Worum geht's?
Ballerspiele für die PlayStation ab 18 Jahren, Alkohol, Tabak oder nicht jugendfreie Filme dürfen im Einzelhandel nur an Erwachsene verkauft werden. Dafür dürfen Händler eine Altersprüfung durchführen und sich den Ausweis zeigen lassen. Aber wie läuft das im WWW ab? Müssen Online-Händler bei Ihren Kunden eine Altersprüfung durchführen? Brauchen sie ein Altersverifikationssystem? Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel.
1. Rechtsgrundlage für Altersprüfungen von Adult Content
Rechtlich gesehen gibt es einige Bereiche, in denen eine Altersprüfung notwendig ist. Zum einen aus Gründen des Jugendschutzes bei sogenannten Adult-Angeboten. Zu nennen sind hier insbesondere jugendgefährdende Medien, unabhängig vom Trägermedium oder vom Format.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) erfordert sogenannte Altersverifikationssysteme. So kann der Händler sicherstellen, dass er einen nicht jugendfreien Inhalt wie Filme oder Spiele ab 18 Jahren nicht an Minderjährige verschickt. Eine Altersverifizierung kann über ein zweistufiges Verifikationsverfahren erfolgen.
Im Rahmen dieser zweistufigen Altersprüfung muss der Webshop-Betreiber nicht nur bei Vertragsschluss eine zuverlässige Altersverifikation beim Online-Verkauf durchführen. Die Ware muss außerdem vom volljährigen Besteller in Empfang genommen werden. So wird sichergestellt, dass Minderjährige keinen Dritten beauftragen, der die Bestellung für sie tätigt.
Anbieter können sich hier schnell nach § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) strafbar machen. Die strengen gesetzlichen Vorgaben in dieser Frage haben dazu geführt, dass XXX-Angebote aus dem Adult-Bereich heute selten aus Deutschland heraus betrieben werden.
2. Ist eine Altersprüfung bei Tabak nötig?
Zigaretten dürfen im Ladengeschäft nicht oder nur eingeschränkt an Jugendliche verkauft werden. Seit April 2016 gilt für den Bereich "Verkauf von Tabak und E-Zigaretten" eine wichtige Änderung, die seitdem auch den Online-Handel umfasst:
“Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.”
In Abs. 4 konkretisiert der Gesetzgeber, dass der oben genannte Artikel auch nikotinfreie Erzeugnisse wie E-Zigaretten oder E-Shisha einschließt.
3. Problemfall Alkohol: Ist eine Altersprüfung im Online-Shop notwendig?
Bei Tabakwaren und bei nicht jugendfreien Medien regelt das JuSchG explizit, dass Händler eine Altersprüfung in Ihrem Online-Shop durchführen müssen. Aber wie sieht das Ganze beim Alkohol aus?
Anders als beim Tabak und den Medien ist im JuSchG bezüglich des Alkohols keine Sprache vom Versand- und Online-Handel. In diesem Zusammenhang könnte davon ausgegangen werden, dass Sie als Online-Händler von Spirituosen keine zweistufige Altersverifikation durchführen müssen.
Diese Annahme ist allerdings mit Vorsicht zu genießen. Denn die vermeintliche “Lücke im Gesetz” wird von Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Während das LG Koblenz (13.08.2007, AZ: 4 HK O 120/07) entschied, dass “Öffentlichkeit”, wie es im Gesetz heißt, den Versandhandel nicht einschließt, sieht das LG Bochum die Sachlage anders.
Laut einem Urteil vom 23.01.2019 (AZ: I-13 O 1/19) erstrecken sich die Abgabebeschränkungen von Alkohol auch auf den Online-Handel, weil der universelle Zugang zum Internet als “Öffentlichkeit” bezeichnet werden kann.
Aufgepasst!
Um auf Nummer Sicher zu gehen und sich keinen Rechtsstreit einzuhandeln, sollten Sie eine zweistufige Altersprüfung auch für Alkohol anbieten. Zum einen ist der Identitätscheck beim Bestellprozess vonnöten, sowie die Ausweiskontrolle bei der Lieferung.
4. Sind Altersabfragen in allen Online-Shops notwendig?
Ein weiterer Grund für eine Altersverifikation: Verträge mit Minderjährigen sind schwebend unwirksam, müssen also zu ihrer Wirksamkeit durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern) genehmigt werden.
Ein Händler geht hier immer das Risiko ein, dass die Eltern das Geschäft nicht genehmigen. In diesen Fällen kann der Händler seinen Kaufpreisanspruch nicht gerichtlich durchsetzen. Insbesondere wenn der Händler bereits geliefert hat, geht er bei Verträgen mit Minderjährigen ein hohes wirtschaftliches Risiko ein.
Gegen eine generelle Altersabfrage von Kunden im Onlineshop kann aber das Datenschutzrecht (z. B. die DSGVO) sprechen. Hier gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Es dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer also nur die Daten erhoben werden, die zwingend für den Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung notwendig sind.
Interessant:
Ob die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs von Online-Händlern ein solcher zwingender Grund ist, ist umstritten. Beim Jugendschutz mangelt es zumindest im Bereich des Alkohols an der expliziten Pflicht zur Altersprüfung im Online-Shop.
5. Was müssen Shops & Händler tun?
Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas dürfen - genauso wie nicht jugendfreie Filme und Spiele - nur noch verkauft werden, wenn die Shops über ein entsprechendes Altersverifikationssystem verfügen. Shopbetreiber und Händler müssen das Alter der Nutzer zweimal prüfen und sicherstellen, dass:
- diese Produkte nicht gegenüber Kindern und Jugendlichen im Shop "angeboten" werden und
- diese Produkte nicht an Kinder und Jugendliche ausgeliefert werden.
Das bedeutet, sowohl das "Anbieten" in einem Shop als auch die Auslieferung ohne Altersprüfung sind untersagt. Praktisch umsetzen lassen sich diese Vorgaben und Anforderungen eigentlich nur mit Altersverifikationssystemen wie dem Post-Ident-Verfahren oder einem SCHUFA Identitätscheck und der Ausweiskontrolle bei der Lieferung durch einen Versanddienstleister. Die Altersverifikationssysteme können oftmals als Shop-Plugin an den eigenen Onlineshop angebunden werden.
6. Welche Strafe droht, wenn ich mich als Betreiber nicht an die Altersprüfung in meinem Online-Shop halte?
Wenn Sie minderjährigen Personen trotz der Regelungen im Jugendschutzgesetz Tabak, nicht jugendfreie Filme und Spiele oder Alkohol verkaufen, ohne eine Altersüberprüfung durchzuführen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Wie hoch die jeweiligen Bußgelder sind, entscheiden die Bundesländer. Einen Bußgeldrahmen bildet allerdings § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dementsprechend kann das Bußgeld bis zu 50.000 Euro betragen.
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