Worum geht's?
Seit dem 28. Mai 2022 ist in Deutschland die neue Preisangabenverordnung – kurz PAngV – in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Änderungen betreffen sowohl den E-Commerce als auch den Einzelhandel. Welche Neuerungen die Preisangabenverordnung vorsieht, was Händler bei der Preisauszeichnung beachten müssen, welche Informationspflichten seit Mai 2022 für Händler gelten sowie weitere wichtige Fragen zur PAngV, klären wir in diesem Beitrag.
1. Was ist die Preisangabenverordnung und welchen Zweck hat sie?
Die Preisangabenverordnung (auch PreisangabenVO, kurz: PAngV) ist eine Verbraucherschutzverordnung, die bereits seit 1985 gilt und immer wieder aktualisiert wird – das letzte Mal zum 28. Mai 2022. In ihr ist festgelegt, wie Unternehmen Endverbrauchern die Preise für Waren und Dienstleistungen mitzuteilen haben. Damit sollen Verbraucher die Möglichkeit haben, Preise für Produkte und Dienstleistungen besser einzuschätzen und Preisvergleiche durchführen zu können – und zwar auf Grundlage einer vollständigen und korrekten Preisangabe.
Als Endverbraucher im Sinne der Preisangabenverordnung gelten alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft in erster Linie nicht zu gewerblichen, sondern zu privaten Zwecken abschließen. Neben Privatpersonen betrifft das auch gewerbliche Abnehmer, Selbstständige und Organisationen, sofern sie die erstandene Dienstleistung bzw. das gekaufte Produkt nur für sich verwenden und nicht weiterverkaufen.
Unternehmen sind nicht gezwungen, gegenüber Endverbrauchern mit Preisen zu werben. Wenn sie es aber tun, müssen sie die Regelungen der PAngV beachten – und zwar unabhängig davon, ob sie im E-Commerce Waren verkaufen oder im stationären Handel.
2. Welche Vorschriften sollten Onlineshop-Betreiber beachten?
Der Grundsatz der Preisangabenverordnung lautet „Preiswahrheit und Preisklarheit“: Sämtliche Preisangaben müssen eindeutig und für den Verbraucher unmissverständlich dem entsprechenden Produkt bzw. der Dienstleistung zugeordnet werden. Das gilt nicht nur für Onlineshops, sondern auch für den Einzelhandel. Daneben sind für Onlineshop-Betreiber laut Preisangabenverordnung folgende Pflichtangaben wichtig:
Preisausschilderung
Der Endpreis eines Produkts muss stets leicht erkennbar sein: Verbraucher müssen auf den ersten Blick feststellen können, zu welcher Ware bzw. welcher Dienstleistung ein ausgeschilderter Preis gehört. Das gilt sowohl für Onlineshops und den E-Commerce als auch für den Einzelhandel.
Werden Waren zum Kauf angeboten, müssen die Preise entweder an Regalen angebracht oder in einem Preisverzeichnis aufgelistet werden. Handelt es sich lediglich um eine Präsentation von Waren wie beispielsweise in einem Schaufenster, besteht die Pflicht zur Preisauszeichnung laut BGH nicht.
Klare Preisangabe mit Mehrwertsteuer
Wer als Unternehmen Waren anbietet oder Waren unter der Angabe des Preises bewirbt, muss Verbraucher darüber informieren, dass die angegebenen Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Angabe des Endpreises, inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, ist Pflicht. Die Angabe des Nettopreises ohne Mehrwertsteuer ist unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Preis mit einem zusätzlichen Hinweis wie „zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer“ versehen ist.
Wenn Sie Ihre Produkte gegenüber Verbrauchern mit Preisen auszeichnen, sind Sie mit dem Zusatz „inkl. MwSt“ bzw. „inkl. USt.“ bei der Preisauszeichnung auf der sicheren Seite. Was Sie hingegen nicht tun müssen, ist den konkreten Steuersatz auszuschreiben – also etwa „inkl. 19 % MwSt.“. Auch sind Sie nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Steuersatz um die gesetzliche Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer handelt.
Die verpflichtende Angabe des Endpreises gilt nicht nur für Produkte, sondern auch für Leistungen, die Sie im B2C-Bereich anbieten. Vermieten Sie beispielsweise eine Ferienwohnung, müssen Sie laut PAngV sämtliche Kosten angeben, die bei der Vermietung auf Ihre Urlaubsgäste zukommen – also auch die Kosten, die beispielsweise für die Endreinigung anfallen.
Bearbeitungspauschalen müssen hingegen nicht in den Gesamtpreis eingepreist werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 30.01.2024 zählen diese zu den sonstigen Kosten, die wie Liefer- und Versandkosten gesondert angegeben werden müssen(OLG Celle, Az. 13 U 36/23).
GUT ZU WISSEN
Mindermengenzuschläge bzw. Bearbeitungspauschalen zählen nach aktueller Rechtsprechung nicht zu den sonstigen Preisbestandteilen und müssen daher auch nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden.
Verpflichtende Grundpreisangabe für Waren
Ein weiterer wichtiger Punkt der Preisangabenverordnung ist in § 4 PAngV geregelt: Unternehmen müssen bei der Preisauszeichnung neben dem Endpreis stets den Grundpreis für Waren angeben. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die verpflichtende Angabe des Grundpreises soll Kunden ermöglichen, Preise zu vergleichen, um etwa den günstigsten Preis – insbesondere bei Packungen mit unterschiedlichen Füllmengen – einfacher identifizieren zu können.
Für folgende Waren ist eine Angabe des Grundpreises verpflichtend:
- Waren in Fertigverpackungen (z.B. Nudeln)
- Waren in offenen Verpackungen (z.B. lose Blaubeeren in einem Körbchen)
- Lose Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden (z.B. Meterware Teppichboden)
AUFGEPASST
Ausgenommen von der Grundpreisangabe sind Waren für die Selbstabfüllung wie Essig, Öl oder Nüsse. Daneben ist Pfand, das auf Mehrwegverpackungen erhoben wird, kein sonstiger Preisbestandteil und wird dementsprechend nicht zum Gesamtpreis hinzugerechnet.
Anbieten vs. Werben
Ob die Regelungen der Preisangabenverordnung greifen oder nicht, hängt auch davon ab, ob Unternehmen Endverbrauchern Waren anbieten oder diese bewerben. Das Werben für Waren unterliegt nämlich nur dann der PAngV, wenn diese Werbung unter der Angabe von Preisen erfolgt. Wer mit Preisen wirbt, muss dann aber auch alle tatsächlichen Kosten angeben – versteckte Gebühren verstoßen gegen die PAngV.
3. Welche PAngV-Neuerungen gelten seit Mai 2022?
Neben anderen wichtigen Gesetzesänderungen im Sommer 2022 sind mit der neuen Preisangabenverordnung im Mai 2022 für Online-Händler und den stationären Handel einige neue Vorschriften in Kraft getreten. Diese betreffen zum einen die Angabe von Preisen für Waren und Dienstleistungen. Zum anderen obliegen Händlern neue Informationspflichten, wenn sie mit Rabatten und reduzierten Preisen werben.
Die Neuerungen der Preisangabenverordnung betreffen insbesondere:
- § 4 PAngV: Angabe des Grundpreises
- § 5 PAngV: Mengenangaben
- § 11 PAngV: Rabattierungen
§ 4 PAngV: Angabe des Grundpreises
Bislang sah die Preisangabenverordnung vor, dass Unternehmen die Grundpreise für ihre Waren oder Dienstleistungen stets in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises (Endpreises) angeben mussten. Dies ist seit Mai 2022 nicht mehr der Fall. Ab sofort reicht es aus, wenn der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ ist.
Was bleibt ist, dass Endverbraucher beide Preisangaben – Gesamtpreis und Grundpreis – weiterhin auf einen Blick wahrnehmen können müssen. Dies ist etwa nicht der Fall, wenn Kunden im Onlineshop zunächst einen separaten Link anklicken müssen oder erst ein Mouse-Over den Grundpreis freigibt.
§ 5 Absatz 1 PAngV: Mengenangaben
Eine weitere Neuerung betrifft die Mengenangaben in Bezug auf den Grundpreis: Für eine bessere Preistransparenz sieht die Preisangabenverordnung vor, dass Unternehmen ab sofort die Mengenangaben 1 Kilogramm und 1 Liter für die Angabe des Grundpreises nutzen müssen.
Den Grundpreis mit Bezugsgrößen wie 100 g, 100 ml, 100 cm oder 100 cm² anzugeben, ist nicht mehr zulässig und kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Eine Ausnahme gilt für lose Ware.
§ 11 PAngV: Rabatte und Streichpreise
Die vielleicht wichtigste Neuerung der Preisangabenverordnung betrifft § 11 PAngV. Bislang existierte vor allem im E-Commerce die verbreitete Praxis, Preise für Waren kurzzeitig hochzusetzen und dann wieder zu reduzieren. Diese Pseudo-Rabattwerbung sollte Kunden zum Kauf animieren. Dieser Praxis schiebt die PAngV nun jedoch einen Riegel vor.
Händler werden ab sofort dazu verpflichtet, bei Rabatten und Preisreduzierungen einen Vergleichspreis anzugeben – und zwar den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, den der Händler vom Verbraucher für diese Ware gefordert hat. Dies gilt sowohl im Online-Handel als auch für den stationären Handel.
Endverbraucher sollen damit die Möglichkeit haben, Preisermäßigungen realistisch einzuschätzen und bei einer Kaufentscheidung abzuwägen, ob sie den Artikel aufgrund des vermeintlich attraktiven Rabatts tatsächlich kaufen wollen. Als Händler können Sie die Preise einander gegenüberstellen oder den rabattierten Preis mit einem prozentualen Abzug vom vorherigen Gesamtpreis versehen.
WICHTIG
Auch wenn Sie keine unmittelbar messbaren Rabatte bekanntgeben, greifen die Vorgaben der PAngV dennoch – und zwar dann, wenn Sie mit Werbeversprechen oder Gutscheinen und Rabattcodes den Eindruck erwecken, die Preise wären reduziert. Das betrifft beispielsweise Werbung mit Slogans und Schlagworten wie „Sonderangebot“ oder „Black Friday & Cyber Monday Deal“.
Worauf Sie außerdem bei der Werbung mit Preisnachlässen achten sollten und weshalb vor allem die Verlängerung von Rabattaktionen zum rechtlichen Stolperstein werden kann, lesen Sie in unserem Artikel „Verlängerung von Rabattaktionen: Worauf müssen Händler achten?“.
4. In welchen Fällen gilt die Preisangabenverordnung nicht?
Grundsätzlich gilt die Preisangabenverordnung nur für Unternehmen, die sich mit ihren Waren und Dienstleistungen an Endverbraucher richten. Sie erfasst hingegen keine Preisangaben im B2B-Bereich. Richtet sich Ihr Angebot also ausschließlich an Wiederverkäufer und Geschäftskunden, die für die eigene Firma Waren kaufen, greifen die Regelungen der PAngV nicht.
Daneben gelten auch für die einzelnen Vorschriften und Regeln der Preisangabenverordnung bestimmte Ausnahmen. So muss beispielsweise im Hinblick auf die verpflichtende Grundpreisangabe nicht für jede Ware ein Grundpreis angegeben werden. Produkte, die weniger als 10 g wiegen bzw. weniger als 10 ml enthalten, benötigen keine Grundpreisangabe – also z.B. ein Portionsbeutel Zucker. Auch vermischte Waren – wie z.B. verschiedene Produkte in einem Präsentkorb – müssen nicht mit einem Grundpreis versehen sein.
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Formulierungen und Werbung wie “1+1 gratis” oder “Kaufe 3 zahl 2”
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Preisaussagen, die nicht den Eindruck einer Ermäßigung erwecken wie „Knallerpreis“
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Dauerniedrigpreise
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individuelle Rabatte wie Geburtstagsrabatt oder 10%-Gutschein für den nächsten Einkauf
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zeitlich begrenzte Rabatte wie „Bis zum 31.10. 20% Rabatt auf alle Jacken“
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Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren und Waren mit kurzer Haltbarkeit
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Sortiment-Aufnahme neuer Produkte, für die es keinen vorherigen Gesamtpreis gibt
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Preisermäßigungen im Rahmen von Loyalitätsprogrammen im B2B-Bereich
Achtung: Preisangabenverordnung gilt auch im Affiliate Marketing
Wer Affiliate Marketing betreibt – also über Social Media oder die eigene Website Produkte oder Dienstleistungen anderer Unternehmen vermarktet und dafür eine Provision bekommt – muss die Vorgaben der Preisangabenverordnung hingegen ebenfalls beachten. Bewerben Sie beispielsweise als Affiliate den neuen Schokoriegel oder die Biolimo eines Partner-Unternehmens, sind Sie dazu verpflichtet, Aspekte wie den Grundpreis der Lebensmittel bzw. Getränke anzugeben.
Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie als Affiliate die Ware nur bewerben, nicht aber eigenständig verkaufen. Auch so trifft Sie eine Pflicht zur Grundpreisangabe von grundpreispflichtigen Produkten – denn es reicht bereits aus, dass Affiliates mit dem Ziel, Gewinn zu erwirtschaften, handeln. Wer dem nicht nachkommt, verstößt laut Ansicht des Landgerichts Hamburg gegen das Wettbewerbsrecht und die Preisangabenverordnung (LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2023, Az. 304 HK O 102/22).
5. Welche Strafe droht bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung?
Wer als Händler im B2C-Bereich – egal ob im E-Commerce oder im Einzelhandel – gegen die Preisangabenverordnung verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Dann nämlich liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor bzw. gegen das Verbot der irreführenden Werbung.
Wer Preise nicht korrekt auszeichnet, unzulässig mit Rabatten wirbt, keinen Gesamtpreis angibt oder die enthaltene Mehrwertsteuer vergisst, muss mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Sowohl Mitbewerber als auch Verbraucherverbände haben das Recht, Ihr Unternehmen abzumahnen. Eine solche Abmahnung kann schnell mit Abmahnkosten und Ordnungsgeldern von mehreren tausend Euro einhergehen.
Für B2B-Shops gelten die Regeln und Bußgelder der PAngV zwar nicht – das gilt aber auch nur insoweit, wie Shopbetreiber dies nach außen hin klar an Kunden kommunizieren. Bieten Sie beispielsweise in Ihrem Shop Artikel sowohl für Verbraucher als auch für Geschäftskunden an, müssen B2C- und B2B-Bereich transparent voneinander getrennt werden.
Das lässt sich beispielsweise umsetzen, indem sich Geschäftskunden in einem extra Business-Account (z. B. durch Vorlage des Gewerbescheins) einloggen müssen, auf den Verbraucher keinen Zugriff haben. Es ist jedoch nicht ausreichend, den Verkauf von Produkten an Verbraucher lediglich in den eigenen Unternehmens-AGB auszuschließen.
6. Wie kann ich teure Abmahnungen vermeiden?
Für Händler ist die Preisangabenverordnung verpflichtend. Wer die Regelungen fehlerhaft umsetzt, riskiert eine teure wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die nicht nur empfindliche finanzielle Einbußen zur Folge hat, sondern insbesondere für kleinere Unternehmen existenzgefährdend sein kann.
Als Händler sollten Sie daher unbedingt auf Nummer sicher gehen: Zeichnen Sie die Preise in Ihrem Onlineshop korrekt aus. Beachten Sie die Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Sichern Sie Ihren Shop sorgfältig ab, wenn sich Ihre Online-Angebote an Endverbraucher richten.
Werden Ihre Produkte in Preissuchmaschinen gelistet, müssen Sie auch hier die Vorgaben der PAngV beachten.
Neben der PAngV können auch Verstöße gegen andere gesetzliche Regelungen Abmahnungen nach sich ziehen. Zu den 10 häufigsten Fehlern bei der Eröffnung eines Onlineshops zählen allen voran ein fehlerhaftes Impressum, eine fehlende Datenschutzerklärung, unzulässige Angaben von Preisen, Versandkosten und Lieferzeiten sowie die oftmals vergessene Widerrufsbelehrung, wenn sich die Online-Angebote an Verbraucher richtet.
Rechtssichere AGB für Ihren Onlineshop schützen Sie als Unternehmer nicht vor jedem potenziellen Abmahngrund. Sie tragen jedoch wesentlich dazu bei, Ihren Onlineshop abzusichern. Als vorformulierte Vertragsbedingungen regeln sie unter anderem wichtige Punkte wie den Vertragsabschluss mit Ihren Kunden, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Gewährleistung und Kundenansprüche im Fall von Mängeln.
Sie möchten noch mehr zum Thema erfahren? Wie Sie als Händler abmahnsicher im E-Commerce unterwegs sind, haben wir Ihnen in unserem ausführlichen Beitrag „Abmahnfallen: Wie Onlineshop-Betreiber Verstöße im Onlinehandel vermeiden und Ihren Online-Shop rechtssicher gestalten“ zusammengefasst.
7. FAQ: Das Wichtigste zur Preisangabenverordnung