Worum geht's?
Viele Unternehmen bieten in Ihren Online-Shops Waren mit "Preis auf Anfrage" an. Aber ist so etwas erlaubt, oder müssen Händler für jede Ware in Ihrem Shop auch konkrete Preise benennen? Wann sind Preise auf Anfrage erlaubt und wann nicht? Die Antworten auf alle Fragen finden Sie in unserem Artikel.
1. “Preis auf Anfrage”: Was ist das?
Die Preisbildung im Online-Shop ist schon eine Wissenschaft für sich. Angebot und Nachfrage, Marge, Personalkosten, Miete für das Gewerbe - all dies spielt in gewisser Weise eine Rolle bei der Preiskalkulation. Gerade im Online-Handel ist es für Gewerbetreibende daher oft von Vorteil, die Preise regelmäßig anzupassen.
Wenn Sie als Online-Shop-Betreiber nicht gerade eine Automation zur Kaufpreis-Änderung haben, kann eine dynamische Preisgestaltung ein ganz schön nerviges und zeitaufreibendes Unterfangen sein.
Besonders bei Produkten, bei denen sich die Preise bis zu mehrfach täglich ändern, kann es sich daher anbieten, keine Preisangabe an das Produkt zu schreiben und Preise auf Anfrage anzubieten. Aber ist es rechtlich überhaupt möglich, auf Preisangaben im Online-Shop zu verzichten?
2. Was sagt das Gesetz zum Thema “Preis auf Anfrage”?
Laut § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Sie als Online-Händler in Ihrem Shop die Gesamtpreise angeben. Dies umfasst auch die Umsatzsteuer. Preisangaben ohne Mehrwertsteuer sind unzulässig. Das gilt im Übrigen nicht nur für die Artikelseiten, sondern auch für Werbung jeglicher Art und ausgezeichnete Angebote.
Aber bedeutet die Gesamtpreisausweisungspflicht im Umkehrschluss, dass Preise auf Anfrage verboten sind? Hier waren die Meinungen in der Vergangenheit oft gespalten.
Urteil des LG München zu Preisen auf Anfrage
Das LG München entschied beispielsweise mit Urteil vom 31.03.2015 (Az. 33 O 15881/14) in einem Einzelfall, dass ein Online-Händler die Preise auf der Internetseite zwingend angeben muss. Von dem Rechtsstreit betroffen war ein Online-Händler, der über seine Internetseite Möbel anbot.
Auf der Webseite zeigte er nicht die Preise für die Einrichtungsgegenstände an. Wollten die Kunden diese in Erfahrung bringen, mussten sie ein Angebot einholen. Nachdem der Verbraucher seinen Namen und seine E-Mail-Adresse angegeben hatte, versandte der Händler eine E-Mail. In dem darin enthaltenen Link konnte der Kunde dann den entsprechenden Preis einsehen.
Die spätere Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngV) und verklagte das Unternehmen. Der Händler verteidigte sich damit, er biete den Kunden die individuelle Zusammenstellung der Möbel an, sodass er den Preis im Voraus nicht berechnen könne.
INTERESSANT
Das Landgericht München I verurteilte den Händler zum Unterlassen. Es sah in dem Vorgehen des Unternehmens einen Verstoß gegen § 3 PAngV. Danach müssen Händler beim Angebot von Waren die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile von den Kunden zu zahlen sind (Gesamtpreis).
Mit der Darstellung der Möbel auf der Internetseite sprach der Händler nach Ansicht des Gerichts potentielle Kunden gezielt zum Kauf an, sodass von einem „Angebot von Waren“ im Sinne der Vorschrift auszugehen ist. Es reichte daher nicht aus, die Summe nur auf Preis-Anfragen der Konsumenten mitzuteilen. Erforderlich wäre es gewesen, die Preise unmittelbar auf der Webseite anzugeben.
3. Dürfen Sie in Ihrem Online-Shop Artikel mit “Preis auf Anfrage” kennzeichnen?
Trotz des Urteils im Einzelfall des Möbelhändlers bedeutet dies für Sie nicht, dass Preise auf Anfrage grundsätzlich verboten sind. Dies haben nachfolgend sowohl das OLG München (Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 1711/15) als auch der BGH (Urteil vom 10.09.2016, Az. I ZR 29/15) in weiteren Urteilen klargestellt.
Dementsprechend sind Preisangaben nicht notwendig, wenn es sich bei der präsentierten Ware nicht um ein Angebot handelt. Denn nach Ansicht des BGH liegt erst dann ein Angebot vor, wenn dem Verbraucher alle für die Kaufentscheidung notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Geben Sie folglich keinen Preis an, liegt kein Angebot vor und die Vorgaben der PangV finden keine Anwendung.
Die Aussage "Preis auf Anfrage" ist dann erlaubt. Geben Sie in irgendeiner Form Preise von Waren an, liegt ein Angebot vor und die gesetzlichen Vorschriften zur Preisbestimmung greifen. Es muss ein Gesamtpreis ausgewiesen werden.
WICHTIG FÜR ONLINE-HÄNDLER
Sie entscheiden als Händler selbst, ob Sie Preise in Ihrem Online-Shop angeben wollen oder nicht. Gesetzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, Preisangaben bereitzustellen. Erst wenn Sie Preisangaben tätigen, müssen Sie die rechtlichen Pflichten nach PAngV beachten und einen Gesamtpreis angeben.
Fehlt die Angabe eines Preises gänzlich, ist die Angabe “Preis auf Anfrage” legitim. Der Kunde kann diese Ware dann zwar nicht direkt im Shop kaufen. Er kann allerdings den Preis anfragen und, nachdem Sie ihm die Summe mitgeteilt haben, das Angebot annehmen. Präsentieren Sie ein Produkt ohne Preisangabe in einer Anzeige, so handelt es sich um Werbung.
4. Was gilt für Online-Shops im B2B-Bereich?
B2B-Händler sind von der PAngV nicht betroffen. Denn die Preisangabenverordnung betrifft ausschließlich Unternehmen, die an Endverbraucher - also im B2C-Bereich - verkaufen. Es gelten daher keine Regelungen zur Gesamtpreisangabe. Händler, die an andere Unternehmer verkaufen, können ebenfalls auf Preisangaben verzichten und Preise auf Anfrage herausgeben.
5. Fazit
Es besteht keine generelle Verpflichtung für Online-Händler Preise im Shop anzugeben. Es ist daher erlaubt, Kunden Preise nur "auf Anfrage" mitzuteilen. Wichtig ist dabei, dass Sie keine Angaben zu Preisen machen. Dies schließt “ab”-Preise ein.
Neben Vorgaben zur Preisbestimmung müssen Händler in Ihren Online-Shops zahlreiche weitere rechtliche Bestimmungen beachten. Eine Datenschutzerklärung und rechtssichere AGB sind das A und O eines Online-Shops. Wir von eRecht24 stehen Ihnen mit unseren Premium Tools und Generatoren zur Seite und helfen Ihnen, Ihre Website abzusichern.