Worum geht's?
Viele Unternehmen bieten in Ihren Online-Shops Waren mit "Preis auf Anfrage" an. Aber ist so etwas erlaubt, oder müssen Händler für jede Ware in Ihrem Shop auch konkrete Preise benennen? Das Landgericht München I meint: Preise müssen sein. Der BGH meint, es geht bei Produktpräsentationen auch ohne Preisangaben.
Möbelhaus teilt Preis nur auf Anfrage mit
Von dem Rechtsstreit betroffen war ein Online-Händler, welcher über seine Internetseite Möbel anbot. Auf der Webseite zeigte er nicht die Preise für die Einrichtungsgegenstände an. Wollten die Kunden diese erfahren, mussten sie ein Angebot einholen. Nachdem der Verbraucher seinen Namen und seine E-Mail-Adresse angegeben hatte, versandte der Händler eine E-Mail. In dem darin enthaltenen Link konnte der Kunde dann den entsprechenden Preis einsehen.
Die spätere Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngV) und verklagte das Unternehmen. Der Händler verteidigte sich damit, er biete den Kunden die individuelle Zusammenstellung der Möbel an, sodass er den Preis im Voraus nicht berechnen könne. Der Fall landete vor dem Landgericht München I.
LG München: Händler müssen Preise beim Angebot auf Internetseite angeben
Das Landgericht München I (Urteil vom 31. März 2015, Az. 33 O 15881/14) verurteilte den Händler zum Unterlassen. Es sah in dem Vorgehen des Unternehmens einen Verstoß gegen § 1 PAngVO. Danach müssen Händler beim Angebot von Waren die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile von den Kunden zu zahlen sind (sogenannte Gesamtpreise).
Mit der Darstellung der Möbel auf der Internetseite sprach der Händler potentielle Kunden gezielt zum Kauf an, sodass von einem „Angebot von Waren“ im Sinne der Vorschrift auszugehen ist. Es reichte daher nicht aus, die Preise nur auf Anfragen der Konsumenten mitzuteilen. Erforderlich wäre es gewesen, die Preise unmittelbar auf der Webseite anzugeben.
BGH: Händler müssen bei Produktpräsentation keine Preise auf Internetseite angeben
Sowohl das OLG München als auch der BGH haben aber in nachfolgenden Urteilen entscheiden, dass Preisangaben nicht zwingend sind und auch Aussagen wie "Preis auf Anfrage" erlaubt sind. Werden Preise von Waren in irgendeiner Form angegeben, greifen die gesetzlichen Vorschriften zur Preisbestimmung und es muss ein Gesamtpreis ausgewiesen werden.
Der Kunde kann diese Ware dann natürlich nicht direkt im Shop kaufen. Aber wenn ein Kunde nachfragt und der Händler teilt daraufhin den Preis mit, kann der Kunde dieses Angebot dann annehmen.
Fazit:
Es besteht keine generelle Verpflichtung für Online-Händler Preise im Shop anzugeben. Es ist daher erlaubt, Kunden Preise nur "auf Anfrage" mitzuteilen.
Neben Vorgaben zur Preisbestimmung müssen Händler in Ihren Online-Shops zahlreiche weitere rechtliche Bestimmungen beachten. Eine Datenschutzerklärung und rechtssichere AGB sind das A und O eines Online-Shops. Wir von eRecht24 stehen Ihnen mit unseren Premium Tools und Generatoren zur Seite und helfen Ihnen Ihre Website abzusichern.
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