Worum geht's?
Ob Handwerkerin, Coach, IT-Fachkraft, Kreativer, Friseurin oder Agentur: Als Dienstleister stellen Sie Ihren Kunden Ihre Expertise in Rechnung. Doch was ist, wenn diese nicht den Erwartungen der Kunden entspricht? Gelten für Dienstleistungen die gleichen Gewährleistungsansprüche wie für Produkte? Welche Rechte haben Kunden? Und welche Rolle spielt es, ob es sich beim zugrunde liegenden Vertrag um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag handelt? Wir klären auf.
1. Bin ich als Dienstleister zur Gewährleistung verpflichtet?
Ob Sie als Unternehmen zur Gewährleistung verpflichtet sind, hängt davon ab, welche Leistung Sie Ihrem Kunden vertraglich schulden:
- Werkvertrag: Kunden haben bei einer mangelhaften Werkleistung gemäß BGB das Recht auf Gewährleistung (auch Sachmängelhaftung genannt).
- Dienstvertrag: Kunden haben keine Gewährleistungsrechte. Allenfalls kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.
GUT ZU WISSEN
Die Art der Leistung spielt für die Gewährleistung bei Werkverträgen keine Rolle. Eine Gewährleistung für Handwerkerleistungen gilt genauso wie eine Gewährleistung für eine IT-Dienstleistung wie z. B. die Erstellung einer Website. In jedem Fall ist sie nicht zu verwechseln mit der freiwilligen Garantie.
2. Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag?
Bei der Mängelhaftung für angebotene Leistungen macht es einen Unterschied, um welche Vertragsart es sich handelt – denn die gesetzliche Gewährleistung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neben dem Kaufvertrag primär auf den Werkvertrag zugeschnitten.
Der Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag schulden Sie Ihrem Kunden gemäß § 631 BGB ff. ein bestimmtes, überprüfbares Ergebnis (ein Werk). Das kann z. B. die Fertigstellung einer Website sein, wenn Sie als Webdesigner arbeiten oder die Renovierung einer Wohnung, wenn Sie Handwerker sind. Der Vertrag mit dem Kunden ist erst dann erfüllt, wenn das Ergebnis mangelfrei erreicht ist.
Der Dienstvertrag
Bei einem Dienstvertrag schulden Sie gemäß § 611 BGB nur die tatsächliche Tätigkeit, nicht aber deren Erfolg. Dass Sie die Dienstleistung fachgerecht erbringen, ist ausreichend, damit der Vertrag als erfüllt gilt. Behandeln Sie z. B. als Physiotherapeut einen Patienten nach bestem Wissen und Gewissen, ist der Vertrag mit Abschluss der Behandlung erfüllt. Ob die Rückenschmerzen des Patienten durch die Behandlung verschwinden, liegt aber nicht in Ihrer Verantwortung.
3. Woher weiß ich, ob es sich um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt?
Ob es sich bei dem Vertrag mit Ihrem Kunden um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handelt, entscheidet nicht die Überschrift des Vertrags, sondern der tatsächlich geschuldete Inhalt. Maßgeblich ist das, was Sie dem Kunden im Vertrag zusichern: Ein konkretes Ergebnis oder nur die Tätigkeit.
Zum besseren Verständnis ein paar Beispiele aus der Praxis:
- Handwerker: Da in der Regel ein bestimmtes Werk geschuldet wird (z. B. verlegte Fliesen, eingebaute Heizung), handelt es sich fast immer um einen Werkvertrag.
- IT-Dienstleister & Webdesigner: Die Erstellung einer Website wäre ein Werkvertrag, laufender Support oder Beratung ein Dienstvertrag.
- Agenturen: Die Planung und Umsetzung einer Marketingkampagne fällt unter den Werkvertrag, eine Strategieberatung unter einen Dienstvertrag.
- Coaches: Solange kein konkreter Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis zugesagt wird, handelt es sich meist um Dienstverträge.
Vorsicht: Dienstverträge können „umkippen“
Ein Dienstvertrag kann rechtlich als Werkvertrag eingestuft werden, auch wenn Sie dies nicht beabsichtigen. Sagen Sie Ihrem Kunden einen konkreten Erfolg zu (z. B. messbare Umsatzsteigerung oder eine garantierte Funktionsfähigkeit), handelt es sich nicht mehr um einen Dienst-, sondern um einen Werkvertrag – mit allen Gewährleistungspflichten.
Damit es nicht zu Streitigkeiten über die Gewährleistung mit Ihren Kunden kommt, sollten Sie alle Leistungen nicht nur klar im Vertrag beschreiben, sondern auch dokumentieren – z. B. mit Abnahmeprotokollen, Übergaben oder schriftlichen Sitzungsnachweisen.
4. Dienstvertrag vs. Werkvertrag: Wann liegt bei einer Leistung ein Mangel vor?
Weicht das Ergebnis von den Vereinbarungen ab, ist die Leistung unvollständig oder fehlerhaft oder entspricht die Qualität nicht dem üblichen Branchenstandard, haben Kunden bei einem Werkvertrag Gewährleistungsansprüche – denn dann liegt ein Mangel vor. Es muss allerdings ein objektiver Leistungsdefekt bestehen. Gefällt einem Kunden die Ausführung subjektiv nicht, rechtfertigt dies allein keinen Anspruch auf Gewährleistung.
GUT ZU WISSEN
Bei einem Werkvertrag schulden Sie Ihren Kunden ein konkretes Ergebnis. Jeder Fehler, der den Erfolg der Werkleistung beeinträchtigt, ist ein Mangel und zieht entsprechende Gewährleistungsrechte nach sich.
Bei Dienstverträgen können Kunden hingegen nur auf die fachgerechte Durchführung der Dienstleistung bestehen, nicht aber auf ein konkretes Ergebnis. Eine Pflichtverletzung liegt in der Regel nur vor, wenn die Arbeit nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.
5. Welche Rechte hat der Kunde, wenn ein Mangel vorliegt?
Liegt ein Mangel vor, haben Kunden bei Werkverträgen Gewährleistungsrechte und können eine kostenlose Beseitigung des Mangels einfordern. Das heißt: Sie müssen Ihre Arbeit nachbessern oder – je nach Schwere des Mangels – neu erbringen. Ist das nicht möglich oder schlägt die Nachbesserung fehl, hat Ihr Kunde das Recht darauf, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern.
Entsteht durch die mangelhafte Werkleistung ein wirtschaftlicher Schaden, kann der Kunde zudem einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Dafür muss er den Schaden aber beweisen können.
WICHTIG ZU WISSEN
Damit der Kunde seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen kann, muss er diese innerhalb der Frist geltend machen – und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme des Werkes (bei Verbraucherkunden).
Bei Dienstverträgen können sich Ihre Kunden nicht auf diese Gewährleistungsrechte berufen. Infrage kommt hier neben einer Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel nur ein Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Regelungen des BGB. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihre vertraglichen Pflichten als Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Gesonderte individuelle Vereinbarungen sind natürlich möglich.
6. Welche Gewährleistungsfristen muss ich als Unternehmer beachten?
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt in der Regel zwei Jahre für Werkverträge zur Wartung/Herstellung von Sachen, die mit Verbrauchern geschlossen werden. Bei anderen Werkverträgen gilt die Regelverjährung von drei Jahren. Im B2B-Bereich lässt sich die Frist vertraglich verkürzen.
Besonderheiten gelten für Bauleistungen: Hier greifen regelmäßig längere Gewährleistungsfristen von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Frist beginnt dabei nicht mit der Rechnungsstellung, sondern mit der Abnahme. Es muss sich allerdings um eine Bauleistung handeln, die fest mit dem Bauwerk verbunden ist – reine Reparaturen oder kleinere Arbeiten ohne Bauwerksbezug fallen nicht darunter.
Im B2B-Bereich werden Bauverträge häufig aber nicht als Werkvertrag, sondern auf Basis der VOB/B vereinbart (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B). In diesem Fall gelten abweichende Gewährleistungsfristen von vier Jahren für Bauwerke und zwei Jahre für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
WICHTIG
Eine Gewährleistungsfrist für Dienstleistungen auf Basis von Dienstverträgen gibt es nicht.
7. Fazit: Wie Sie Haftungsfallen bei der Gewährleistung vermeiden
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich primär auf den Werkvertrag: Sie schulden Ihren Kunden ein mangelfreies Werk und müssen bei Mängeln umfassende Gewährleistungsrechte erfüllen. Bei Dienstverträgen ist die Ausgangslage für Sie als Unternehmer deutlich günstiger: Hier schulden Sie lediglich die ordnungsgemäße Tätigkeit. Das bedeutet aber nicht, dass Sie haftungsbefreit sind – für Pflichtverletzungen sind Sie dennoch haftbar.
Um Streitigkeiten mit Kunden über die Gewährleistung Ihrer Leistungen zu vermeiden, sind klare Vertragsbedingungen unverzichtbar. Mit rechtssicheren AGB regeln Sie Fristen, Nachbesserungen und Haftungsbeschränkungen professionell und sichern sich gegen Schadensersatzansprüche ab – ohne die gesetzlichen Rechte Ihrer Kunden zu verletzen.
Mit dem eRecht24 Premium AGB-Generator erstellen Sie allgemeine Geschäftsbedingungen, die genau auf Ihr Geschäftsmodell zugeschnitten sind – egal, ob Sie als Handwerker, IT-Dienstleister, Agentur oder Coach tätig sind. So reduzieren Sie Risiken und schützen Ihr Unternehmen, ohne direkt einen Rechtsanwalt zu brauchen.
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8. FAQ



