Gewährleistung bei Dienstleistungen

Bin ich als Unternehmer zur Gewährleistung meiner Leistungen verpflichtet?

Fachlich geprüft von: Katharina Steinröder Katharina Steinröder
(1 Bewertung, 5.00 von 5)

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer als Unternehmen Werk- oder Dienstleistungen für seine Kunden erbringt, sollte seine Gewährleistungspflichten kennen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Mängel am Ergebnis lösen bei Werkverträgen umfangreiche Gewährleistungs- und Mängelrechte aus.
  • Mit rechtssicheren AGB können Sie wichtige Punkte wie Fristen, Nachbesserung und Haftungsbegrenzung regeln und Ihr Unternehmen absichern.

Worum geht's?

Ob Handwerkerin, Coach, IT-Fachkraft, Kreativer, Friseurin oder Agentur: Als Dienstleister stellen Sie Ihren Kunden Ihre Expertise in Rechnung. Doch was ist, wenn diese nicht den Erwartungen der Kunden entspricht? Gelten für Dienstleistungen die gleichen Gewährleistungsansprüche wie für Produkte? Welche Rechte haben Kunden? Und welche Rolle spielt es, ob es sich beim zugrunde liegenden Vertrag um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag handelt? Wir klären auf.

 

1. Bin ich als Dienstleister zur Gewährleistung verpflichtet?

Ob Sie als Unternehmen zur Gewährleistung verpflichtet sind, hängt davon ab, welche Leistung Sie Ihrem Kunden vertraglich schulden:

  • Werkvertrag: Kunden haben bei einer mangelhaften Werkleistung gemäß BGB das Recht auf Gewährleistung (auch Sachmängelhaftung genannt).
  • Dienstvertrag: Kunden haben keine Gewährleistungsrechte. Allenfalls kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.

GUT ZU WISSEN

Die Art der Leistung spielt für die Gewährleistung bei Werkverträgen keine Rolle. Eine Gewährleistung für Handwerkerleistungen gilt genauso wie eine Gewährleistung für eine IT-Dienstleistung wie z. B. die Erstellung einer Website. In jedem Fall ist sie nicht zu verwechseln mit der freiwilligen Garantie.

2. Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag?

Bei der Mängelhaftung für angebotene Leistungen macht es einen Unterschied, um welche Vertragsart es sich handelt – denn die gesetzliche Gewährleistung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neben dem Kaufvertrag primär auf den Werkvertrag zugeschnitten.

Der Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag schulden Sie Ihrem Kunden gemäß § 631 BGB ff. ein bestimmtes, überprüfbares Ergebnis (ein Werk). Das kann z. B. die Fertigstellung einer Website sein, wenn Sie als Webdesigner arbeiten oder die Renovierung einer Wohnung, wenn Sie Handwerker sind. Der Vertrag mit dem Kunden ist erst dann erfüllt, wenn das Ergebnis mangelfrei erreicht ist.

Der Dienstvertrag

Bei einem Dienstvertrag schulden Sie gemäß § 611 BGB nur die tatsächliche Tätigkeit, nicht aber deren Erfolg. Dass Sie die Dienstleistung fachgerecht erbringen, ist ausreichend, damit der Vertrag als erfüllt gilt. Behandeln Sie z. B. als Physiotherapeut einen Patienten nach bestem Wissen und Gewissen, ist der Vertrag mit Abschluss der Behandlung erfüllt. Ob die Rückenschmerzen des Patienten durch die Behandlung verschwinden, liegt aber nicht in Ihrer Verantwortung.

3. Woher weiß ich, ob es sich um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt?

Ob es sich bei dem Vertrag mit Ihrem Kunden um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handelt, entscheidet nicht die Überschrift des Vertrags, sondern der tatsächlich geschuldete Inhalt. Maßgeblich ist das, was Sie dem Kunden im Vertrag zusichern: Ein konkretes Ergebnis oder nur die Tätigkeit.

Zum besseren Verständnis ein paar Beispiele aus der Praxis:

  • Handwerker: Da in der Regel ein bestimmtes Werk geschuldet wird (z. B. verlegte Fliesen, eingebaute Heizung), handelt es sich fast immer um einen Werkvertrag.
  • IT-Dienstleister & Webdesigner: Die Erstellung einer Website wäre ein Werkvertrag, laufender Support oder Beratung ein Dienstvertrag.
  • Agenturen: Die Planung und Umsetzung einer Marketingkampagne fällt unter den Werkvertrag, eine Strategieberatung unter einen Dienstvertrag.
  • Coaches: Solange kein konkreter Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis zugesagt wird, handelt es sich meist um Dienstverträge.

Vorsicht: Dienstverträge können „umkippen“

Ein Dienstvertrag kann rechtlich als Werkvertrag eingestuft werden, auch wenn Sie dies nicht beabsichtigen. Sagen Sie Ihrem Kunden einen konkreten Erfolg zu (z. B. messbare Umsatzsteigerung oder eine garantierte Funktionsfähigkeit), handelt es sich nicht mehr um einen Dienst-, sondern um einen Werkvertrag – mit allen Gewährleistungspflichten.

Damit es nicht zu Streitigkeiten über die Gewährleistung mit Ihren Kunden kommt, sollten Sie alle Leistungen nicht nur klar im Vertrag beschreiben, sondern auch dokumentieren – z. B. mit Abnahmeprotokollen, Übergaben oder schriftlichen Sitzungsnachweisen.

4. Dienstvertrag vs. Werkvertrag: Wann liegt bei einer Leistung ein Mangel vor?

Weicht das Ergebnis von den Vereinbarungen ab, ist die Leistung unvollständig oder fehlerhaft oder entspricht die Qualität nicht dem üblichen Branchenstandard, haben Kunden bei einem Werkvertrag Gewährleistungsansprüche – denn dann liegt ein Mangel vor. Es muss allerdings ein objektiver Leistungsdefekt bestehen. Gefällt einem Kunden die Ausführung subjektiv nicht, rechtfertigt dies allein keinen Anspruch auf Gewährleistung.

GUT ZU WISSEN

Bei einem Werkvertrag schulden Sie Ihren Kunden ein konkretes Ergebnis. Jeder Fehler, der den Erfolg der Werkleistung beeinträchtigt, ist ein Mangel und zieht entsprechende Gewährleistungsrechte nach sich.

Bei Dienstverträgen können Kunden hingegen nur auf die fachgerechte Durchführung der Dienstleistung bestehen, nicht aber auf ein konkretes Ergebnis. Eine Pflichtverletzung liegt in der Regel nur vor, wenn die Arbeit nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.

5. Welche Rechte hat der Kunde, wenn ein Mangel vorliegt?

Liegt ein Mangel vor, haben Kunden bei Werkverträgen Gewährleistungsrechte und können eine kostenlose Beseitigung des Mangels einfordern. Das heißt: Sie müssen Ihre Arbeit nachbessern oder – je nach Schwere des Mangels – neu erbringen. Ist das nicht möglich oder schlägt die Nachbesserung fehl, hat Ihr Kunde das Recht darauf, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern.

Entsteht durch die mangelhafte Werkleistung ein wirtschaftlicher Schaden, kann der Kunde zudem einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Dafür muss er den Schaden aber beweisen können.

WICHTIG ZU WISSEN

Damit der Kunde seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen kann, muss er diese innerhalb der Frist geltend machen – und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme des Werkes (bei Verbraucherkunden).

Bei Dienstverträgen können sich Ihre Kunden nicht auf diese Gewährleistungsrechte berufen. Infrage kommt hier neben einer Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel nur ein Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Regelungen des BGB. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihre vertraglichen Pflichten als Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Gesonderte individuelle Vereinbarungen sind natürlich möglich.

6. Welche Gewährleistungsfristen muss ich als Unternehmer beachten?

Die gesetzliche Gewährleistung beträgt in der Regel zwei Jahre für Werkverträge zur Wartung/Herstellung von Sachen, die mit Verbrauchern geschlossen werden. Bei anderen Werkverträgen gilt die Regelverjährung von drei Jahren. Im B2B-Bereich lässt sich die Frist vertraglich verkürzen.

Besonderheiten gelten für Bauleistungen: Hier greifen regelmäßig längere Gewährleistungsfristen von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Frist beginnt dabei nicht mit der Rechnungsstellung, sondern mit der Abnahme. Es muss sich allerdings um eine Bauleistung handeln, die fest mit dem Bauwerk verbunden ist – reine Reparaturen oder kleinere Arbeiten ohne Bauwerksbezug fallen nicht darunter.

Im B2B-Bereich werden Bauverträge häufig aber nicht als Werkvertrag, sondern auf Basis der VOB/B vereinbart (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B). In diesem Fall gelten abweichende Gewährleistungsfristen von vier Jahren für Bauwerke und zwei Jahre für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

WICHTIG

Eine Gewährleistungsfrist für Dienstleistungen auf Basis von Dienstverträgen gibt es nicht.

7. Fazit: Wie Sie Haftungsfallen bei der Gewährleistung vermeiden

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich primär auf den Werkvertrag: Sie schulden Ihren Kunden ein mangelfreies Werk und müssen bei Mängeln umfassende Gewährleistungsrechte erfüllen. Bei Dienstverträgen ist die Ausgangslage für Sie als Unternehmer deutlich günstiger: Hier schulden Sie lediglich die ordnungsgemäße Tätigkeit. Das bedeutet aber nicht, dass Sie haftungsbefreit sind – für Pflichtverletzungen sind Sie dennoch haftbar.

Um Streitigkeiten mit Kunden über die Gewährleistung Ihrer Leistungen zu vermeiden, sind klare Vertragsbedingungen unverzichtbar. Mit rechtssicheren AGB regeln Sie Fristen, Nachbesserungen und Haftungsbeschränkungen professionell und sichern sich gegen Schadensersatzansprüche ab – ohne die gesetzlichen Rechte Ihrer Kunden zu verletzen.

Mit dem eRecht24 Premium AGB-Generator erstellen Sie allgemeine Geschäftsbedingungen, die genau auf Ihr Geschäftsmodell zugeschnitten sind – egal, ob Sie als Handwerker, IT-Dienstleister, Agentur oder Coach tätig sind. So reduzieren Sie Risiken und schützen Ihr Unternehmen, ohne direkt einen Rechtsanwalt zu brauchen.

eRecht24 Premium AGB

eRecht24 Premium AGB für Websites, Unternehmen & Onlineshops

  • Individuelle AGB mit dem Premium Generator
  • Cookie Consent Tool, Muster und Verträge
  • Live-Webinare und Know-How
eRecht24 Premium AGB

Weiterlesen:

8. FAQ

Wie lange gilt die Gewährleistung auf Dienstleistungen?

Streng genommen gibt es gar keine Gewährleistung auf Dienstleistungen, da der Begriff “Dienstleistung” im Rechtskontext nur für Dienstverträge gebraucht wird. Bei Dienstverträgen haben Kunden keine Gewährleistungsrechte – bei Werkverträgen aber schon. Hier spricht man von einer Werkleistung. Diese gilt für Verträge mit Verbrauchern in der Regel zwei Jahre.

Wann ist eine Dienstleistung mangelhaft?

Bei Werkverträgen gilt eine Leistung als mangelhaft, wenn sie nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht, unvollständig oder fehlerhaft ist oder das Ergebnis die branchenübliche Qualität deutlich unterschreitet. Ist eine erstellte Website z. B. nicht funktionsfähig, ist das bei einem Werkvertrag ein Mangel. Bei Dienstverträgen kann nur geprüft werden, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, wenn die Dienstleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Wie lange kann man Dienstleistungen reklamieren?

Kunden haben bei Werkverträgen eine zweijährige Gewährleistungsfrist, analog zum Kauf neuer Produkte. Treten in dieser Zeit Mängel auf, kann der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend machen und z. B. Nachbesserung verlangen.

Gibt es eine Garantie auf Dienstleistungen?

Gewährleistung und Garantie sind unterschiedliche Dinge: Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die Gewährleistungspflicht für Werkverträge gesetzlich verpflichtend. Ob ein Verkäufer bzw. Unternehmer eine Garantie anbietet, ist ihm überlassen. Falls ja, darf diese die gesetzliche Gewährleistung nicht einschränken.

 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Seit 2023 ist Sie als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht.

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details