Worum geht's?
Endpreise ohne Mehrwertsteuer und Versandkosten im Onlineshop, gefälschte Kundenbewertungen, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und Datenschutzerklärungen oder vergleichende Werbeversprechen auf Kosten eines Mitbewerbers: All diese Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können eine Abmahnung nach sich ziehen. Ob Sie sich als Unternehmer dabei bewusst einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen oder unwissentlich die Regelungen des UWG missachten, spielt keine Rolle. Was zu tun ist, wenn Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, klären wir in diesem Beitrag.
1. Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung können Mitbewerber, durch diese beauftragte Anwaltskanzleien sowie bestimmte Verbände und Vereine ein Unternehmen oder eine Person auf einen Wettbewerbsverstoß hinweisen und dessen Unterlassung einfordern.
Die Abmahnung dient – wie beispielsweise im Markenrecht auch – dazu, das rechtswidrige Verhalten zu unterbinden, ohne dass die Auseinandersetzung gerichtlich geklärt werden muss. Durch das Abmahnschreiben soll der Abgemahnte die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten zu ändern und den Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen.
Im Wettbewerbsrecht können Abmahnungen beispielsweise aufgrund von irreführender Werbung, unzulässigen Preisangaben oder Verstößen gegen gesetzliche Informationspflichten ausgesprochen werden. Geregelt ist das Wettbewerbsrecht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
WETTBEWERBSRECHT & UWG
Das UWG legt Regeln für einen freien und fairen Wettbewerb fest. Ziel ist es nicht nur, im Wettbewerb zwischen Unternehmen Mitbewerber vor unlauteren Geschäftshandlungen zu schützen, sondern auch Verbraucher – beispielsweise vor irreführender Werbung.
Hält sich eine Firma oder ein Einzelunternehmer nicht an die Vorgaben des UWG, kann dies eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Diese beinhaltet in der Regel
- die Aufforderung, das beanstandete Verhalten zu unterlassen.
- die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Androhung einer Vertragsstrafe, die einen erneuten Verstoß in Zukunft unterbinden soll.
- einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.
Für die Abgabe der Unterlassungserklärung wird in der Regel eine kurze Frist von wenigen Tagen gesetzt. Weigert sich der Abgemahnte, den Forderungen nachzukommen oder ignoriert die Abmahnung komplett, kann der Abmahnende (Wettbewerber/Anwalt oder Verband) nach Verstreichen der Frist bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen und/oder die Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes einklagen.
WICHTIG
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stärkt die Position des Abmahners – und nur die. Wenn Sie selbst abgemahnt wurden, sollten Sie diese daher nicht vorschnell unterschreiben. Ihnen steht das Recht zu, stattdessen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
2. Wann kann ich im Wettbewerbsrecht abgemahnt werden?
Verstöße im Wettbewerbsrecht sind keine Seltenheit, sondern kommen immer wieder vor – und damit auch Abmahnungen. Im UWG gibt es so einige Abmahngründe. Zu den typischen Fällen gehören
- Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten wie z. B. eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung oder Impressum
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung wie z. B. keine Angabe des Grundpreises, fehlende Informationen zu Versandkosten
- Irreführende Werbung wie z. B. falsche oder irreführende Informationen über Produkte, Dienstleistungen und Preise; Werbung mit vermeintlicher Alleinstellung (“Der beste Onlineshop für xy”)
- Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Unlautere Geschäftspraktiken wie z. B. aggressive Verkaufsstrategien, vergleichende Werbung, die einen Mitbewerber herabsetzt, oder Nachahmung von Produkten
Auch falsche Produktkennzeichnungen, fehlende Warnhinweise (z. B. bei Chemikalien), Verstöße gegen Health Claims (z. B. gesundheitsbezogene Versprechen von Lebensmitteln) und gefälschte Kundenbewertungen im Internet können eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht nach sich ziehen.
Datenschutzverstöße sollen hingegen nicht mehr abgemahnt werden dürfen. Bereits seit 2020 können Mitbewerber bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet und bei Datenschutzverletzungen (in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern) keine Abmahnkosten mehr einfordern. Das betrifft etwa fehlende Datenschutzerklärungen in Onlineshops.
Der Bundesrat möchte Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nun gänzlich aus dem Wettbewerbsrecht ausschließen – noch steht eine endgültige Entscheidung aber aus (Stand August 2024).
3. Wer darf eine Abmahnung laut UWG aussprechen?
Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsvereine, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern dürfen laut UWG eine Abmahnung aussprechen, sofern sie ein berechtigtes Interesse daran haben, faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
GUT ZU WISSEN
Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist nur im geschäftlichen Kontext zulässig – etwa unter Unternehmen. Privatpersonen können hingegen weder einen Wettbewerbsverstoß begehen noch deswegen abmahnen.
Mitbewerber
Damit ein Unternehmen ein anderes abmahnen darf, müssen die beiden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Es reicht also nicht aus, wenn beide Firmen nur geschäftlich auftreten – sie müssen ihren Kunden auch im weitesten Sinne ähnliche oder vergleichbare Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass beide Unternehmen zwangsläufig in der gleichen Branche tätig sein müssen: Auch bei Firmen, die eigentlich verschiedene Waren oder Dienstleistungen vertreiben, kann in Einzelfällen ein Wettbewerbsverhältnis gegeben sein.
Voraussetzung ist natürlich, dass das Geschäft zum Zeitpunkt der Abmahnung auch besteht: Wer sein Unternehmen aufgibt, darf einen Wettbewerber nicht mehr abmahnen (BGH, Urteil vom 28.11.2019, Az. I ZR 23/19).
PRAXIS-TIPP
Wird Ihnen von einem anderen Unternehmen ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen, sollten Sie prüfen, ob dieses auch wirklich mit Ihnen in einem Wettbewerbsverhältnis steht. In der Abmahnung muss dargelegt werden, wer abmahnt und aus welchen Gründen sich der Abmahner in einem fairen Wettbewerb verletzt sieht. In jedem Fall muss durch den Rechtsverstoß ein Schaden für den Abmahner entstanden sein.
Konkurrierende Unternehmen mahnen weniger selbst ab, sondern beauftragen meist eine Anwaltskanzlei mit der Durchsetzung ihrer Interessen. Ist der Absender ein Anwalt, muss dieser seine Befugnis in Form einer Vollmacht nachweisen können. Liegt diese nicht bei, sollten Sie sie von der Kanzlei einfordern. Es reicht nicht allein aus, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu sein, um im Wettbewerbsrecht abmahnen zu dürfen.
Verbände und Wettbewerbsvereine
In Deutschland gibt es keine staatliche Behörde, die Wettbewerbsverstöße verfolgt. Stattdessen haben neben Mitbewerbern auch bestimmte Verbände und Wettbewerbsvereine das Recht, eine Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes auszusprechen – einfach so abmahnen dürfen sie aber nicht.
Wichtig ist hier wieder die Aktivlegitimation: Diese liegt nur vor, wenn es sich bei dem Verein um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen handelt.
Außerdem – und das ist seit einer Neuerung des UWG 2021 besonders wichtig – muss der Verband in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein. Steht er dort nicht, hat er auch nicht das Recht, eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs auszusprechen.
GUT ZU WISSEN
In der alten Fassung des UWG galten andere Voraussetzungen für die Abmahnbefugnis von Verbänden. Die Liste der qualifizierten Abmahnverbände gab es vor Dezember 2021 noch nicht. Für alle Abmahnungen, die seitdem von Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden ausgesprochen werden, gilt aber: Wer nicht auf der Liste steht, darf nicht abmahnen.
Für Unternehmen und Onlineshops heißt das zum Beispiel, dass der gefürchtete IDO-Verband keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mehr aussprechen darf, da er es zumindest bislang nicht auf die Liste geschafft hat (Stand: August 2024).
Abmahnbefugt sind beispielsweise folgende Vereine und Verbände: Wettbewerbszentrale, Verbraucherzentrale Bundesverband, Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement und Lauterer Wettbewerb.
4. Woher weiß ich, ob meine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gerechtfertigt ist?
Zunächst: Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist nur gerechtfertigt, wenn Sie den vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß auch begangen haben – das sollte klar sein. Ist dem nicht so, ist die Abmahnung unzulässig und Sie müssen weder die geforderte Unterlassungserklärung abgeben noch irgendwelche Abmahnkosten bezahlen.
Es ist nicht immer leicht, selbst einzuschätzen, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Daher ist es in der Regel sinnvoll, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen, sofern es sich nicht um offensichtlichen Betrug handelt.
Im ersten Schritt können Sie das Schreiben aber selbst zur Hand nehmen und kontrollieren, ob es inhaltlich zulässig ist – eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss nämlich bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
WICHTIG
An Formvorschriften sind Abmahnungen laut UWG nicht gebunden. Das heißt, sie dürfen nicht nur in Briefform, sondern z. B. auch per Mail verschickt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 UWG müssen sie aber bestimmte Angaben enthalten. Fehlen diese, ist das Schreiben anfechtbar.
Wie muss eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht aussehen?
In dem Abmahnschreiben müssen folgende Angaben klar und verständlich genannt werden:
- Name oder Firma des Abmahnenden sowie ggf. des Vertreters
- Beschreibung des zugrundeliegenden Wettbewerbsverstoßes
- Nachweis der Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
- nachvollziehbare Begründung, weshalb ein Rechtsverstoß vorliegt
- Aufforderung zur Unterlassung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- ob und in welcher Höhe ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird (und wie sich dieser berechnet)
Außerdem werden meist weitere rechtliche Schritte angedroht, sollte die Frist für Unterlassungserklärung und Abmahnkosten ungenutzt verstreichen.
Kosten & Fristen: Was ist zulässig?
Die Fristen, die Ihnen als Abgemahnten gesetzt werden, sind in der Regel ziemlich kurz: Üblich sind 5 bis 14 Tage. Nicht viel Zeit, um das Schreiben auf seine Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Eine noch kürzere Frist ist jedoch unzulässig.
Ignorieren Sie die Fristen bitte nicht – auch wenn Sie überzeugt sind, dass Sie nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Verstreicht die Frist ohne Reaktion, kann die abmahnende Partei bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Liegt dann doch ein Wettbewerbsverstoß vor, den Sie nicht unterlassen, droht ein Ordnungsgeld.
Bei sehr kurzen Fristen sollten Sie versuchen, mit dem Abmahner eine Fristverlängerung auszuhandeln. Lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen.
SCHON GEWUSST?
Prüfen Sie auch den Zeitpunkt, zu dem Sie den Verstoß begangen haben sollen. Es gibt im Wettbewerbsrecht eine kürzere Verjährungsfrist als in anderen Rechtsgebieten: Diese beträgt in der Regel 6 Monate. Es ist somit nicht zulässig, dass Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, der länger zurückliegt – der Abmahner aber, obwohl er von diesem wusste, nicht zeitnah reagiert hat.
Der Abmahner wird Sie auffordern, die ihm entstandenen Kosten zurückzuerstatten. Das gilt jedoch nur für die Anwaltskosten: Hat er keinen Anwalt beauftragt, sondern selbst abgemahnt, kann er auch keine Anwaltskosten geltend machen.
Selbst wenn eine Anwaltskanzlei im Auftrag abmahnt, sollten Sie prüfen, ob dies auch wirklich erforderlich war. Bei einem einfachen Verstoß ist dem Abmahnenden nämlich zuzumuten, dass er die Abmahnung persönlich vornimmt. In diesem Fall lässt sich auch der Anspruch auf Kostenerstattung anfechten.
Die Höhe der Abmahnkosten bemisst sich anhand des Gegenstandswertes und darf nicht willkürlich angesetzt werden. Was angemessen ist und was nicht, müssen in Streitfällen jedoch oft Gerichte klären. Gegenstands- und Streitwerte liegen im Wettbewerbsrecht in der Regel zwischen 10.000 und 100.000 Euro.
Lassen Sie unbedingt durch einen Anwalt prüfen, ob die Kosten im Verhältnis zum vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß stehen – oft sind diese zu hoch angesetzt. Die Gebühren für eine Abmahnung durch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände sollten maximal 150 bis 250 Euro betragen.
GUT ZU WISSEN
Werden Sie im Auftrag eines Mitbewerbers von einer Anwaltskanzlei abgemahnt, fallen die Kosten höher aus als bei einer Abmahnung eines Verbraucher- oder Wettbewerbsvereins, da Kanzleien ihre Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erheben.
5. Was kann ich tun, wenn ich abgemahnt wurde?
Wurden Sie als Unternehmer oder Online-Händler wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt, sollten Sie das Schreiben ernst nehmen und nicht ignorieren – sonst droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage.
Unterschreiben sollten Sie allerdings auch nichts vorschnell. Prüfen Sie das Schreiben und den Vorwurf im ersten Schritt gründlich auf Rechtmäßigkeit. Bei Unsicherheiten kann Ihnen ein Anwalt dabei helfen.
Abmahnung prüfen
Bei der Prüfung kommt es insbesondere auf folgende Punkte an:
- Stimmt das, was Ihnen vorgeworfen wird? Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor – und falls ja, haben Sie diesen überhaupt begangen? Falls nicht, sollten Sie den Sachverhalt klarstellen.
- Wer mahnt Sie ab? Hat diese Person/Verband/Unternehmen dazu eine Berechtigung bzw. Aktivlegitimation? Liegt bei der Vertretung eines Mitbewerbers durch eine Anwaltskanzlei eine entsprechende Vollmacht vor?
- Ist die Unterlassungserklärung korrekt formuliert und die angedrohte Vertragsstrafe angemessen oder steht sie nicht im Verhältnis zum vorgeworfenen Rechtsverstoß?
- Sind die Fristen lang genug, damit Sie auf die Abmahnung reagieren und sich rechtlichen Beistand suchen können?
Haben Sie die Abmahnung geprüft bzw. prüfen lassen, gibt es zwei Optionen: Die Abmahnung ist gerechtfertigt, weil tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt – oder sie ist unzulässig und lässt sich anfechten.
Option 1: Abmahnung ist berechtigt
Bei einer berechtigten Abmahnung ist es in der Regel sinnvoll, innerhalb der gesetzten Frist den Forderungen nachzukommen. Bevor Sie die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, ist es aber ratsam, das Schreiben durch einen Anwalt prüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen – eine Pflicht zur Abgabe besteht nämlich nicht.
Statt einer strafbewehrten dürfen Sie auch eine modifizierte Unterlassungserklärung (nach Hamburger Brauch) abgeben. Durch diese reduzieren Sie das Risiko, eine zu weit gefasste Erklärung zu unterschreiben, die unabsichtlich zu weiteren Wettbewerbsverstößen führt – und damit eine teure Vertragsstrafe auslöst.
Im Rahmen einer modifizierten Unterlassungserklärung besteht auch die Möglichkeit, die Höhe der Vertragsstrafe – in Rücksprache mit Ihrem Anwalt – anzupassen. Die geforderten Anwaltskosten der gegnerischen Partei müssen Sie in der Regel bezahlen. Prüfen Sie aber auch hier, ob die angesetzten Posten erforderlich waren.
Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung verhindern Sie weitere rechtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Es ist aber natürlich unerlässlich, dass Sie den vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß auch umgehend einstellen.
Option 2: Die Abmahnung ist nicht berechtigt
Ist die Abmahnung hingegen nicht berechtigt, müssen Sie weder die Unterlassungserklärung unterzeichnen noch die Abmahnkosten bezahlen. Ignorieren sollten Sie das Schreiben jedoch trotzdem nicht – denn stillschweigend die Frist verstreichen zu lassen, kann dazu führen, dass die abmahnende Partei weitere Schritte einleitet.
Nehmen Sie stattdessen in einer schriftlichen Stellungnahme Bezug auf den Vorwurf und machen Sie dem Abmahner klar, dass die Abmahnung unzulässig ist – etwa, weil kein Wettbewerbsverstoß oder keine Berechtigung zum Abmahnen vorliegt.
Beachten Sie: Verweigern Sie die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und geht die andere Partei nicht auf Ihre schriftliche Klarstellung ein, besteht die Möglichkeit, dass eine einstweilige Verfügung bei Gericht gegen Sie beantragt wird. Gegen diese können Sie wiederum beim zentralen Schutzschriftenregister eine Schutzschrift beantragen.
Am besten ist es natürlich, wenn Sie das Risiko einer Abmahnung von Anfang an eindämmen – wer nicht gegen das UWG verstößt, kann schließlich auch nicht abgemahnt werden. Ihr E-Commerce-Business rundum absichern? Das geht mit dem eRecht24 Premium Paket für Online-Shops. Ob anwaltlich geprüfte Generatoren für AGB, Impressum und Datenschutzerklärung, Vorlagen für Ihre Widerrufsbelehrung oder Cookie Consent Tool: Mit eRecht24 Premium machen Sie Ihren Online-Shop abmahnsicher.