Wer ist der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.?
Der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V., vertreten durch den Vorstand Martin Huber (bis Juli 2011 Dr. Christian Spannbrucker), Maisacher Str. 6 in 82256 Fürstenfeldbruck, spricht zahlreiche Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen aus. Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch fehlerhafte, unvollständige oder unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsbelehrungen. Daneben erfolgen Abmahnungen wegen irreführender Werbung.
Haben Sie als Unternehmer eine solche Abmahnung erhalten, wird von Ihnen regelmäßig die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben wird speziell bei der Verwendung fehlerhafter AGB eine Abmahnkostenerstattung in Höhe von 232,50 Euro verlangt.
Warum darf der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. abmahnen
Wenn Sie sich fragen, warum der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. Sie als Unternehmer überhaupt abmahnen darf:
Nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) dürfen rechtsfähige Verbände bestimmte Wettbewerbsverstöße abmahnen. Voraussetzungen sind, dass die Verbände
• Verbraucherinteressen vertreten und
• in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommen wurden.
Da der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. nach seinem Satzungszweck die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrnimmt, ist er unter der laufenden Nummer 58 in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommen. Damit darf der Verein Unternehmer wegen Wettbewerbsverstöße abmahnen und auch auf Unterlassung verklagen.
Wen mahnt der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. ab?
Betroffen von Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. sind alle Branchen und Unternehmen. Das reicht von kleinen Händlern mit einem Internet-Shop bis zu namhaften Großunternehmen sowie vom prominenten Friseur bzw. Ausstatter bis zur Universität. Gerade dann, wenn Sie einen Internet-Shop betreiben, können Sie also schnell in den Fokus des Vereins rutschen.
Was mahnt der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. ab?
Der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. mahnt Verstöße gegen Marktverhaltensregeln ab. Solche Verstöße liegen vor, wenn ein Unternehmer gegen gesetzliche Vorschriften handelt, die auch im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Gemeint sind damit alle Vorschriften außerhalb des UWG. Hierzu zählen gegenüber Verbrauchern (also „Privatpersonen“) geltende AGB und die Widerrufsbelehrung, vgl. § 3 UWG.
Daher mahnt der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. sämtliche unzulässige Klauseln in AGB ab. Das gilt etwa für Fehler bei Geltung der AGB, der Lieferung, dem Erfüllungsort und/oder Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf, der Untersuchungspflicht, dem Eigentumsvorbehalt, der Gerichtsstandvereinbarung usw.
Ebenso gerügt werden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, beispielsweise den falschen Beginn der Widerrufsfrist oder unzutreffende Regeln hinsichtlich der sogenannten 40-Euro-Klausel, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung bis zu 40 Euro trägt.
Wichtiger Hinweis!
Häufig abgemahnt werden auch veraltete Widerrufsbelehrungen. Die seit dem 13.06.2014 geltenden Neuerungen - wonach u. a. das Rückgaberecht und die 40-Euro-Klausel entfallen - müssen von allen Shop-Betreibern und eBay-Verkäufern umgesetzt werden.
Häufig wird speziell bei Internet-Shops das Fehlen grundlegender Informationen zum Vertragsschluss abgemahnt. Hierzu gehören etwa die fehlenden Infos zu:
- den einzelnen technischen Schritten zum Vertragsschluss einschließlich der Korrektur von Eingabefehlern
- der Speicherung des Vertragstextes und dessen Zugänglichkeit sowie
- den zur Verfügung stehenden Sprachen, in denen der Vertrag im Internet geschlossen werden kann.
Im Zusammenhang mit irreführender Werbung erfolgen beispielsweise Abmahnungen wegen falscher Produktangaben oder unzutreffender Werbung, also wegen erheblicher unwahrer Angaben, die zur Täuschung führen, §§ 5, 5a UWG.
Die Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen den unlauteren Wettbewerb e.V sollte unbedingt ernst genommen werden
Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. sollten unbedingt ernst genommen und keinesfalls in den Papierkorb geworfen werden.
Auch die Behauptung, es sei kein Schreiben des Verbraucherschutzvereins zugegangen, hilft nicht weiter. Zu den Besonderheiten im Abmahnrecht gehört es, dass der Abmahnende nur die Versendung des Abmahnschreibens, nicht aber an den Zugang an den Abgemahnten nachweisen muss. Die Abmahnung kann daher ohne weiteres mit einfacher Briefpost versendet werden.
Was passiert, auf die Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. nicht reagiert wird?
Gerade der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. ist dafür bekannt, rigoros vor Gericht zu ziehen. Wird auf die Abmahnung nicht reagiert, wird der Verein eine kostenträchtige einstweilige Verfügung erlassen, wonach der beanstandete Sachverhalt vom Abgemahnten zu unterlassen ist. Vertreten wird der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. dabei regelmäßig von den Rechtsanwälten Treutler, Prüfeninger Str. 62, 93049 Regensburg.
So reagieren Sie rechtssicher auf die Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.
Der Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. ist der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt, die innerhalb einer kurzen Frist unterzeichnen und an den Verein zurückgesendet werden soll. Bei der Unterlassungserklärung ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Denn diese ist häufig sehr weit gefasst und schränkt den Abgemahnten daher unnötig ein, zumal er teilweise auch noch vom Verein vorgegebene Klauseln verwenden soll (etwa in seiner Widerrufsbelehrung). Zudem gilt eine unterzeichnete Unterlassungserklärung quasi „lebenslang“ mit der Folge, dass bei Zuwiderhandlungen die Vertragsstrafe zu zahlen ist (hier 5.001 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung). Der Entwurf der Unterlassungserklärung sollte daher so nicht unterzeichnet werden, auch wenn die – im Vergleich zu den Forderungen von Abmahnanwälten – geltend gemachte Abmahnkostenerstattung in Höhe von 232,50 Euro relativ moderat ist.
Zu empfehlen ist daher die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die innerhalb der vorgegebenen Frist von einem spezialisierten Rechtsanwalt verfasst werden sollte. Der Anwalt wird die Unterlassungserklärung so gestalten, dass der Abgemahnte nur das zu unterlassen hat, was unbedingt nötig ist.
Abzuraten ist bei der modifizierten Unterlassungserklärung jedoch von der Verwendung universeller Muster, wie sie etwa im Internet angeboten werden. Gerade bei der Formulierung der Modifizierungen ist höchste und auf den Einzelfall bezogene Sorgfalt erforderlich, um nicht erst recht eine einstweilige Verfügung zu provozieren.
Den abgemahnten Sachverhalt selbst wird der beauftragte Rechtsanwalt allerdings nicht widerlegen können. Der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. zeichnet sich dadurch aus, dass er nur tatsächlich gegebene Verstöße abmahnt. Auch die Abmahnkostenerstattung in Höhe von 232,50 Euro wird kaum zu widerlegen sein, wobei der Rechtsanwalt diese vor der Bezahlung trotzdem überprüfen sollten.
Rechtsanwalt Sören Siebert berät Sie gern bei Abmahnungen:
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