Worum geht's?
Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz „IDO-Verband“) hat in früheren Jahren aufgrund seiner enormen Zahl an Abmahnungen eine zweifelhafte Berühmtheit erlangt. Mehr als einmal befassten sich Gerichte mit der Frage, ob der Verband überhaupt abmahnen darf. Seit einer Änderung des Wettbewerbgesetzes können Shopbetreiber und Händler aufatmen: Zum aktuellen Zeitpunkt ist der IDO-Verband nicht mehr befugt, Abmahnungen auszusprechen und Vertragsstrafen zu fordern.
1. Wer verbirgt sich hinter dem IDO-Verband?
Der IDO-Verband (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) ist ein Verband, dessen Zweck „die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler“ ist. Die aktuell etwa 2300 unmittelbaren Mitglieder des IDO-Verbandes setzen sich aus Unternehmen verschiedener Branchen zusammen.
Unter Online-Händlern und Shopbetreibern ist der IDO-Interessenverband aber vor allem bekannt für seine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die in der Vergangenheit geradezu massenweise ausgesprochen wurden. Zu den häufigsten Abmahngründen gehörten Fehler bei den Informationspflichten für Online-Shops.
In den Abmahnungen forderte der “Abmahnverein IDO” von den betroffenen Unternehmen die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bei einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes mit einer hohen Vertragsstrafe belegt war. Aus Angst vor langwierigen Gerichtsverfahren und hohen Kosten unterzeichneten viele Unternehmen und Shopbetreiber die Unterlassungserklärung.
Doch damit ist seit 2020 erst einmal Schluss, denn der IDO-Verband ist nicht mehr befugt, Unternehmen bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abzumahnen.
2. Warum darf der IDO-Verband nicht mehr abmahnen?
Mehr als einmal beschäftigte die Abmahnbefugnis des IDO-Verbands die deutschen Gerichte. Wiederholt stand dabei der Vorwurf des Abmahnmissbrauchs im Raum. Nach diversen Für- und Wider-Entscheidungen erledigte sich die Frage, ob der Verband abmahnen darf, schließlich durch eine Neuerung des UWG: Am 02.12.2020 trat das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft und reglementierte “Abmahnvereine” wie den IDO-Verband deutlich.
Abmahnbefugnis nur noch für Vereine mit Aktivlegitimation
Damit ein Verband oder ein Verein eine Abmahnung aussprechen darf, muss er eine Aktivlegitimation haben. Das bedeutet:
- es muss sich um einen rechtsfähigen Verband/Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen handeln und
- er muss in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen sein.
In Kraft getreten sind die Anforderungen an Verbände mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs bereits am 02.12.2020.
Die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände wird vom Bundesamt für Justiz verwaltet. Liegt eine der genannten Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verband nicht mehr berechtigt, Abmahnungen auszusprechen – und genau das ist beim IDO-Verband der Fall: Zum aktuellen Zeitpunkt (05/26) ist er nicht in die Liste eingetragen.
Zum derzeitigen Zeitpunkt müssen Sie als E-Commerce-Unternehmer, Shopbetreiber oder Online-Händler nicht damit rechnen, dass der IDO-Verband Sie abmahnt – er hat dazu keine Befugnis.
3. Mahnt der IDO-Verband trotzdem noch ab?
Es kann sein, dass der IDO-Verband weiterhin abmahnt, obwohl er dazu nicht befugt ist. Was in jedem Fall klar ist: Er versucht, Vertragsstrafen aus alten Unterlassungsverträgen einzufordern. Dabei geht es um Fälle, bei denen es zu einer Wiederholung des abgemahnten Wettbewerbsverstoßes kam. Mehrere Gerichte haben dem Ganzen aber einen Riegel vorgeschoben.
Das Landgericht Wiesbaden entschied in einem Urteil vom 15.10.2025 (Az. 2 O 50/25), dass der IDO-Verband keine Vertragsstrafen aus Altverträgen von Shopbetreibern und Unternehmen fordern kann. Auch wenn die Unterlassungserklärung vor dem 02.12.2020 abgegeben wurde, lassen sich daraus resultierende Vertragsstrafen heute nicht mehr durchsetzen – eben weil dem Verband zum jetzigen Zeitpunkt die Aktivlegitimation fehlt.
Versucht er es doch – wie in dem Verfahren, das das LG Wiesbaden verhandelte – liegt gemäß BGB eine unzulässige Rechtsausübung vor. Ziel des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sei es schließlich, Unternehmen vor Abmahnmissbrauch und einer Abmahnwelle zu schützen, so das Landgericht. Ähnliche Urteile fällten das OLG Köln im März 2025 (Az. 6 U 116/24) und das OLG Dresden im Mai 2025 (Az. 14 U 1540/24).
WICHTIG ZU WISSEN
Sollten Sie in der Vergangenheit vom IDO-Verband abgemahnt worden sein, können Sie sich auf das Urteil des LG Wiesbaden berufen und die Ansprüche abwehren. Haben Sie in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben, ist diese nicht mehr durchsetzbar.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juli 2025 (Az. I ZR 243/24), dass die Vollstreckung eines rechtskräftigen Unterlassungsurteils unzulässig sein kann, wenn dem Gläubiger durch eine spätere Gesetzesänderung die erforderliche Sachbefugnis entzogen wurde. Die Schuldnerin, eine Online-Händlerin für Tierfuttermittel, konnte sich hierauf im Vollstreckungsabwehrverfahren mit Erfolg berufen.
4. Kann ich eine schon abgegebene Unterlassungserklärung kündigen?
Ja, das können Sie. Da der IDO-Verband seine Abmahnbefugnis verloren hat, haben Sie das Recht, Ihre abgegebene Unterlassungserklärung gemäß § 314 BGB außerordentlich zu kündigen. Dafür braucht es einen wichtigen Grund. Dieser ist z. B. gegeben, wenn es Ihnen als Unternehmen nicht zumutbar ist, ein Vertragsverhältnis weiterzuführen. Der Verlust der Abmahnbefugnis des IDO-Verbandes ist ein solch wichtiger Grund.
Durch die Kündigung verliert nicht nur die Unterlassungserklärung ihre Wirkung, sondern Sie müssen sich auch keine Gedanken mehr um das Risiko einer Vertragsstrafe machen, sollte es zukünftig zu einer Wiederholung des Rechtsverstoßes kommen. Unerheblich ist dabei auch, ob aktuell ein Eintragungsverfahren des Verbands läuft oder nicht.
Achten Sie aber darauf, dass Sie anderen, tatsächlich abmahnbefugten Verbänden keinen Grund für eine Abmahnung wegen Fehlern und Unstimmigkeiten auf Ihrer Website oder Ihrem Online-Shop geben. Nur weil der IDO-Verband nicht mehr abmahnen darf, gilt das nicht für andere Verbände.
5. Was ist, wenn der IDO-Verband doch noch eine Aktivlegitimation erhält?
Sollte der IDO-Verband in Zukunft doch noch in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen werden und dadurch eine Aktivlegitimation erhalten, beeinflusst das wirksam gekündigte Unterlassungsverträge nicht.
WICHTIG
Weder ein laufendes Eintragungsverfahren noch eine eventuelle spätere Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände kann die außerordentliche Kündigung Ihrer alten Unterlassungserklärung rückgängig machen.
Schon in einem Urteil aus dem Dezember 2021 kam das Landgericht Hamburg zu dem Schluss, dass selbst Abmahnungen, die der Verband ausgesprochen hat, als er noch dazu befugt war, rechtsmissbräuchlich waren (Az. 406 HKO 87/21).
Sollte der IDO-Verband zukünftig eine Aktivlegitimation erhalten und in die Liste aufgenommen werden, ist unklar, wie sich die Gerichte verhalten werden. Da Gerichtsentscheidungen immer Einzelfallentscheidungen sind und andere Gerichte anders entscheiden können, sollten Sie besser nicht abwarten und Unterlassungserklärungen aus alten Abmahnungen zeitnah kündigen.
Zumindest theoretisch ist es möglich, dass der IDO-Verband in der Zukunft wieder abmahnen darf. Der Eintragungsantrag wurde eingereicht, aber noch nicht durch das Bundesamt für Justiz beschieden.
6. Was sollte ich jetzt tun, wenn mich der IDO-Verband abgemahnt hat?
Haben Sie in der Vergangenheit eine Abmahnung vom IDO-Verband erhalten und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, haben Sie das Recht, diese außerordentlich zu kündigen. Die Gerichtsurteile des OLG Dresden (Az. 14 U 1540/24), des OLG Köln (Az. 6 U 116/24) und des LG Wiesbaden (Az. 2 O 50/25) stärken Ihre Position.
- Prüfen Sie, ob Sie die Unterlassungserklärung abgegeben haben.
- Setzen Sie ein Kündigungsschreiben auf, in dem Sie die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund erklären. Berufen Sie sich dazu auf die genannten Urteile.
- Kommen Sie Forderungen nach einer Vertragsstrafe nicht nach, sondern wehren Sie diese ggf. mit anwaltlicher Unterstützung ab.
Sollten Sie tatsächlich jetzt noch eine Abmahnung erhalten, obwohl der Verband keine Abmahnbefugnis hat, können Sie diese zum aktuellen Zeitpunkt ignorieren. Haben Sie aber im Blick, dass sich die Rechtslage ändern kann, sollte es der IDO-Verband doch noch auf die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände schaffen. Wir von eRecht24 informieren Sie natürlich über Änderungen.
7. Wie kann ich mich als Shopbetreiber vor Abmahnungen schützen?
Nicht nur der IDO-Abmahnverein ist Online-Händlern im Zusammenhang mit Abmahnungen bekannt. Ob eine Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum, aufgrund falscher Preise, die gegen die Preisangabenverordnung verstoßen oder einer unvollständigen Widerrufsbelehrung ohne Widerrufsformular – die Liste an möglichen Abmahngründen ist lang.
Was auch immer der Grund für die Abmahnung ist und wer auch immer der Absender ist: Handeln Sie nicht vorschnell. Unterschreiben Sie nicht impulsiv die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung, denn die ist in der Regel mit einer hohen Vertragsstrafe belegt. Klären Sie zunächst, ob sich der Verband auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände befindet und überhaupt abmahnen darf. Ist dem nicht so, müssen Sie nichts tun. Ist die Abmahnung berechtigt und der Verband abmahnbefugt, empfiehlt es sich, das Schreiben anwaltlich prüfen zu lassen.
Besser ist es natürlich, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen. Wir von eRecht24 helfen Ihnen dabei – mit Tools für Ihr rechtssicheres E-Commerce-Business. Ob anwaltlich geprüfte Generatoren für AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum und Datenschutzerklärung, DSGVO-konforme Cookie Consent Tools, Mustervorlagen oder unser Abmahncheck für Online-Shops: Mit eRecht24 schützen Sie Ihr Unternehmen umfangreich.
8. FAQ: Häufig gestellte Fragen zum IDO-Verband
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