Worum geht's?
Der Begriff “Impressum” ist in Zeiten des WorldWideWeb fast jedem Menschen ein Begriff. Oft ist aber unklar, wie streng die rechtlichen Vorgaben für ein Impressum sind und wovon diese abhängen. Umso öfter kommt es vor, dass Webseiten-Betreiber wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums abgemahnt werden. In diesem Beitrag beantworten wir Ihnen die brennendsten Fragen rund um das Thema Abmahnung eines Impressums und geben Ihnen hilfreiche Tipps an die Hand, was im Fall der Fälle zu tun ist.
1. Wann kann ich wegen meines Impressums abgemahnt werden?
Abmahnung bei gänzlich fehlendem Impressum
Es gibt nur einen Fall, in dem Ihre Webseite kein Impressum braucht – also nicht unter die Impressumspflicht nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) fällt. Und zwar, wenn sie ausschließlich persönlichen oder privaten Zwecken dient. Beispielsweise zum Hochladen der jährlichen Urlaubsfotos für die ganze Familie. Schon bei einem persönlichen Blog, gehen die Meinungen aber auseinander. Denn: dieser ist öffentlich.
ACHTUNG
Die Regeln sind streng! Bereits ein platzierter Affiliate Link macht die Internetseite kommerziell und damit impressumspflichtig.
Um den Impressumspflichten zu entgehen, darf die Website keinerlei kommerziellen Hintergrund besitzen.
Im Umkehrschluss benötigt JEDE andere Art von Website ein Impressum nach § 5 DDG (ehemals TMG). Dies trifft wohl auf 99 % der Internetseiten zu. Haben Sie noch kein Impressum? Dann stehen die Chancen hoch, dass Sie rechtlich eins benötigen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, lassen Sie Ihre Homepage durch den kostenlosen eRecht24 Webseiten-Scanner laufen und erfahren in wenigen Sekunden, ob Sie ein Impressum benötigen.
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Betreiben Sie eine Internetseite zu kommerziellen Zwecken und haben kein Impressum, verstoßen Sie damit gegen § 5 DDG. Ihre Website ist dann abmahngefährdet.
Abmahnung bei fehlerhaftem Impressum
Abmahnungen können Sie aber auch wegen eines fehlerhaften Impressums treffen. Zum Beispiel wenn Impressumsangaben nicht aktuell sind oder Informationen fehlen. Hier finden Sie eine Liste mit den häufigsten Abmahngründen bei fehlerhaftem Impressum.
- Veraltete Angaben: Führen Sie eine alte Adresse, Mailadresse, Telefonnummer oder ähnliches in Ihrem Impressum, unter der Sie nicht mehr erreichbar sind, gilt Ihr Impressum als veraltet.
- Fehlende USt-ID oder Wirtschaftsidentifikationsnummer: Die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer unterscheiden sich von der Steuernummer und der Steueridentifikationsnummer. Wurde Ihnen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt, müssen Sie mindestens eine der Nummern zwingend angeben.
- Fehlende Kontakt-Daten: Die Rechtsprechung ist sich uneinig, welche Daten genau hinterlegt sein müssen. Gehen Sie auf Nummer sicher und geben Sie eine aktuelle Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse an. Bestenfalls geben Sie auch noch eine Fax-Nummer an.
- Verkürzung von Namensangaben: Sie müssen die einzutragenden Vor- und Nachnamen komplett angeben. Auch wenn diese Person einen Spitznamen trägt. Der im Pass eingetragene Name gehört in das Impressum.
- Fehlender oder falscher Rechtsformzusatz: Der Rechtsformzusatz muss richtig genannt sein. Sind Sie Einzelunternehmer dürfen Sie nicht einfach "Firma" angeben. Dies wird als Falschangabe gewertet. Ebenso müssen Sie als Unternehmer die Gesellschaftsform richtig tragen, sofern eine Gesellschaft besteht. Zum Beispiel: GbR, GmbH, KG etc.
- Fehlende Registerangabe: Ist Ihr Unternehmen in einem Register eingetragen muss auch dies im Impressum stehen.
- Fehlender Link auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform: Wer Waren oder Dienstleistungen verkauft, ist verpflichtet in seinem Impressum einen klickbaren Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform zu führen.
- Einbindung des Impressums: Das Impressum ist laut § 5 DDG “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” anzugeben. Das heißt es muss innerhalb von zwei Klicks zu erreichen sein. Außerdem muss es mit "Impressum" oder dem rechtlichen Begriff "Anbieterkennzeichnung" bezeichnet sein.
Diese Beispiele stellen nur eine Auswahl der möglichen Fehler eines Impressums dar. Je nach Sinn und Zweck der Webseite müssen auch noch andere Pflichtangaben ins Impressum. Das ist den meisten Leuten nicht bewusst. So kann es schnell zu Abmahnungen kommen, weil nötige Inhalte fehlen. Der einfachste Weg, ein abmahnsicheres Impressum zu gestalten, ist über den eRecht24 Impressumsgenerator.
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2. Was sind die Konsequenzen einer Abmahnung?
Ist die Abmahnung wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums berechtigt, kann der Streitwert vor Gericht mit bis zu 5.000 € festgesetzt werden. Deshalb kann eine Abmahnung vom Anwalt bis zu 500 € Abmahnkosten beinhalten. Es wird noch teurer, wenn ein erneuter Verstoß gegen die Impressumspflicht vorliegt. Häufig sind Abmahnungen auch mit Unterlassungserklärungen versehen, die der Abgemahnte unterschreiben soll. Hier ist Vorsicht geboten! Denn: Unterlassungserklärungen enthalten in der Regel eine Vertragsstrafe, für den Fall, dass Sie gegen die Unterlassungspflichten aus der Erklärung verstoßen. Eine einmal unterzeichnete Unterlassungserklärung ist aber ein rechtlich bindender Vertrag und gilt ein Leben lang. Verstöße dagegen, werden dann umso teurer und kosten mehr Geld.
3. Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?
In dem unerwünschten Fall, dass Sie wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums abgemahnt werden, gilt - wie in den meisten Situationen - Ruhe bewahren. Nur weil Ihnen nun eine Abmahnung vorliegt, heißt das nicht, dass diese auch berechtigt ist. Ganz im Gegenteil können Abmahnungen sogar rechtsmissbräuchlich sein. Direkt unterschreiben sollten Sie deshalb aus Angst vor schlimmen Konsequenzen keinesfalls. Die Abmahnung ignorieren ist aber auch keine kluge Lösung.
Unser Ratschlag: Lassen Sie das Abmahnschreiben vom Fachanwalt überprüfen. Ein Anwalt kann Ihnen durch Beratung genau sagen, ob die Abmahnung berechtigt ist, ob eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden sollte, oder was es für Alternativen gibt.
Oft sind die - in den von Abmahnanwälten verschickten Abmahnungen - vorformulierten Unterlassungserklärungen nämlich zu weitreichend oder die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt. Solche Einzelheiten und Risiken sind für den juristischen Laien schwer zu erkennen und können ungewollte Folgen haben. Deshalb ist es am sinnvollsten, sich anwaltlichen Rat zu besorgen. So laufen Sie keine Gefahr, einen vermeidbaren Fehler zu machen und haben einen zuverlässigen und geschulten Ansprechpartner an Ihrer Seite.
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