Wo wird der AGB-Link eingebettet?

Brauche ich eine Checkbox für meine AGB?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie einen Online-Shop oder eine Website haben und AGB als Vertragsbestandteil anbieten, dann reicht ein AGB-Link im Footer nicht aus.
  • Sie müssen die AGB im Bestellprozess einbetten, sodass der Kunde diese zur Kenntnis nehmen und sie speichern kann. Dies gilt für alle Verträge, die Sie online abschließen.
  • Für rechtssichere AGB empfehlen wir Ihnen unseren schnellen und preiswerten AGB-Generator auf eRecht24 Premium.

Worum geht's?

Hier eine neue Hose, dort ein Buch und vielleicht noch einen großen Flachbildfernseher bestellt. Beim Kaufprozess sind wohl jedem Kunden schon AGB begegnet. Aber wie müssen Sie die AGB als Händler einbinden, damit sie wirksam sind? An welcher Stelle sollte der AGB-Link stehen und ist zur Bestätigung eine Checkbox vonnöten? Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel.

 

1. Gelten AGB immer automatisch bei Vertragsschluss?

Nein, denn nach § 305 Absatz 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wird, der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen und der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden ist.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommen vor allem dann ins Spiel, wenn eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen werden sollen. Dies ist beispielsweise in Online-Shops der Fall. Eine AGB-Pflicht gibt es zwar nicht, dennoch ist es ratsam AGB zu haben.

2. Wo müssen die AGB verlinkt werden, um Vertragsbestandteil zu sein?

In einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11. November 2021 (Az. 6 U 121/21) fiel die Entscheidung, dass bei Onlineshops die reine Verlinkung der AGB im Footer der Webseite nicht ausreichend ist, um einen wirksamen Vertrag zustande zu bringen.

Wichtig ist, dass Online-Shop-Betreiber ihren Kunden ermöglichen, die AGB bei Vertragsschluss aufzurufen. Dies kann innerhalb des Kaufprozesses geschehen. Außerdem muss dem Kunden die Möglichkeit der Speicherbarkeit geboten werden. Bieten Sie die AGB daher auch als PDF an.

Im Footer finden sich zumeist auch Links zum Impressum und der Datenschutzerklärung. Das ist nicht falsch. Die AGB müssen allerdings grundsätzlich im Kaufprozess noch einmal aufrufbar sein und vom Kunden zur Kenntnis genommen werden.

Damit Ihre AGB rechtssicher sind und alle Klauseln wirksam, sollten Sie die AGB entweder von einem Rechtsanwalt schreiben lassen oder sie zumindest von ihm überprüfen lassen. Wir bieten Ihnen in eRecht24 Premium außerdem unseren AGB-Generator für rechtssichere AGB an.

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3. Reicht ein Link oder brauche ich eine Checkbox?

Es ist nicht erforderlich, dass Sie Ihren Kunden im Kaufprozess ermöglichen, die AGB mittels eines Klicks auf eine Checkbox zu bestätigen. Dies ist für die wirksame Einbeziehung von AGB rechtlich nicht erforderlich.

Wichtig ist, dass der Kunde die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB erhält. Es reicht daher vollkommen aus, wenn Sie die AGB gut sichtbar verlinken, transparent bezeichnen und der Kunde sie vor dem Bestellen einsehen kann.

4. Einbeziehung von AGB: So kommt ein Vertrag zustande

Das Landgericht Essen hat bereits im Februar 2003 in einem Urteil (Az. 16 O 416/02) entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Verkäufer auf der Bestellseite ausdrücklich auf die AGB hinweist. Der Hinweis war im Online-Shop direkt über dem Bestellbutton angebracht.

Das Gericht entschied, dass dies von einem Kunden selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Durch die Links "AGB" in der Navigationsleiste sowie der Fußzeile hatte der Verkäufer die Möglichkeit geschaffen, in zumutbarer Weise von den Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Durch die Bestellung hat der Käufer durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt.

Die Richter des LG Essen urteilten weiter, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien jedoch nicht zustande kam, da das Angebot des Käufers (die Bestellung) nicht von dem Verkäufer angenommen wurde und erkennbar eine falsche Preisauszeichnung vorlag.

Um diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten über die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aus dem Weg zu gehen, können Betreiber von Onlineshops eine Checkbox einbinden, die der Kunde anklicken muss. Dies ist aber keine Pflicht. Es genügt auch ein AGB-Link zu den Geschäftsbedingungen im Kaufprozess. Weitere Informationen zu AGB in Online-Shops erhalten Sie in unserem Artikel zu diesem Thema.

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5. FAQ zur Einbettung von AGB

Wie verweise ich auf die AGB?/Wie muss auf die AGB hingewiesen werden?

Auf die AGB müssen Sie vor Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen. Der Hinweis sollte gut sichtbar im Bestellprozess erfolgen. Zudem müssen Sie die Möglichkeit schaffen, dass Kunden die AGB zur Kenntnis nehmen, speichern und ausdrucken können.

Wie müssen AGB zur Verfügung gestellt werden?

AGB müssen klar, verständlich und jederzeit abrufbar sein. Sie sind so bereitzustellen, dass Kunden sie vor Vertragsschluss vollständig einsehen können. Eine bloße Verlinkung reicht nur aus, wenn die AGB leicht zugänglich, speicherbar und dauerhaft verfügbar sind.

Wo müssen die AGB auf meiner Website hinterlegt werden?

AGB sollten auf einer eigenen, dauerhaft erreichbaren Unterseite Ihrer Webseite hinterlegt sein. Üblich ist eine Verlinkung im Footer sowie zusätzlich an allen Stellen, an denen Verträge geschlossen werden - etwa im Checkout, bei Kontaktformularen oder Angebotsanfragen.

Wie formuliere ich einen Hinweis auf die AGB?

Ein zulässiger Hinweis lautet beispielsweise: „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie hier einsehen können.“ Wichtig ist, dass der Hinweis eindeutig, verständlich und mit einem direkten Link zu den AGB versehen ist, damit sie vor Vertragsschluss gelesen werden können.

 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO-/SEA-Managerin (IHK) & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über fünf Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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