Worum geht's?
Ob Vertragsschlüsse mit Verbrauchern oder Business-to-Business: Treffen zwei Parteien eine vertragliche Vereinbarung, entstehen Rechte und Pflichten für beide Seiten. Diese können entweder beidseitig in einem individuellen Vertrag ausgehandelt oder von einer Partei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden. Doch was gilt wann: Vertrag oder AGB? Wie werden AGB zum Bestandteil eines Vertrags – und was passiert, wenn bestimmte Klauseln in den AGB nicht rechtskräftig sind? Das erfahren Sie jetzt.
1. Was ist der Unterschied zwischen AGB und einem Vertrag?
Während ein Vertrag eine individuelle Vereinbarung zwischen mindestens zwei Vertragsparteien ist, gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für eine Vielzahl von Verträgen. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die als Teil eines Vertrags nicht für sich allein gelten, sondern immer nur in Kombination mit dem Vertrag, für den sie eingesetzt werden.
Stehen AGB und Vertrag zueinander im Widerspruch, gelten immer die vertraglichen Regelungen. Denn der § 305b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor den AGB haben. Sollen Vertragsbedingungen nur für einen individuellen Vertrag gelten, handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine sogenannte Individualabrede.
Was gilt: AGB oder Vertrag?
Widersprechen sich AGB und Vertrag oder ist eine Vertragspartei nicht mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei einverstanden, gelten die Regelungen der Individualabrede. Ein individueller Vertrag hat immer eine stärkere Wirkung als die AGB. Der Vertrag bleibt auch ohne die AGB wirksam. Statt den AGB greifen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
- Gestaltung: Während Verträge flexibel anpassbar sind, sind AGB einheitlich und standardisiert.
- Übereinkommen: Ein Vertrag ist eine individuelle Vereinbarung, während AGB von einer Geschäftspartei vorgegeben werden.
- Anforderungen: Die Anforderungen an Verträge sind gering, da sie individuell ausgehandelt werden. AGB müssen hingegen insbesondere im B2C-Bereich die hohen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllen.
Laut der Definition von AGB entfalten diese nur dann ihre Wirksamkeit, wenn sie den Anforderungen von §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genügen. Dort ist unter anderem festgelegt, wann AGB-Klauseln ungültig sind – und zwar unabhängig davon, ob sie die andere Vertragspartei akzeptiert hat oder nicht. Das soll insbesondere Verbraucher in Geschäften mit Unternehmen vor unfairen Vertragsbedingungen schützen.
2. AGB oder Vertrag: Wann sind AGB sinnvoll und wann reicht ein Vertrag?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus dem heutigen Geschäftsalltag kaum mehr wegzudenken – doch brauchen sie wirklich alle Unternehmen? Zunächst gilt: Eine Pflicht, AGB zu verwenden, gibt es nicht. Ob Unternehmen sie für ihre Geschäfte einsetzen möchten, ist ihre Entscheidung.
Nur bei Online-Geschäften kommen die Anforderungen, die Shopbetreiber erfüllen müssen, einer AGB-Pflicht nahe. Denn zahlreiche Informations- und Belehrungspflichten dienen dem Verbraucherschutz und sind bei Verkäufen im Netz zwingend zu erfüllen. Dies lässt sich am besten durchs “Kleingedruckte” regeln.
Aber auch für andere Geschäftsmodelle und Unternehmen ist der Einsatz von AGB sinnvoll – denn sie schaffen Einheitlichkeit und Klarheit, indem sie für eine Vielzahl ähnlicher Verträge gelten.
Gut zu wissen: Wer ein Unternehmen führt, das wiederholt und häufig ähnliche Verträge mit seinen Geschäftspartnern, Kunden oder Lieferanten abschließt, sollte eigene AGB verwenden. Beruhen die vertraglichen Vereinbarungen auf individuellen Abreden und werden die Verträge für jeden Kunden einzeln ausgehandelt, kann grundsätzlich ein Vertrag ausreichend sein.
Allerdings lassen sich mit AGB Vertragsbedingungen zum eigenen Vorteil gestalten, weshalb sie sich auch dann lohnen, wenn Ihr Unternehmen zumeist nur mit individuellen Verträgen zu tun hat.
Darüber hinaus zeigen Allgemeine Geschäftsbedingungen die Professionalität Ihres Unternehmens und erzeugen rechtliche Klarheit – und damit Vertrauen – bei Ihren Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten.
3. Wann werden AGB Bestandteil eines Vertrages?
Damit AGB Bestandteil eines Vertrags werden, müssen sie vom Verwender wirksam einbezogen werden. Das heißt: Automatisch werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil.
Je nachdem, wer Ihre Vertragspartner sind – Geschäftskunden oder Verbraucher – müssen Sie abweichende Vorgaben beachten, damit die AGB wirksam einbezogen werden. Es reicht nicht aus, wenn Sie die AGB einfach nachträglich auf Ihre Rechnung drucken oder nach Vertragsschluss dem anderen Vertragsteil schicken.
Eine wirksame Einbeziehung ist davon abhängig, mit wem Sie Ihren Kaufvertrag schließen und auf welche Art der Vertragsschluss stattfindet. Unterschieden wird zwischen:
- Verträgen mit Verbrauchern
- Verträgen mit anderen Unternehmen
- Verträgen im Internet (z. B. in Online-Shops)
Verträge mit Verbrauchern
Verkaufen Sie Produkte oder digitale Waren und Dienstleistungen an Verbraucher, gibt es für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Voraussetzungen – denn Privatpersonen gelten vor dem Gesetz als besonders schutzwürdig.
- bei Vertragsschluss deutlich und rechtzeitig kenntlich machen, dass Ihre AGB gelten, d. h. der Hinweis auf die AGB darf nicht zu übersehen sein ( z.B. im Bestellprozess im Online-Shop)
- Ihren Kunden die Möglichkeit geben, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
- Das Einverständnis des Kunden in die AGB einholen (Abschluss des Vertrags in Kenntnis der Geltung der AGB reicht dafür aus).
Ihre Kunden müssen ohne Probleme erkennen können, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemeinsam mit dem Kaufvertrag in Kraft treten. Diese müssen so formuliert sein, dass sie auch ein juristischer Laie (was Verbraucher ja in der Regel sind) versteht.
Schließen Sie einen Vertrag mit Kunden am Telefon ab, reicht es nicht aus, diese im Gespräch auf die Geltung der AGB hinzuweisen. Sie müssen sie vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen, am besten schriftlich.
Aktiv die Zustimmung Ihrer Kunden in die Geltung Ihrer AGB einholen müssen Sie nicht. Es reicht aus, wenn der Kunde sein Einverständnis durch sein Handeln ausdrückt, indem er mit Ihnen den Vertrag eingeht.
Verträge mit anderen Unternehmen
Die Anforderungen an die wirksame Einbeziehung von AGB sind bei Verträgen zwischen Unternehmen geringer als bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern. Sind Ihre Kunden ausschließlich Geschäftskunden, sollten Sie diese zur Einbeziehung der AGB auf deren Geltung hinweisen.
Ausreichend für die Einbeziehung ist es, wenn der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht. Allerdings muss er die Möglichkeit haben, die AGB vor oder bei Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die Abläufe im Geschäftskontext anderen Unternehmen bekannt sind.
Bei Vertragsverhandlungen zwischen Unternehmen ist es zudem in der Regel so, dass nicht nur eine, sondern beide Vertragsparteien eigene AGB haben. Nicht selten kommt es dabei zu Widersprüchen einzelner AGB-Klauseln. Wurden die AGB beider Parteien wirksam einbezogen und sehen widersprüchliche Regelungen vor, gelten anstelle der AGB die gesetzlichen Vorgaben.
Nicht ausreichend ist es, wenn Sie erst nach Vertragsschluss im B2B-Bereich den Vertragspartner auf die Geltung der AGB hinweisen und ihm diese zusenden.
Für die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist es ausreichend, wenn Sie die AGB in Ihren Geschäftsräumen aushängen oder Sie auf Ihrer Website zur Verfügung stellen.
PRAXIS-TIPP FÜR DEN B2B-BEREICH
- Weisen Sie den Vertragspartner ausdrücklich auf die Geltung der AGB hin.
- Ihr Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, Ihre AGB zur Kenntnis zu nehmen. Eigeninitiative ist ausreichend.
- Ihr Vertragspartner widerspricht der Geltung nicht und Schweigen genügt als Zustimmung.
Verträge im Internet
Für Verträge im Netz – allen voran Verkäufe in Online-Shops – gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewisse Sondervorschriften. Dazu gehören unter anderem folgende Regelungen:
- Stellen Sie Ihre AGB den Kunden in speicherbarer Form zur Verfügung (z. B. als PDF-Dokument in der Bestätigungsmail).
- Binden Sie die AGB wirksam ein, indem der Käufer beispielsweise vor Abschluss der Bestellung durch Anklicken eines Kontrollkästchens die AGB bestätigen muss.
- Die AGB sollten verständlich formuliert, deutlich gestaltet, in ausreichend großer Schriftgröße, sinnvoll gegliedert und nicht zu lang sein.
- Soll Ihr Kunde in den AGB über sein Widerrufsrecht aufgeklärt werden, muss sich die Widerrufsbelehrung gut erkennbar vom Rest des Textes abheben.
- Für alle Vertragsschlüsse gilt: Verzichten Sie darauf, fremde AGB von einer anderen Website oder einem anderen Shop zu kopieren. Dies ist nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern kann bei der Übernahme unwirksamer Vertragsklauseln auch zu Rechtsstreitigkeiten mit Kunden führen.
Alles, was Sie als Online-Shopbetreiber über Allgemeine Geschäftsbedingungen wissen sollten und was der beste Weg zu rechtssicheren AGB für Ihr E-Commerce-Business ist, lesen Sie in unserem Artikel „AGB für Ihren Online-Shop: So starten Sie 2025 erfolgreich durch und werden nicht abgemahnt“. Führen Sie eine Agentur oder sind als Webdesigner tätig, empfehlen wir unseren Beitrag “AGB für Agenturen und Webdesigner”.
Sie wissen bereits, was Sie tun müssen und benötigen nur noch rechtssichere AGB für Ihren Online-Shop, Ihre Agentur oder Ihr Unternehmen? Kein Problem: Bei eRecht24 Premium können Sie nicht nur ein Impressum und eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung erstellen, sondern mit unserem AGB-Generator jetzt auch abmahnsichere Allgemeine Geschäftsbedingungen – inklusive Update-Service. Probieren Sie es aus!
4. Was passiert bei unwirksamen AGB-Klauseln?
Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen eine oder mehrere unwirksame Klauseln, gilt der Vertrag trotzdem. Statt der unwirksamen Vertragsklauseln greifen gesetzliche Vorschriften, beispielsweise aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Da für AGB strenge Vorgaben bestehen, kann es im Härtefall passieren, dass die gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. In den meisten Fällen sind zwar nur einzelne Klauseln betroffen – doch auch das führt dazu, dass sich Ihr Unternehmen nicht mehr auf diese Regelungen berufen kann.
Daneben kann es passieren, dass Ihre unwirksamen AGB von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Umso wichtiger sind wirksame und rechtssichere AGB, mit denen Sie keine Abmahnung befürchten müssen.
Wann sind AGB unwirksam?
AGB-Klauseln, die missverständlich, widersprüchlich, überraschend oder undeutlich formuliert sind und dadurch einen Nachteil für den Vertragspartner darstellen, sind unzulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der Vertragspartei um einen Verbraucher handelt – denn diese schützt der Gesetzgeber besonders.
Zu den Klassikern der unwirksamen AGB-Klauseln zählen zum Beispiel Schriftformklauseln oder Klauseln zu unverbindlichen Lieferzeiten. Von welchen AGB-Klauseln Sie außerdem Abstand nehmen sollten, zeigen wir Ihnen in unserem Artikel „Achtung: Diese Klauseln in AGB sind nicht erlaubt“.
Ist die Salvatorische Klausel in AGB erlaubt oder verboten?
Äußerst beliebt in vielen Unternehmens-AGB ist die Salvatorische Klausel (lat. für „bewahren“). Ihr Ziel: Die Gültigkeit eines Vertrags weiterhin zu gewährleisten, auch wenn einzelne Bestandteile des Vertrags unwirksam sind. Formuliert sein kann die Salvatorische Klausel dementsprechend wie folgt:
“Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt und wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt (…).”
Auch wenn die Salvatorische Klausel in AGB gern genutzt wird, ist sie jedoch überflüssig – denn bei Ungültigkeit einer Klausel legt das Bürgerliche Gesetzbuch die Rechtsfolge gemäß § 306 BGB fest: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam und richtet sich stattdessen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Darüber hinaus gibt es noch einen weiteren Grund, auf Salvatorische Klauseln in AGB zu verzichten: In einem Urteil vom 27.07.2011 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt die Klausel für abmahnfähig (Az. 6 W 55/11). Die Begründung: Durch die Klausel sei es für den Vertragspartner unklar, welche Regelung bei Vertragsschluss nun greife, was Verbraucher davon abhalten könnte, die eigenen Ansprüche durchzusetzen.
PRAXIS-TIPP
Verzichten Sie in Ihren AGB auf die Salvatorische Klausel – denn sie hat für die rechtliche Absicherung Ihres Unternehmens keinen Mehrwert, sondern erhöht nur die Gefahr, von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt zu werden.
5. Fazit
Die Verwendung von AGB kann für Unternehmer zahlreiche Vorteile mit sich bringen.
Zum einen haben Sie die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen zu Ihren Gunsten zu gestalten, zum anderen müssen Sie speziell im B2C-Bereich zahlreiche Informationspflichten erfüllen.
Auch wenn es keine gesetzliche Pflicht gibt, AGB zu verwenden, zählen die Geschäftsbedingungen zu den klassischen Rechtstexten für Unternehmen, Webseiten und Online-Shops.
Unzulässige Klauseln sind nicht nur unwirksam, sondern werfen auch ein schlechtes Licht auf Ihr Business.
Setzen Sie stattdessen auf rechtssichere AGB und sichern Sie Ihr Unternehmen mit eRecht24 Premium professionell ab.
6. FAQ: Häufige Fragen zu AGB & Verträgen




