Domain & Markenrecht

Darauf sollten Sie achten, damit Ihre Domain nicht markenrechtlich abgemahnt wird

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Bevor Sie Ihre Domain registrieren, sollten Sie den Namen markenrechtlich überprüfen (lassen).
  • Verletzen Sie mit Ihrer Domain Markenrechte, drohen eine Abmahnung und eine Unterlassungserklärung sowie die Löschung der Domain.
  • Eine gründliche Markenrecherche sowie die Anmeldung Ihrer Marke führt die Kanzlei Siebert Lexow Lang gerne für Sie durch.

Worum geht's?

Für den Schutz der eigenen Domain spielen markenrechtliche Ansprüche eine große Rolle. Die eigene Marke bietet zum einen Schutz gegen Trittbrettfahrer und verwechslungsfähige Domians anderer Seitenbetreiber. Die eigene Marke kann aber auch helfen, sich gegen Abmahnungen oder Herausgabeverlangen bezüglich der eigenen Domain erfolgreich zu wehren. Worauf Sie bei der Markenanmeldung Ihrer Domain achten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

1. Wie kann meine Domain eine Markenverletzung darstellen?

Sie wollen einen Online-Shop gründen oder Ihr Unternehmen in einem Webauftritt präsentieren? Zunächst einmal steht die Wahl des Domainnamens an. Ihrer Kreativität sind dabei keine Grenzen gesetzt - zumindest fast. Denn das Markenrecht darf dabei nicht verletzt werden.

Ihr Domainname sollte prägnant, individuell und außergewöhnlich sein. Zusätzlich sollte er Ihr Unternehmen in bestmöglicher Weise widerspiegeln. Der Domainname sollte also zu Ihrem Unternehmen oder Online-Shop passen. Ähnelt der Domainname allerdings einer bestehenden Marke, kann es sich dabei um eine Markenrechtsverletzung handeln.

Ihre Domain könnte außerdem markenrechtlich abgemahnt werden, wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen bestehenden Marke besteht. Also wenn dem Kunden suggeriert wird, dass die beiden Namen wirtschaftlich etwas miteinander zu tun haben, weil sie ähnlich klingen oder aussehen (bei Logos etc.), beispielsweise.

Achtung: Ein Bindestrich zwischen zwei Begriffen ist in der Regel nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden (LG Köln, Urteil vom 10.06.1999, AZ: 31 O 55/99).

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LESEEMPFEHLUNG

Was eine Second Level Domain ist und wie die Domainvergabe abläuft, lesen Sie in unserem Artikel “Die richtige Domain für Ihr Unternehmen: Darauf sollten Sie bei der Domainvergabe achten”.

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2. Wann kann ich meine Domain markenrechtlich schützen?

Schutzfähig ist ausschließlich die Second-Level-Domain, also der eigentliche Domainname. Im Falle unserer Website ist dies “e-recht24”. Sowohl die Top-Level-Domains (Domainendungen) .de oder .com als auch die Third-Level-Domain (www. oder shop.) können nicht markenrechtlich geschützt werden.

Wenn Sie Ihren Domainnamen als Marke schützen wollen, sollten Sie auf eine hohe Unterscheidungskraft achten. Wie oben bereits erwähnt, sollte keine Verwechslungsgefahr mit anderen geschützten Marken bestehen.

Bei Unternehmen bietet sich der Unternehmensname als Domainname an, sofern er unterscheidbar ist, denn geschäftliche Bezeichnungen können markenrechtlichen Schutz genießen. Dies sind Unternehmenskennzeichen (Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs) und Werktitel - beispielsweise Namen von Filmen, Zeitschriften, Spielen oder Software. Diese Namen können als geschäftliche Bezeichnungen nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG geschützt sein.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Titelschutz ist schneller und preiswerter zu erlangen als Markenschutz, ist in seiner Reichweite aber weniger umfangreich.

Welche rechtlichen Fallstricke bei der Wahl des Domainnamens lauern und worauf Sie bei der Domainsuche achten sollten, lesen Sie in unserem Artikel “Domain-Check: Was Sie beim Registrieren und Kaufen Ihrer Domain beachten müssen”.

3. Wie kann ich meine Domain als Marke schützen lassen?

Markenrechtlicher Schutz für Ihre Domain entsteht durch die Eintragung beim Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Als Marke eingetragen werden meist Firmenbezeichnungen bzw. Bezeichnungen für Produkte und Dienstleistungen. 

Eine Markeneintragung bezieht sich auf bestimmte Kategorien wie z. B. Wortmarke, Bildmarke oder Wort-Bildmarke. Für andere als die jeweilige Kategorie ist die Marke in der Regel nicht geschützt. Wollen Sie nicht nur Ihren Firmennamen, sondern auch Ihr dazugehöriges Logo markenrechtlich schützen lassen, sollten Sie den Schutz einer Wort-Bildmarke anstreben.

Die Markenanmeldung kann ein langwieriger und komplexer Prozess sein. Vor allem die vorherige Markenrecherche sollte gründlich geschehen, damit es später nicht zu Rechtsverletzungen oder zur Löschung der Domain kommt. 

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Kanzlei Siebert Lexow Lang

Bei der Markenanmeldung steht Ihnen unsere Partnerkanzlei Siebert Lexow Lang gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Das Marken-Paket der Kanzlei umfasst nicht nur die Markenanmeldung, sondern auch eine ausführliche Markenrecherche der Anwälte. Für eRecht24 Premium-Mitglieder gibt es sogar einen Rabatt

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Wie kann eine Marke ohne Anmeldung Markenschutz erlangen?

Schutz durch das Markenrecht kann aber auch ohne Eintragung beim Patentamt in Betracht kommen. Diese Fälle sind in § 4 Nr. 2, 3 MarkenG geregelt. Dies ist zum einen der Fall durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, durch die das Zeichen als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. 

Zum anderen kann Markenschutz auch durch die Erlangung notorischer Bekanntheit in Betracht kommen. Eine solche notorische Bekanntheit kommt beispielsweise in Betracht bei im Ausland benutzten Marken, die auch in Deutschland überragende Bekanntheit genießen. Bekannte Beispiele stellen “Nike” oder “Coca-Cola” dar.

4. Wann kann ich meine Domain nicht als Marke schützen?

Eine wichtige Voraussetzung für den markenrechtlichen Schutz des Namens einer Domain ist die geschäftliche Verwendung dieses Domainnamens. Rein private Webseiten fallen nicht unter den Markenschutz. Das Schalten von Werbebannern auf einer Website kann aber ausreichen, um eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr zu bejahen.

ACHTUNG BEI TIPPFEHLER-DOMAINS!

Von einer sogenannten Tippfehler-Domain (z. B. yahou, intell, ebey o. Ä.) sollten Sie bei der Registrierung die Finger lassen, da hier neben eventuellen Markenrechtsverletzungen auch noch Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht kommen.

Ausgeschlossen ist ein Markenschutz dann, wenn sogenannte absolute Schutzhindernisse diesem entgegenstehen. Diese sind in § 8 MarkenG aufgeführt und umfassen:

  • Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen,
  • Marken, denen die Unterscheidungskraft fehlt,
  • Hoheitszeichen, Flaggen oder amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen,
  • Bezeichnungen des allgemeinen Sprachgebrauchs oder
  • Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Beispiele für Domains, die nicht schutzfähig sind, weil ihnen die Unterscheidungskraft fehlt:

  • wetteronline.de (BGH-Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12)
  • outlets.de (OLG-Frankfurt, Urteil vom 13.10.2010, Az. 20 W 196/10)
  • freundin.de (LG München, Urteil vom 02.04.1998, Az: 6 U 4798/97)

Auch relative Schutzhindernisse können einem markenrechtlichen Schutz entgegenstehen. Beispiele hierfür sind etwa die Anmeldung oder erfolgte Eintragung einer identischen Marke, die Gefahr der Verwechselung mit einer ähnlichen Marke oder die Gefahr der Verwässerung oder Rufausbeutung der alten Marke gemäß § 9 MarkenG. In diesen Fällen wird die Marke zwar zunächst eingetragen, es besteht jedoch ein Anspruch auf Löschung.

Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Der Schutz kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.

AUFGEPASST!

Bei einer Markenanmeldung prüft das DPMA die absoluten Schutzhindernisse. Die relativen Schutzhindernisse werden allerdings nicht überprüft. Damit Sie keine Rechtsverletzung begehen, müssen Sie die relativen Schutzhindernisse entweder selbst prüfen oder durch einen Anwalt prüfen lassen.

Eine Markenrecherche ist sehr komplex und zeitaufwendig für Laien. Mithilfe einer Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche kann die Kanzlei Siebert Lexow Lang überprüfen, ob dem Markenschutz Ihrer Domain keine rechtlichen Stolpersteine im Weg liegen. 

Anschließend können die Anwälte unserer Partnerkanzlei eine Markenanmeldung durchführen. Für eRecht24 Premium-Mitglieder können Sie eine DE-Marke bereits für 499 Euro anmelden. 

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5. Was kann ich tun, wenn Dritte den markenrechtlichen Schutz meiner Domain verletzt haben?

Haben Sie Ihren Domainnamen als Marke schützen lassen, genießen Sie allein die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Marke. Ohne Ihre Erlaubnis dürfen Dritte die Marke nicht für gewerbliche Zwecke nutzen. Tut dies ein Dritter doch, begeht er eine Markenrechtsverletzung.

Sie haben nun die Möglichkeit, eine Abmahnung gegen den Verletzer auszusprechen und ihn zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Aber Achtung: Handeln Sie hier besser nicht im Alleingang, sondern holen Sie einen Anwalt für Markenrecht mit ins Boot und lassen Sie die Abmahnung von ihm schreiben oder zumindest prüfen. 

Ein Anwalt kann überprüfen, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Eine unberechtigte Abmahnung kann Sie nicht nur um die Abmahnkosten, sondern auch um die gegnerischen Anwaltskosten ärmer machen. Außerdem besteht ein Risiko, dass Ihre Marke gelöscht wird.

Domaingrabbing - legal oder illegal?

Denn auch, wenn der Verletzer eine Domain registriert hat, die potentiell Ihre Markenrechte verletzt, muss es sich dabei nicht zwangsläufig um eine Markenrechtsverletzung handeln. Das LG Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 18.05.2018 (Az. 2-03 O 175/18) entschieden, dass die ausschließliche Registrierung einer Domain noch keine Markenrechtsverletzung darstellt.

INTERESSANT

Das sogenannte Domaingrabbing - also die Registrierung von Domains mit dem Ziel diese lukrativ weiterzuverkaufen - ist im Rahmen des legalen Domainhandels erlaubt. Hier gilt nämlich das “first come, first serve”-Prinzip. ABER sobald es sich dabei um eine absichtliche Rechtsverletzung von Wort- und Bildmarken handelt und beispielsweise allein dem Zweck dient, die Domain dem Konkurrenten zum Kauf anzubieten, handelt es sich dabei um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß.

Dispute-Eintrag bei einer Markenrechtsverletzung

Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung eines Dispute-Eintrags bei der DENIC. In diesem Antrag müssen Sie glaubhaft darstellen, dass Ihnen ein Recht an der Internetadresse zukommt und Sie dieses Recht gegenüber dem Inhaber der Domain geltend machen wollen.

Wird Ihr Antrag von der DENIC bewilligt, führt dies dazu, dass der Domaininhaber die Webseite nicht mehr zum Handel anbieten und einem Dritten übertragen darf. Es besteht zudem die Möglichkeit, Ihnen das Recht an der Domain zu übertragen. Einen generellen Anspruch haben Sie allerdings nicht. Löscht der Inhaber die Domain, sind Sie automatisch der neue Inhaber.

Ein Dispute-Eintrag gilt für ein Jahr. Anschließend können Sie den Eintrag verlängern, sofern weiterhin eine Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber besteht.

6. Fazit zum Domainrecht & Markenrecht

Bei der Registrierung der Domain sollten Sie das Markenrecht nicht außer Acht lassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine gründliche Markenrecherche, bevor die Markenanmeldung vorgenommen wird. Andernfalls kann Ihre Domain wegen einer Markenrechtsverletzung gelöscht werden. 

Der Handel von Domains im Internet - das sogenannte Domaingrabbing - ist erlaubt, sofern das Wettbewerbsrecht nicht verletzt wird. Wichtig ist hierbei, dass die bloße Registrierung einer Domain keine Rechtsverletzung darstellt. Hier sollten Sie im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Anwalt halten.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über drei Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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