Abmahnung einer Domain

Achtung Webseitenbetreiber: Wann kann eine Domain abgemahnt werden?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Tippfehler-Domains, Domaingrabbing und die Verwendung von Marken und fremden Namen als Domain können eine Abmahnung nach sich ziehen.
  • Die Domain-Abmahnung dient dazu, die Rechtsverletzung zu unterbinden und die Domainstreitigkeit außergerichtlich zu lösen.
  • Werden Sie als Webseitenbetreiber abgemahnt, prüfen Sie den Vorwurf sorgfältig und unterschreiben Sie nicht vorschnell die beigelegte Unterlassungserklärung.

Worum geht's?

Für Websitebetreiber ist der Schock groß, wenn sich im Briefkasten oder im E-Mail-Postfach ein Abmahnungsschreiben findet. Der Vorwurf: Die eigene Domain verletzt fremde Marken-, Kennzeichnungs- oder Namensrechte oder verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Die mögliche Folge: Verlust der Domain und Sperrung der Website. Doch wann kann eine Domain abgemahnt werden? Wie lässt sich die Domain-Abmahnung abwehren – und was können Sie tun, wenn jemand Ihre eigenen Rechte verletzt? Wir klären auf.

 

1. Was ist eine Domain-Abmahnung?

Eine Domain-Abmahnung ist ein Schreiben, in dem ein Rechteinhaber den Inhaber einer Domain in Kenntnis setzt, dass seine Domain fremde Rechte verletzt. Der Domaininhaber wird dazu aufgefordert, den Rechtsverstoß umgehend zu unterbinden – etwa, indem er die Nutzung einstellt und die Domain löscht.

Die Abmahnung wird meist schriftlich verfasst und über einen nachweisbaren Versandweg (z. B. per Einschreiben) zugestellt. Vorgeschrieben ist das aber nicht. Abmahnungen sind an keine Form gebunden. Sie können auch mündlich ausgesprochen oder per Mail verschickt werden. Durch die postalische Zustellung lässt sich der Eingang des Schreibens aber beweisen, sollte es später doch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.

Die Abmahnung hat das Ziel, einen Rechtsverstoß einzustellen, ohne dass die Sache vor Gericht geklärt werden muss. Ein Gerichtsprozess ist nicht nur teuer, sondern auch langwierig. Durch die Abmahnung soll die Rechtsstreitigkeit schneller geklärt bzw. unterbunden werden.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Um sicherzugehen, dass es nicht zu einem erneuten Verstoß kommt, wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Durch deren Unterzeichnung verpflichtet sich der Abgemahnte, eine Vertragsstrafe zu zahlen, sollte die Domain abermals die Rechte des Abmahnenden missachten.

Ist dem Rechteinhaber durch die missbräuchliche Domain ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, kann er nicht nur einen Unterlassungsanspruch geltend machen, sondern auch Schadensersatz einfordern. Wurde eine Anwaltskanzlei mit der Abmahnung beauftragt, kommen zu den Abmahnkosten Anwaltskosten hinzu.

2. Wann kann ich wegen meiner Domain abgemahnt werden? 3 typische Beispiele

Was eine Domain-Abmahnung ist, wissen Sie jetzt – doch wie kann es überhaupt so weit kommen? Infrage kommen im Wesentlichen drei Szenarien: Verstöße der Domain gegen das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht und gegen fremde Namensrechte.

Domain ähnelt einer geschützten Marke

Zu den häufigsten Gründen, aus denen Domaininhaber abgemahnt werden, gehören Markenrechtsverletzungen. Eine solche liegt vor, wenn ein Domainname gegen eine geschützte Markenbezeichnung verstößt.

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie

  • eine Domain registrieren, die einer bekannten Marke zum Verwechseln ähnlich ist (z. B. “www.addidas.de”)
  • einen Domainnamen nutzen, der einem anderen Firmennamen stark ähnelt (z. B. “www.merzedes.de”)
  • fremde Marken ohne Genehmigung für Ihre eigene Domain verwenden (z. B. www.macbook-kaufen.de)

All das dürfen Sie nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers – denn dieser hat die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte und darf entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen andere seine Marke verwenden dürfen.

Eine Eintragung ins Markenregister – etwa beim Deutschen Patent- und Markenamt – braucht es übrigens nicht unbedingt, damit Markenschutz entsteht. Auch eine große (“notorische”) Bekanntheit und die Erlangung von Verkehrsgeltung reichen aus.

Ist eine Bezeichnung als Marke geschützt, sollten Sie diese nicht als Domain registrieren. Passiert das doch, weil Sie vor der Registrierung keinen Domain-Check durchgeführt haben, kann der Markeninhaber Sie abmahnen.

GUT ZU WISSEN

Damit ein Markeninhaber Sie abmahnen kann, müssen Sie die Domain im geschäftlichen Verkehr (d. h. kommerziell) verwenden. Rein private Webseiten sind nicht betroffen.

Werden Sie aufgrund einer Markenverletzung Ihrer Domain abgemahnt, sollten Sie prüfen, ob überhaupt Markenschutz für die beanspruchte Domain besteht. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, lesen Sie im Artikel "Domains und Markenrecht”.

Irreführende Tippfehler in der Domain

Ein weiterer Abmahnklassiker sind Tippfehler-Domains. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Typosquatting. Diese Domains ähneln bekannten Internetadressen bzw. Unternehmen stark und unterscheiden sich in der Schreibweise nur durch wenige, bewusst platzierte Tippfehler, Bindestriche oder Zahlen.

Die Idee hinter der Domainregistrierung: Besucher abzufangen, die eigentlich die Original-Seite aufrufen wollten, sich aber wesentlich vertippen und sie so auf die eigene Webseite umzuleiten. In der Hoffnung, die Bekanntheit eines etablierten Unternehmens auszunutzen, werden Tippfehler-Domains immer wieder registriert. Zulässig ist das aber nicht – denn sie verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht.

Das geschädigte Unternehmen muss Typosquatting nicht hinnehmen, sondern kann sich mit einer Domain-Abmahnung dagegen wehren. Damit diese gültig ist, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Tippfehler-Domain muss einem geschäftlichen Zweck dienen. Private Domains sind auch hier wieder von Ansprüchen ausgeschlossen.
  • Der Inhaber der Domain und der Abmahnende müssen in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.

WUSSTEN SIE SCHON?

Nicht nur Typosquatting, sondern auch das sogenannte Domaingrabbing kann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen – und zwar dann, wenn die Domainregistrierung ausschließlich dazu dient, einen Wettbewerber zu schikanieren.

Domain verstößt gegen fremde Namensrechte

Neben Markenrechten und dem Wettbewerbsrecht kann eine Domain auch gegen fremde Namensrechte verstoßen. Das Namensrecht steht klassischerweise natürlichen Personen zu und umfasst nicht nur Vor- und Nachnamen, sondern auch Künstlernamen. Es bezieht sich aber auch auf Unternehmensbezeichnungen sowie auf Namen von Orten und Städten.

Verletzt eine Domain fremde Namensrechte, gehen die Ansprüche des Rechteinhabers weiter als bei einem Rechtsverstoß im Marken- oder Wettbewerbsrecht: Nicht nur die Benutzung der Domain ist rechtswidrig, sondern bereits die Registrierung.

Damit eine Domain-Abmahnung in diesem Fall zulässig ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die unbefugte Verwendung des Namens muss zu einer Zuordnungsverwirrung führen: Websitebesucher erwarten z. B. bei der Domain www.helene-fischer.de nicht, dass sie auf die Website Ihres Unternehmens kommen, sondern natürlich auf den Onlineauftritt der Sängerin.
  • Durch die Namensverwendung müssen die Rechte des Namensinhabers verletzt werden. Das müssen nicht zwangsläufig finanzielle oder geschäftliche Ansprüche sein, auch ideelle oder persönliche Interessen reichen aus.

Ansprüche aus dem Namensrecht ergeben sich aber nicht für alle Bezeichnungen. So entschied etwa das Landgericht Köln, dass die Gemeinde Welle in Niedersachsen kein Recht auf die Domain welle.de habe – denn der Ort sei zu unbekannt, als dass die Domain bei Besuchern eine Zuordnungsverwirrung hervorrufen würde (LG Köln, Az. 81 O 220/08).

3. Welche Folgen hat die Abmahnung meiner Domain?

Haben Sie durch die Registrierung bzw. Verwendung Ihrer Domain fremde Marken-, Wettbewerbs- oder Namensrechte verletzt, werden Sie den Forderungen in der Abmahnung in der Regel nachkommen müssen.

Das bedeutet aber nicht, dass Sie einfach ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Abmahnkosten bezahlen sollten. Lassen Sie vorab die Rechtmäßigkeit der Abmahnung von einem Anwalt einschätzen. Auch die Abmahnkosten sollten nicht ohne Prüfung überwiesen werden.

Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie die Rechtsverletzung sofort unterlassen. Dazu gehört nicht nur, die Domain nicht mehr zu verwenden. Sie darf sich auch nicht mehr aus dem Suchmaschinen-Cache abrufen lassen. Das heißt, Sie müssen mit Google und Co. Kontakt aufnehmen und eine Herausnahme der Domain beantragen (BGH, Az. I ZB 86/17).

Aufgepasst: Folgen der Domain-Abmahnung für Ihre Website

  1. Rechtsverstoß unterlassen: Unterbinden Sie die Verletzung umgehend. Das kann bedeuten, dass Sie die Website offline nehmen müssen – und Kunden Ihr Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit nicht mehr im Netz finden können.
  2. Domainname wechseln: Ist die Abmahnung gerechtfertigt, dürfen Sie die Domain in der Regel nicht mehr verwenden. Sie müssen aber nicht Ihre ganze Website löschen. Stattdessen reicht es aus, den Domainnamen zu ändern.
  3. Neue Domain registrieren: Registrieren Sie einen neuen Domainnamen und verknüpfen Sie diesen mit Ihrer Website. Prüfen Sie vor der Domainvergabe, dass die neue Domain keine bestehenden Rechte verletzt.

Wichtig: Da Sie sich durch die Unterlassungserklärung verpflichten, bei Wiederholung des Rechtsverstoßes eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen, ist es wichtig, auch diese anzupassen. Ein Anwalt kann eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen, die Inhalte der Domain-Abmahnung prüfen und gegebenenfalls mit dem Rechteinhaber über die Höhe der geforderten Abmahnkosten verhandeln.

4. Wie kann ich gegen die Abmahnung vorgehen?

Das Domainrecht ist komplex und Verstöße nicht immer leicht zu durchschauen. Zugleich sind Domain-Abmahnungen längst nicht immer gerechtfertigt. Oftmals haben rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nur den Zweck, unter Androhung hoher Streitwerte und Vertragsstrafen Inhaber zur Löschung bzw. Übertragung der Domain zu bewegen.

Werden Sie abgemahnt, sollten Sie den Forderungen daher nicht einfach nachkommen – denn liegen die Rechte nicht bei dem Abmahnenden, kann er auch keine Ansprüche geltend machen. Gehen Sie stattdessen wie folgt vor:

1. Domain-Abmahnung prüfen (lassen)

Prüfen Sie das Schreiben eingehend auf Rechtmäßigkeit. Achten Sie dabei vor allem auf folgende Punkte:

  • Geschäftsmäßige Benutzung: Damit Ansprüche aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht entstehen, müssen Sie die Domain kommerziell verwenden. Private Webseiten sind nicht betroffen. Das gilt jedoch nicht für Ansprüche aus Namensrechtsverletzungen der Domain.
  • Nutzungsdauer: Ist die Marke bzw. der Firmenname des Rechteinhabers tatsächlich älter als Ihr Domainname? Falls dem nicht so ist und Sie die Domain länger im geschäftlichen Verkehr nutzen, kann auch Ihr eigener Domainname geschützt sein.

Sind Sie unsicher, worauf es bei der Prüfung der Abmahnung ankommt, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen. Dieser kann einschätzen, welche Schritte notwendig sind, um eine Sperrung Ihrer Website zu verhindern.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Vorwürfe zurückweisen

Ihr Domainname verletzt keine fremden Rechte? Dann müssen Sie den Forderungen der Abmahnung auch nicht nachkommen. Verfassen Sie eine schriftliche Stellungnahme und lassen Sie diese dem Abmahner zukommen.

Direkt die großen Geschütze aufzufahren, ist meist weniger ratsam. Zwar können Sie Ihre eigenen Rechte mit einer negativen Feststellungsklage vor Gericht durchsetzen – allerdings entstehen dafür auch Kosten für Anwalt und Gericht. Versuchen Sie sich mit der Gegenseite außergerichtlich zu einigen, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden.

3. Abmahnung nicht ignorieren

Einfach ignorieren sollten Sie die Abmahnung nicht – auch nicht, wenn Sie sich im Recht sehen. Denn: Verstreicht die im Schreiben gesetzte Frist, kann der angebliche Rechteinhaber gegen die Verwendung der Domain eine einstweilige Verfügung erwirken.

Das Gericht entscheidet dann, ob Sie eine Stellungnahme abgeben dürfen oder nicht. Ohne Stellungnahme kann der Abmahner dennoch Rechtsschutz erlangen. Möchten Sie sichergehen, dass Sie angehört werden, können Sie eine Schutzschrift beantragen.

4. Website überprüfen

Konnten Sie die Abmahnung abwehren, sollten Sie im Anschluss Ihre Onlinepräsenz überprüfen, um sicherzugehen, dass die gesamte Website rechtssicher ist. Abhängig von Ihrem Business sind unter anderem folgende Punkte wichtig:

Impressum und Datenschutzerklärung für Ihre Website können Sie kostenlos in wenigen Schritten mit unserem Datenschutz-Generator bzw. Impressum-Generator erstellen.

Wenn Sie Ihre Business-Website umfangreicher absichern möchten (z. B. mit AGB, Impressum- und Datenschutz-Generator für Social Media und dem Abmahncheck), finden Sie bei eRecht24 Premium alles, was Sie brauchen.

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5. Was kann ich machen, wenn meine eigene Domain verletzt wird?

Sehen Sie sich in Ihren eigenen Rechten verletzt, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Auch Sie können eine Domain-Abmahnung aussprechen und einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Kontakt zum Rechtsverletzer aufnehmen

Überlegen Sie sich, ob Sie direkt eine Abmahnung aussprechen möchten, oder zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen, indem Sie mit dem anderen Domaininhaber Kontakt aufnehmen. Dessen Daten finden Sie – zumindest falls er sich an andere rechtliche Vorgaben hält – im Impressum der Website.

Sie können ihn in einem formlosen Schreiben (auch per E-Mail) darüber informieren, dass Sie die Rechte an der Domain haben und er einen Missbrauch dieser umgehend einstellen soll, indem er beispielsweise die Domain löscht.

Abmahnung aussprechen

Führt dieses Vorgehen nicht zum Erfolg, können Sie eine Domain-Abmahnung aussprechen. Sollten Sie den Weg der Abmahnung beschreiten wollen: Arbeiten Sie hier mit einem Fachanwalt zusammen, um wirklich sicherzugehen, dass eine Rechtsverletzung anzunehmen ist und die Abmahnung inhaltlich und formell korrekt ist.

Folgende Inhalte finden sich typischerweise in einer Abmahnung:

  • Darlegung der Rechtsverletzung
  • Aufforderung zur umgehenden Unterlassung
  • Angaben zu Ihren eigenen rechtmäßigen Ansprüchen auf die Domain
  • Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
  • Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und ggf. Zahlung der Abmahnkosten
  • Androhung gerichtlicher Schritte, sollten die Forderungen ignoriert werden

WICHTIG ZU WISSEN

Verletzt ein anderer Domainname Ihre Marke oder Ihren geschützten Firmennamen, können Sie zwar durch die Abmahnung eine Unterlassung verlangen – Anspruch auf Übertragung der verletzten Domain haben Sie jedoch nicht.

Dispute-Eintrag stellen

Missachtet jemand Ihre Rechte, können Sie versuchen, die Löschung der verletzenden Domain zu erreichen – doch ein Übertragungsanspruch besteht nicht. Was Sie jedoch tun können, ist bei .de-Domains einen Dispute-Eintrag bei der DENIC zu stellen.

Die DENIC ist die zuständige Registrierungsstelle für Domains mit .de-Endung. Mit dem Dispute-Eintrag können Sie verhindern, dass die Domain auf einen Dritten statt an Sie übertragen wird. Sollte der Rechtsverletzer die Domain freigeben, werden Sie zum neuen Inhaber. Ihre Rechte an dem Domainnamen müssen Sie natürlich beweisen können.

Der Dispute-Eintrag gilt nicht unbegrenzt, sondern für ein Jahr. Hat die Auseinandersetzung mit dem anderen Domaininhaber danach nicht zu einer Einigung geführt, können Sie einen erneuten Antrag stellen.

Domainstreitverfahren anstreben

Als Alternative kommt bei bestimmten Top Level Domains (z. B. .com, .info, .net und .org, nicht aber .de) ein internationales Schlichtungsverfahren (UDRP-Verfahren) infrage. Das Verfahren wird ausschließlich schriftlich durchgeführt und ist in der Regel innerhalb weniger Wochen abgeschlossen. Zuständig ist unter anderem die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

SCHON GEWUSST?

Möchten Sie eine registrierte Domain beanspruchen (weil Sie z. B. die Markenrechte haben), haben Sie mit dem UDRP-Verfahren oft schneller Erfolg als mit einer Domain-Abmahnung samt einstweiliger Verfügung oder Klage, wenn der Abgemahnte nicht reagiert.

Damit Sie über das UDRP-Verfahren eine Löschung bzw. Übertragung der Domain erreichen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ähnlichkeit: Die verletzende Domain muss mit Ihrer Marke/Firmennamen identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein.
  • Keine berechtigten Interessen: Der Inhaber der anderen Domain darf keine eigenen berechtigten Interessen an der Domain haben (das wäre z. B. der Fall, wenn er die Domain nur privat nutzt oder wenn sein Unternehmen unter dem gleichen/ähnlichen Unternehmenskennzeichen bekannt ist).
  • Böswillige Absicht: Die Registrierung der Domain muss in bösartiger Absicht erfolgt sein (z. B., weil sie nur dazu diente, durch den Verkauf hohe Preise verlangen zu können oder als Wettbewerber Ihr Business zu behindern).

Gewinnen Sie das Schlichtungsverfahren, haben Sie ein Recht auf Übertragung des Domainnamens. Dieses sollten Sie nutzen – denn wenn Sie nur die Löschung durchsetzen, haben Sie keine Handhabe darüber, dass Dritte sie später wieder registrieren und missbräuchlich verwenden.

Überlegen Sie sich vorher, ob Ihnen die andere Domain wirklich Schaden zufügt. Schlichtungsverfahren kosten Geld – und sind nicht bei allen vermeintlich verletzenden Domains die Mühe wert.

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6. Häufig gestellte Fragen Domain-Abmahnung


Was ist eine Abmahnung im Internet?

Mit einer Abmahnung wird eine Person zur Unterlassung eines rechtsverletzenden Verhaltens aufgefordert. Gründe dafür gibt es viele: Fehlendes Impressum, unvollständige Datenschutzerklärung, rechtswidrige AGB-Klauseln oder falsche Preisangaben können ebenso wie Marken- und Namensrechtsverletzungen eine Abmahnung nach sich ziehen.

Welche Domains darf man nicht nutzen?

Verzichten Sie auf die Registrierung einer Domain, die einer Marke oder einem bekannten Firmennamen stark ähnelt. Das gilt auch für Tippfehler-Domains, die sich nur durch einzelne Buchstaben oder einen Bindestrich von bekannten Domains unterscheiden.

Was passiert, wenn ich eine Domain kaufe?

Haben Sie sich Ihre Wunsch-Domain gesichert, können Sie diese mit Ihrer Website verknüpfen. Dafür benötigen Sie ein passendes Webhosting-Paket. Ohne Hosting auf einem Webserver können andere nicht auf die Seite zugreifen. Stellen Sie vor dem Kauf der Domain sicher, dass diese keine Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechte verletzt.


 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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