Worum geht's?
Bieten Sie eine laufende oder wiederkehrende Leistung an, dann trifft Sie die Pflicht, einen Kündigungsbutton im Internet einzuführen. Ihre Kunden können so ihre Verträge schnell und problemlos auf den entsprechenden Websites kündigen, wie sie diese zuvor auch abgeschlossen haben. Doch was genau ist mit “Kündigungsbutton“ gemeint und wie müssen Sie diesen integrieren? Sind auch Altverträge betroffen? All das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
1. Was ist ein Kündigungsbutton?
Der Kündigungsbutton ist seit 2022 Pflicht! Der Gesetzgeber stärkt mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge nach § 312k BGB die Rechte von Verbrauchern. Dabei soll die Kündigung genauso einfach gestaltet werden wie der Vertragsschluss selbst. Für die Beschriftung wird vom Gesetz die Formulierung "Verträge hier kündigen" vorgeschlagen.
Beim Kündigungsbutton handelt es sich um eine Schaltfläche, die es Verbrauchern ermöglicht, schnell und problemlos Verträge auch online zu kündigen. Der Kündigungsablauf ist dabei in zwei Schritte gegliedert.
Der Kündigungsbutton ist dabei von der sogenannten „Button-Lösung“ abzugrenzen, die seit 2012 ebenfalls verpflichtend ist. Die “Button-Lösung” dient dem Schutz vor Abofallen und Leistungen, bei denen auf den ersten Blick während der Bestellung nicht erkennbar ist, dass Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag schließen. Alles Wissenswerte zur Button-Lösung Sie in unserem Beitrag.
LESEEMPFEHLUNG
Mehr zum Thema Button-Lösung lesen Sie in unserem Artikel “Was Shopbetreiber, eBay-Händler und Dienstleister zur Buttonlösung wissen müssen”.
2. Für welche Verträge ist der Kündigungsbutton Pflicht?
Die Regelung umfasst vor allem Verträge, in denen Sie als Anbieter Ihren Kunden als Verbraucher regelmäßig Waren oder Dienstleistungen liefern. Das ist zum Beispiel der Fall bei:
- Gas- und Stromlieferungsverträgen
- Fitnessstudioverträgen
- Abonnement-Verträgen jeglicher Art (z.B. Streamingdienste, App-Abo etc.)
Wichtig ist, dass die Regelung nicht nur für online abgeschlossene Verträge gilt. Schließt Ihr Kunde einen Vertrag vor Ort ab, muss er ihn auch online kündigen können, sofern dieser auch online abschließbar ist. Ein klassisches Beispiel ist hier der Fitnessstudiovertrag. Dieser lässt sich klassisch vor Ort, aber oftmals auch online, abschließen. Allerdings muss er nach der neuen Regelung nicht nur vor Ort – im Fitnessstudio –, sondern auch online kündbar sein.
3. Ist ein Kündigungsbutton Pflicht?
Sofern Sie online den Abschluss eines Vertrages mit wiederkehrender Leistung (wie beispielsweise ein Stromlieferungsvertrag) als Unternehmer anbieten, müssen Sie Ihren Kunden als Verbraucher den Online-Kündigungsbutton zur Verfügung stellen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die Pflicht eines Kündigungsbuttons fällt für Sie weg, wenn Sie Verträge anbieten, die einer besonderen Schriftform bedürfen (z. B. bei Verbraucherdarlehensverträgen). Schließen Sie einen einmaligen Kaufvertrag über eine Ware wie beispielsweise ein Sofa ab, handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Zahlen Sie das Sofa in Raten, benötigen Sie ebenfalls keinen Kündigungsbutton.
Gilt die Regelung auch für Altverträge?
Ja! Gerade Sie als Unternehmer müssen darauf achten, dass die Regelung nicht nur für alle Verbraucherverträge, die Ihre Kunden nach dem 01. Juli 2022 schließen Gültigkeit besitzt, sondern auch für Verbraucherverträge gilt, die Sie mit Ihren Kunden vor dem 01. Juli 2022 abgeschlossen haben.
Was gilt für Abonnements oder Vertragsabschlüsse über einen Drittanbieter?
In einem Urteil vom LG Hildesheim (vom 09.01.2024, 3 O 109/23) entschieden die Richter, dass eine Verkaufsplattform, die exklusiv Online-Abos einer anderen Firma anbietet, sich Rechtsverstöße des Geschäftspartners wie eigene Handlungen zurechnen lassen muss. Das OLG Celle (Az. 13 U 7/24) hat die Berufung von Digistore24 zurückgewiesen und sich der Ansicht der Verbraucherzentrale und des LG Hildesheim angeschlossen.
Unabhängig davon, wer Geschäftspartner wird oder wer die Webseite betreibt, muss der Kündigungsbutton direkt auf der Website eingebunden werden, auf der der Vertragsschluss eingeleitet wird.
4. Praxis-Tipps zur Umsetzung: Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?
Zwei Kündigungsschaltflächen
Nach § 312 k BGB müssen Sie jeweils zwei Kündigungsschaltflächen einbinden:
- Der erste Kündigungsbutton führt Ihre Kunden auf die Bestätigungsseite. Auf dieser Seite finden Ihre Kunden eine Übersicht über alle notwendigen und die Kündigung betreffenden Angaben.
- Dort platziert ist ein zweiter Kündigungsbutton, mit dem Ihre Kunden den Kündigungswunsch ausdrücklich erklären. Anschließend müssen Sie Ihren Kunden die Kündigungsbestätigung zur Verfügung stellen – sei es per Mail oder Download.
Der Ablauf des neuen Kündigungsprozesses ist in der folgenden Abbildung nochmal kurz dargestellt:

Jederzeit unmittelbar und leicht erreichbar
Beide Kündigungsschaltflächen können Sie aus gestalterischer Hinsicht sowohl als Button, Schieber oder Checkbox sowie als Hyperlink darstellen. Achten Sie bei der Darstellung darauf, dass die Schaltflächen von Ihren Kunden jederzeit unmittelbar und leicht zu erreichen sind. Platzieren Sie die Schaltfläche daher leicht einsehbar auf Ihrer Startseite oder im Footer auf Ihrer Website.
Beachten Sie dabei aber folgendes: Sie dürfen Ihren Kunden keine „Steine in den Weg legen“ und dadurch den Kündigungsprozess erschweren. Dazu gehört zum Beispiel die Abfrage eines Kundenkennworts (LG Köln Beschluss v. 29.07.2022, Az. 33 O 355/22). Klickt ein Kunde auf die erste Kündigungsschaltfläche und wird anschließend erst dann zur Bestätigungsseite weitergeleitet, wenn dieser sein Kundenkennwort eingibt, erschweren Sie den Kündigungsprozess. Diese Auffassung wird auch durch ein Urteil des Landgerichts München vom 10.10.2023 (Az. 33 O 15098/22) bestätigt.
Das gilt auch dann, wenn das Kundenkennwort zur Identifizierung Ihrer Kunden dient. Nach Ansicht des LG Köln haben Sie nämlich daneben die Möglichkeit, beispielsweise den Namen, die Adresse oder die E-Mail-Adresse Ihrer Kunden abzufragen und so die jeweilige Person zu identifizieren.
HINWEIS
Fordern Sie den Kunden daher nicht dazu auf, unnötige Angaben zu machen, sondern führen Sie die Kunden direkt auf die Bestätigungsseite.
Urteile aus der Praxis
Am 07.03.2023 wurde ein Urteil vom LG Koblenz verabschiedet, das sich mit dem "Kündigungsassistenten" von 1&1 befasst.
Der Telekommunikationsanbieter hat neben dem gesetzlich notwendigen Kündigungsbutton auf seiner Website zusätzlich einen Kündigungsservice eingebunden – also eine weitere Kündigungsoption für den Kunden. Nutzt der Kunde diesen Assistenten, erfolgt keine direkte Kündigung, sondern nach dem Eingeben der Login-Daten erfolgen mehrere Schritte, in denen der Kunde nochmals die Möglichkeit hat neue Leistungen vorgeschlagen zu bekommen, sowie die Kündigung telefonisch durchzuführen oder vorzumerken.
Die Schaltfläche des Kündigungsassistenten befindet sich am Anfang der Kündigungsseite, während die Schaltfläche mit “Jetzt kündigen” sich erst nach mehrmaligem Scrollen der Seite zeigt.
Der Diskussionspunkt: Der blaue “Jetzt kündigen”-Button auf der Bestätigungsseite sei wegen der vorgeschobenen gelben “Kündigungs-Assistent” Schaltfläche nicht unmittelbar und leicht zugänglich.
Dass zuerst nach unten gescrollt werden muss, sah das LG Koblenz zunächst als zulässig an. Denn es sei zu erwarten, dass Verbraucher den Unterschied zwischen einer sofortigen Online-Kündigung und einem Kündigungsassistenten erkennen.
Das OLG Koblenz (Urteil vom 19.09.2024 – Az. 2 U 437/23) kippte das erstinstanzliche Urteil in der Berufung. Durch die Platzierung des Kündigungsassistenten sei den Verbrauchern vermittelt worde, dass diese den Weg nutzen müssten, um den Vertrag zu kündigen. Der gesetzliche Button werde durch den vorgeschalteten Assistenten überlagert und die Auffindbarkeit erheblich erschwert.
Ein BGH-Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) geht in eine ähnliche Richtung. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.09.2025 – I-20 U Kl 1/25 aufgehoben.
ENTSCHEIDUNG DES OLG
Das OLG hatte entschieden, dass ein Hinweis auf Pausierungsoptionen auf der Bestätigungsseite zulässig sei, solang die Kündigung weiterhin einfach möglich bleibt, keine unzulässige Beeinflussung vorliegt und wesentliche Informationen zur Kündigung weiterhin im Vordergrund stehen. § 312 k BGB verbiete es nicht, neben dem Kündigungsbutton weitere Inhalte zur Verfügung zu stellen.
Der BGH sah dies anders, denn die Gestaltung des Buttons sei in § 312 k BGB abschließend geregelt. Auf der Bestätigungsseite dürfen keine weiteren Angebote oder Informationen wie beispielsweise zur Pausierung des Vertrages aufgeführt werden. Die Bestätigungsseite dient nur der Erfassung der Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.
5. Welche Angaben muss der Verbraucher machen, um zu kündigen?
Achten Sie darauf, lediglich einfache Angaben, wie die E-Mail-Adresse oder den Vor- und Nachnamen, auf der Bestätigungsseite zu fordern. Nach Ansicht des LG Köln (Beschluss v. 29.07.2022, Az. 33 O 355/22) ist dies zulässig. Angaben darüber hinaus erschweren den Kündigungsprozess und sind nicht zu empfehlen.
6. Droht eine Strafe, wenn ich keinen Kündigungsbutton habe?
Da der Kündigungsablauf den Verbraucher schützen soll, müssen Sie mit unterschiedlichen Nachteilen rechnen, wenn Sie keinen Button zur Kündigung auf Ihrer Webseite platzieren.
- Fristlose Kündigung: Ihre Kunden haben die Möglichkeit, ihren Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kündigungsbutton fehlt oder fehlerhaft umgesetzt ist.
- Kündigungswellen: Durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch Ihre Kunden kann dies zu Kündigungswellen führen.
- Abmahnungen: Es drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
7. Fazit
Zusammengefasst bedeutet das für Sie: Bieten Sie online den Abschluss von Verträgen über wiederkehrende Leistungen gegenüber Ihren Kunden an, müssen Sie einen Kündigungsbutton auf Ihrer Webseite integrieren. Leiten Sie Ihre Kunden nach einem Klick auf den Kündigungsbutton direkt auf die Bestätigungsseite weiter – ohne die Forderung zur Eingabe eines Kundenkennworts. Der Kunde kann dann seine Kündigung durch Klick auf den zweiten Kündigungsbutton bestätigen.
Bieten Sie Ihren Kunden anschließend noch die Möglichkeit, die Kündigungsbestätigung per Mail oder Download zu erhalten, sind Sie - zumindest rechtlich - auf der sicheren Seite und umgehen erfolgreich die Gefahr einer Abmahnung.
8. FAQ zum Kündigungsbutton



