Domains und Markenrecht

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Worum geht's?

Für den Schutz der eigenen Domain spielen markenrechtliche Ansprüche eine große Rolle. Die eigene Marke bietet zum einen Schutz gegen Trittbrettfahrer und verwechslungsfähige Domians anderer Seitenbetreiber. Die eigene Marke kann aber auch helfen, sich gegen Abmahnungen oder Herausgabeverlangen bezüglich der eigenen Domain erfolgreich zu wehren.

1. Schutz durch Eintragung einer Marke

Markenrechtlicher Schutz kann zu einen durch die Eintragung beim Patent- und Markenamt in München entstehen, § 4 Abs.1 Nr.1 MarkenG . Als Marke eingetragen werden meist Firmenbezeichnungen bzw. Bezeichnungen für Produkte und Dienstleistungen. Eine Markeneintragung bezieht sich meist auf bestimmte Kategorien (Klassen). Für andere als die jeweilige Kategorie ist die Marke in der Regel nicht geschützt.

2. Verkehrsgeltung/ notorische Bekanntheit

Schutz durch das Markenrecht kann aber auch ohne Eintragung beim Patentamt in Betracht kommen. Diese Fälle sind in § 4 Abs. 2 und 3 MarkenG geregelt. Dies ist zum einen der Fall durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, durch die das Zeichen als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Zum anderen kann Markenschutz auch durch die Erlangung notorischer Bekanntheit in Betracht kommen. Eine solche notorische Bekanntheit kommt beispielsweise in Betracht bei im Ausland benutzten Marken, die auch in Deutschland überragende Bekanntheit genießen.

3. Geschäftliche Bezeichnungen/ Titelschutz

Auch geschäftliche Bezeichnungen können markenrechtlichen Schutz genießen. Dies sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel, beispielsweise Namen von Filmen, Zeitschriften, Spielen oder Software. Diese Namen können als geschäftliche Bezeichnungen nach .§ 5 Abs.1, Abs.3 MarkenG geschützt sein. Wenn diese Werktitel Unterscheidungskraft besitzen und die Domain mit diesem Werktitel verwechslungsfähig ist, kann die Benutzung dieser Domain untersagt werden. Hierfür muss eine Verwechslungsgefahr bestehen, siehe unten.
Titelschutz ist schneller und preiswerter zu erlangen als Markenschutz, ist in seiner Reichweite aber weniger umfangreich

Beispiele für entsprechende Konflikte zwischen Werktiteln und Domains sind:

  • freundin.de (LG München I, AZ: 6 U 4798/97)
  • bike.de (LG Hamburg, MMR 1998, 485ff)
  • welt-online.de (LG Hamburg, AZ: 135 O 478/98)

Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag, der Schutz kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.

4. Absolute Schutzhindernisse

Ausgeschlossen ist ein Markenschutz dann, wenn sogenannte absolute Schutzhindernisse entgegen stehen. Diese sind in § 8 MarkenG aufgeführt und umfassen beispielsweise:

  • Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen
  • Marken, denen die Unterscheidungskraft fehlt
  • Bezeichnungen des allgemeinen Sprachgebrauchs oder
  • Angaben die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

5. Relative Schutzhindernisse

Auch relative Schutzhindernisse können einem markenrechtlichen Schutz entgegenstehen. Beispiele hierfür sind etwa die Anmeldung oder erfolgte Eintragung einer identischen Marke, die Gefahr der Verwechselung mit einer ähnlichen Marke oder die Gefahr der Verwässerung oder Rufausbeutung der alten Marke, § 9 MarkenG. In diesen Fällen wird die Marke zwar zunächst eingetragen, es besteht jedoch ein Löschungsanspruch.

6. Benutzung im geschäftlichen Verkehr

Voraussetzung für den Schutz nach dem MarkenG ist eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr, so dass eine private Nutzungen nicht unter die Normen des Markengesetzes fallen. Die Abgrenzung zwischen privater Nutzung und der Nutzung im geschäftlichen Verkehr fällt jedoch nicht immer leicht. In der Rechtsprechung wurde teilweise bereits das Beantragen einer Domain ohne jede Verkaufsabsicht als geschäftliches Handeln gewertet (LG Braunschweig CR 1998, 364; OLG Stuttgart MMR 1998, 543). In der Literatur wird dies größtenteils abgelehnt. Für die Beurteilung des Handelns im geschäftlichen Verkehr muss also stets auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden.

Das Schalten von Werbebannern auf einer Website kann aber ausreichen, um eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr zu bejahen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

7. Verwechslungsgefahr/ Branchennähe

Als weitere Voraussetzung für einen markenrechtlichen Schutz muss eine Verwechslungsgefahr gegeben sein. Diese Verwechslungsgefahr kann sich zum einen aus der Ähnlichkeit oder aus der Identität der Kennzeichen ergeben. Zum anderen muss auch eine Tätigkeit in der selben Branche gegeben sein. Bei unterschiedlichen Branchen kommt eine Markenrechtsverletzung nur bei sehr bekannten Unternehmen in Betracht. Ausreichend für eine Verwechslungsgefahr ist es, dass ein Name ähnlich klingt wie eine geschützte Marke.

ACHTUNG

Ein Bindestrich zwischen zwei Begriffen ist in der Regel nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden (LG Köln, AZ: 31 O 55/99).

8. Tippfehler-Domains

Auch von sogenannten Tippfehler-Domains (yahou, intell, ebey o.Ä.) sollten Sie bei der Registrierung die Finger lassen, da hier neben eventuellen Markenrechtsverletzungen auch noch Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht kommen.

 

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

KTM
Danke,bspw. Apple-Filialen.com wäre sozusagen nicht empfehlenswert?
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dannye
In solchen Fällen rate ich zu Pragmatismus. Einfach die gewünschte name.photo Domain registrieren und dann schauen, was passiert. Das Unternehmen muss sich dann schon selbst aktiv dagegen wehren. Klar, wenn es proaktiv gefragt wird, dass es dann gerne ablehnt. Aber in anwaltliche Vorleistungen zu gehen, tun sich wenige an. Und manche Unternehmen wollen auch gar nicht riskieren, dass ihr wackliger Markenschutz gefährdet wird.
6
Gunther
Hallo!Ich habe das Problem, dass es mit meinem Familiennamen (4 Buchstaben lang) ein gleichlautendes Deutsches Unternehmen gibt, welches sich den Namen zusätzlich auch noch als Wortmarke hat eintragen lassen.Gleichzeitig stellt der Name aber auch noch eine allgemeine Bezeichnung für bestimmte Dinge im Deutschen dar.Nun wollte ich mich mit dem Unternehmen dahingehend (im Vorfeld) verständigen, dass ich meine Dienste als Fotograf unter besagtem Namen (also meinem Familiennamen) mit der Domainendung '.photo' im Internet anpreisen darf.Mein Geschäftsbereich ist auch ein völlig anderer, als der des besagten Unternehmens, stellt also keinerlei Konkurrenz dar.Meine Anfrage wurde negativ beschieden, mit der "Begründung", "um Verwechslungen mit der Mandantschaft im Verkehr auszuschließen" und "eine Verwässerung der Kennzeichenrech te nicht hinnehmbar ist".Das ist ja alles schön und gut, aber erstreckt sich eine eingetragene Wortmarke automatisch auf alle TLDs?Die ganzen neuen TLDs sind doch u.a. gerade deswegen eingeführt worden, um "Namenskonflikte " nach den unterschiedlich en Geschäftsbereich en auflösen zu können.Und wenn dem tatsächlich so ist, dann stellt sich ja die Frage, inwieweit besagter Name überhaupt als Wortmarke schutzfähig ist, bzw. ob (in dem Fall meine) Namensrechte (nach BGB) anderer hier nicht in einem nicht zumutbarem Maße eingeschränkt werden.Denn schließlich stellt es ja auch wettbewerbsmäßig einen gravierenden Nachteil dar, wenn man seine Dienstleistunge n nicht unter dem eigenen (Nach)Namen unter einer entsprechenden Domainendung im Internet online stellen darf/ kann.Ich bin auch gar nicht auf eine juristische Auseinandersetz ung aus (die will und wollte ich ja gerade vermeiden), aber mich würde mal die Rechtslage, bzw. die Einschätzung eines Juristen interessieren.
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