Namensrecht

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Worum geht's?

Nach § 12 BGB genießen sowohl persönliche Namen als auch die Firma (der Name eines Unternehmens) Schutz vor unbefugter Verwendung durch Dritte. Rechtliche Konflikte können hier vor allem in Fällen der Gleichnamigkeit entstehen.

Privat-Privat

Ihr eigener Name unterliegt grundsätzlich dem Schutz des § 12 BGB. Treten hier Streitigkeiten mit Personen auf, die den selben Namen als Domain beanspruchen, gilt zunächst das Prioritätsprinzip (first come, first served). Das bedeutet, wer die Domain zuerst registriert hat, darf diese auch nutzen. Streiten sich die in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannte Frau Schmitt mit der in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannten Frau Schmitt um www.schmitt.de, gilt das Prioritätsprinzip.

Privat-Unternehmen

Ein Beispiel für namensrechtliche Konflikte zwischen Privatpersonen und Unternehmen ist der Rechtsstreit um die Domain krupp.de. Hier wurde dem Unternehmen aufgrund seiner überragenden Bekanntheit das recht an der entsprechenden Domain zugerkannt.
Ein weiteres aktuelles Beispiel für Konflikte zwischen dem Namensrecht einer Privatperson und einem markenrechtlich geschützten Unternehmensnamen ist der Streit um die Domain "shell.de". Auch hier wurde dem Unternehmen durch Urteil des BGH (Az: I ZR 138/99) aufgrund der überragenden Bekanntheit des Namens und der Marke Shell dem Ölmulti das bessere Namensrecht an der Domain zuerkannt.

Unternehmen - Unternehmen

Auch bei Firmen kann es im Falle der Gleichnamigkeit zu Streitigkeiten kommen. Oftmals bewegen sich diese Konflikte im Bereich des Markenrechts oder des Wettbewerbsrechts. Ist dies nicht der Fall, dann gilt auch hier grundsätzlich das Prioritätsprinzip. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob einem der Unternehmen ein besseres Recht an dem Namen zukommt. Ist dies nicht der Fall, muss ein Interessenausgleich stattfinden. In vielen Fällen muss der prioritätsjüngere Benutzer des Namens dafür sogen muss, dass die Verwechslungsgefahr minimiert wird. Dies kann beispielsweise geschehen durch unterscheidungskräftige Zusätze.

Städtenamen

Auch von der Reservierung von Städtenamen als Domain sollten Privatpersonen und Unternehmen absehen, da die Gerichte in diesen Fällen in der Mehrzahl der Fälle zugunsten der jeweiligen Städte entscheiden. Wer heute auf die Idee kommt, zum Beispiel unter www.heidelberg.de Informationen über die betreffende Stadt ins Netz zu stellen, kann als Reaktion der Richter nur noch mit einem wehleidigen Lächeln rechnen (Vgl. NJW 1996, 2736 ff; OLG Köln, CR 1999, 385 ff; LG Braunschweig, NJW 1997, 2687 ff). Lediglich die Richter des LG Köln waren eine Zeitlang anderer Meinung, wurden aber vom OLG Köln in ihre Schranken gewiesen.

Behördennamen/ politische Parteien

Auch die Domain www.Deutschland.de steht privaten und gewerblichen Unternehmen nicht zur Verfügung. Eine ähnliche Entwicklung ist in den letzten Monaten bei Ministerien und Behörden von Bund und Ländern eingetreten, wie die Fälle um www.Verteidigungsministerium.de oder www.Polizeibrandenburg.de gezeigt haben. Auch politische Parteien können sich auf ihr Namensrecht berufen.
Als rechtliche Anspruchsgrundlage dient hier ebenfalls das Namensrecht des § 12 BGB. Dieses steht nicht nur natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts zu, sondern eben auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Sernas Zurzolo
Ich betreibe seit über 20 Jahren eine webseite mit meinem Familiennamen als Freiberufler -Einzelunternehm en (Grafik-Deisgner. Nun möchte eine Chinesische Firma diesen Namen für mehrere chinesische Domains sichern und betreiben. Was kann ich dagegen tun, um mögliche Verwechslungen und auch eventuelle unlautere Geschäftspraktik en auszuschließen. Eine erste Korrespondenz mit den Chinesen hat nix gebracht, Sie bestehen darauf meinen Namen zu verwenden.
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Oliver
Hallo,genau das gleiche Problem haben wir hier auch.Eine amerikanische Domaingrabbing Firma hat sich die Domain meines Nachnamens registrieren lassen und stellt diese nun zum Verkauf. Mein Name hat hierbei keinerlei allgemeine Bedeutung, es wird also nur ein Käufer finden, der auch diesen Nachnahmen trägt.Gilt das Namensrecht nach BGB §12 auch bei Nicht-DE Domains?Kann ich den Domaingrabber zur Herausgabe der Domain auffordern und ggf. einen gerichtlichen Beschluss erwirken? Welche Erfolgsaussicht en hätte ein solches Verfahren? Mir ist klar, dass dies lange Zeit dauern kann - mir ist die langfristige Sicherung der Domain allerdings sehr wichtig.Vielen Dank vorab für eine grobe Einschätzung meines Anliegens.
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Silke
Hallo,die Domain soll meinem Nachnamen entsprechen, wird aber seit ca. 10 Jahren blockiert und steht zum Verkauf, wird also auch nicht genutzt.Wie steht die Chance die Domain zu bekommen, oder welchen Weg sollten wir einschlagen?
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danzor
Wie ist das denn wenn ich die Domain Kawasaki.hamburg registriert habe? Und Kawasaki Europe mit Sitz in Holland von mir möchte das ich diese Domain an die übertrage? Es gibt doch auch den Ort Kawasaki, oder auch das Kawasaki-Syndrom?Und mus der inhaber einer xyz.hamburg oder xyz.berlin Domain nicht in diesen Städten ansässig sein?
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Jamalito
Kann man z.b als domän www.frankfurtpress.net benutzen??
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Jessica
Wie geht man damit um, wenn neben dem Markennamen andere Begrifflichkeit en in der Domain vorkommen? Konkretes Beispiel: tinderliebewtf.de
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Marco
Wenn ein Wettbewerber meinen Firmennamen auf 5 Domains mit unterschiedlich en Endungen registriert hat, wie kann ich mich dagegen schützen?
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Frank
Was geschieht, wenn erst nach der Registrierung einer Domain (z.B. in 2015) ein Namensrecht durch Anmeldung einer Marke (z.B. in 2017) entsteht, es sich hierbei jedoch nicht um einen Familiennamen o.ä. sondern einen Kunstnamen handelt?
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Olaf
..."Prioritätsprinzip (first come, first served). Das bedeutet, wer die Domain zuerst registriert hat, darf diese auch nutzen. Streiten sich die in der Öffentlichk eit gänzlich unbekannte Frau Schmitt mit der in der Öffentlichk eit gänzlich unbekannten Frau Schmitt um www.schmitt.de, gilt das Prioritätsprinzip."
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Tomasz Komornicki
Ein polnischer Domainhändler verkauft "komornicki.com"Habe ich als Träger dieses Nachnamens nicht das Recht diese Domain zu haben, ohne das ich dafür Geld bezahlen muss?
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