Pflichtangaben im Impressum

Was gehört in ein Impressum?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Jede unternehmerisch oder beruflich genutzte Webseite braucht nach dem Telemediengesetz (TMG) ein Impressum.
  • Es gibt allgemeine Pflichtangaben, die in jedes Impressum hinein gehören und besondere Pflichtangaben, die nur in bestimmten Fällen aufgeführt werden müssen.
  • Bei Printmedien muss der Inhalt Ihres Impressums zusätzlich den Vorschriften des Pressegesetzes Ihres jeweiligen Bundeslandes gerecht werden.

Worum geht's?

Nach dem Telemediengesetz (TMG) sind Sie zu einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet, wenn Sie eine Website privat oder gewerblich betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie ganz klassisch Printmedien veröffentlichen oder eine Unternehmensseite auf einem Social-Media-Kanal – wie Instagram, Facebook, X (ehemals Twitter) & Co. – pflegen. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

1. Pflichtangaben: Was gehört in ein Impressum?

Das Impressum muss den Namen des Unternehmens, den Namen des Webseitenbetreibers, die Unternehmensadresse und Kontaktinformationen enthalten. Besondere Pflichtangaben können je nach Art der Tätigkeit erforderlich sein, etwa Rechtsform, Vertretungsangaben, Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und weitere berufsgruppenspezifische Angaben.

Dabei gilt es, innerhalb der gesetzlichen Anforderungen an ein rechtskonformes Impressum zwischen den allgemeinen und den besonderen Pflichtangaben zu unterscheiden.

Die allgemeinen Pflichtangaben gelten für jedermann, während Sie die besonderen Pflichtangaben lediglich angeben, wenn es sich bei Ihnen um eine berufsspezifische Gruppe handelt.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Allgemeine Pflichtangaben

Checkliste
Allgemeine Pflichtangaben gelten für Jedermann und müssen Sie zwingend angeben:
  • Name Ihres Unternehmens

  • Name des Webseitenbetreibers / der verantwortlichen Person(en)

  • ladungsfähige Anschrift Ihrer Niederlassung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

  • Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse, Telefonnummer)

3. Besondere Pflichtangaben

Besondere Pflichtangaben kommen dann ins Spiel, wenn sich Ihre Tätigkeit einer der folgenden Gruppen zuordnen lässt. Dann muss Ihr Impressum neben den allgemeinen Pflichtangaben auch die folgenden besonderen Pflichtangaben enthalten:

  1. Es handelt sich bei Ihnen um ein Unternehmen:
    • Rechtsform Ihres Unternehmens (bei juristischer Person, z. B. GmbH oder AG)
    • Vertretung Ihres Unternehmens (bei juristischen Personen, z. B. Geschäftsführer oder Vorstand)
    • Bei Registereintragung (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister): Ihre Registernummer und Ihr Registergericht
    • Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer (wenn vorhanden)
  2. Sie betreiben ein zulassungspflichtiges Gewerbe:
    Dabei müssen Sie zwischen der Berufsgruppe sowie der Berufsausübung unterscheiden:
    1. Ist Ihre Tätigkeit einer speziellen Berufsgruppe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Ärzte) zuzuordnen, müssen Sie die folgenden Angaben ergänzen:
  • Angaben über Ihre zugehörige Kammer
  • Ihre gesetzliche Berufsbezeichnung
  • Staat, indem Ihne die Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • Bezeichnung Ihrer berufsrechtlichen Regelungen
  • Zugang zu Ihren berufsrechtlichen Regelungen
    1. Bezieht sich Ihre Tätigkeit auf eine bestimmte Berufsausübung (z. B. Wach- und Schließunternehmen, Immobilienmakler, Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler, Wohnimmobilienverwalter), dürfen Sie die Angabe Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde nicht vergessen.
  1. Veröffentlichen Sie journalistisch-redaktionell gestaltete Print- und Telemedien, gelten für Sie ebenfalls Besonderheiten. Hier müssen Sie in Ihrem Impressum den Verantwortlichen im Rahmen des Presserechts (Name, Vorname und Anschrift) für die jeweiligen Print- bzw. Telemedien angeben.
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4. Impressum für Printmedien

Handelt es sich bei Ihnen um eine Pressestelle und produzieren Sie Printmedien, gilt hinsichtlich Ihres Impressums eine weitere Besonderheit. Den Inhalt Ihres Impressums bestimmt dabei nicht das Telemediengesetz (TMG), sondern das Pressegesetz Ihres jeweiligen Bundeslandes (LPrG), indem Ihre Pressestelle tätig ist.

Beispielsweise hat Ihre Pressestelle ihren Sitz in Berlin. Für Berlin gilt das Berliner Landespressegesetz (LPrG), sodass Sie nach § 7 LPrG Berlin in Ihrem Impressum, hinsichtlich unterschiedlicher Druckwerke (Zeitungen, Zeitschriften, Tonträger, Musikalien etc.), folgende Angaben machen müssen:

  • Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs
  • Bei mehreren verantwortlichen Redakteuren: Name und Anschrift für jeden von ihnen
  • Jeder Redakteur muss seinen sachlichen Bereich des Druckwerks, für den er verantwortlich ist, im Impressum kenntlich machen
  • Verlag bzw. Verleger der veröffentlicht

Wie Sie sehen, ist es gar nicht so kompliziert, die gesetzlichen Pflichtangaben in Ihr Impressum zu hinterlegen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob und welche Informationen Ihr Impressum letztendlich enthalten muss, haben wir für Sie unterschiedliche Impressum-Vorlagen je nach Rechtstyp erstellt, die Ihnen zur Orientierung helfen können. Daneben können Sie auch unseren Impressum-Generator kostenfrei nutzen.

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Sebastian Lenz
Sebastian Lenz

Sebastian Lenz ist Student und unterstützt nebenbei das eRecht24-Team in der Content-Erstellung von juristischen Beiträgen und Ratgebern. Durch seinen juristischen Background kann er komplizierte Sachverhalte und Themen in eine verständliche Form für die Praxis übertragen, sodass der Leser einen bestmöglichen Mehrwert daraus erhält. Seine Schwerpunkte und Interessen liegen besonders im IT-Recht sowie Strafrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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