Pflichtangaben im Impressum

Was gehört in ein Impressum?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Jede unternehmerisch oder beruflich genutzte Webseite braucht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) ein Impressum.
  • Es gibt allgemeine Pflichtangaben, die in jedes Impressum hinein gehören und besondere Pflichtangaben, die nur in bestimmten Fällen aufgeführt werden müssen.
  • Bei Printmedien muss der Inhalt Ihres Impressums zusätzlich den Vorschriften des Pressegesetzes Ihres jeweiligen Bundeslandes gerecht werden.

Worum geht's?

Nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) sind Sie zu einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet, wenn Sie eine Website gewerblich betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie ganz klassisch Printmedien veröffentlichen oder eine Unternehmensseite auf einem Social-Media-Kanal – wie Instagram, Facebook, X (ehemals Twitter) & Co. – pflegen. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

1. Pflichtangaben: Was gehört in ein Impressum?

Das Impressum muss den Namen des Unternehmens, den Namen des Webseitenbetreibers, die Unternehmensadresse und Kontaktinformationen enthalten. Besondere Pflichtangaben können je nach Art der Tätigkeit erforderlich sein, etwa Rechtsform, Vertretungsangaben, Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und weitere berufsgruppenspezifische Angaben.

Dabei gilt es, innerhalb der gesetzlichen Anforderungen an ein rechtskonformes Impressum zwischen den allgemeinen und den besonderen Pflichtangaben zu unterscheiden.

Die allgemeinen Pflichtangaben gelten für jedermann, während Sie die besonderen Pflichtangaben lediglich angeben, wenn es sich bei Ihnen um eine berufsspezifische Gruppe handelt.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Allgemeine Pflichtangaben

Checkliste
Allgemeine Pflichtangaben gelten für Jedermann und müssen zwingend angegeben werden:
  • Name Ihres Unternehmens

  • Name des Webseitenbetreibers / der verantwortlichen Person(en)

  • ladungsfähige Anschrift Ihrer Niederlassung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

  • Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse, Telefonnummer)

 

Aufgepasst: Es muss sich bei Ihrer E-Mail-Adresse zwingend um eine funktionsfähige Mail-Adresse handeln, unter der Sie Anfragen annehmen und beantworten. Automatisierte Antworten ohne echte Erreichbarkeit sind tabu, da sie gegen die gesetzlichen Vorgaben an eine schnelle und unmittelbare elektronische Kommunikation verstoßen. Ein reiner Mailto-Link genügt übrigens nicht, da er nicht für alle Nutzer unmittelbar lesbar ist. 

3. Besondere Pflichtangaben

Besondere Pflichtangaben kommen dann ins Spiel, wenn sich Ihre Tätigkeit einer der folgenden Gruppen zuordnen lässt. Dann muss Ihr Impressum neben den allgemeinen Pflichtangaben auch die folgenden besonderen Pflichtangaben enthalten:

  1. Es handelt sich bei Ihnen um ein Unternehmen:
    • Rechtsform Ihres Unternehmens (bei juristischer Person, z. B. GmbH oder AG)
    • Vertretung Ihres Unternehmens (bei juristischen Personen, z. B. Geschäftsführer oder Vorstand)
    • Bei Registereintragung (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister): Ihre Registernummer und Ihr Registergericht
    • Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer (laut § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG genügt die Angabe einer dieser Nummern)
  2. Sie betreiben ein zulassungspflichtiges Gewerbe:
    Dabei müssen Sie zwischen der Berufsgruppe sowie der Berufsausübung unterscheiden:
    1. Ist Ihre Tätigkeit einer speziellen Berufsgruppe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG (ehemals TMG) (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Ärzte) zuzuordnen, müssen Sie die folgenden Angaben ergänzen:
  • Angaben über Ihre zugehörige Kammer
  • Ihre gesetzliche Berufsbezeichnung
  • Staat, indem Ihne die Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • Bezeichnung Ihrer berufsrechtlichen Regelungen
  • Zugang zu Ihren berufsrechtlichen Regelungen
    1. Bezieht sich Ihre Tätigkeit auf eine bestimmte Berufsausübung (z. B. Wach- und Schließunternehmen, Immobilienmakler, Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler, Wohnimmobilienverwalter), dürfen Sie die Angabe Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde nicht vergessen.
  1. Veröffentlichen Sie journalistisch-redaktionell gestaltete Printmedien und Telemedien, gelten für Sie ebenfalls Besonderheiten. Hier müssen Sie in Ihrem Impressum den Verantwortlichen im Rahmen des Presserechts (Name, Vorname und Anschrift) für die jeweiligen Print- bzw. Telemedien angeben.
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4. Impressum für Printmedien

Handelt es sich bei Ihnen um eine Pressestelle und produzieren Sie Printmedien, gilt hinsichtlich Ihres Impressums eine weitere Besonderheit. Den Inhalt Ihres Impressums bestimmt dabei nicht das Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG), sondern das Pressegesetz Ihres jeweiligen Bundeslandes (LPrG), indem Ihre Pressestelle tätig ist.

Beispiel: Ihre Pressestelle hat ihren Sitz in Berlin.

Für Berlin gilt das Berliner Landespressegesetz (LPrG), sodass Sie nach § 7 LPrG Berlin in Ihrem Impressum, hinsichtlich unterschiedlicher Druckwerke (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Tonträger, Musikalien etc.), folgende Angaben machen müssen:

  • Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz der Drucker und der Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder der Herausgeber
  • Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs
  • Bei mehreren verantwortlichen Redakteuren: Name und Anschrift für jeden von ihnen
  • Jeder Redakteur muss seinen sachlichen Bereich des Druckwerks, für den er verantwortlich ist, im Impressum kenntlich machen

Wie Sie sehen, gibt es einige gesetzliche Vorgaben im Rahmen der Impressumspflicht zu berücksichtigen. Damit Ihnen hier keine Fehler unterlaufen, haben wir den eRecht24 Impressum-Generator entwickelt. Dieser leitet Sie durch einen Fragenkatalog und ermittelt alle für Sie ausschlaggebenden Pflichtinformationen im Handumdrehen.

Aufgepasst: Der Generator kann von Ihnen kostenfrei genutzt werden.

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5. FAQ

Was muss alles im Impressum stehen?

Nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) besteht eine Impressumspflicht für digitale Dienste. Hierbei gilt es allgemeine und besondere Pflichtinformationen zu berücksichtigen. Zu den allgemeinen Pflichtinformationen zählen Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit. Besondere Pflichtangaben sind beispielsweise die Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen, Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID und Registerangaben.

Was muss im Impressum stehen bei einer privaten Homepage?

Für eine rein private Homepage, die rein persönlichen oder familiären Zwecken dient, benötigen Sie kein Impressum. Enthält Ihre Seite journalistisch-redaktionelle Inhalte, müssen Sie den Verantwortlichen nach § 18 MStV benennen. Enthält Ihre Homepage Affiliate-Links, Werbung oder Ähnliches wird schnell die Schwelle zur Geschäftsmäßigkeit überschritten. Sind Sie sich unsicher, ob Ihre Seite ein Impressum benötigt, kontaktieren Sie einen Anwalt und lassen sich hierzu beraten.

Was muss ich als Kleinunternehmer im Impressum stehen haben?

Für Kleinunternehmer gelten dieselben Vorgaben wie für andere Unternehmer. Sie sollten alle notwendigen Pflichtangaben in Ihrem Impressum aufführen, um Verstöße gegen die Impressumspflicht zu vermeiden. Zu den Pflichtangaben zählen u.a. Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse und -sofern vorhanden- Rechtsform, Registerangaben, vertretungsberechtigte Personen und Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Steuernummer sollten Sie keinesfalls im Impressum aufführen.

Ist die Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum Pflicht?

Ja. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz gibt vor, dass Angaben gemacht werden müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post. Bei der E-Mail-Adresse muss es sich um eine funktionsfähige E-Mail-Adresse handeln, unter der Anfragen angenommen und bearbeitet werden. Ein reiner Mailto-Link genügt den Vorgaben übrigens nicht.

Ist eine Postanschrift im Impressum ausreichend?

Im Impressum müssen Sie zwingend eine ladungsfähige Anschrift angeben. Dies bedeutet, dass es möglich sein muss, Sie dort tatsächlich anzutreffen und Schriftstücke wirksam zuzustellen. Die Angabe eines Postfaches oder eines virtuellen Büros ist daher unzulässig.

 

 

Sebastian Lenz
Sebastian Lenz

Sebastian Lenz ist Student und unterstützt nebenbei das eRecht24-Team in der Content-Erstellung von juristischen Beiträgen und Ratgebern. Durch seinen juristischen Background kann er komplizierte Sachverhalte und Themen in eine verständliche Form für die Praxis übertragen, sodass der Leser einen bestmöglichen Mehrwert daraus erhält. Seine Schwerpunkte und Interessen liegen besonders im IT-Recht sowie Strafrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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