Videokonferenzen und Datenschutz

Videokonferenzen und Datenschutz: Der große Vergleichstest zu Zoom und Co.

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
(75 Bewertungen, 3.92 von 5)

Das Wichtigste in Kürze

  • Videokonferenz-Anbieter mit Sitz in der EU sind datenschutzrechtlich sicher.
  • Bei einem Anbieter mit Sitz außerhalb der EU sollten Sie prüfen, ob dieser ein mit der DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau hat.
  • In der Regel müssen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Videokonferenz-Anbietern schließen.

Worum geht's?

Videokonferenzen wurden in den letzten Jahren immer wichtiger, um Arbeit effizient und ohne teure Reisen oder lange Meetings zu erledigen. Besonders in Zeiten von Corona und Homeoffice kam niemand mehr am Thema „Videokonferenzen“ vorbei. Immer mehr Unternehmen und Selbständige greifen seitdem auf Tools wie Zoom, Microsoft Teams & Co. zurück. Wir zeigen Ihnen, welche Videokonferenz-Tools es auf dem Markt gibt, welche datenschutzrechtlichen Risiken Sie kennen müssen und wie Sie die passende Software für Ihre Arbeitsabläufe finden.

 

1. Videokonferenz-Software und der Datenschutz

Durch die Eskalation der Corona-Krise mussten viele Unternehmen handeln und sich schnell auf die Nutzung eines Videokonferenz-Tools festlegen. Dabei wurden schnell die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überflogen oder man akzeptierte diese „blind“. Auch für das Studium der Datenschutz-Maßnahmen des jeweiligen Anbieters und dem Abgleich mit der DSGVO fehlte vielfach die Zeit.

Dies kann aber gefährlich werden: Unklare Datenschutzbestimmungen, Sicherheitslücken und gehackte Videokonferenzen waren die Folge. Es dauerte dann auch nicht lange, bis die ersten Datenschutzprobleme offensichtlich wurden. Zwei Beispiele aus den letzten Jahren:

Sicherheitslücken bei Zoom

Bei Zoom gab es negative Schlagzeilen zum Thema Datensicherheit. Es stand der Verdacht im Raum, dass Zoom Nutzerdaten heimlich an Facebook weitergegeben haben soll. Zudem gab es einige Sicherheitslücken, die es immer wieder erlaubten, dass fremde Personen in laufende Zoom-Konferenzen teilnehmen konnten oder diese mit Werbung fluteten.
Zoom hat hier sehr offen reagiert und sowohl die Datenweitergabe an Facebook beendet als auch die Sicherheitslücken etwa durch das Einführen einer Passwortfunktion und bessere Verschlüsselung für die Meetings entschärft.

Microsoft: Ärger mit Datenschutzbehörden

Auch bei Microsoft gab es Ärger. Die Berliner Datenschutzbeauftragte kritisierte die Lösungen Skype und Microsoft Teams, aber auch andere Anbieter, als datenschutzrechtlich heikel. Microsoft wehrte sich gegen diese Aussage der Datenschützer und sprach von „missverständlichen Aussagen“ und „unzutreffenden Wertungen“. Microsoft hat die Berliner Datenschützer daraufhin schriftlich aufgefordert, diese Aussagen zu unterlassen.

Auch nach der Pandemie sind die Videokonferenz Dienste nicht aus dem beruflichen Alltag verschwunden und werden nicht nur im Homeoffice, sondern auch zur täglichen Kommunikation im Unternehmen eingesetzt. Bei der Verwendung von Videokonferenzdiensten herrscht jedoch kein rechtsfreier Raum. Um Ärger mit Datenschützern, Mitarbeitern oder Geschäftspartnern zu vermeiden sollten Sie sich bei der Auswahl oder Überprüfung Ihrer Konferenz-Lösung etwas Zeit nehmen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Check Datenschutz bei Videokonferenzen: Worauf Sie bei der Auswahl Ihrer Videokonferenz-Lösung achten müssen

Die Tools auf dem Markt bieten neben verschiedenen Tarifen und technischen Möglichkeiten auch unterschiedliche Voraussetzungen und Einstellungen zum Thema Datenschutz. Egal, ob Sie beim Thema Videokonferenzen für die Schule den Datenschutz einhalten oder die Videokonferenz im Home Office datenschutzkonform einrichten möchten – die Regeln gelten in allen Bereichen. Wichtig für die Auswahl ist immer, dass Sie bestimmte datenschutzrechtliche Punkte beachten, um Ihre Online Meetings DSGVO konform zu gestalten.

I. Hat mein Anbieter von Videokonferenzen seinen Sitz in der EU oder ein angemessenes Datenschutzniveau?

Anbieter aus der EU sind aus Datenschutzsicht sicherer

In der EU gibt es ein einheitliches Datenschutzniveau. Deshalb sind Dienste, deren Anbieter ihren Sitz in der EU haben, aus Datenschutzaspekten sicherer. Wenn Sie die Wahl zwischen verschiedenen Tools haben, sollten Sie besser einen Dienst aus der EU wählen, damit Ihre Videokonferenz datenschutzkonform ist.

Anbieter aus Drittländern (USA & Co.)

Wenn Sie für Ihre Videokonferenzen einen Dienst aus einem Drittland wählen (Länder im EU-Ausland), sollten Sie darauf achten, dass diese Länder angemessene Datenschutzvorschriften einhalten. Doch wie erkennt man, ob ein Anbieter von Videokonferenzen datenschutzkonform genutzt werden kann? 

a. Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission

Für einige Länder hat die EU-Kommission festgestellt, dass dort das Datenschutzniveau „angemessen“ (also vergleichbar mit der EU) ist. Dazu gehören Andorra, das Vereinigte Königreich, Argentinien, die Faröer Inseln, Guernsey, Japan, Israel, Uruguay, Kanada, Neuseeland und die Schweiz. Mit der Einigung über das Data Privacy Framework existiert nun auch ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für Datenübermittlungen in die USA. Die Besonderheit hierbei: Es nehmen nur solche Unternehmen am DPF teil, die ein Selbstzertifizierungsverfahren durchlaufen haben. Den Stand der Zertifizierung können Sie in der offiziellen DPF-Liste einsehen.

Mehr zum Thema Datenübertragung in die USA finden Sie in unserem Artikel "Privacy Shield 2.0: Datentransfer in die USA".

b. Standard Contractual Clauses (SCC)

Existiert kein Angemessenheitsbeschluss oder nimmt das jeweilige Unternehmen nicht am DPF teil, muss die Einhaltung eines dem der EU gleichwertigen Datenschutzniveaus selbständig vertraglich vereinbart werden. Hierfür stellt die EU-Kommission Vertragsklauseln zur Verfügung. Nach diesen EU-Standardvertragsklauseln verpflichtet sich der jeweilige Anbieter zur Wahrung des europäischen Datenschutzes.

II. Habe ich die Datenschutzeinstellungen so sicher wie möglich eingestellt?

Die Datenschutzeinstellungen sind je nach Tool verschieden. Hier gibt es viele Einstellungen in den jeweiligen Systemen, die Sie genauer unter die Lupe nehmen sollten, wenn Sie den Datenschutz bei Videokonferenzen einhalten möchten. In erster Linie sollten Übertragungen ausschließlich verschlüsselt erfolgen. Die Aufzeichnungen und etwaige Chat-Protokolle sollten nach der Beendigung des Meetings auch gelöscht werden. Ein Tracking der Teilnehmer sollte nach Möglichkeit ebenfalls abgestellt werden, wenn Sie bei Videokonferenzen den Datenschutz der Teilnehmer sicherstellen möchten.

III. Habe ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter abgeschlossen?

Die Anbieter gelten in der Regel als Auftragsverarbeiter. Daher müssen Sie mit diesen einen AV-Vertrag abschließen. Diese können Sie mit unserem Datenschutz-Management-System auf eRecht24 Premium erstellen und verwalten.

IV. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, habe ich den Betriebsrat beteiligt?

Wenn Sie einen Betriebsrat haben, dann können Absprachen mit diesem anfallen, wenn durch das Online-Konferenz-Tool Login-Daten verarbeitet werden und/oder die Teilnahme der Mitarbeiter quasi „überwacht“ werden kann. Das ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zwingend.

V. Habe ich meine Datenschutzerklärung ergänzt?

In Ihrer Datenschutzerklärung müssen Sie über die Nutzung von Videokonferenzdiensten und die damit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten informieren. Diese sollte immer auf dem aktuellsten Stand sein.

Eine rechtssichere Datenschutzerklärung können Sie jetzt schnell und kostenfrei mit unserem Datenschutz-Generator erstellen.

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VI. Habe ich mein Verarbeitungsverzeichnis an die Nutzung von Videokonferenz-Tools angepasst?

Unternehmen sind nach Art. 30 DS GVO verpflichtet, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Um bei Videokonferenzen datenschutzkonform zu handeln, sollten Sie auch dort das eingesetzte Videokonferenz-Tool erwähnen.

3. Videokonferenz-Tools: Datenschutzerklärung anpassen

Ein Punkt, der bei der Frage nach dem Datenschutz bei den jeweiligen Anbietern, oft vergessen wird:

Wenn Sie Videokonferenz Dienste nutzen um mit Kunden, Mitarbeitern oder Geschäftspartnern zu kommunizieren, müssen Sie diese Tools in Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen.

Sie müssen in Ihrer Datenschutzerklärung dann unter anderem folgende Punkte darstellen:

  • Welches Tool nutzen Sie?
  • Zu welchen Zwecken werden Nutzerdaten verarbeitet?
  • Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung nach DSGVO
  • Die Speicherdauer der Daten
  • Wie lautet die Anschrift des Anbieters?
  • Wurde ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter geschlossen?

Wenn Sie zu einer Videokonferenz einladen, müssen Sie die Teilnehmer auch über Datenschutzfragen informieren.

Am einfachsten geht das durch einen Link auf der Anmeldeseite zur Videokonferenz oder in der Einladungsmail, in dem Sie auf Ihre Datenschutzerklärung verweisen.

Unsere Datenschutz-Generatoren im eRecht24 Premium Bereich enthalten Texte zu folgenden Videokonferenz Anbietern:

  • Zoom
  • ClickMeeting
  • TeamViewer
  • Skype for Business
  • GoToMeeting
  • Microsoft Teams
  • Google Meet
  • Jitsi Meet
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  • Datenschutzerklärung mit Passus zu Ihrer Videokonferenz-Lösung
  • Generatoren, AGB, Muster & Verträge, Projekt Planer
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4. Datenschutz bei Videokonferenzen: Darf ich Videocalls aufzeichnen?

Videokonferenzen aufzuzeichnen hat viele Vorteile. Es ist einfach und bequem, die Aufnahme später noch einmal herauszuholen, wenn etwas unklar ist, oder die Datei anderen zuzusenden. Oft machen sich Unternehmer aber keine Gedanken darüber, ob das Aufzeichnen von Videocalls überhaupt datenschutzkonform ist. Die Frage ist: Dürfen Sie Videocalls eigentlich ohne weiteres aufzeichnen? Die Antwort ist ganz klar: Nein!

Sind nicht alle Teilnehmer ausdrücklich einverstanden, machen Sie sich sogar strafbar, wenn Sie Videokonferenzen einfach mitschneiden. Denn bereits wenn Sie unbefugt aufnehmen, was ein Teilnehmer der Videokonferenz nicht öffentlich gesagt hat, aber auch wenn Sie die Aufnahme gebrauchen oder an andere weitergeben, gilt: Sie verletzten die „Vertraulichkeit des Wortes“ und Ihnen drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

ACHTUNG

Auch datenschutzrechtlich ist die Antwort eindeutig: Haben die Beteiligten nicht freiwillig eingewilligt, dürfen Sie die Videokonferenz grundsätzlich nicht aufnehmen. Dann sind Ihre Videokonferenzen nicht datenschutzkonform.

Ausnahme: Wenn das Aufzeichnen erforderlich ist, um berechtigte Interessen anderer zu wahren, und dieses das Interesse am Datenschutz des Betroffenen überwiegt. Einzig denkbar wäre hier die Dokumentation des Gesagten oder die Qualitätssicherung.

Doch die Videokonferenzen sind nur ein Ersatz für Vor-Ort-Termine, und beim Jour Fixe in den Büroräumen wird schließlich auch keiner gefilmt. Auch hier ist nur das schriftliche Protokoll möglich und ausreichend. Folglich darf das Interesse an der Protokollierung den Datenschutz nicht überwiegen.

Folge: Sie müssen eine Einwilligung aller Teilnehmer einholen, um Ihre Videokonferenz datenschutzkonform zu gestalten. Aber wie muss diese aussehen? Es reicht nicht aus, dass die Software einen Infotext abbildet, dass gerade eine Aufzeichnung stattfindet. Für eine wirksame Einwilligung gelten strenge Anforderungen.

Checkliste
Einwilligung der Teilnehmer 
  • Holen Sie die Einwilligung vor Beginn der Aufzeichnung ein.
  • Lassen Sie die Teilnehmer die Einwilligung schriftlich erklären und dokumentieren Sie diese.
  • Informieren Sie die Teilnehmer über folgende Punkte: Zweck der Aufnahme, Empfänger der Aufnahme, Ort der Speicherung, Speicherdauer, Möglichkeit, die Einwilligung – auch während der laufenden Aufzeichnung – zu widerrufen. 

 

Sie dürfen die Teilnehmer der Videokonferenz nicht zwingen, die Einwilligung zu erteilen. Alle Teilnehmer müssen freiwillig einwilligen.

AUFGEPASST

Als Arbeitgeber sollten Sie hier besonders vorsichtig sein: Schließlich stehen Ihre Mitarbeiter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihnen. Sie sollten also nicht den Eindruck bei ihnen erwecken, dass diese einen Nachteil haben werden, wenn sie nicht in die Aufzeichnung einwilligen.

5. Die wichtigsten Videokonferenz- Anbieter im Vergleichstest

Zoom

Link zum Anbieter

https://zoom.us/

Sitz des Anbieters

DPF-Zertifizierung

San Jose, CA (USA)

Ja

Standardvertragsklauseln vorhanden?  Ja
AV-Vertrag https://zoom.us/docs/doc/Zoom_GLOBAL_DPA.pdf
Hinweise AV-Vertrag

AV-Vertrag wird mit Ziffer 19 der Nutzungsvereinbarung automatisch bei der Registrierung eines „Zoom-Accounts“ geschlossen, da alle unter www.zoom.us/legal verlinkten Dokumente in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Daher kein separater Abschluss erforderlich.

Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter?

zoom bietet neben seiner Online-Meetinglösung noch weitere komplementäre Produkte wie eine Web-Telefonanlage und mit „zoomrooms“ eine Lösung zur Anbindung bestehender Konferenzraumlösungen an zoom.

Welche Funktionen bietet der Dienst? Kostenlos:
  • Videokonferenzen mit bis zu 100 simultanen Nutzern bei einer Zeitbegrenzung von 40 Minuten
  • private und gemeinschaftliche Chaträume
  • Kollaborationsfunktionen, Whiteboarding und Bildschirmübertragung

Kostenpflichtig:

  • Buchung verschiedener Addons
  • Benutzerverwaltung
  • Aufzeichnung
  • je nach Paket bis zu 1000 Teilnehmer
  • Buchung von Addons wie Telefoneinwahl uvm.
Was kostet der Dienst?

Basic: Kostenlos mit Einschränkungen

Pro: 149,90 € pro Jahr pro Gastgeber
Bis zu 9 Gastgeber/ Raumbesitzer und 100 Teilnehmer

Business: 209,90 € pro Jahr pro Gastgeber
Ab 10 Gastgeber/Raumbesitzern und 300 Teilnehmer

Enterprise: Preis auf Anfrage
Ab 10 Gastgeber/Raumbesitzern und 300 Teilnehmer

Für wen ist der Dienst geeignet?

Laut Herstellerseite sind die vorrangigen Zielgruppen professionelle Anwender, allerdings werden auf anderen Kanälen auch gezielt private Anwender angesprochen.

Nötige technische Vorkenntnisse sind minimal für das Durchführen einfacher Videocalls.

Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst?

Zugangsbeschränkungen zu Meetings durch:

  • Passwortschutz
  • Domainabgleich – Nutzer müssen über eine E-Mailadresse einer zugelassenen Domain besitzen
  • Warteraum – Gastgeber kann Nutzer einzeln prüfen und dem Meeting hinzufügen
Unterstützte Endgeräte

Kostenlos:

  • Mobile Geräte (Apps für IOS und Android)
  • Clients für Windows, MacOS, Linux
  • Webbrowser (inklusive nutzbarer Addons für Chrome und Firefox)

In den kostenpflichtigen Abos besteht die Möglichkeit zur Buchung von Addons für:

  • Telefoneinwahl
  • Videokonferenzsystemen
Muss Zoom in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? Ja. Die Rechtstexte für Zoom finden Sie bei eRecht24 Premium.
Ergebnisse Stiftung Warentest

Gesamtnote : 2,8 (befriedigend)

Basisschutz persönlicher Daten: 2,9 (befriedigend)

 

Clickmeeting

Link zum Anbieter

https://clickmeeting.com/

Sitz des Anbieters Gdańsk, Polen
   
AV-Vertrag

Beispielvertrag unter :

https://sc.stat-cdn.com/homepage/documents/tos/

processing_agreement/DPA_CM_SMB_de.pdf

Hinweise AV-Vertrag

Der AV-Vertrag steht im jeweiligen Kundenkonto zum Download bereit.

Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter?

clickmeeting.com vertreibt ausschließlich dieses Tool.
Welche Funktionen bietet der Dienst?

Webinar/Videokonferenzen mit

  • 4 Videostreams (Webcamnutzern) und
  • 25 Audiostreams (Teilnehmer mit Sprachfunktion)
  • Bildschirmübertragung
  • Telefoneinwahl
  • Whiteboard
  • Chats und Chatmoderation
  • Streaming auf YouTube/Facebook
  • Integration verschiedenster Dienstleister z.B. PayPal, Google, Slack uvm.
  • Statistiken
Was kostet der Dienst?

Live: 23 € pro Monat mit 3 Benutzern

Automated: 37 € pro Monat mit 3 Benutzern

Enterprise: Preise auf Anfrage

Für wen ist der Dienst geeignet? Webinarlösung für Unternehmen
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst?

Zugangsbeschränkungen durch:

  • Passwortschutz
  • Zugangstoken
  • Frei konfigurierbare Nutzerregistrierung
Unterstützte Endgeräte
  • Mobile Geräte (Apps für IOS und Android)
  • Webbrowser
Muss Clickmeeting in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? Ja. Die Rechtstexte für Clickmeeting finden Sie bei eRecht24 Premium.
Ergebnisse Stiftung Warentest nicht getestet

 

TeamViewer

Link zum Anbieter

https://www.teamviewer.com/de/meeting/

Sitz des Anbieters Göppingen, Deutschland
AV-Vertrag https://www.teamviewer.com/de/eula/
Hinweise AV-Vertrag Für gewerbliche Nutzer kann eine gesonderte unterschriebene Version vom Support angefordert werden.

Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter?

TeamViewer ist spezialisiert auf Fernwartung und Kommunikation, sodass damit zu rechnen ist, dass auch Blizz regelmäßig und gründlich mit Updates versorgt wird.
Welche Funktionen bietet der Dienst?

Kostenfrei:

  • kostenlose Telefoneinwahl
  • Ende zu Ende Verschlüsselung

Kostenpflichtig:

  • Benutzerverwaltung
  • Aufzeichnung und Reporting
Was kostet der Dienst?

kostenlose Version für private Nutzung

Für Einzelnutzer: TeamViewer Remote Access 13,90 pro Monat

Für Einzelnutzer: TeamViewer Business 32,90 pro Monat

Für wen ist der Dienst geeignet? Teamviewer Blizz richtet sich explizit sowohl an private als auch an kommerzielle Nutzer.
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst?
  • Ende zu Ende Verschlüsselung
  • Passwortschutz
Unterstützte Endgeräte
  • Clients für Microsoft Windows, macOS
  • Mobilgeräte (Android und iOS)
  • Webbrowser
Muss TeamViewer in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? Ja. Die Rechtstexte für TeamViewer finden Sie bei eRecht24 Premium.
Ergebnisse Stiftung Warentest

Gesamtnote: 2,4 (gut)

Basisschutz persönlicher Daten: 1,9 (gut)

→ Bestwertung im Test

 

Skype for Business

Link zum Anbieter https://www.skype.com/de/business/
Sitz des Anbieters Microsoft Cooperation - Redmond, WA (USA)
Privacy Shield zertifiziert Ja
AV-Vertrag

https://www.microsoft.com/en-us/licensing/product-licensing/products#OST

Hinweise AV-Vertrag

Die erforderlichen Dokumente befinden sich im Bereich „Bestimmungen für Onlinedienste (OST)“.

Diese Bestimmungen decken allerdings explizit nur Skype for Business ab. Das normale Skype für private Anwender findet hier keine Erwähnung.

Zitat Microsoft:
„Beim Abonnieren eines Onlinedienstes über ein Microsoft Volumenlizenzprogramm sind die Bestimmungen zur Nutzung des Dienstes in den Bestimmungen für Onlinedienste (Online Services Terms OST) und im Programmvertrag definiert.“

Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter?

Skype for Business wird nur noch für Bestandskunden geführt.

Für professionelle Nutzung wird auf den Nachfolger Microsoft Teams verwiesen.

Welche Funktionen bietet der DIenst?

Instant Messaging
IP-Telephonie
Videokonferenz
Datei-Transfer durch TLS und SRTP
Einbindung von Kontakten und Gruppen basierend auf dem Outlook-/Exchange-Adressbuch
Einbindung von Kontaktlisten lokaler Verzeichnisdienste wie Microsoft Exchange Server
Verwendung des Session Initiation Protocol (SIP) als Kommunikationsprotokoll für Verschlüsselung und Sicherheit

Was kostet der Dienst?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Online Plan 1:  Damit können Sie Skype-zu-Skype Anrufe führen und es zudem in Ihr Microsoft Office nahtlos einbinden, Kosten: 1,60 Euro monatlich

Online Plan 2: Dieser enthält alle Funktionen des Plan 1 und bietet zusätzliche Features wie Desktopfreigabe, Tools zum Organisieren von Besprechungen und auch Audiokonferenzen, Kosten: 4,50 Euro monatlich
Für wen ist der Dienst geeignet? Für Unternehmen
Unterstütze Endgeräte

Windows und MacOS

Mobile Geräte (Apps für iOS und Android, Windows Phone, Windows 8, Windows 10, Windows Store)

Ergebnisse Stiftung Warentest

Gesamtnote: 2,1

Basisschutz persönlicher Daten: 2,6 (befriedigend)

(bezieht sich jedoch nur auf Skype „Basic“)
   

GoToMeeting

Link zum Anbieter https://www.gotomeeting.com/
Sitz des Anbieters Boston, Massachusetts (USA)
Standardvertragsklauseln vorhanden?  Ja
AV-Vertrag

Übersichtsseite:

https://www.logmein.com/de/trust

Direktlink auf das Formular:

https://www.logmeininc.com/de/trust/DPA

Hinweise AV-Vertrag

Laut Punkt 9.1. der Nutzungsvereinbarung ist ein Formular auszufüllen unter dem oben stehenden Link.

Der AV-Vertrag wird daraufhin per E-Mail als signiertes PDF zugesandt

Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter?

LogMeIn stellt eine breitere Palette von Produkten für Onlinekommunikation, Fernwartung und Support zur Verfügung.

Insofern ist GoToMeeting nicht der alleinige Kernfokus von LogMeIn, aber Teil des spezialisierten Firmenfokus.

Welche Funktionen bietet der Dienst?

Der Grundtarif „Professional“ bietet im wesentlichen Videokonferenzen, Telefoneinwahl, und Chatfunktionen.

Außerdem besteht die Möglichkeit die Meetings mit Slack, Office-365, dem Google-Kalender und Salesforce zu integrieren.

Die größeren Tarife bieten Funktionen wie Videoaufzeichnung, Transkription, Tastatur- und Maus-Sharing und weiteres.
Was kostet der Dienst?

14- Tage Testversion erhältlich ansonsten KEINE kostenfreie Option verfügbar.

Professional: 12,50€ pro Monat pro Gastgeber
150 Teilnehmer pro Konferenz

Business: 17,00 € pro Monat pro Gastgeber
250 Teilnehmer pro Konferenz

Enterprise: Preise auf Anfrage
Bis zu 3000 Teilnehmer

Für wen ist der Dienst geeignet?

Vorranginge Zielgruppe sind Unternehmen, die auf Onlinemeetings und Kollaboration setzen wollen.

Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst?
  • Passwortschutz
  • Sperren des Zutritts zu laufenden Meetings für neue Nutzer
Unterstützte Endgeräte
  • Mobile Geräte (Apps für iOS und Android)
  • Clients für Windows, macOS
  • Webbrowser
  • Telefoneinwahl

Zusätzlich unterstützt die Enterprise-Version die Verwendung von Videokonferenzsystemen (Hardware).

Muss GoToMeeting in meiner Daten-schutzerklärung erwähnt werden? Ja. Die Rechtstexte für GoToMeeting finden Sie bei eRecht24 Premium.
Ergebnisse Stiftung Warentest

Gesamtnote: 3,1 (befriedigend)

Basisschutz persönlicher Daten: 2,8 (befriedigend)

 

Microsoft Teams

Link zum Anbieter

https://www.microsoft.com/de-de/

microsoft-teams/group-chat-software

Sitz des Anbieters

DPF-Zertifizierung

Redmond, WA (USA)

Ja

Standardvertragsklauseln vorhanden?  Ja
AV-Vertrag https://www.microsoft.com/de-de/licensing/product-licensing/products.aspx#OST

Hinweise AV-Vertrag

Die erforderlichen Dokumente befinden sich im Bereich „Bestimmungen für Onlinedienste (OST)“.

Zitat Microsoft:
„Beim Abonnieren eines Onlinedienstes über ein Microsoft Volumenlizenzprogramm sind die Bestimmungen zur Nutzung des Dienstes in den Bestimmungen für Onlinedienste (Online Services Terms OST) und im Programmvertrag definiert."

Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter?

Microsoft Teams ist als Teil der Office-365 Produktfamilie.

Welche Funktionen bietet der Dienst?

Kostenfrei:

  • Videoanrufe mit bis zu 100 Teilnehmern
  • Dateiaustausch und Bildschirmübertragung
  • Privat und Gruppenchats

Kostenpflichtig:

  • Aufzeichnung
  • Whiteboards
  • Verknüpfung mit MS-Office-Produkten
  • Telefoneinwahl (separat zu buchen)
Was kostet der Dienst?

Grundversion für private Nutzung ist kostenfrei.

Die kostenpflichtige Version gibt es im Microsoft 365 Business Paket in verschiedenen Preisstufen von

3,70 € pro Nutzer pro Monat im Jahresabo

bis

20,60 € pro Nutzer pro Monat im Jahresabo

Allerdings umfassen diese Pakete viel mehr als nur Teams, wie die Office Produkte, OneDrive-Speicher u. v. m.
 
Für wen ist der Dienst geeignet?

Professionelle Nutzer, die online zusammenarbeiten wollen.

Nicht primär als Videokonferenzsystem ausgelegt.

Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst? Vor Meetings können Warteräume (Lobbys) geschaltet werden, sodass der Leiter des Meetings die Nutzer die Teilnehmer einzeln hinzufügen kann.
Unterstützte Endgeräte
  • Clients für Windows ( 8.1 und höher)
  • Linux und MacOS
  • Mobile Geräte (Apps für iOS und Android)
  • Webbrowser
Muss Microsoft Teams in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? Ja. Die Rechtstexte für Microsoft Teams finden Sie bei eRecht24 Premium.
Ergebnisse Stiftung Warentest

Gesamtnote: 2,0 (gut) → Testsieger

Basisschutz persönlicher Daten: 2,7 (befriedigend)

 

Google Meet

Link zum Anbieter https://apps.google.com/meet

Sitz des Anbieters

DPF-Zertifizierung

Mountain View, CA (USA)

Ja

Standardvertragsklauseln vorhanden?  
AV-Vertrag https://workspace.google.com/terms/dpa_terms.html
Hinweise AV-Vertrag

Wird im Rahmen der allgemeinen Nutzervereinbarungen für G-Suite mit akzeptiert und kann unter dem gegebenen Link eingesehen werden.

Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter?

Google Meet ist Teil einer Online-Office-Programmsammlung. Diese Produktsammlung G-Suite befindet sich aktiv in der Weiterentwicklung, sodass auch Meet zusätzliche Funktionen und Sicherheitsupdates bekommen wird.

Welche Funktionen bietet der Dienst?

Anmerkung:
Der Dienst ist Teil der G-Suite und damit stehen deutlich mehr Funktionen zur Verfügung. Ich beschränke mich auf die Funktionen von Meet selber.

Kostenfrei:

  • Videokonferenzen bis zu einer Stunde
  • Bildschirmübertragung
  • Gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten, Tabellen, Präsentationen und Formularen
  • 100 Teilnehmer

Kostenpflichtig:

  • 300 Stunden Zeitlimit für Videokonferenzen
  • Nutzerverwaltung
  • Telefoneinwahl
  • Livestreaming
  • Aufzeichnungen
Was kostet der Dienst?

Business Starter 5,75 € pro Monat/Nutzer

Business Standard 11,50 pro Nutzer/Monat

Business Plus 17,25 € pro Nutzer/Monat

Preise der Enterprise-Version auf Anfrage
Für wen ist der Dienst geeignet? private und kommerzielle Anwender bis hin zu großen Firmen
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst?

Es waren keine Datenschutz-Einstellungen offen dokumentiert zu finden.

Unterstützte Endgeräte
  • Mobile Geräte (Android und iOS)
  • Webbrowser
  • Client für Chromebooks
Muss Google Meet in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? Ja. Die Rechtstexte für Google Meet finden Sie bei eRecht24 Premium.
Ergebnisse Stiftung Warentest  nicht getestet

 

Jitsi Meet

Link zum Anbieter https://jitsi.org/
Sitz des Anbieters

Software as a Service (SAAS):
Im Falle der Nutzung eines frei verfügbaren Servers wie z.B. dem offiziellen Dienst https://meet.jit.si/ ist der jeweilige Serveranbieter zu ermitteln.

Eine sehr umfangreiche, nach Ländern sortierte Liste zu frei verfügbaren Jitsi-Servern finden Sie hier:

https://github.com/jitsi/jitsi-meet/wiki/Jitsi-Meet-Instances

Die offiziellen Server werden von 8x8 bereitgestellt.

Campbell, CA (USA).

On-Premise:
Server wird selbst betrieben auf eigener oder angemieteter Hardware.
Standardvertragsklauseln vorhanden?  
AV-Vertrag kein AV-Vertrag vorhanden
Hinweise AV-Vertrag

SAAS:
Da es um einen frei nutzbaren Dienst ohne Anmeldung handelt existiert kein AV-Vertragswerk.

On-Premise:
Wenn man einen eigenen Jitsi-Server hostet, ist dies ebenfalls nicht notwendig, da die Daten selbst verarbeitet werden.

Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter?

Jitsi wird von einer sehr aktiven, freien Community als Open Source Softwaresammlung auf GitHub entwickelt und betreut.

https://github.com/jitsi

Die Firma 8x8 verwendet aktiv Jitsi und dessen Bestandteile in ihren kommerziellen Lösungen, sodass ein permanenter Austausch und Entwicklungen gegeben sind.

Welche Funktionen bietet der Dienst?
  • Videokonferenzen
  • Bildschirmübertragung
  • gemeinsame Dokumentenbearbeitung via Etherpad
  • integrierter Chat
  • Telefoneinwahl
  • Aufzeichnung mit Speicherung auf Dropbox oder Streaming zu YouTube
Was kostet der Dienst?

SAAS:
Dieser Dienst ist komplett kostenfrei.

On-Premise:
Für die Software fallen keine Kosten an. Der Betrieb des entsprechenden Servers verursacht Kosten.
Für wen ist der Dienst geeignet?

SAAS:
Die kostenfreien Server sind primär geeignet für Privatanwender, öffentliche Meetings sowie KMUs.

Für professionelle Anwender mit hohem Anspruch an den Datenschutz empfiehlt sich das Einrichten und verwenden eines eigenen Jitsi-Servers.

Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst?
  • Zugangsbeschränkung durch Passwortschutz
  • Entfernen unerwünschter Nutzer
  • Weichzeichnen des Bildhintergrundes

Das Aufsetzen eines eigenen Servers bietet deutlich mehr Möglichkeiten, die allerdings komplett von der jeweiligen Installation abhängen.

Unterstützte Endgeräte
  • Mobile Geräte (Apps für iOS und Android)
  • Webbrowser
  • Telefoneinwahl
Muss Jitsi Meet in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? Ja. Die Rechtstexte für Jitsi Meet finden Sie bei eRecht24 Premium.
Ergebnisse Stiftung Warentest

Gesamtnote: 2,4 (gut)

Basisschutz persönlicher Daten: 2,6 (befriedigend)

6. Das sollten Sie jetzt konkret tun

  • Prüfen Sie anhand der Vorgaben aus diesem Beitrag, ob Ihre aktuelle Videokonferenz-Lösung datenschutzkonform einsetzbar ist.
  • Prüfen Sie, ob Sie einen AV-Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen haben.
  • Prüfen Sie, ob Sie die datenschutzfreundlichsten Einstellungen im Tool gewählt haben.
  • Ergänzen Sie Ihre Datenschutzerklärung um einen Passus zu Ihrem Videokonferenz-Tool.

 Die wichtigsten Videokonferenz-Tools sind im Profi-Generator von eRecht24 Premium enthalten.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

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