Worum geht's?
Unternehmen stehen zunehmend im Fokus, wenn es um den verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten geht. Betroffenenanfragen nach der DSGVO sind keine Seltenheit, sie gehören zum Alltag jedes datenschutzkonformen Unternehmens. Ob Auskunft, Löschung oder Datenübertragbarkeit: Betroffene haben ein Recht zu wissen, wie ihre Daten verarbeitet werden. Wer hier nicht vorbereitet ist, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Vertrauensverluste. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Pflichten Ihr Unternehmen hat, wie Sie Betroffenenanfragen korrekt bearbeiten und welche Fristen Sie unbedingt einhalten müssen.
1. Was sind Betroffenenanfragen?
Im Rahmen einer Betroffenenanfrage können Personen erfragen, ob und inwiefern ihre personenbezogenen Daten in Ihrem Unternehmen gespeichert und verarbeitet werden. Sie stehen als Unternehmen laut der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in der Pflicht, aktiv über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu informieren, wenn eine betroffene Person dies bei Ihnen anfragt. Dies muss unentgeltlich passieren.
Die Pflicht basiert auf Art. 15 der DSGVO, dem sogenannten Auskunftsrecht. Auch wenn die betroffenen Personen ihre Daten freiwillig, beispielsweise für Bewerbungszwecke oder eine Newsletteranmeldung zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie jederzeit in der Lage sein, eine detaillierte Übersicht über die verarbeiteten personenbezogenen Daten und deren Zweck bereitstellen zu können. Verlangen die Betroffenen eine Einschränkung der Verarbeitung, müssen Sie dem nachkommen.
2. Wann müssen Unternehmen Auskunft über die Daten einer Person geben?
Gemäß der Datenschutzgrundverordnung haben betroffene Personen umfangreiche Informationsrechte im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten. Die Betroffenenrechte umfassen
- das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
- das Recht auf Löschung bzw. Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO),
- das Recht auf die Einschränkung der Verarbeitung der Daten (Art. 18 DSGVO),
- die dazugehörige Mitteilungspflicht (Art. 19 DSGVO),
- das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO),
- das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO),
sowie das bereits genannte Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO). Weiterführende Informationen zu den jeweiligen Betroffenenrechten lesen Sie in unseren verlinkten Artikeln und Gesetzestexten.
Aber wer darf eine Betroffenenanfrage stellen? Grundsätzlich können alle Betroffenen, deren personenbezogene Daten im Unternehmen verarbeitet werden, eine Betroffenenanfrage stellen. Auch Betroffene, die sich nicht sicher sind, ob ihre personenbezogenen Daten von Ihrem Unternehmen verarbeitet werden, haben das Recht, eine Betroffenenanfrage zu stellen.
PRAXIS-TIPP
Verarbeiten Sie die Daten einer betroffenen Person, stehen Sie laut DSGVO in der aktiven Informationspflicht. Das bedeutet, dass Sie die Betroffenen über die Datenverarbeitung in Ihrem Unternehmen informieren müssen. Das gilt im Übrigen auch, wenn Sie keine personenbezogenen Daten der Betroffenen verarbeiten. Dann müssen Sie eine sogenannte Negativauskunft ausstellen.
Die Anfrage von Betroffenen muss innerhalb eines Monats beantwortet werden. Reagieren Sie nicht oder verspätet sich die Auskunftserteilung, kann die Missachtung der Auskunftspflicht eine Verwarnung oder sogar ein DSGVO-Bußgeld nach sich ziehen. Sollte die Zusammenstellung der Daten aufwändig sein und Sie können dies begründen, müssen Sie dem Betroffenen mitteilen, dass sich der Prozess verzögert.
3. Wie muss die Auskunft erfolgen?
In der Regel erfolgt die Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person schriftlich oder elektronisch. Eine telefonische oder mündliche Antwort auf die Betroffenenanfrage ist zwar möglich, kann aber nicht immer dokumentiert werden. Da Sie als Unternehmen allerdings eine Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 II DSGVO haben, sollten Sie von der mündlichen Auskunft absehen.
AUFGEPASST!
Bevor Sie eine Betroffenenanfrage beantworten, müssen Sie zunächst zweifelsfrei die Identität des Betroffenen feststellen. So sollen die Daten vor unbefugter Einsichtnahme oder Löschung durch Dritte geschützt werden.
Für die Bestätigung der Identität kann das einfachste Identifizierungsverfahren gewählt werden, welches allerdings gleichzeitig ein hinreichendes Schutzniveau bietet. Zu beachten sind in jedem Fall die Sensibilität der personenbezogenen Daten sowie die Art und Weise der Anfrage (per Mail, Brief, Telefon etc.). Folgendermaßen kann eine Identifizierung beispielsweise erfolgen:
- Nutzerkonto: Die betroffene Person hat ein Nutzerkonto bei Ihnen. Sie können direkt im Nutzerkonto die Betroffenenanfrage beantworten, sodass nur die jeweilige Person Zugriff auf die Daten hat.
- E-Mail oder Brief: Die Adresse oder E-Mail-Adresse ist Ihnen bekannt und kann einer betroffenen Person zugeordnet werden. Je nach Schutzbedarf der Daten kann dies ausreichend sein. Bei einer unbekannten E-Mail-Adresse oder Postadresse ist eine weitere Identifikation nötig.
- Telefon: Verlangt der Betroffene ein mündliches Auskunftsersuchen per Telefon, können Sie sich die Adresse nennen lassen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Um nicht fälschlicherweise einer dritten Person (beispielsweise einem Verwandten) Auskunft zu geben, können Sie weitere Informationen abfragen.
- eIDAS: Identifizierung über elektronische Identifizierungs- und Vertrauensdienste.
- Ausweis: Kopie des Ausweises oder Identifizierung per Video-Ident-Verfahren.
Achten Sie im Umgang mit personenbezogenen Daten immer darauf, dass die Antwort auf die Auskunftsanfrage verschlüsselt erfolgt und Dritte keinen Zugriff darauf haben. Sobald die Daten in der Beantwortung der Betroffenenanfrage Rückschlüsse auf andere Personen zulassen, müssen Sie die entsprechenden Stellen schwärzen oder unkenntlich machen.
PRAXIS-TIPP
Achten Sie darauf, dass die Antwort auf das Auskunftsersuchen in klarer und verständlicher Sprache erfolgt und dokumentieren Sie - wie bereits erwähnt - die Auskunft intern gemäß Ihrer Rechenschaftspflicht.
4. Was passiert, wenn die Auskunft zu spät oder gar nicht erfolgt?
In der Regel sollten Sie unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats auf eine Betroffenenanfrage reagieren. Tun Sie dies nicht und melden Sie sich nicht, dass die Anfrage ggf. mehr Zeit in Anspruch nimmt, können Betroffene die zuständige Aufsichtsbehörde über den Datenschutzverstoß informieren.
Die Aufsichtsbehörde verlangt dann meistens Einsicht in das Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten und lässt sich Ihren Prozess zur Beantwortung von Betroffenenanfragen vorlegen. Können Sie beides nicht vorweisen, kann eine Datenschutzprüfung und ein DSGVO-Bußgeld die Folge sein.
ACHTUNG!
Das Bußgeld kann bis zu 20 Mio. Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, was höher ist) betragen.
5. Wie reagieren Sie auf offensichtlich unbegründete, exzessive und missbräuchliche Anträge?
Es kann leider immer auch zu missbräuchlichen oder exzessiven Betroffenenanfragen kommen. In diesem Fall sollten Sie immer Ihren Datenschutzbeauftragten einschalten. Denn für offensichtlich unbegründete Anträge können Sie ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern.
ABER ACHTUNG!
Die Beweislast über die Unbegründetheit oder den exzessiven Charakter liegt bei Ihnen als Verantwortlichem.
Offensichtlich unbegründet sind beispielsweise Anträge von einer nicht berechtigten Person oder Anfragen auf Löschung der personenbezogenen Daten, obwohl Sie der betroffenen Person bereits mitgeteilt haben, dass Sie keine Daten von ihm gespeichert haben.
Exzessive Anträge liegen bei häufig wiederholten Anfragen mit gleichen Forderungen vor oder aber bei Anträgen, die einen rechtsmissbräuchlichen Charakter haben. Ein Beispiel dafür ist die Einsicht in eine Patientenakte unter Berufung der DSGVO, um die Gebühr zu umgehen, die laut Krankenhausgesetz dafür fällig wird.
6. So managen Sie souverän Auskunftsanfragen gemäß DSGVO in 5 Schritten
Damit Sie im Rahmen der Beantwortung einer Betroffenenanfrage nichts vergessen, sollten Sie Schritt für Schritt vorgehen. Auf Anfragen von Betroffenen müssen Sie innerhalb eines Monats reagieren. Erstellen Sie dazu einen Prozess für Betroffenenanfragen, um den Anforderungen der DSGVO zur Datenverarbeitung gerecht zu werden. Strukturieren und dokumentieren Sie einen Ablauf für den Umgang mit Betroffenenanfragen und stellen Sie einen Verantwortlichen dafür ab. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung kann Ihnen dabei helfen.
Schritt 1: Verantwortlichkeiten benennen
Meistens landet die Betroffenenanfrage nicht direkt auf dem Tisch des Datenschutzverantwortlichen. Der Mitarbeiter, der die Anfrage erhält, muss die Betroffenenanfrage weiterleiten. In der Regel kümmert sich der interne oder externe Datenschutzbeauftragte um die Beantwortung von Betroffenenanfragen.
Es kann aber auch jeder andere Mitarbeiter des Unternehmens die Anfragen beantworten. Schulen Sie die Mitarbeiter, die mit Betroffenenanfragen zu tun haben, regelmäßig. Sie sollten immer wissen, wie eine Anfrage aussieht, an wen sie ggf. weitergeleitet werden muss und wie schnell und in welcher Form sie beantwortet werden muss.
Schritt 2: Identifikation
In Kapitel 3 haben wir bereits über die Identifikation der betroffenen Person informiert. Diese spielt jetzt in Schritt 2 wiederum eine entscheidende Rolle. Prüfen Sie, ob die Anfrage legitim ist und stellen Sie die Identität beispielsweise mittels E-Mail-Adresse, Kopie des Ausweises oder der Vorlage einer aktuellen Rechnung sicher.
Zusätzlichen Schutz kann eine doppelte Bestätigung per Mail und SMS liefern. Ein klarer Prozess zum Umgang mit Betroffenenanfragen kann auch hier Aufschluss über die richtigen Identifizierungsmaßnahmen liefern. Im Zweifelsfall sollte der Datenschutzbeauftragte kontaktiert werden.
Schritt 3: Zusammentragung der Daten und Fristenwahrung
Beachten Sie die Einhaltung der einmonatigen Frist. Bedenken Sie auch, dass Sie für die Auskunftserteilung ggf. andere Fachbereiche kontaktieren und deren Antwort abwarten müssen. Sammeln Sie alle notwendigen Daten zusammen. Prüfen Sie im Anschluss, wie die personenbezogenen Daten in die Verarbeitungstätigkeiten Ihres Unternehmens eingebunden sind. Hierbei hilft ein gründlich gepflegtes Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten (VVT).
Ein Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten können Sie mit unserem Datenschutz-Management-System DatenschutzPro auf eRecht24 Premium erstellen und verwalten. Probieren Sie es aus!
Schritt 4: Antwortschreiben formulieren
Erstellen Sie aus den Daten eine Liste für die betroffene Person. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO müssen Sie auch eine Kopie der betroffenen personenbezogenen Daten bereitstellen. Das Antwortschreiben sollte folgende Informationen enthalten:
- Art und Zweck der Verarbeitung
- Kategorien der personenbezogenen Daten
- Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten oder die Kategorien offengelegt wurden
- Dauer der Datenspeicherung
Informieren Sie betroffene Personen auch über ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten.
Schritt 5: Antwortschreiben versenden
Grundsätzlich sollten Datenschutz und Datensicherheit beim Versenden des Antwortschreibens höchste Priorität haben. Achten Sie darauf, dass die E-Mail verschlüsselt ist, wenn Sie per Mail versenden. Auch der Versand per Brief an die hinterlegte Adresse sowie der Zugriff aufs Antwortschreiben über ein Nutzerkonto stellt eine sichere Möglichkeit dar. Dokumentieren Sie den gesamten Vorgang sorgfältig.
7. Fazit zur Betroffenenanfrage
Als Unternehmen stehen Sie in der Pflicht, Anfragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Betroffenen innerhalb einer einmonatigen Frist zu beantworten. Das sogenannte Auskunftsrecht ergibt sich aus Art. 15 DSGVO. Kommen Sie den sogenannten Betroffenenanfragen nicht rechtzeitig oder gar nicht nach, kann ein hohes DSGVO-Bußgeld drohen.
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8. Häufige Fragen zur Betroffenenanfrage
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- Was müssen Unternehmen nach der DSGVO intern regeln?
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- Datenschutz bei Videokonferenzen
- Datenschutz von Mitarbeiterdaten
- Formulare
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