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Worum geht es?
Das Telemediengesetz (TMG) verlangt von Seitenbetreibern ein „anerkanntes Verschlüsselungsverfahren zum Schutz von personenbezogenen Daten“ auf Webseiten:
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
(7) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
2. diese
a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.
Neben Bußgeldverfahren der Datenschutzbehörden gegen Seitenbetreiber, die ihre Kontaktformulare nicht verschlüsselt hatten kommt es in den letzten Wochen verstärkt auch zu Abmahnungen wegen unverschlüsselter Kontaktformulare.
Was sollten Seitenbetreiber tun?
Seitenbetreiber sollten prüfen, ob sie auf Ihrer Webseite ein Kontaktformular anbieten. Wenn ja, sorgen Sie umgehend für eine entsprechende Verschlüsselung der Prozesse. Achten Sie darauf, dass Sie möglichst das aktuelle „TLS“ (Transport Layer Security) statt des älteren ursprünglichen SSL-Protokolls wählen.
Auch für Bestellprozesse auf Webseiten und in Shops gilt dasselbe: Ohne (https)Verschlüsselung riskieren Sie Abmahnungen durch Wettbewerber und Bußgelder durch die Datenschutzaufsichtsbehörden.
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