Haftung für Webdesigner und Agenturen

Vorsicht Haftung: Was müssen Agenturen und Webdesigner bei Kundenprojekten beachten?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
(170 Bewertungen, 4.09 von 5)

Das Wichtigste in Kürze

  • Je nachdem, ob Sie einen Werkvertrag, einen Dienstvertrag oder eine Mischform mit Ihrem Kunden abschließen, haften Sie in unterschiedlichem Umfang.
  • Erstellen Sie ein Pflichtenheft, in dem Sie Ihre Aufgaben möglichst präzise, einfach und verständlich schriftlich festhalten, damit es nicht zu Unklarheiten kommt.
  • Achten Sie auf ein korrektes Impressum, eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung und bei E-Mail-Marketing auf eine Einwilligung per Double Opt In.

Worum geht's?

Webdesigner und Agenturen haben neben der Webseitenerstellung für Ihre Kunden noch zahlreiche andere Aufgaben: Erstellen und Versenden von Newslettern, Hosten von Webseiten, Entwerfen von Werbekampagnen, Auswählen von Texten und Bildern, Pflegen von Social Media Profilen oder die  Betreuung laufender Projekte. Deshalb gibt es beim Thema Haftung auch viele Fragen: Hafte ich als Webdesigner für die erstellte Webseite? Und wenn ja, wofür genau und wie lange? Müssen Agenturen die Webseiten und Newsletter der Kunden auf Rechtsverstöße prüfen? Wie geht das praktisch und ohne, dass ein Anwalt jeden einzelnen Schritt überprüft?

1. Was machen Webdesigner und Agenturen?

Agenturen und Webdesigner gehen vielen Aufgaben nach. Das Erstellen und Betreuen einer Webseite stellt dabei häufig den größten Teil ihrer Arbeit dar. Werbekampagnen, Mailings, Hosting und Grafiken runden ihr Dienstleistungsrepertoire ab. Die rasante Entwicklung neuer Technologien trägt dazu bei, dass Agenturen und Webdesigner fortlaufend neue Dienstleistungen anbieten. Sie konzipieren Webportale und sind für die praktische Umsetzung von Ideen verantwortlich. Die Arbeit mit HTML, JavaScript, CSS, Java, Flash, PHP, ASP und CGI-Script ist für sie selbstverständlich. Bildbearbeitungs- und Grafikprogramme wie Photoshop setzen sie täglich ein.

Der Gründer von Microsoft, Bill Gates, irrte sich im Jahr 1995 als er bemerkte, dass das Internet nur ein Hype sei. Das Internet ist heutzutage präsenter denn je: Angebote und Inhalte sind jedoch „an den Mann zu bringen“. Dafür sorgen Agenturen und Webdesigner, die sich oftmals intensiv spezialisieren. Sie nutzen HTML-Editoren, Content-Management-Systeme und Bildbearbeitungsprogramme, tappen dabei aber oftmals in die Haftungsfalle. Das technisch Mögliche ist nicht immer rechtlich erlaubt. Kleine Fehler im Alltag führen manchmal zu großen Vermögenseinbußen.

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2. Achtung: Hier ist eine Haftung vorprogrammiert

Sie sind Webdesigner oder betreiben eine Agentur? Dann setzen Sie sich Tag für Tag zahlreichen Haftungsrisiken aus. Sie müssen haften, wenn der Kunde aufgrund einer Verfehlung Ihrerseits abgemahnt wird, Schadensersatz zahlen oder seine Internetseite umgestalten muss.

Haftungsrisiken
Die folgenden Rechtsverstöße sind Klassiker, die immer wieder auftreten:
  • Sie verletzen Marken- oder Urheberrechte

  • Sie beachten den Datenschutz nicht, beispielsweise die Vorgaben der DSGVO

  • Die Datenschutzerklärung ist unvollständig

  • Das Impressum fehlt oder ist fehlerhaft

  • Der Disclaimer ist falsch formuliert

  • Sie vernachlässigen Ihre Informationspflichten

  • Sie setzen den Share Button unzutreffend

  • Das Kontaktformular ist nicht rechtssicher gestaltet

  • Sie binden Analysetools wie Google Analytics falsch ein

 

Sie fragen sich nun, was Sie als Webdesigner oder Agentur denn nun alles prüfen müssen und wofür sie letztlich haften? Wir von eRecht24 stehen Ihnen zur Seite und beantworten Ihre Fragen in diesem Artikel.

3. Vertragstyp bestimmt Haftungsumfang

Agenturen und Webdesigner schließen mit ihren Kunden Verträge ab. Ob der Webdesigner haftet und in welchem Umfang hängt von der Art des zugrunde liegenden Vertrages ab. Im Rahmen eines Dienstvertrags stehen Ihren Kunden keine besonderen Gewährleistungsrechte zu, insbesondere ein Recht auf Minderung ist nicht gegeben. Sie müssen nicht dafür einstehen, dass der gewünschte Erfolg eintritt. Sie unterliegen jedoch dem allgemeinen Gewährleistungsrecht. Ihr Kunde kann Schadensersatz geltend machen. Außerdem steht ihm das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Bei einer fristlosen Kündigung darf der Kunde die gezahlten Kosten für die Dienstleistung gegebenenfalls vollständig zurückverlangen.

Bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag sieht es aber schon anders aus: Hier schulden Sie einen bestimmten Erfolg. Sie müssen beispielsweise eine Internetseite erstellen oder einen Onlineshop programmieren.

Welcher Vertrag vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Oftmals treten auch Mischformen auf, die Elemente beider Vertragstypen enthalten. Beim Dienstvertrag liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Erbringung einer Leistung. Beim Werkvertrag steht der Erfolg im Mittelpunkt, also nicht die Tätigkeit selbst. Anbei einige Beispiele für typische Verträge, die Agenturen und Webdesigner abschließen:

Dienstvertrag

  • Dauerbetreuung einer Webseite
  • Entwicklung einer Kampagne
  • Beratung
  • Access-Provider-Vertrag

Werkvertrag

  • Herstellung eines Prospekts
  • Schalten einer Anzeige
  • Webdesign-Vertrag
  • Registrierung einer Domain

Mietvertrag

  • Applikation-Service-Providing (ASP)

Mischvertrag

  • Web-Hosting-Vertrag
  • Kombinierter Webdesign-Vertrag mit Dauerbetreuung

Das Bürgerliche Gesetzbuch weist jedem dieser Verträge eine unterschiedliche Rechtsfolge zu. Ob Sie als Agentur oder Webdesigner Gewährleistungsrechten unterliegen oder besondere Kündigungsvorschriften einzuhalten haben, bestimmt sich nach dem Vertragstyp. Der Bundesgerichtshof geht bei gemischten Verträgen, die sich aus vielen verschiedenen Vertragstypen zusammensetzen, von einem Werkvertrag aus. Das Gericht bezeichnet ihn als „Internetsystem-Vertrag“. Dies verdeutlicht, wie vielschichtig und konfliktanfällig solche Verträge sind.

4. Was gehört in einen „Webdesign-Vertrag“?

Als Agentur oder Webdesigner erfüllen Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen, wenn Sie die vereinbarte Leistung erbringen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten Sie so früh wie nur möglich ein Pflichtenheft erstellen. Definieren Sie Ihre Aufgaben präzise, einfach und verständlich. Halten Sie Bedenken, die die Umsetzung betreffen, schriftlich fest. So vermeiden Sie spätere Rechtsstreitigkeiten. Erstellen Sie nach Arbeitsbeginn ein erstes Konzept und legen Sie es dem Kunden vor. Dieser kann dann noch einmal Änderungswünsche übermitteln.

Eine saubere Dokumentation und regelmäßige Kontrolle des Projektfortschritts sorgen für eine Verbesserung der rechtlichen Sicherheit. Versuchen Sie Vereinbarungen über die folgenden Punkte in den Vertrag zu integrieren:

  • Pflichtenheft
  • Genauer Zeitplan, inklusive Kündigungsrecht und Vertragsstrafe
  • Bei einem Werkvertrag den Zeitpunkt der Abnahme (Die Abnahme setzt Verjährungs- und Gewährleistungsfristen in Gang).
  • Mehrkosten für Änderungswünsche
  • Behandlung von Projektverzögerungen
  • Gewährleistungs- und Haftungsfragen
  • Mitwirkungspflichten der Auftraggeber

Welche rechtlichen Aspekte in einen Vertrag gehören, bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Agenturen und Webdesigner sollten derartige Projekte nie ohne vertraglichen Rahmen annehmen. Dieser vertragliche Rahmen umfasst:

  1. die eigenen AGB
  2. eine auf die AGB angepasste Leistungsbeschreibung
  3. ein Abnahmeprotokoll für abgeschlossene Projekte wie das Erstellen einer Webseite

Keine Agentur und kein Webdesigner sollten einen Auftrag ohne diese 3 Punkte annehmen. Das Haftungsrisiko ist sehr hoch. Wir haben für eRecht24 Nutzer deshalb ein preiswertes Anwaltspaket zum Festpreis erstellt.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

5. Die häufigsten Vertragstypen

Jeder Vertragstyp setzt eigene Rechtsfolgen.

a) Dienstvertrag

Sie müssen bei einem Dienstvertrag nicht dafür einstehen, dass der gewünschte Erfolg eintritt, da Sie sich lediglich zu bestimmten Dienstleistungen verpflichten. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, können Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden. Ferner besteht kein Abnahmerecht und Ihr Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Außerdem haben Ihre Kunden unter besonderen Voraussetzungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Bei einer fristlosen Kündigung darf der Kunde die gezahlten Kosten für die Dienstleistung gegebenenfalls vollständig zurückverlangen.

b) Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag müssen Sie für das geschuldete Werk einstehen. Ihr Auftraggeber muss aber verschiedene Regeln beachten. Entspricht das Ergebnis nicht dem vertraglich vereinbarten Werk, muss Ihr Auftraggeber den Mangel rügen. Ihr Auftraggeber ist dazu verpflichtet, Ihnen eine Frist zu setzen, um den Mangel zu beheben. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, darf er die Abnahme des Werks verweigern. Sollten Sie nicht dazu fähig sein, den Mangel zu beheben, darf er vom Vertrag zurücktreten. Alternativ darf er Schadensersatz verlangen oder das Entgelt mindern.

Hat der Kunde das Werk erst einmal abgenommen, erkennt er an, dass dieses frei von Mängeln ist. Er kann sich später nicht mehr auf etwaige Mängel berufen – es sei denn, diese waren auf den ersten Blick nicht erkennbar und haben sich erst im Nachhinein offenbart. Achten Sie bei der Abnahme auf die Anfertigung eines Abnahmeprotokolls und lassen Sie dieses vom Kunden unterzeichnen. Das Abnahmeprotokoll kann in einem Gerichtsprozess als Beweismittel dienen.

c) Gemischte Vertragstypen

Sie haben einen Vertrag geschlossen, der sich aus Elementen verschiedener Vertragstypen zusammensetzt? Die Gerichte suchen sich – je nach Streitpunkt – den passenden Vertragstyp heraus und wenden das dafür geltende Recht an.

d) Beendigung einer Vertragsbeziehung

Sie haben einen Werkvertrag mit Ihren Kunden abgeschlossen (das Erstellen einer Webseite, eines Flyers usw.)? Dann endet Ihre vertragliche Pflicht zur Leistungserbringung mit Fertigstellung durch Sie und der Abnahme durch den Kunden.

WUSSTEN SIE'S?

Beim Dienstvertrag gestaltet sich die Rechtslage etwas anders. Haben Sie einen Zeitraum für die Erbringung von Diensten vereinbart, endet der Dienstvertrag nach Ablauf der Zeit. Möchten Sie den Dienstvertrag vor Ablauf der Frist beenden, müssen Sie einen wichtigen Grund nachweisen. Ein solcher ist beispielsweise gegeben, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig erschüttert und eine weitere Zusammenarbeit unmöglich ist.

Schließen Sie als Agentur oder Webdesigner einen Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren ab, dürfen Sie nach Ablauf dieser fünf Jahre jederzeit kündigen. Dabei müssen Sie jedoch eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten.

e) Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen

Ihr Auftraggeber hat Ihnen Dokumente zur Verfügung gestellt? Dann müssen Sie diese nach Vertragsende zurückgeben. Diese Pflicht trifft Sie aber nur, wenn Ihr Auftraggeber seine Rechnung bezahlt hat. Hält er lediglich einen geringen Rechnungsanteil zurück, dürfen Sie ihm die Rückgabe der Unterlagen nicht verweigern. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismäßig.

6. Dauer der Gewährleistung

Ob und wie lange Sie als Unternehmer dem Kunden Gewährleistungsrechte schulden, hängt vom jeweiligen Vertragstyp ab.

Dienstvertrag

Sie haben mit Ihrem Kunden einen Dienstvertrag geschlossen? Dann stehen ihm keine besonderen Mängelgewährleistungsrechte zu. Er darf aber Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften verlangen und den Dienstvertrag außerordentlich kündigen. Die Verjährung tritt nach drei Jahren ein. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der vertragliche Anspruch entstanden ist und Ihr Kunde von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Beispiel:

Ihr Kunde erlangte am 31. Mai 2018 Kenntnis von einem Umstand, der ihn zum Schadensersatz berechtigt. Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2018 und endet am 31. Dezember 2021.

Kaufvertrag

Sie haben Ihrem Kunden etwas verkauft? Dann müssen Sie ab Lieferung der Sache bis zu zwei Jahre für einen Mangel einstehen. Die Gewährleistungsdauer kann geändert, auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt oder komplett ausgeschlossen werden. Verkaufen Sie eine Sache an eine Privatperson, dürfen Sie die Gewährleistungsdauer in Ihren AGB auf maximal ein Jahr verringern. Im ersten Jahr nach Übergabe der Kaufsache müssen Sie nachweisen, dass die Sache vor der Übergabe an den Käufer mangelfrei war.

Mietvertrag

Sie haben einen ASP-Vertrag abgeschlossen? Es war lange Zeit umstritten, ob es sich dabei um einen Miet- oder Dienstvertrag handelt. Mittlerweile haben die Gerichte entschieden: Es liegt ein Mietvertrag vor. Bei Fehlern darf der Kunde die Vergütung mindern und Schadensersatz verlangen. Nach § 548 II BGB enden seine Ansprüche sechs Monate nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Werkvertrag

Sie haben mit Ihrem Kunden einen Werkvertrag geschlossen? Dann verjähren Mängelgewährleistungsansprüche in verschiedenen Zeiträumen, zumeist in zwei bis drei Jahren.

Beispiele

Dauerbetreuung einer Webseite 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Erstellung einer Webseite 

2 Jahre nach Abnahme 

Regelmäßiges Versenden von Newslettern 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Erstellen einer Facebook-Fanpage 

2 Jahre nach Abnahme 

Pflege einer Fanpage 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Erstellen von Social-Media-Profilen 

2 Jahre nach Abnahme 

Entwicklung einer Kampagne 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Beratung 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Access-Provider-Vertrag 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Herstellung Prospekt 

2 Jahre nach Abnahme 

Schalten von Anzeigen 

2 Jahre nach Abnahme 

Webdesign-Vertrag 

2 Jahre nach Abnahme 

Registrierung einer Domain 

2 Jahre nach Abnahme 

ASP-Vertrag 

6 Monate nach Ende des Mietvertrags 

Verkauf von IT-Hardware 

2 Jahre, ggf. veränderbar 

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7. Schadensersatz für wettbewerbsrechtliche Verstöße

Sie planen für Ihren Auftraggeber eine Kampagne? Dann müssen Sie ihn auf wettbewerbswidrige Maßnahmen hinweisen. Sie sind Fachmann auf Ihrem Gebiet und unterliegen einer Aufklärungspflicht. Entsteht Ihrem Auftraggeber ein Schaden, müssen Sie dafür haften.

8. Schadensersatz für urheberrechtliche Verstöße

Sie pflegen Bilder auf eine Homepage ein, wissen aber nicht genau, woher sie stammen? Versichern Sie sich vorher, ob das Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist. Ihrem Auftraggeber droht eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Diese Kosten müssen Sie ihm erstatten. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Internetseite rechtssicher gestaltet ist. Versuchen Sie nicht, die Haftung in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Ein solcher Ausschluss wäre unwirksam.

9. Übernahme von Abmahnkosten

Sie starten eine Kampagne, die gegen das Urheber- oder Markenrecht verstößt? Für Ihren Auftraggeber können solche Fehler sehr kostspielig sein. Abmahnungen von Mitbewerbern sind sehr teuer, insbesondere die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten. Da Sie für die Kampagne verantwortlich sind, müssen Sie die Kosten der Abmahnung übernehmen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich durch einen Haftungsausschluss in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer solchen Haftung zu befreien. Dabei übertragen Sie Ihre Pflicht zur rechtlichen Prüfung auf den Kunden.

10. Klagen gegen Webdesigner und Agenturen

Die Internetseite eines Kunden verletzt Urheber- oder Markenrechte von Dritten? Derjenige, der in seinen Rechten verletzt ist, darf nicht nur Ihren Kunden verklagen. Er darf die Klage auch direkt gegen Sie richten. Urheber- und Markenrechte wirken nämlich absolut und gegenüber jedermann. In der Praxis weiß aber kaum jemand, welche Agentur hinter einer Webseite steht. Deshalb gerät zumeist nur der Kunde ins Visier der Gerichte. 

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WEITERLESEN?

Mehr Informationen zum Thema Urheberrechte von Dritten finden Sie in unserem Artikel „Wie Sie trotz Urheberrecht Bilder, Texte und Videos rechtssicher nutzen”.

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11. Haftung für Fehler des Kunden

Sie haben Ihren Kunden vollumfänglich über seine Pflichten aufgeklärt? Dann haben Sie alles richtig gemacht. Die Gerichte setzen bei professionellen Anbietern eine umfassende Rechtskenntnis voraus. Sollten Sie von Ihrem Auftraggeber eine angemessene oder sehr hohe Vergütung erhalten, treffen Sie diese Pflichten umso mehr. Erhalten Sie von einem Kunden Texte oder Bilder, an denen er keine Rechte hält, müssen Sie ihn darauf hinweisen. Ansonsten haften Sie für das Einbinden von Dokumenten, die Ihnen der Kunde hat zukommen lassen.

Sie sind dazu verpflichtet, die Urheberrechte auch dann zu prüfen, wenn Ihr Kunde das Arbeitsmaterial stellt. Die Gerichte sprechen den Parteien manchmal eine Mitschuld zu und teilen die Kosten anteilig auf. Sie sollten versuchen, bereits in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf fremde Urheber- und Markenrechte hinzuweisen.

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LESE-TIPP

Mehr Informationen zum Thema AGB für Webdesigner finden Sie in unserem Artikel „AGB Muster, AGB Generator & Co.: Der beste Weg zu Ihren AGB”.

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12. Verletzung von Vorgaben für Impressum und Datenschutz

Agenturen und Webdesigner haben rechtliche Fallstricke zu beachten. Sie müssen die gesamte Internetseite – vom Impressum bis hin zu datenschutzrechtlichen Vorgaben – mit dem Recht in Einklang bringen. Sie unterliegen grundsätzlich immer einem gewissen Haftungsrisiko. Prüfen Sie die Internetseite vor der Übergabe an den Kunden auf etwaige Rechtsverstöße. Ihr Kunde ist ein juristischer Laie, der davon ausgeht, eine rechtssichere Webseite zu bekommen. Je professioneller Sie vorgehen, desto eingehender müssen Sie den Auftraggeber über rechtliche Aspekte aufklären.

13. E-Mail-Marketing: Auch hier lauern Haftungsfallen

Sie betreiben im Auftrag Ihrer Kunden ein E-Mail-Marketing? Dann sind Einwilligungen und deren Nachweis das „A und O“. Sie vergessen ein Double-Opt-In oder formulieren die Einwilligung falsch? Dann droht Ihnen im schlimmsten Fall eine Klage auf Unterlassung oder Schadensersatz. Beim E-Mail-Marketing gibt es viele Fallstricke, die Probleme hervorrufen. Lassen Sie Ihre Vorgehensweise besser von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen.

14. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Sie wussten nichts von der neuen Datenschutz-Grundverordnung? Oder dachten, das Urheberrecht an einem Bild lag beim Kunden? Die Gerichte folgen immer noch dem alten Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung hilft Ihnen nur selten weiter und kann sogar zur Unzufriedenheit Ihrer Kunden führen. Vermeiden Sie Streitigkeiten und konzentrieren Sie sich stattdessen lieber auf die Internetseite selbst und gestalten diese rechtssicher. Hiermit zeigen Sie Professionalität und fördern Ihren guten Ruf.


Wir von eRecht24 stehen Ihnen hierbei mit zahlreichen Tools und Generatoren zur Seite. Entschließen Sie sich haftungsträchtige Inhalte wie Impressum, Datenschutzerklärung & Co. nicht selbst anzufertigen, bietet sich die Übertragung dieser Tätigkeiten auf einen spezialisierten Rechtsanwalt an.

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15. Fazit: So schützen Sie sich effektiv

Agenturen und Webdesigner haben es nicht einfach. Sie bearbeiten komplexe Projekte und setzen sich dabei vielen rechtlichen Gefahren aus. Lassen Sie Ihre Projekte entweder anwaltlich prüfen, um teure Folgekosten zu vermeiden.

Oder nutzen Sie die zahlreichen Tools, Generatoren und Vertragsvorlagen, die wir unter eRecht24 Premium speziell für Agenturen und Webdesigner zur Verfügung stellen.

16. FAQ

Was passiert, wenn der Kunde die Webseite/den Shop nicht anwaltlich prüfen lassen will, obwohl ich Ihn darauf hingewiesen habe?

Die Rechtssicherheit von AGB, Widerruf und Co. sind Sache des Kunden. Wenn Sie gravierende Punkte entdeckt haben, weisen Sie den Kunden darauf hin und lassen sich im Idealfall diesen Hinweis vom Kunden schriftlich bestätigen.

Besteht ein Unterschied in der Haftung zwischen einem Kleinunternehmer und einer Agentur?

Erst einmal nicht. Bzw. nicht deswegen, weil Sie ein Kleinunternehmer sind oder eine Agentur betreiben.

Bin ich als Webdesigner, ohne Hosting oder Programmierung, irgendwie haftend?

Ja, selbstverständlich. Bzw. genau wie jeder andere, der eine Leistung (Webseitenerstellung) gegen Bezahlung anbietet. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Premium-Webinar.

Kann ich mich als Agentur absichern, also alle „Eventualitäten“ berücksichtigen, indem ich mehr Bestandteile in die Datenschutzerklärung integriere, als es dem Ist-Zustand entspricht?

Das sollten Sie auf keinen Fall tun. Die Datenschutzerklärung muss immer den Ist-Zustand eines Projektes abdecken. Eine Datenschutzerklärung, die „alles“ abdecken will, ist dann schlicht falsch.

Spielt die Sprache der Rechtstexte für die Haftung irgendeine Rolle bzw. müssen diese in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt werden?

Ja. Hierbei handelt es sich um ein sehr komplexes Thema, da berücksichtigt werden muss, um welchen Rechtstext es sich handelt, ob sich die Website an Verbraucher oder Unternehmer richtet und welche Länder erfasst werden sollen.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.

Andy
Leute, ich kann nicht mehr. Ich bin leidenschaftlic her Webdesigner und will einfach keine Agenturgröße erreichen oder X Leuten ständig hinterher rennen. Ich will einfach nur tolle Webseite als Gesamtwerk abliefern und dem Kunden in seiner Außendarstel lung eine große Hilfe und Bereicherung sein. Aber ich finde mich in einem dauerhaften Albtraum aus latentem Rechts-Stress-Abmahnrisiko-Haftungsfallen-Modus! Seit Wochen überarbeite ich alle meine eigenen mittlerweile notwendig gewordenen umfassenden Rechtstexte, ein Faß nach dem anderen geht auf... aber nicht final endlich zu! Es ist so irre kompliziert, dass ich langsam echt keinen Bock mehr habe auf meinen Job. Ich will ruhig schlafen können. Bei zig gemachten Webseiten pro Jahr das Gefühl zu haben, dass jederzeit wegen irgend einem Sch... eine Abmahnung oder Klage wegen was weiß ich kommen könnte... Horror! Das killt jede Kreativität... wenn man alles rechtlich in trockenen Tüchern haben will, ist selbst für eine Einmann-Show ein mittlerer vierstelliger Betrag notwengig, um ein paar Textbausteine zu bekommen, die dann wasserdicht machen sollen. Für wie lange? ... ein Faß ohne Boden.
19
Willi M.
Ich kann das alles selbst gut nachvollziehen...aber...gerade diese Ehrbaren Kaufleute sind ja zum größten Teil diejenigen welche schon in der Vergangenheit hart daran gearbeitet haben "Ihres gleichen" auf die seltsamsten Art und Weisen mit Gewalt zu verdrängen und oder zu vernichten.Der, sogenannte, "Egomane" war derjenige der immer wieder andere, mit Verlaub, angeschissen und im besten Fall versucht hat möglichst Garnichts zu bezahlen wenn dann alles fertig war. Da wurden dann ganz fröhlich immer wieder Rechtskanzleien angestachelt doch irgend wo, irgend wie, irgend welche Sachen als inkorrekt zu deklarieren und das entsprechend so das derjenige welcher sich echt Arbeit gemacht hat hoffentlich alles kostenlos machen musste.Und da sprechen Sie von einem Anwalts-Haufen der damit Geld verdienen will? Weit gefehlt! Den derjenige der eine Leistung gebracht hat will ja auch sein Geld dafür bekommen... und geht dann letztendlich auch zum Anwalt und weil die lieben "ehrbaren" damit angefangen haben und sich ein solches Vorgehen in eine Eskalation wandelt, muss dann zwangsläufig und letztendlich ein entsprechendes Gesetzt erlassen werden was das, wenn überhaupt, regelt und oder zumindest annähernd regeln könnte.Sollten dann zukünftig auch mal die "ehrbaren" begreifen und so viel Gehirn zurückerhalten das sie selbst verstehen welchen "Firlefanz" sie angerichtet haben, so könnte man durchaus auch wieder auf alle diese, "am Grünen Tisch", mit jeglicher Unkenntnis verfassten "Gesetzestext-Orgien" abschaffen.Kinder und Jugendliche wieder vernünftig erziehen damit es in Zukunft wieder besser wird und nicht das "Erwachsenenalte r" in Zukunft auf 30 Jahre heraufgestuft werden muss weil derzeit die Masse noch nicht einmal die 27 schafft ...
12
Frank
@ Holger: Doch, Du hast einen Vertrag - nur nicht schriftlich. Und weil sich immer mehr eben NICHT an den "Hanseatischen Handschlag" etc. halten, ist es leider notwendig geworden, gewissen Dinge in das Datenschutz- und Vertragsrecht zu gießen. ich mich selbst nervt das "Wegblicken" - aber wenn man erst mal in die "Mühlen der bösen Juristenzunft" geraten ist, wird man eine saubere vertragliche Dokumentation zu schätzen wissen. Ist auch ein Zeichen von Professionalität, ein Geschäft zu führen.
7
hb
@Juergen K.: Danke, dass das hier mal einer bekundet .."Leben und leben lassen! Der Verstand hat das früher genauso gut geregelt, und eine gewisse Fairness oder Hanseatischer Handschlag verbunden mit entsprechend ethischer Handlung – in 99% aller Aufträge und Websites..." Kann ich nur voll unterstützen! Auch als ehemaliger in einem Grosskonzern waren die ewigen "compliance" Schulungen eine Krux und im Endeffekt obsolet. Mit dem natürlichen Verstand und Gewissen eines "ehrbaren Kaufmanns" und einer ethischen Grundhaltung basierend auf dem Prinzip "was Du nicht willst, das Dir man tut, das tu auch keinem andren an" bzw. dem verinnerlichten Prinzip "Deine Freiheit hört da auf, wo sie die deines nächsten einschränkt" könnte alles so einfach sein...! Aber leider scheinen viele diese Prinzipien nicht mehr zu kennen, geschweige denn zu Leben.
13
Jürgen K.
Sehr verständliche Vorgehensweise, die sich durchaus anbietet und auch von mir ähnlich gehandhabt wurde und wird. Letztlich ist Vertrauen die Basis... und ich sehe es ähnlich wie Du, man bekommt letztlich eh nichts so „wasserdic ht“, dass es nicht von findiger Gegenseite zerpflückt werden könnte! ;)
7
Jürgen K.
Dieses narzisstische Gebaren der gesamten Juristokratie und ihrer streit- sowie profitsüchtigen Klageindustrie macht ganze Branchen kaputt. Haben wir heute wirklich nichts anderes mehr zu tun als uns um Haftungsfragen, Gewährleistung en, Klagen und Schadensersatzf orderungen zu bemühen? Offenbar schafft sich die Juristenzunft durch immer komplexere Rechtsrahmen mit zeitgleichen Abmahnwellen die Kunden hier selbst... Bisher war als Kommunikations-/Webdesigner (1995-2020, ich hänge den Beruf nicht zuletzt aufgrund dieser zeitlich immens steigenden „Nebentätigkeiten“ an den Nagel) noch zielgruppengere chte Gestaltung das Maß der Dinge und man konnte bis auf die Kartendienste seinen Job noch einigermaßen sicher machen. Heute braucht man nun also selbst in diesem Job eine eigene (oder zugemietete) Rechtsabteilung , und jeder kleine Furz ist gut für einen kapitalen Vermögensschade n... Das gehört wohl auch zur schönen neuen Normalität? Ich finde das alles so unnütz wie entbehrlich... die ganze DSGVO ist ein maximaler Schaden für kleinere Unternehmen und jeden Kunden nervt das immer kompliziertere Wegklicken und Bestätigen von Rechtstexten, für die eh kein normaler Mensch Verständnis und Zeit genug hat... also wozu das Ganze??! Leute, bleibt einfach „normal“ – Leben und leben lassen! Der Verstand hat das früher genauso gut geregelt, und eine gewisse Fairness oder Hanseatischer Handschlag verbunden mit entsprechend ethischer Handlung – in 99% aller Aufträge und Websites. *kopfschüttel*... In der letzten Zeit sind insbesondere kleinere Kunden aus Handwerk oder Dienstleistung völlig überfordert und genervt, wenn man ihnen als Gestalter bestenfalls schon vor Aufnahme eines Erstgesprächs erst mal massig Rechtstexte zum Unterschreiben unter die Nase hält. Letztlich klaut uns allen das inzwischen nur noch massig wertvolle Zeit und Geld, bis man endlich auch nur halbwegs allen individuellen Anforderungen gerecht wird und wieder ruhig schlafen kann. Ist das ein Argument FÜR den Einkauf externer Rechtsberatung? NEIN, ich plädiere eher für deutliche Erleichterungen , aber einen Weg zurück in die gelassenere Normalität meines bisherigen Arbeitsalltags wird es wohl so schnell eher nicht geben.
37
Holger
Ich versuche als 1-Mann-Agentur den Abschluss von Verträgen und das Verfassen von Pflichtenheften generell zu vermeiden. Ist eh alles nicht wasserdicht zu formulieren. Stattdessen mache ich eine grobe Kostenschätzung zum geplanten Vorhaben und wenn das für den Kunden passt, dann reicht mir sein okay und ich fange an. Dann stelle ich monatlich meine Aufwände in Rechnung. Zahlt er nicht, weil er unzufrieden mit der Leistung ist (war bisher noch nie der Fall), hätte ich maximal einen Monatsaufwand verloren und dann wäre es das mit der Zusammenarbeit. Habe ja keinen Vertrag.
15
Jan
Als Ergänzung dazu: Natürlich kann ein Copyright- oder Markeninhaber prinzipiell erstmal jeden verklagen von dem er meint, er verletzt seine Rechte. Wenn der Auftraggeber allerdings versichert die Rechte an Material zu haben, dies sich aber als falsch herausstellt, macht jener sich aber doch regresspflichti g!?
6
Jan
Haftet man tatsächlich für Inhalte wie ein fehlerhaftes Impressum, wenn man mit dem Auftraggeber lediglich die Herstellung der technischen Gegebenheiten vereinbart hat? (konkretes Beispiel: die Installation einer "nackten" WordPress-Instanz auf einem vom Kunden gemieteten Server und einige technischen Anpassungen am HTML-, CSS- und JavaScript-Code)Und dem Text nach sogar dann, wenn im geschlossenen Vertrag explizit vereinbart ist, dass der Kunde sich um die Rechte an sämtliche redaktionellen Inhalte gefälligst selbst zu kümmern hat? Kann ich mir nur schwerlich vorstellen.
6
Doro
Ich bekomme laufend Texte, die woanders "geklaut" sind. Der Kunde ist auch bereit, dieses Risiko voll selbst zu tragen. Oder auch mal auf "den Quatsch mit den Cookies" zu verzichten, d.h. keinen Cookie Consent Manager einzubinden. Ich sage und schreibe gefühlt 100 Mal am Tag, dass rechtsrelevante Inhalte mit Hilfe einer Rechtsberatung abgeklärt werden sollten.Gibt es eine Art Belehrungspapie r (Bilder müssen dies, Texte müssen das, Impressum, Datenschutz, Cookies....), dessen Verständnis und Kenntnisnahme ich mir einmalig von jedem Kunden unterzeichnen lassen könnte?Oder würde so etwas im Ernstfall vor Gericht nicht gelten?Der Kunde, sofern er keine Privatperson ist, könnte sich dann doch nicht mehr auf seinen Laienstatus berufen.
8

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