Worum geht's?
In Deutschland muss jeder geschäftsmäßige Dienst im Internet nach § 6 TDG ein Impressum enthalten. Da ein geschäftlicher Dienst nicht zwingend auch gewerblich sein muss, können auch private, unkommerzielle Webseiten unter die Impressumspflicht fallen. Für alle Nicht-Teledienste ergibt sich diese Pflicht aus § 10 MDStV. Grundsätzlich gilt, dass die Angaben im Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Da oftmals die Rechtslage jedoch umstritten war, hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03) in einer aktuellen Berufungsentscheidung zu etlichen strittigen Fragen Stellung genommen.
Insbesondere waren bisher folgende Gesichtspunkte strittig, die der BGH jetzt beantwortet hat:
1. Stellt ein Verstoß gegen die Impressumspflicht auch eine Wettbewerbsverletzung dar?
Dies hat der BGH eindeutig bejaht und folgendermaßen begründet: "Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.” Zu den gesetzlichen Vorschriften zählen insbesondere die oben angeführten § 6 TDG und § 10 MDStV die eine solche Informationspflicht begründen. Das Impressum dient dem Verbraucherschutz und soll die Lauterkeit des Wettbewerbs schützen.
2. Mit wie vielen Klicks muss ein Impressum auf einer Webseite erreichbar sein?
Diese Frage war lange sehr umstritten. Die Richter sahen bei ihrer Begründung die praktische Auffindbarkeit des Impressums als wesentlich an und führten aus:
"Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (...).
Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (...).Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (...). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen."
3. Muss ein Impressum auch tatsächlich “Impressum” heißen, oder genügt ein anderer Ausdruck?
Das Gericht verneint eine Verpflichtung der Bezeichnung als “Impressum”. Vielmehr genügen auch andere Begriffe, die sich in den letzten Jahren im Verkehr erfolgreich durchgesetzt haben. “Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot (...).
Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen.”
4. Muss im Rahmen von Fernabsatzgeschäften das Impressum nochmals vollständig angezeigt werden oder genügt ein Link auf eine untergeordnete Seite?
Die einschlägigen Gesetze sehen keine bestimmte Stelle vor, an der der User auf die Angaben im Impressum hingewiesen werden muss. Es genügt also ein Link auf eine untergeordnete Seite. Das Gericht stellte jedoch auch klar, dass es einzig und allein darauf ankomme, dass diese Information klar und verständlich für den User sein muss. Er muss sie also ohne langes Suchen jederzeit finden und aufrufen können.
Fazit:
Diese Entscheidung des BGH bringt Licht in das Dunkel vieler teilweise gegensätzlicher Urteile in den letzten Jahren. In Zukunft können sich Betreiber von Webshops oder privater Internetseiten auf diese Ausführungen berufen. Die Transparenz der rechtlichen Voraussetzungen wurde gestärk. Allerdings wurde nun auch verbindlich klargestellt, dass ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.
Autor: Philipp Otto
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