Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V., die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nach dem Unterlassungsklagengesetz geltend machte. Das Beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website einen Link „Kontakt“, auf der Kontaktseite befand sich ein weiterer Link „Impressum“, der die gesetzlich geforderte Anbieterkennzeichnung enthielt. Die Klägerin war der Meinung, ein doppelter Link zum Impressum genüge nicht den Anforderungen, die § 6 TDG sowie der diesbezüglich inhaltsgleiche § 10 Abs.2 MDStV für die Erreichbarkeit aufstellt, da das Gesetz im Zusammenhang mit der Anbieterkennzeichnung von „unmittelbar erreichbar“ spricht.
Die Vorinstanz gab der Klägerin recht und war der Auffassung, nach 2 Klicks könne nicht von „unmittelbar erreichbar“ gesprochen werden. Das OLG München gab in der Berufungsinstanz erfreulicherweise der Beklagten recht. Dazu führte das Gericht aus, es kann dem Internetnutzer durchaus zugemutet werden, zweimal zu klicken, um an die begehrte Information zu gelangen. Dass ein Impressum lediglich nach einem Mausklick aufzufinden sein muss, findet im Gesetz keine Stütze.
Auch dass das Impressum unter dem Menüpunkt „Kontakt“ zu finden sei, steht der leichten Auffindbarkeit nicht entgegen. Ein Link „Kontakt“ wird vom durchschnittlich informierten Internetnutzer auch als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden, die Verwendung des Wortes Impressum ist hierzu nicht notwendig, da sich in der Praxis beide Bezeichnungen eingebürgert haben.
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