Rechtssichere Facebook Unternehmensseite

Facebook-Marketing: So nutzen Sie Facebook-Pages rechtssicher für Ihr Unternehmen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Als Inhaber einer Facebook Unternehmensseite müssen Sie fremde Namens- und Urheberrechte beachten sowie ein Impressum und eine eigene Datenschutzerklärung veröffentlichen.
  • Like- und Share-Buttons auf Ihrer Unternehmenswebsite sollten Sie nur setzen, wenn Sie eine Einwilligung einholen oder ein Safe Sharing Tool verwenden.
  • Bedenken Sie, dass Sie als Betreiber der Facebook Fanpage gemeinsam mit Facebook für Datenverarbeitungen verantwortlich sind. Bei Verstößen haften Sie also auch.

Worum geht's?

Als Unternehmen kommt man beim Online-Marketing heutzutage um eine Unternehmensseite auf Social-Media-Plattformen kaum noch herum. Der eigene Facebook-Auftritt ist dabei ein beliebtes Werkzeug bei Social-Media-Netzwerken. Allerdings können Unternehmen mit unprofessionellen oder unzulässigen Maßnahmen schnell das Vertrauen der Nutzer und potenziellen Kunden verspielen.
Egal, ob Sie Einsteiger sind oder Facebook schon von privater Seite gut kennen: Lesen Sie hier, welche rechtlichen Anforderungen Sie bei der Planung, Einrichtung und Umsetzung der eigenen Facebook Unternehmensseite beachten müssen, wie Sie eine Facebook-Firmenseite erstellen und welche Schritte Sie für die erfolgreichen Nutzung der Seite auf dem Schirm haben sollten.

 

1. Warum sollten Sie eine Facebook Unternehmensseite haben?

Eine Unternehmensseite auf Facebook ist ein Facebook-Profil Ihrer Firma. Auf dieser Seite können Sie verschiedene Informationen wie Adresse, Kontakt und Öffnungszeiten zu Ihrem Unternehmen hinterlegen. Auf der Facebook-Seite haben Sie die Möglichkeit, Neuigkeiten direkt an den Kunden weiterzugeben und mit diesem in Kontakt zu treten.

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Durch das Social-Media-Marketing über Facebook-Seiten können Sie die Präsenz Ihres Unternehmens erhöhen, Ihren Blog promoten oder für Ihren Online-Shop werben. Die Facebook-Unternehmensseite dient dementsprechend als Marketinginstrument. Sie haben verschiedene Funktionen wie Auswertungen der Zielgruppe und Beiträge oder können Werbung über Facebook schalten.

Wie es sich mit den rechtlichen Aspekten für eine Unternehmensseite auf Facebook, Instagram, X (ehemals Twitter) und Co verhält, lesen Sie in unserem Artikel "So nutzen Sie Social Media Netzwerke rechtssicher".

2. Anleitung: So erstellen Sie eine Facebook Unternehmensseite

Wollen Sie eine Facebook Unternehmensseite erstellen, ist dies kostenlos. Sie müssen sich allerdings ein Konto anlegen, wenn Sie noch keines besitzen. Dazu müssen Sie E-Mail-Adresse und Passwort angeben. Möchten Sie die Unternehmensseite anlegen, so richten Sie im ersten Schritt der Erstellung eine „Seite“ ein. Diesen Punkt finden Sie im Menü unter Erstellen > Seite.

Bereits in den ersten Schritten der Anmeldung - bei der Wahl des Namens der Seite - müssen Sie darauf achten, dass Sie keine fremden Namens- und Markenrechte verletzen: Zum einen dürfen Sie sich nicht unter dem Namen von anderen Personen oder Unternehmen bei Facebook anmelden, weil darin ein Verstoß gegen § 12 BGB liegt. Folge können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sein.

Entdeckt beispielsweise ein anderer Unternehmer, dass sein eigener Name oder eines seiner als Marke eingetragenen Produkte oder Dienstleistungen bei Facebook ohne Einwilligung verwendet wird, so kann er einen markenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch gem. §§ 14, 15 MarkenG haben.

Wenn Sie einen passenden Seitennamen für Ihre Unternehmensseite gewählt haben, klicken Sie auf „Seite erstellen“. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, Ihre geschäftlichen Daten einzutragen.

3. 5 Tipps, um die Unternehmensseite mit Erfolg zu nutzen

Wenn Sie eine Facebook Unternehmensseite erstellen, um damit Marketing zu betreiben, gibt es einiges dabei zu beachten. Wir geben Ihnen wichtige Tipps, damit Ihre Facebook-Seite erfolgreich wird!

  1. Videos, Bilder, Texte: Füllen Sie Ihre Firmen-Seite mit Leben! Die Plattform von Mark Zuckerberg spielt besonders gern Videos und Bilder aus – diese generieren eine hohe Reichweite. Außerdem bleiben viele User an Bildern und Videos eher hängen als an langen Texten.
  2. Regelmäßige Postings: In sozialen Medien sollten Sie als Unternehmen immer präsent sein. Regelmäßige Postings sind daher Pflicht! Egal ob Produktinformationen, Angebote, Neuigkeiten oder ein Einblick ins Unternehmen – kreieren Sie Content für Ihre Kunden.
  3. Interaktion mit dem User: Beantworten Sie Fragen, liken Sie Kommentare Ihrer Kunden. Auch damit können Sie zeigen, dass Sie aktiv sind.
  4. Werbung: Durch das Schalten von Werbeanzeigen können Sie mehr User auf sich aufmerksam machen und ggf. als Kunden gewinnen.
  5. Insights: Die spezielle Analyseseite der Plattform bietet Ihnen als Unternehmen einen Einblick über die Zielgruppe, welche Posts besonders beliebt sind oder wann Ihre Kunden online sind und sich ein Posting lohnt. Außerdem können Sie auch einsehen, woher Ihre Zielgruppe stammt. Dies kann bei der Auswahl der Sprache für Ihre Posts eine Rolle spielen.

In unserem Artikel zum Thema "Soziale Netzwerke: So nutzen Sie Facebook, X und Co. sicher in Ihrem Unternehmen" haben wir für Sie Social Media Guidelines zusammengetragen, die Ihnen einen sicheren Rahmen für die Kommunikation auf Social Media bieten.

4. Rechtliche Aspekte fürs Online-Marketing in Social Media

Impressumspflicht auch auf Facebookseiten?

Gemäß § 5 TMG sind Sie als Diensteanbieter von geschäftsmäßigen Telemedien grundsätzlich verpflichtet, unter anderem Ihren Namen und Ihre Anschrift „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten. Auch bei einer Facebook Unternehmensseite handelt es sich um ein Telemedium.

Eine Seite eines Unternehmens auf sozialen Netzwerken dient vor allem dazu, die Bekanntheit eines Unternehmens zu steigern, indem mehr Reichweite und damit mehr Umsatz generiert wird, z.B. durch Werbeanzeigen für eine bestimmte Zielgruppe. Die Seite wird damit regelmäßig nicht ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken verwendet, so dass eine Impressumspflicht grundsätzlich besteht.

Wie kann man dieser Impressumspflicht auf Facebookseiten nachkommen? Die Impressumsangaben müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das Impressum nach zwei Klicks erreichbar ist.

Um dieser Vorgabe zu genügen, können Sie entweder auf der „Info“-Seite einen Link setzen, welcher direkt zum Impressum Ihrer eigenen Webseite führt. Die andere Option: direkt auf der Facebook-Seite unter "Mehr" und dem Punkt „Info“ das Impressum eintragen.

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Praxis-Tipp

Da die Zeichenanzahl begrenzt ist, hat eRecht24 einen entsprechenden Facebook-Impressum-Generator entwickelt. Mehr Informationen dazu lesen Sie in unserem Artikel zum Facebook-Impressum. Weiterführende Informationen, wie Sie Ihr Impressum auf verschiedenen sozialen Medien integrieren, finden Sie in unserem Artikel "Impressum und Datenschutz auf Social Media einfügen".

Gewinnspiele auf Facebook

Das Thema Gewinnspiele eignet sich hervorragend, um andere Menschen auf den eigenen Unternehmsauftritt bei Facebook aufmerksam zu machen und neue Follower zu gewinnen. Allerdings müssen Sie dabei die allgemeinen Vorgaben der Rechtsprechung zu Gewinnspielen beachten.

Zudem müssen Sie hier auch regelmäßig prüfen, welche Spielräume das Social-Media-Netzwerk den Nutzern bei der Veranstaltung von Gewinnspielen lässt.

Wichtig:

Personenbezogene Daten, die Sie im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel von Nutzern erhalten, dürfen Sie nicht einfach für andere Zwecke wie Werbung verwenden. Sie brauchen hierfür eine ausdrückliche Einwilligung

Die Verwendung von Fotos, Videos, GIFs und Memes

Ob für das Profilbild oder für Posts: Möchten Sie Ihre eigene Facebookseite mit Fotografien, GIFS oder auch Videos verschönern, müssen Sie vor der Veröffentlichung sicherstellen, dass Sie dafür die entsprechenden Nutzungsrechte haben. Handelt es sich um eigene Bilder oder Ihr eigenes Logo, können Sie diese selbstverständlich auf Ihren Seiten verwenden.

Ist das nicht der Fall, müssen Sie fremde Urheberrechte beachten. Erwerben Sie etwa kostenfreie Lizenzen über Bilderplattformen wie Adobe oder iStockphoto, müssen Sie alle vorgegebenen Bedingungen einhalten. Die Lizenzen müssen für eine kommerzielle Nutzung geeignet sein.

  • Videos: Eine Ausnahme gilt, wenn Sie fremde YouTube-Videos teilen oder einbetten. Hier ist davon auszugehen, dass der Urheber seine Erlaubnis erteilt hat, als er seinen Inhalt hochgeladen hat.
  • GIFs: GIFs als eine Art Daumenkino sind rein rechtlich nichts anderes als Bilder. Hier werden mehrere Einzelbilder in einer Datei gespeichert und beim Öffnen abgespielt und wiederholt. Das Urheberrecht gilt ebenso wie für "normale Bilder".
  • Memes: Memes sind Bilder von Menschen, die mit einem witzigen Bildtext versehen werden. Nutzen Sie diese zu Marketingzwecken, sollten Sie auch hier das Urheberrecht beachten: Fremde Bilder dürfen Sie nicht ohne weiteres ohne Erlaubnis des Urhebers mit einem Text versehen und nutzen, das ist nicht etwa durch die Kunstfreiheit oder das Zitatrecht gedeckt.  

Erstellen Sie eigene Fotografien und sind darauf Angestellte Ihres Unternehmens zu sehen, so gilt zwar hierfür gem. §22 I 2 KunstUrhG regelmäßig eine Einwilligung als erteilt, da der Arbeitnehmer eine Entlohnung erhält. Diese gilt jedoch nur so lange, wie auch die Entlohnung gezahlt wird und damit der Arbeitsvertrag besteht.

Praxis-Tipp:

Vereinbaren Sie mit Ihren Mitarbeitern, dass Sie die Fotografien auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus verwenden dürfen.

Inhalte des Unternehmens auf der Facebook Seite

Als Unternehmer und Betreiber der Facebookseite sind Sie für alle Inhalte, die Sie selbst posten, auch selbst verantwortlich. Das bedeutet beispielsweise:

  • Sie dürfen keine Aussagen veröffentlichen, welche die Grenze zur Schmähkritik übersteigen oder sonstige Rechte Dritter verletzen.
  • Möchten Sie Preisangaben aus dem eigenen Online Shop auch auf der Facebook Seite veröffentlichen, so müssen sich diese Angaben an den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechend des § 1 PAngV orientieren. Insbesondere müssen Sie also den vollständigen Endpreis der Ware angeben, Sie müssen alle Preisbestandteile sowie die Versandkosten auflisten.

Achtung!

Wenn Sie Posts anderer Unternehmen auf Ihrer Seite teilen, haften Sie nach überwiegender Auffassung auch für diese, weil Sie sich diese zu eigen machen. 

Mitarbeiterbeiträge auf Facebook - Wer braucht Social Media Guidelines?

Oft ermuntern Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter, Content auf dem Facebookprofil des Unternehmens zu posten. Wenn man die Kommunikation über Facebook nicht ausschließlich auf der Ebene der Geschäftsleitung ansiedeln oder komplett in die Hände einer Marketingagentur legen will, sollten Sie als Arbeitgeber sich darüber im Klaren sein, dass die Kommunikation durch Mitarbeiter oft ungefiltert und sehr direkt erfolgt.

Es gibt mittlerweile unzählige Beispiele für misslungene Äußerungen auf Facebookprofilen, die erhebliche negative Folgen für das Unternehmen hatten. Dabei trifft es nicht nur kleine und mittlere Unternehmen aus der IT-Branche, auch große Konzerne wie Daimler-Benz oder die Deutsche Bahn AG haben regelmäßig mit problematischen Aussagen von Mitarbeitern auf Facebook, Instagram und Co. zu kämpfen. Zudem besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter - wissentlich oder unwissentlich - Firmengeheimnisse verraten.

Und auch für die Arbeitnehmer können unüberlegte Aussagen über das Unternehmen unangenehme Konsequenzen bis hin zu Abmahnungen und Kündigung haben.

Deswegen raten wir: Erstellen Sie so genannte Social Media Guidelines, also verbindliche Anweisungen der Geschäftsführung an Ihre Mitarbeiter. So können Sie eine ungefilterte Kommunikation durch Mitarbeiter in sozialen Netzwerken vermeiden und sie erhalten klare Anweisungen, was auf Facebook erlaubt ist und was nicht. Einige beispielhafte Punkte:

  • Welche Mitarbeiter dürfen auf Plattformen wie Facebook „für das Unternehmen“ sprechen?
  • Wie müssen Mitarbeiter mit Kritik am Unternehmen umgehen?
  • Dürfen Mitarbeiter unter dem Firmenprofil auch private Einstellungen und Meinungen äußern oder sollen sie nur über berufliche Dinge berichten?
  • Wie und in welchem Umfang dürfen Mitarbeiter soziale Netzwerke während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz nutzen?
  • Vertrauliche Informationen oder Betriebsgeheimnissen dürfen Mitarbeiter nicht veröffentlichen
  • Das Einhalten von rechtlichen Vorgaben (insbesondere Datenschutz-, Wettbewerbs- und Urheberrecht)
  • Sicherheitsrichtlinien: Datenschutz auf Facebook, Viren, Trojaner, Passwörter

Bei der Erstellung von Social Media Guidelines für Facebook und soziale Netzwerke unterstützen die Rechtsanwälte der Kanzlei Siebert Lexow Sie gerne.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Beiträge durch Fans – wer haftet?

Teilweise erlauben Unternehmen ihren „Fans“, eigene Posts auf ihre Facebook Unternehmensseite zu setzen. Sind diese Beiträge rechtswidrig, so haften Sie als Betreiber der Facebook Seite nur dann,

  1. wenn Sie sich die Posts zu eigen machen – etwa durch eine Kommentierung – oder
  2. wenn Sie erfahren, dass rechtswidrige Inhalte auf Ihrer Seite sind – z.B. nach einem Hinweis durch den Rechteinhaber – und Sie diese Inhalte nicht von Ihrer Seite löschen. Von allein haben Sie dagegen keine regelmäßige Überprüfungspflicht. Wir empfehlen trotzdem: Wenn Sie anderen Menschen erlauben auf Ihrer Seite zu veröffentlichen, sollten Sie die Posts regelmäßig überprüfen und im Zweifel besser löschen.

„Like“- und "Share"-Button: Abmahngefahr oder Datenschutzverstoß?

Darf ich als Unternehmer einen Like- oder einen Share-Button über ein Facebook-Plugin auf meiner Website veröffentlichen? Dieses Thema ist datenschutzrechtlich sehr problematisch und wurde bereits 2019 vom EuGH in einem Urteil thematisiert: Das Problem ist, dass in dem Moment, in dem Nutzer Ihre Website aufrufen, bereits personenbezogene Daten an Facebook übertragen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die User beim sozialen Netzwerk eingeloggt sind.

Es spielt auch keine Rolle, ob Sie überhaupt einen Facebookaccount haben. Webseitenbetreiber und Anbieter der der Plugins sind gleichermaßen für die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

Deshalb verlangen Gerichte, dass Seitenbetreiber solche Facebook Plugins und Cookies nur verwenden dürfen, wenn die User eine Einwilligung erteilt haben. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht dagegen nicht aus.

Praxis-Tipp:

Nutzen Sie daher ein Plugin, das verhindert, dass die Daten weitergegeben werden. Hier haben Sie Tools verschiedener Anbieter zur Auswahl. Verwenden Sie zum Beispiel das eRecht24 Safe Sharing Tool.

Sind Facebook Fanpages überhaupt noch erlaubt?

Ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2018 versetzte den zahlreichen Betreibern von Facebookseiten einen schweren Dämpfer: Der EuGH stellte mit einem Urteil klar, dass Facebookseiten-Betreiber für Datenschutzverstöße mit Facebook gemeinsam verantwortlich sind.

Diese Linie bestätigten später nicht nur die Datenschutzkonferenz, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Schleswig-Holstein: Ordnet eine Datenschutzbehörde an, dass ein Betreiber einer Facebookseite diese abschalten muss, ist diese Anordnung rechtmäßig.

Da über Tools wie Insight regelmäßig Nutzerdaten weitergeleitet und Profile erstellt werden, um z.B. zielgerichtet Werbung auszuspielen, ist das besonders heikel. Denn wer eine Unternehmensseite bei Facebook betreibt, hat keinen Einfluss darauf, wie die Plattform mit Nutzerdaten umgeht.

Sie als Seitenbetreiber können aber auch Ihren Pflichten nicht nachkommen, Ihre Nutzer über die Datenverarbeitung zu informieren und eine wirksame Einwilligung (nach DSGVO und TTDSG) einzuholen. Denn was tatsächlich mit den Daten passiert, stellt Facebook nicht hinreichend deutlich dar. Es reicht also nicht aus, wenn Sie mit dem sozialen Netzwerk ein "Page Controller Addendum" abschließen.

Übrigens: Vor allem Facebookseiten von öffentlichen Stellen wurden mehrfach dazu aufgefordert, Ihre Seiten abzuschalten. Ohne Erfolg. Lesen Sie hier mehr zum Thema „Abschalten: Datenschutz-Beauftragter untersagt Bundesregierung den Betrieb ihrer Facebook-Präsenz“.

Praxis-Tipp:

Wenn Sie auf Ihre Facebookseite nicht verzichten wollen, machen Sie sich bewusst, dass Sie auch dafür haftbar gemacht werden können. Details und Tipps, wie Sie datenschutzrechtlich am sichersten mit dieser Problematik umgehen, lesen Sie in unserem Artikel "Update zum EuGH-Urteil: Dürfen Datenschutzbehörden Facebook Fanpages verbieten?".

5. Fazit zum Thema Facebookseite für Unternehmen

Facebook ist das derzeit beliebteste, und gleichzeitig datenschutzrechtlich heikelste soziale Netzwerk. Sie müssen für sich und Ihr Unternehmen abwägen, ob Sie die rechtlichen Risiken eingehen, um die zahlreichen nützlichen Marketing-Funktionen von der Plattform und damit die Möglichkeit nutzen möchten, Zugang zu einer riesigen Gemeinschaft zu haben - oder ob Sie lieber auf altbewährte, rechtlich sichere Marketingkanäle setzen wollen.  

6. Facebook Fanpage FAQ

Die Datenschutzkonferenz hat am 22.06.2022 einen FAQ zu Facebook-Fanpages herausgegeben. Wir haben das Wichtigste daraus für Sie zusammengefasst.


Was genau ist eine Facebook-Seite bzw. eine Fanpage?

Für viele Kleinstunternehmen stellen Facebookseiten einen Webseitenersatz dar. Andere Unternehmen nutzen Facebookseiten hingegen, um Ihr Unternehmen auf der Plattform zu präsentieren.

Warum ist der Betrieb von Facebook-Fanpages datenschutzrechtlich problematisch?

Der Anbieter von Facebook Meta Platforms verarbeitet die Daten der Nutzer nicht nur, um ihnen die soziale Interaktion auf Facebook zu ermöglichen, sondern auch für personalisierte Werbung. Es ist zudem nicht klar, welche personenbezogenen Daten dabei genau verarbeitet werden.

Der EuGH hat in seinem Urteil v. 5. Juni 2018 (C210/16, „Wirtschaftsakademie“) festgestellt, dass Betreiber von Facebook-Fanpages für die Verarbeitung der Nutzerdaten mitverantwortlich sind. Sie müssen daher mit Meta Platforms eine Vereinbarung über ihre gemeinsame Verantwortung schließen. Facebook bietet diese Vereinbarung unter der Bezeichnung "Page Controller Addendum" auch an.

Das aktuelle Page Controller Addendum von Meta Platforms verstößt jedoch nach Auffassung der Datenschutzbehörden gegen die DSGVO, weil insbesondere nicht deutlich gemacht wird, welche personenbezogenen Daten im EU-Ausland übertragen werden.

Sie können in diesem Kurzgutachten der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nachlesen, warum es rechtlich bedenklich ist Facebook-Seiten zu betreiben.

Was wäre für einen datenschutzkonformen Einsatz von Facebook-Fanpages erforderlich? Was können die Verantwortlichen tun?

Um Facebook Fanpages rechtmäßig betreiben zu können, müssten die Betreiber sicherstellen und nachweisen können, dass sie personenbezogene Daten ihrer Nutzer entsprechend der DSGVO-Vorgaben verarbeiten. Das ist aktuell aufgrund der Unrechtmäßigkeit des Page Controller Addendum von Meta Platforms nicht möglich. Demzufolge müssten eigentlich alle Facebook-Fanpages abgeschaltet werden.

Müssen Facebook-Fanpages jetzt sofort deaktiviert werden?

Streng genommen, ja - da die Datenverarbeitung aktuell nicht den Vorgaben der DSGVO entspricht.

Bestehen die gleichen Probleme auch bei anderen Social-Media-Diensten (z. B. Instagram, X, TikTok usw.)?

Im Grunde genommen, ja! Denn auch hier ist weitestgehend unklar, in welchem Umfang personenbezogene Nutzerdaten ins EU-Ausland übertragen werden.

Gilt der Hinweis der DSK nur für öffentliche Stellen und dürfen Firmen ihre Facebook-Fanpages weiter betreiben?

Die Hinweise gelten sowohl für öffentliche als auch für private Betreiber von Facebook-Fanpages. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts von Schleswig Holstein (OVG, Urt. v. 25.11.2021) worin das Gericht eine Deaktivierungs-Anordnung der Landesbeauftragten Schleswig-Holstein gegenüber einer nichtöffentlichen Stelle bestätigt.

Selbstverständlich kommen öffentlich-rechtliche Stellen aufgrund ihrer Vorbildfunktion eine besondere Verantwortung zu, sodass Sie von den Datenschutzbehörden in besonderem Maße beobachtet werden.

Dürfen öffentliche Stellen nun keine Öffentlichkeitsarbeit im Internet mehr betreiben?

Selbstverständlich, sie müssen sich jedoch stets an die aktuelle Gesetzeslage halten!

Darf eine Facebook-Seite weiterbetrieben werden, wenn bestimmte Grenzen eingehalten werden (z. B. Publikation aller dort veröffentlichter Informationen auch über einen anderen Kommunikationskanal, Verzicht auf neue Postings / Kommentare)?

Das Problem beim Betreiben von Facebookseiten liegt nicht an deren Inhalten, sondern daran, dass die Übertragung der Nutzerdaten ins EU-Ausland aktuell rechtswidrig ist.

Müssen Verantwortliche nun mit Bußgeldern oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden rechnen?

Grundsätzlich schon, da die Aufsichtsbehörden dafür verantwortlich sind, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig erfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen Sie auch gegenüber privaten Stellen Bußgelder verhängen.

Zudem dürfen Betroffene, die durch die unrechtmäßige Übertragung ihrer personenbezogenen Daten durch Betreiber von Facebook-Fanpages und Meta Platforms in ihren Rechten verletzt werden, Schadenersatzansprüche gegenüber den Seitenbetreibern und/oder Meta Platforms geltend machen.

Warum gehen die Aufsichtsbehörden nicht direkt gegen Meta Platforms vor?

Nach der DSGVO ist die irische Datenschutzbehörde für die Meta Platforms und ihre Dienste verantwortlich, da sich deren europäischer Sitz in Irland befindet. Entsprechend sind die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden für Seitenbetreiber verantwortlich, deren Sitze sich in ihrem Inland befinden. Bei grenzübergreifenden Fällen müssen die nationalen Aufsichtsbehörden mit der irischen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.

7. Unsere Einschätzung zu Unternehmensseiten auf Social Media

Die Datenschutzbehörden gehen in ihrem FAQ wie gewohnt sehr kritisch mit Facebook um. Ausgehend davon kann Facebook nicht datenschutzkonform betrieben werden. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, müssten Sie Ihre Facebook-Seite daher löschen.

Allerdings ist auch festzustellen, dass die Datenschutzbehörden derzeit vor allem gegen die Fanpages öffentlicher Einrichtungen vorgehen, die hiergegen teilweise erbitterten Widerstand leisten. Auch größere Abmahnwellen gegen Fanpages sind nicht bekannt. Das Risiko für den Betrieb einer Unternehmensseite ist daher vorhanden, aber überschaubar.

Als Unternehmer sollten Sie daher abwägen. Wenn Facebook für Sie ein wichtiger Absatz oder Werbekanal ist, macht es wahrscheinlich keinen Sinn darauf zu verzichten. Wenn Facebook für Sie dagegen entbehrlich ist, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie es angesichts der datenschutzrechtlichen Unsicherheiten abschalten wollen.

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt
SEO-Redakteurin und Legal Writerin

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Michaela
Hallo,habe gerade den Artikel gelesen. Dieser gilt dann ja nun leider nicht mehr seit heute (05.06.2018), oder? Habe gerade das Urteil gelesen.EuGH-Urteil zu Facebook: Fanpage-Betreiber sind mitverantwortli ch für Datenschutz http://www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-fanpage-betreiber-sind-mitverantwortli ch-fuer-datenschutz-a-1211295.htmlDas ist wirklich alles sehr schade, wie alles kaputt gemacht wird. Ich wollte eigentlich im Bereich Onlineshop etwas aufbauen und dazu eine Facebook Fanpage erstellen und dann Facebook Ads schalten, aber dies sollte ich dann nun lassen, oder kann ich, wenn ich das Premium Paket über Sie abschließe trotzdem Facebook Fanpages nutzen und auch dann dementsprechend den Facebook Pixel, oder ist dies nun auch nicht mehr möglich?DANKE
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K.-D. Fischer
Ich betreibe als Unternehmer eine Facebook Seite. Ein privater Facebook Nutzer kommentiert einen meiner Beiträge. Dieser Nutzer hat auf seiner Facebook Seite 3.000 Freunde, die öffentlich zugänglich sind. Von meiner Seite kommt nun jeder mit einem Klick auf die Seite des Nutzers und an dessen 3.000 Freunde. Wie schaut das datenschutzrech tlich aus?
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