YouTube DSGVO-konform nutzen

Von Urheberrechten, Impressum und Datenschutz: So sind Sie als Content Creator auf YouTube rechtssicher unterwegs

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer mit YouTube Geld verdienen oder durch eigene Videos die Bekanntheit seines Unternehmens steigern möchte, muss zahlreiche rechtliche Fallstricke beachten.
  • Grundsätzlich haben Sie die Urheberrechte an Ihren Videos – doch verwenden Sie fremde Bilder, Musikstücke oder Filmausschnitte, müssen Sie deren Nutzungsrechte einholen.
  • Betreiben Sie einen YouTube-Kanal für Ihr Business, gilt die Impressumspflicht – und Sie benötigen eine DSGVO-Datenschutzerklärung für YouTube.

Worum geht's?

Mit über 2,5 Milliarden aktiven Nutzern ist YouTube die zweitbeliebteste Social-Media-Plattform weltweit. Ob DIY-Videos, Vlogs, Hauls, Let’s Plays, Comedy, Musikvideos, Produktbewertungen, Nachrichten oder Interviews – es gibt auf YouTube fast nichts, was es nicht gibt. Und nicht wenig Nutzer verdienen mit ihren Videos gutes Geld. Doch worauf muss ich eigentlich achten, wenn ich YouTube für mein Business nutzen möchte? Welche Rolle spielt das Urheberrecht? Darf ich fremde Bilder, Videoschnipsel oder Musik für meine Videos verwenden? Wie sieht’s aus mit dem Datenschutz – und wer hat eigentlich die Rechte an den Videos? Das und mehr verraten wir in diesem ausführlichen YouTube-Ratgeber.

 

1. Ist YouTube DSGVO-konform?

Das kommt ganz darauf an, wie YouTube verwendet wird. Meist taucht die Frage dann auf, wenn es um die Einbettung von YouTube-Videos auf der eigenen Website geht. Für die Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) spielt es dabei keine Rolle, ob es sich bei den eingebetteten Videos um selbst produzierte oder fremde Inhalte handelt.

Klar ist: Die Einbettung (engl. Embedding) von YouTube-Videos ist ohne Weiteres nicht datenschutzkonform. Der Grund: Beim Aufrufen des eingebetteten Videos auf der Website wird automatisch eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt. Dabei werden personenbezogene Daten – allen voran die IP-Adresse des Webseitenbesuchers – durch das Setzen von Tracking-Cookies übertragen. Diese Daten kann YouTube bzw. der Mutterkonzern Google dann dafür nutzen, Usern personalisierte Werbung auszuspielen.

Von alledem bekommt der Nutzer selbst nichts mit: Die Datenübertragung startet ohne sein Wissen bereits beim Aufruf der Website mit dem eingebetteten Video, nicht erst beim Abspielen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das problematisch – denn um personenbezogene Daten wie die IP-Adresse zu erheben und zu verarbeiten, benötigen Sie als Webseitenbetreiber die ausdrückliche und freiwillige Zustimmung des Nutzers.

Achtung

Ohne zusätzliche Datenschutzmaßnahmen, mit denen Sie die Einwilligung Ihrer Nutzer in die Datenerhebung durch YouTube einholen, ist das Einbetten von YouTube-Videos nicht mit der DSGVO vereinbar.

Welche Daten werden von YouTube gespeichert? 

Beim Embedding von YouTube-Videos auf Ihrer Website werden Daten wie die IP-Adresse Ihrer Nutzer an die Videoplattform übertragen. Nutzen Sie YouTube selbst, greift das Unternehmen auf unterschiedliche persönliche Daten zu – je nachdem, ob Sie YouTube ohne Anmeldung oder eingeloggt über Ihren Google-Account verwenden:

Datenzugriff von YouTube ohne Anmeldung

Datenzugriff von YouTube mit Anmeldung (zusätzlich erhobene Daten)

Browser- und Geräteeinstellungen

Name

Interaktion von Apps/Browsern mit Google-Diensten

E-Mailadresse

Betriebssystem

Passwort

Mobilfunknetz

Geburtsdatum

Aktivitäten auf YouTube (z. B. Suchbegriffe, geschaute Videos, Interaktionen mit anderen Nutzern, gegebenenfalls Chrome-Browserverlauf, Sprach- und Audiodaten)

Hochgeladene Videos und Fotos

Standortdaten (z. B. über IP-Adressen, Bluetooth, GPS oder Funkmasten)

Verfasste Mails

 

Gegebenenfalls: Zahlungsinformationen, Profilbild, Telefonnummer

Was ist YouTube mit erweitertem Datenschutz? 

Möchten Sie YouTube-Videos auf Ihrer Website einbinden, führt der "erweiterte Datenschutzmodus“ dazu, dass personenbezogene Daten nicht direkt beim Aufrufen der Website übertragen werden, sondern erst dann, wenn der Nutzer das entsprechende Video auch tatsächlich anklickt. Das funktioniert über den YouTube-Cookie „No Cookie“.

Den erweiterten Datenschutzmodus finden Sie auf YouTube unter:

Video teilen à Einbetten à Optionen zum Einbetten à Erweiterten Datenschutzmodus aktivieren (Häkchen setzen).

Der erweiterte Datenschutzmodus von YouTube ist zwar datenschutzfreundlicher, aber immer noch nicht DSGVO-konform. Möchten Sie Videos der Plattform auf Ihrer eigenen Website einbinden, benötigen Sie zusätzlich ein ein Cookie Consent Tool, um die Einwilligung der Nutzer in die Datenerhebung und -übertragung einzuholen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Ausführliche Informationen zur Embedding-Problematik, welche Möglichkeiten es für eine datensparsame Video-Einbettung noch gibt und wie sie im Einzelnen funktionieren, lesen Sie in unserem Beitrag „So betten Sie rechtssicher Bilder und Videos auf Ihrer Website ein“.

2. Wer hat die Rechte an YouTube Videos?

Egal ob beruflich als Content Creator oder zu privaten Zwecken: Wer eigene Videos auf YouTube hoch lädt, hat als Urheber die Rechte an den Inhalten. Urheberrechte lassen sich in Deutschland nicht übertragen. Allerdings kann der Urheber anderen Personen gewisse Nutzungsrechte einräumen, die es erlauben, sein Werk anderweitig zu nutzen.

Solche Nutzungs- und Verwertungsrechte räumt YouTube sich selbst ein – und zwar in dem Moment, indem Sie die Nutzungsbedingungen der Plattform akzeptieren.

Mit dem Upload der Videos erhält YouTube folgende Rechte:

  • Lizenz zur weltweiten, kostenlosen und nicht-exklusiven Nutzung: YouTube darf Ihr Video auf der Plattform veröffentlichen. Nicht-exklusiv bedeutet, dass Sie weiterhin über die Inhalte verfügen dürfen und das Video beispielsweise löschen können.
  • Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung: YouTube darf Ihr Video selbst nutzen und anderen Usern zum Teilen anbieten. Nicht nur YouTube erhält dieses Recht, sondern auch der Mutterkonzern Google.

Andere YouTube-Nutzer haben das Recht, Ihre Videos anzuschauen und diese zu teilen, nicht aber zu kopieren. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Videos auf fremden Webseiten eingebunden werden, können Sie dies beschränken. YouTube gibt Ihnen die Möglichkeit, die Einbettung in bestimmten Domains zuzulassen, für bestimmte Domains zu sperren oder auf allen Webseiten zu untersagen. Wie Sie dafür vorgehen, erklärt YouTube in dieser Anleitung.

Ein Download Ihrer Videos durch Dritte ist in der Regel nicht gestattet, da dies gegen Ihre Urheberrechte verstoßen wurde. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein User als Privatperson handelt und den Download ausschließlich für private Zwecke nutzt – dann ist eine Privatkopie im Urheberrecht zulässig.

3. Videos auf YouTube hochladen: Welche Rechte müssen Sie beachten? 

Sind Sie als Video-Creator, Influencer oder Unternehmen auf YouTube unterwegs, können Sie nicht einfach beliebig Inhalte und Videos hochladen und mit Ihren Zuschauern teilen – denn natürlich gibt es auch auf Social-Media-Plattformen wie YouTube gewisse Regeln, an die Sie sich halten müssen. Diese sind zum einen in den Nutzungsbedingungen festgelegt, zum anderen gibt sie das Gesetz vor.

Liegen alle Rechte für das Video bei Ihnen, brauchen Sie nichts zu befürchten. Enthält es aber Inhalte, die nicht von Ihnen stammen, sollten Sie vor dem Upload sorgfältig prüfen, ob das Video möglicherweise die Rechte anderer Personen verletzt.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Zu Inhalten, bei denen besondere Vorsicht geboten ist, gehören:

  • Video- und Audiomitschnitte aus TV-Programmen, Filmen, Musik und Konzerten (Verstoß gegen fremde Urheberrechte)
  • Geschützte Marken, Produkte, Logos, Plakate oder Kunst, die explizit im Video auftauchen (Verstoß gegen Urheber- und Markenrechte)
  • Fremde Personen sind ohne Erlaubnis zentral und nicht nur als Beiwerk im Video zu sehen (Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte)

Urheberrecht auf YouTube 

Für das Urheberrecht entscheidend ist, wer das Video, den Film, das Musikstück, die Kunst oder das literarische Werk produziert hat – denn diese Person hat als Schöpfer die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Nur der Urheber selbst kann anderen die Verwendung seines Werkes erlauben, verbieten oder an Bedingungen knüpfen (Lizenz).

Möchten Sie einen Song oder einen Mitschnitt aus einem Film oder Fernsehprogramm in Ihr YouTube-Video einfügen, müssen Sie die Rechte daran haben. Die Inhalte, die Ihre Zuschauer zu sehen bekommen, müssen entweder von Ihnen selbst stammen oder vom Urheber genehmigt sein.

Auch wenn Sie selbst filmen, heißt das nicht automatisch, dass Sie die Rechte am Filmmaterial haben. Machen Sie beispielsweise ein Video vom Konzert Ihres Lieblingskünstlers und laden den Mitschnitt auf Ihrem YouTube-Kanal hoch, kann das gegen Urheberrechte verstoßen – denn die Rechte an den gezeigten Inhalten bleiben beim Künstler bzw. seinem Label oder Musikverlag.

Achten Sie hinsichtlich des Urheberrechts also genau darauf, was in Ihrem Video zu sehen ist. Das gilt nicht nur für Ausschnitte aus anderen Videos, Filmen oder Fernsehprogrammen, sondern auch für Dinge, die im Hintergrund zu sehen sind. Geschützte Bilder, Gemälde oder Plakate sind nur dann rechtlich unbedenklich, wenn sie lediglich als Beiwerk auftauchen – das heißt, wenn sie für das Video keinen Mehrwert haben und absolut austauschbar sind. 

Was als „austauschbar“ gilt, kann im Urheberrecht sehr eng ausgelegt werden, sodass es sich vielfach um Einzelfallentscheidungen handelt. So gab etwa das Landgericht Köln einem Fotografen Recht, der die Vermieterin einer Ferienwohnung verklagte. Sie hatte ein Foto ihrer Ferienwohnung online gestellt, auf dem im Hintergrund eine Fototapete des Fotografen zu sehen war – ohne die Nutzungsrechte für die Veröffentlichung zu haben (LG Köln, Urteil vom 18.08.2022, Az.14 O 350/21).

In anderen Fototapeten-Fällen entschieden die Richter anders: Der Fotograf habe seine Fotos bewusst für Fototapeten lizenziert und sei durch das Inverkehrbringen objektiv gesehen mit der Nutzung und Veröffentlichung einverstanden. Weiterhin sei das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich. Da der klagende Fotograf dies so nicht akzeptieren wollte, liegen die Verfahren nun zur Entscheidung beim BGH.

PRAXIS-TIPP

Da die Rechtsprechung aktuell nicht einheitlich ist, ist Vorsicht geboten. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie bei Videoaufnahmen darauf achten, dass keine Gemälde, Plakate oder Fototapeten im Hintergrund zu sehen sind.

Musikrechte auf YouTube 

Nicht nur für gezeigten Videocontent benötigen Sie die Rechte, sondern auch für die im Hintergrund laufende Musik. Verwenden Sie urheberrechtlich geschützte Musik ohne Genehmigung des Musikers bzw. Komponisten, bewegen Sie sich rechtlich auf dünnem Eis: Ähnlich der unzulässigen Musiknutzung auf Instagram kann ein solcher Urheberrechtsverstoß eine teure Abmahnung nach sich ziehen.

Um zu verhindern, dass der Urheber Sie abmahnt oder Sie von YouTube eine Warnung oder gar Sperrung Ihres Accounts kassieren, sollten Sie nur Musik einbinden, an der Sie auch die Rechte haben.

Um die Nutzungsrechte an einem Song zu erwerben, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Creative Common Lizenzen (auf Erlaubnis für kommerzielle Nutzung achten!)
  • Plattformen mit Lizenzkosten
  • Lizenzierungen pro Song
  • Verwendung des YouTube Editors (Musikbibliothek von YouTube)

Wichtig ist auch: Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Werke nicht nur nicht ohne Genehmigung veröffentlichen oder verbreiten, sondern auch nicht bearbeiten. Möchten Sie zum Beispiel einen Song für Ihr YouTube-Video remixen, benötigen Sie ebenfalls die Erlaubnis des Urhebers – am besten in Schriftform.

Zum Artikel

Mehr lesen 

Mehr zum Urheberrecht auf Social Media lesen Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum Thema „So nutzen Sie Social Media Netzwerke rechtssicher im Jahr 2024“.

Zum Artikel

Zitatrecht auf YouTube

Eine der wenigen Ausnahmen im Urheberrecht ist das Zitatrecht. Greift dieses, müssen Sie für die Verwendung von geschütztem Material in Ihren YouTube-Videos keine Genehmigung des Urhebers einholen.

Das Zitatrecht gilt in folgenden Fällen:

  • Erfüllen Texte, Bilder, Film- oder Musikausschnitte ausschließlich eine „Belegfunktion“, dürfen Sie diese im Sinne des Zitatrechts in Ihren Videos verwenden.
  • Sie müssen sich dazu im Video inhaltlich mit dem betreffenden Ausschnitt auseinandersetzen (Zitat als Beleg für eine Aussage).
  • Das Zitat muss korrekt und unverändert übernommen und die Quelle angegeben werden.
  • Je stärker der inhaltliche Bezug zum Zitat, desto sicherer können Sie einen geschützten Film-, Text- oder Musikausschnitt ohne gesonderte Erlaubnis des Urhebers verwenden.

Achtung

Möchten Sie Musikschnipsel oder Filmausschnitte lediglich dazu verwenden, Ihr YouTube-Video optisch aufzuwerten, greift das Zitatrecht nicht. Sie können sich also nicht darauf berufen, indem Sie argumentieren, ein geschütztes Video-Element nur für einen kurzen Augenblick zu zeigen – das allein rechtfertigt die Einbindung ohne Genehmigung des Urhebers nicht.

Persönlichkeitsrechte auf YouTube 

Neben fremden Urheberrechten spielen auch Persönlichkeitsrechte von gezeigten Personen eine wichtige Rolle. Wer als Creator rechtssicher auf YouTube unterwegs sein möchte, sollte vor dem Upload seines Videos unbedingt prüfen, ob die darin auftauchenden Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind – denn jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild.

Wie immer im deutschen Recht gibt es aber auch im Persönlichkeitsrecht Ausnahmen. Ohne vorherige Einwilligung dürfen Sie andere Personen in Ihrem Video zeigen, wenn

  • es sich bei der Person um Persönlichkeiten der Zeitgeschichte handelt (z. B. um Politiker oder Prominente bei wichtigen Ereignissen).
  • die Personen nur zufällig als Beiwerk zu sehen sind (z. B. im Hintergrund einer Sehenswürdigkeit, Örtlichkeit oder auf einer Veranstaltung).

Weitere Informationen zum Recht am eigenen Bild haben wir Ihnen in unserem Artikel „Das Copyright der Gulaschsuppe: Bildrechte bei Facebook, Instagram & Co.“ zusammengestellt.

Bildrechte auf YouTube

Ebenso wie bei fremden Videoinhalten, Texten, Musikstücken und Grafiken müssen Sie auch bei eingebundenen Bildern das Urheberrecht beachten. Es gilt wieder: Möchten Sie Ihre Videos mit Bildern versehen, die Sie nicht selbst produziert haben, müssen Sie zuvor die Nutzungsrechte beim Rechteinhaber einholen.

Viele Unternehmen und Kreative nutzen für die Bebilderung ihrer Videos Stockfotos von Anbietern wie iStock, pixabay oder Shutterstock. Genau das kann aber zu Problemen führen – denn oft verstoßen die Lizenzbedingungen der Stockfoto-Plattformen gegen die Nutzungsbedingungen von YouTube.

Wir erinnern uns: Mit dem Upload der Videos erhält YouTube das Recht, diese zu teilen und weiterzuverbreiten (weltweites, kostenloses, nicht-exklusives Nutzungsrecht). Die Lizenzbedingungen der meisten Stockfoto-Anbieter erlauben jedoch nur, ein einmal erworbenes Foto für die Website oder den Blog zu verwenden – aber nicht, es (wie in den Nutzungsbedingungen von YouTube vorgesehen) unbegrenzt oft zu vervielfältigen und zu teilen.

Um Stockfotos dennoch für Ihre YouTube-Videos zu verwenden, ohne gegen die Lizenzbedingungen der Anbieter zu verstoßen, müssen Sie auf spezielle Social Media Lizenzen zurückgreifen. Diese erlauben ausdrücklich die Verwendung der Bilder für Insta, Facebook, YouTube & Co. Zu den Datenbanken, die eine solche Social Media Lizenz anbieten, gehören zum Beispiel Shutterstock, Adobe Stock und iStock.

Praxis-Tipp

Möchten Sie Bilder oder Fotos verwenden, die unter einer CC-Lizenz stehen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Lizenz eine komplett freie Verwendung – und damit auch die Nutzung für Social Media – erlaubt. Dies ist in der Regel nur bei der CC0-Lizenz der Fall.

Mehr zum Thema Creative Commons Lizenzen erfahren Sie in unserem Beitrag „Bildrechte: So nutzen Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs“.

Werbung in YouTube Videos

Wer als YouTuber und Video-Creator YouTube zum Beruf machen möchte, für den spielt die Monetarisierung der eigenen Videos eine große Rolle. Um Geld mit Videocontent zu verdienen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise mindestens 1000 Kanal-Abonnenten und die Teilnahme am YouTube-Partnerprogramm.

Sind die Bedingungen gegeben, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Ihre Videos zu Geld zu machen. Infrage kommen etwa klassische Werbeeinnahmen durch Klicks, Affiliate Marketing oder Produktplatzierungen.

Entscheiden Sie sich für Produktplatzierungen, müssen Sie als Creator besondere Kennzeichnungspflichten beachten:

  • Bewerben, erwähnen oder zeigen Sie in Ihrem Video Produkte, Dienstleistungen, Marken, Unternehmen etc., müssen Sie das Video als Werbung kennzeichnen.
  • Sind in Ihrem Video eigene Produkte lediglich als Beiwerk zu sehen, greift die Kennzeichnungspflicht nicht.
  • In allen anderen Fällen gilt: Kennzeichnen Sie Werbevideos deutlich lesbar und sofort erkennbar als Werbung oder Anzeige. Ein undeutlicher Hinweis in einer Ecke des Videos oder in der Videobeschreibung reicht nicht aus – ebenso wenig wie englische Bezeichnungen wie „Ads“ oder „Sponsored“.

Kommen Sie Ihrer Kennzeichnungspflicht nicht nach, steht schnell der Vorwurf von unzulässiger Schleichwerbung im Raum – und die kann teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.

Wie Sie Social Media Werbung richtig kennzeichnen, erklären wir in unserem Artikel „Influencer bei Instagram, YouTube, Facebook und Co.: Wenn Marketing zu Schleichwerbung wird“.

4. Gilt die Impressumspflicht auch für YouTube?

Egal ob als Influencer, Content-Creator, Selbstständiger oder Unternehmen: Sobald Sie auf YouTube einen geschäftlichen Kanal betreiben, benötigen Sie ein Impressum. Die Impressumpflicht begründet sich auf § 5 TMG (Telemediengesetz) und gilt auch für Social-Media-Plattformen wie YouTube.

Folgende Pflichtangaben gehören in Ihr YouTube-Impressum:

  • Name des Unternehmens
  • Name der verantwortlichen Person(en)
  • Anschrift der Niederlassung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
  • Angaben zur Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse, Telefonnummer)

Darüber hinaus kann es notwendig sein, den Namen des redaktionell Verantwortlichen anzugeben, wenn Sie auf Ihrem YouTube-Channel journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlichen – das heißt, einen meinungsbildenden Kanal betreiben. Da die Abgrenzung der Inhalte nicht immer einfach ist, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie vorsichtshalber den Verantwortlichen der Inhalte (z. B. Ihren eigenen Vor- und Nachnamen) in das Impressum aufnehmen.

Wie Sie Ihr Impressum korrekt bei YouTube einbinden, sodass Ihre Abonnenten und Zuschauer es mit wenigen Klicks erreichen, erklären wir Ihnen in einer einfachen 6-Schritte-Anleitung im Artikel „YouTube Impressum erstellen und einfügen“.

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Sie haben neben Ihrem YouTube-Kanal noch andere Social-Media-Accounts, die Sie für Ihr Business nutzen? Dann benötigen Sie auch für diese ein Impressum – und eine eigene (!) Datenschutzerklärung. Alles, was Sie über Datenschutz und Impressumspflicht auf Facebook, LinkedIn, Insta & Co. wissen müssen, finden Sie im Beitrag „Anleitung: So fügen Sie Impressum und Datenschutzerklärung bei sozialen Netzwerken ein“.

5. Datenschutzerklärung für YouTube: Brauche ich das?

Kurz und knapp: Ja, Sie brauchen eine Datenschutzerklärung für YouTube. Möchten Sie als Unternehmen auf Ihrer Website YouTube-Videos einbetten, müssen Sie Ihre Besucher darüber informieren, welche Daten erhoben werden, wie die Daten verarbeitet werden und was YouTube mit den Daten macht.

Dieser Informationspflicht nachzukommen, ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich – denn YouTube lässt seine Nutzer im Unklaren, was mit den erhobenen Nutzerdaten passiert, die beim Embedding ohne erweiterten Datenschutzmodus schon durch den Aufruf der Website übertragen werden.

Eine transparente Aufklärung Ihrer Nutzer über die Datenverarbeitung ist nicht erreichbar – und die Datenschutzerklärung damit unvollständig. Das erhöht nicht nur die potenzielle Gefahr einer Abmahnung, sondern macht einen DSGVO-konformen Einsatz von YouTube unmöglich. 

Nehmen Sie daher YouTube als Dienst unbedingt in Ihre Datenschutzerklärung auf. Die Datenschutzerklärung für Ihre Website können Sie über den Datenschutz-Generator kostenfrei erstellen.

Für Ihren Social Media Kanal brauchen Sie wiederum eine separate Datenschutzerklärung, die speziell auf die Datenverarbeitungen der jeweiligen Plattform zugeschnitten ist. Als eRecht24 Premium-Mitglied können Sie dank unseres Social Media Datenschutz-Generators in wenigen Schritten eine speziell auf Ihre Social-Media-Kanäle zugeschnittene Datenschutzerklärung erstellen – selbstverständlich inklusive YouTube.

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Datenschutzerklärung für YouTube verlinken

Aus Platzgründen können Sie Ihre Datenschutzerklärung nicht direkt in Ihrem YouTube-Kanal einbinden. Der bessere Weg ist eine Verlinkung zu einer Landingpage auf Ihrer Website, auf der die Nutzer sowohl Ihre Datenschutzerklärung für YouTube als auch Ihr Impressum finden können – und zwar übersichtlich und mit einer klaren Überschrift.

Indem die Seite mit Impressum und Datenschutzerklärung als Deep-Link platziert und nicht indexiert wird, kann sie von Nutzern nur über den betreffenden Link in Ihrem YouTube-Kanal aufgerufen werden. Setzen Sie die entsprechende Verlinkung auf die Datenschutzerklärung wie beim Impressum:

Mein Kanal à Allgemeine Informationen à Links à Links hinzufügen à „Datenschutzerklärung“ platzieren à Link zur Landingpage setzen à Schaltfläche „Veröffentlichen“ klicken

Und was ist, wenn ich gar keine Website habe?

Wenn Sie als Content-Creator oder Influencer ausschließlich auf YouTube unterwegs sind, aber keine gesonderte Website betreiben, können Sie Ihre Datenschutzerklärung leider nicht einfach in Ihre Kanalinfos packen – denn die Zeichenanzahl für die Beschreibung ist auf maximal 1000 Zeichen begrenzt.

Eine eigene Website extra für die DSGVO-Datenschutzerklärung für YouTube müssen Sie aber auch nicht bauen. Mit Diensten wie Linktree können Sie eine separate Landingpage generieren, auf der sich mehrere Links – und damit auch Datenschutzerklärung und Impressum – hinterlegen lassen.

Möchten Sie den bekannten Dienst Linktree nutzen, sollten Sie allerdings bedenken, dass es sich um ein australisches Unternehmen handelt – ein Datentransfer nach Down Under ist aber nur in Ausnahmefällen zulässig. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Nutzung von Linktree daher nicht unbedenklich.

Dienste wie Onebio oder Wonderlink haben ihren Unternehmenssitz in Deutschland und erfüllen damit die Anforderungen der DSGVO an den Datenschutz. Allein aus Marketinggründen empfiehlt es sich aber ohnehin, eine gesonderte Landingpage auf einer eigenen Website zu platzieren.

Sie sind als YouTuber, Content-Creator, Influencer oder Unternehmen auf YouTube aktiv? Dann spielen neben Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Kennzeichnungspflichten von Werbevideos und Lizenzvereinbarungen auch Impressumspflicht und Datenschutz eine Rolle. Bei alledem den Überblick zu behalten, ist gar nicht so einfach.

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Gut, wenn es Experten gibt, die wissen, wie Sie YouTube für Ihr Business rechtssicher nutzen. Die Kanzlei Siebert Lexow Lang unterstützt Sie bei Ihrem Anliegen im IT-Recht.

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6. Checkliste: So nutzen Sie YouTube rechtssicher

Checkliste: So nutzen Sie YouTube rechtssicher
Wenn Sie für Ihr Unternehmen oder als Content-Creator einen YouTube-Kanal betreiben, hilft Ihnen die folgende Checkliste, rechtliche Fallstricke zu umgehen:
  • Fremde Urheberrechte: Egal ob Bilder, Musik oder audiovisuelle Inhalte – verwenden Sie in Ihren Videos Elemente, die nicht von Ihnen selbst stammen, brauchen Sie eine Nutzungsgenehmigung des Urhebers.
  • Hintergrundmusik: Für verwendete Musik können Sie gemafreie Musik verwenden, Lizenzen erwerben oder die YouTube-Musikbibliothek nutzen.
  • Bildrechte: Nutzungsrechte für Bilder können Sie z. B. über Bilddatenbanken wie pixabay, iStockPhoto oder über CC-Lizenzen erwerben (auf Art der CC-Lizenzierung achten!)
  • Persönlichkeitsrechte: Sollen andere Personen in Ihrem Video vorkommen, müssen diese mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Ausgenommen davon sind Personen, die nur zufällig als Beiwerk im Hintergrund des Videos zu sehen sind.
  • Werbekennzeichnung: Bewerben Sie Produkte, müssen Sie dies kennzeichnen. Ausgenommen ist Werbung, die rein zufällig im Hintergrund des Videos auftaucht.

 

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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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