Affiliate Marketing: Rechtliches

Von Anfänger zu Experte: Der ultimative Leitfaden für Ihren Affiliate Marketing Erfolg

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie als Unternehmer Affiliate Marketing betreiben, sollten Sie die Seiten Ihrer Affiliate-Partner regelmäßig prüfen und die Konditionen genau vertraglich regeln.
  • Als Affiliate müssen Sie insbesondere den Datenschutz beachten und eine Einwilligung für Tracking-Cookies einholen.
  • eRecht24 bietet ein eigenes Affiliate-Marketing Programm an, mit dem Sie als Partner 25% Lifetime Provision verdienen können.

Worum geht's?

Affiliate-Marketing kann eine sehr effektive Art sein, Umsätze zu steigern. Sowohl für den Anbieter (Merchant) als auch für den Affiliate-Partner gibt es aber zahlreiche rechtliche Fallstricke, die Sie kennen müssen. Wir zeigen Ihnen, wie Affiliate Marketing funktioniert und wie Sie rechtliche Fehler vermeiden.

 

1. Wie funktioniert Affiliate Marketing?

Als Unternehmer haben Sie zahlreiche Möglichkeiten, für Ihre Produkte und Dienstleistungen im E-Commerce zu werben: bezahlte Kampagnen, Suchmaschinen-Marketing oder Werbung in Social Media sind einige Beispiele. Ein weiterer Weg, die eigenen Umsätze zu steigern, ist das sogenannte Affiliate Marketing.

Es bietet Ihnen die Möglichkeit, auf einfache Weise mit einer Vielzahl von Partnern auf Provisionsbasis zusammenzuarbeiten, die Ihre Produkte oder Dienstleistungen aktiv im Internet (auf Webseiten, als Social Media Influencer in den Sozialen Medien oder auch in Newslettern) bewerben. Kaufen Kunden Ihr Produkt, zahlen Sie Ihrem Affiliate-Parter  – je nach konkreter Ausgestaltung - eine Provision.

Das Affiliate Marketing zählt zu den Online Marketing Maßnahmen. Damit Affiliate Marketing überhaupt funktioniert, benötigt es immer zwei Parteien. Auf der einen Seite gibt es den sogenannten “Merchant” (oder auch Advertiser) und auf der anderen Seite den sogenannten “Affiliate” (oder auch Publisher).

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Merchant

Bei dem “Merchant” handelt es sich um das Unternehmen (Online-Händler, Dienstleister, etc.), dem die Produkte oder Dienstleistungen “gehören” . Über ein sogenanntes Partnerprogramm können Sie als Merchant dem Affiliate ermöglichen, Ihre Produkte / Dienstleistungen zu bewerben.

Hierfür stellen Sie dem Affiliate nicht nur Werbemittel für die Online-Präsenz zur Verfügung (z. B. Textlinks, Banner, etc.), sondern legen auch sein Provisionsmodell fest, über welches Sie den Affiliate beteiligen.

Affiliate

Der “Affiliate” (oder auch einfach “Partner” genannt), kann sich im Rahmen eines Affiliate Programms als Affiliate registrieren, um die Produkte oder Dienstleistungen des “Merchant” zum Beispiel in Form von Produktempfehlungen bewerben zu können. In der Regel haben Sie als Affiliate nach der Registrierung im Partnerprogramm direkt Zugriff auf alle Werbemittel auf der Affiliate-Website und können mit dem Bewerben der Produkte / Dienstleistungen beginnen und Provisionen und damit auch Geld verdienen.

Es gibt jedoch auch Unternehmen bzw. Merchants, die Affiliates vorab prüfen und so ihr Partnerprogramm nur ausgewählten Affiliates zur Verfügung stellen. Das ist im Rahmen des Affiliate Marketings aber eher die Ausnahme.

2. Vorteile des Affiliate Marketing für Merchants

Affiliate Marketing ist sowohl für den Merchant, als auch für den Affiliate eine Win-Win-Situation. Doch vor allem Unternehmen bzw. Merchants profitieren davon. Denn durch das Partnerprogramm generieren Sie als Merchant mittels der Affiliates Reichweite für Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen und erhalten zusätzliche Aufmerksamkeit - auf einer Vielzahl von Kanälen.

Als Affiliate hingegen haben Sie Zugriff auf eine Vielzahl von Werbemitteln. Jedoch haben Sie erheblich mehr Aufwand, um Provisionen verdienen zu können. Dennoch kann sich das gerade bei starken und bekannten Marken bzw. Herstellern mehr als auszahlen.

3. Wichtig für Affiliate: Provisionsmodelle

Wenn Sie Affiliate Marketing anbieten, sollten Sie wissen: Im Affiliate Marketing gibt es unterschiedliche Provisionsmodelle, nach denen Sie vergütet werden können. Die drei bekanntesten Provisionsmodelle im Affiliate Marketing sind:

  1. Pay-per-Click (PPC)

    Beim Pay-per-Click werden Sie bereits mit Klick auf den Affiliate Link vergütet. Jedoch ist der Verdienst bei Affiliate Links meist sehr gering und befindet sich im Cent-Bereich. Zudem werden Affiliate Links in aller Regel pro 1000 Klicks/Aufrufe vergütet.

  2. Pay-per-Lead (PPL)

    Das Pay-per-Lead-Modell kann für Sie sehr profitabel sein. Zwar werden Sie hier erst vergütet, wenn ein qualifizierter Kundenkontakt zustande kommt (z. B. über ein Kontaktformular), jedoch können die Provisionen pro Lead (Kontakt) hier zwischen ca. 0,50 € - 30 € liegen.

  3. Pay-per-Sale (PPS)

    Pay-per-Sale ist das mit Abstand meistgenutzte Provisionsmodell im Affiliate Marketing. Hier werden Sie erst mit einer Provision vergütet, wenn der Merchant ein Produkt / eine Dienstleistung erfolgreich über einen Affiliate Link verkauft hat.

4. Die 5 besten Plattformen und Partnerprogramme für Merchants

Wenn Sie als Unternehmen Werbung über Affiliate Marketing schalten möchten (Merchant), haben Sie viele Möglichkeiten: Es gibt zahlreiche Affiliate-Netzwerke, über welche Sie Ihre Produkte / Dienstleistungen sowie Werbemittel für Affiliates anbieten können. Dabei müssen zwei unterschiedliche Arten von Plattformen unterschieden werden: Affiliate-Netzwerke und Inhouse-Partnerprogramme.

Wie der Name es schon vermuten lässt, wird bei einem Inhouse-Partnerprogramm das gesamte Affiliate-System “Inhouse”, also direkt von Ihnen selbst als Unternehmen verwaltet. Der Aufwand sowie die Verwaltung sind hier für Sie in aller Regel deutlich höher. Jedoch sparen Sie entsprechende Gebühren und können ggf. höhere Provisionen an Ihre Affiliates zahlen. Beispiele für größere Inhouse-Programm sind etwa die von Check24 und Tarifcheck.

Bei einem Affiliate-Netzwerk handelt es sich um eine große Plattform, auf der Sie sich als Unternehmen bzw. Merchant sich registrieren können, um Affiliates Zugriff auf Ihre Werbemittel zu geben. Der Vorteil eines Affiliate-Netzwerks für Merchants ist, dass Sie deutlich weniger Aufwand haben, Ihre Partner zu verwalten. Sie müssen sich auch nicht um die Auszahlungen der Provisionen kümmern, denn auch das wird vom jeweiligen Netzwerk übernommen.

Das Affiliate-Netzwerk stellt also - einfach gesagt - die gesamte Struktur zur Verfügung, welche für eine Partnerschaft zwischen Ihnen und Ihrem Affiliate notwendig ist. Sie zahlen dafür eine Gebühr X an das Netzwerk.

Der Affiliate profitiert in einem Affiliate-Netzwerk vor allem dadurch, dass er über das Netzwerk gleichzeitig für mehrere Unternehmen aktiv sein kann. Seine Provisionen erhält er dann zusammengefasst in einer Summe ausgezahlt.

Bei den folgenden drei Affiliate-Netzwerken handelt es sich nicht direkt um Inhouse-Partnerprogramme. Dennoch bieten gerade Digistore24, Copecart sowie Elopage mehr als nur ein klassisches Affiliate-Netzwerk. Auf diesen Plattformen können Sie als Unternehmen Ihre eigenen Produkte vertreiben oder auch ganze Vertriebsprozesse erstellen (Sales-Funnel etc.).

Zudem findet die Kaufabwicklung sowie Rechnungsstellung automatisiert über die jeweilige Plattform statt. Gleichzeitig können Sie hier Ihren Partnern bzw. Affiliates Werbemittel für Ihre Produkte und Dienstleistungen hinterlegen.

AWIN oder auch fincanceads hingegen sind ganz klassische Affiliate-Netzwerke, auf welchen Sie lediglich die Kooperationen mit Ihren Affiliates verwalten  können.

1. Digistore24

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Bei Digistore24 handelt es sich um eines der größten Online-Plattformen für digitale Produkte, physische Produkte sowie Dienstleistungen. Auf dem Marktplatz können Sie als Unternehmen (Vendor) Produkte und Dienstleistungen zum Verkauf anbieten. Digistore24 hat sich mittlerweile zu einer profitablen Vertriebslösung für Vendoren entwickelt.

Aufgrund der zahlreichen technischen und digitalen Lösung können Sie hier nicht nur Produkte einstellen, sondern auch Ihre Affiliates verwalten, Upsells einrichten, Rabatte vergeben und vieles mehr. Als Affiliate können Sie sich hier ebenfalls in wenigen Schritten registrieren und alle Produkte, welche auf dem Marktplatz zur Verfügung stehen, bewerben.

Produkte auf Digistore24:

      • Digitale Produkte
      • Coachings
      • Software
      • Events
      • und vieles mehr

Digistore24 Gebühren für Vendoren

Die Digistore24-Marge beträgt 7,9 % vom Bruttopreis + 1 €.

Rechenbeispiel:

Produkt / Dienstleistung
(Bruttopreis)

100,00 €

abzgl. 7,9 % Marge

7,90 €

abzgl. 1 €

1,00 €

Produkt / Dienstleistung

91,10 €

Hier finden Sie weitere Infos zu den Gebühren.

2. Copecart

copecart affiliate marketing

Copecart ist noch eine sehr junge Affiliate-Plattform, dennoch bietet sie bereits einen ähnlichen Funktionsumfang für Unternehmen wie auch Digistore24. Genau wie bei seinem Konkurrenten können Sie als „Vendor“ hier digitale Produkte, physische Produkte sowie Dienstleistungen vertreiben.

Ebenso können Sie sich als Affiliate in wenigen Schritten anmelden und alle Produkte, welche auf dem Marktplatz verfügbar sind, bewerben.

Produkte auf Copecart:

      • Digitale Produkte
      • Coachings
      • Software
      • Events
      • und vieles mehr

Copecart Gebühren für Vendoren

Die Copecart-Marge beträgt 4,9 % vom Bruttopreis + 1 €.

Rechenbeispiel:

Produkt / Dienstleistung
(Bruttopreis)

100,00 €

abzgl. 4,9 % Marge

4,90 €

abzgl. 1 €

1,00 €

Produkt / Dienstleistung

94,10 €

Weitere Informationen zu den Kosten können Sie hier einsehen.

3. Elopage

elopage affiliate marketing

Elopage ist eine weitere sehr junge Plattform für Sie, wenn Sie als Unternehmen digitale Produkte online vertreiben möchten. Sie richtet sich vor allem an Coaches, die Online-Kurse, eBooks oder auch Events online vertreiben möchten.

Hierfür bietet Elopage ebenfalls eine Vielzahl von Funktionen. So können Sie unter anderem Mitgliederbereiche erstellen, Ihre Affiliates verwalten, Gutscheincodes erstellen, E-Mail-Marketing betreiben und einiges mehr.

Genau wie bei den anderen bereits vorgestellten Affiliate-Plattformen können Sie sich auf Elopage ebenfalls als Affiliate registrieren, wenn Sie entsprechende Produkte bewerben und dadurch Provisionen verdienen möchten.

Produkte auf Elopage:

      • Dienstleistungen
      • Online-Kurse
      • Downloads
      • Mitgliederbereiche
      • Ebooks
      • und vieles mehr

Elopage Gebühren für Vendoren

Die Elopage-Marge beträgt 1 bis 7,5 % vom Bruttopreis + 0,50 bis 1 € - je nach Bruttopreis und Paket.

Rechenbeispiel für Paket Essential 3.0 als Normal Seller:

Produkt / Dienstleistung
(Bruttopreis)

100,00 €

abzgl. 3,9 % Marge

3,90 €

abzgl. 0,50 €

0,50 €

Produkt / Dienstleistung

95,60 €

Infos zu den Gebühren finden Sie hier auf der Seite.

4. AWIN

awin affiliate marketing

Bei AWIN handelt es sich um eines der größten Affiliate-Netzwerke auf dem Markt, mit einer Millionen Publisher und 30.000 Advertisern. Die Plattform bietet Ihnen als Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten, um mit Affiliates zusammenzuarbeiten.

Über das Netzwerk können Sie vor allem Werbemittel zur Verfügung stellen, die Affiliates für das Bewerben der Produkte nutzen können. Sie profitieren hier vor allem von der Marktpräsenz des Affiliate-Netzwerkes und der Anzahl der aktiven Partner.

Als Affiliate profitieren Sie bei AWIN vor allem von der Vielzahl an Unternehmen, welche aktiv sind und können sich auf zahlreiche angebotene Kooperationen bewerben, um die entsprechenden Produkte bewerben zu können.

Alternativen zu AWIN sind Affiliate-Netzwerke wie z. B. belboon oder auch AdCell.

5. financeads

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Financeads ist ein Affiliate-Netzwerk, welches sich speziell auf Banken, Versicherungen und FinTechs fokussiert hat. Derzeit bietet das Netzwerk über 500 aktive Partnerprogramme bzw. Affiliate Programme mit über 15.000 aktiven Affiliates.

Auf financeads können Sie als Unternehmen Ihren Affiliates auf einfache Weise ihre Produkte sowie Werbemittel  zur Verfügung stellen. Als Affiliate profitieren Sie bei diesem Affiliate-Netzwerk vor allem von den modernen Lösungen wie z. B. Vergleichsrechnern, einfachen und schnellen Bewerberprozessen bei den Unternehmen und mehr.

5. Bietet eRecht24 ebenfalls ein Affiliate-Programm an?

Wir - eRecht24 - bieten ebenfalls ein Affiliate-Programm an. Als Affiliate können Sie hier 25 % Provision mit eRecht24 Premium verdienen.

erecht24 affiliate marketing programm

Klicken Sie auf unserer Website hierzu einfach auf den Button “Jetzt Affiliate Partner werden”. Über das Registrierungsformular erstellen Sie dann einen Affiliate-Account und nehmen am Partnerprogramm teil. In dem Video auf der Seite sind die einzelnen Schritte für Sie erklärt.

Nach der erfolgreichen Registrierung sind unsere Produkte sofort für Sie freigeschaltet und stehen Ihnen zum Bewerben zur Verfügung.

6. Vertragsschluss zwischen Merchant und Affiliate

Die Zusammenarbeit zwischen Merchant und Affiliate startet mit dem Vertragsschluss. Der Vertragsschluss wird in der Regel über das Affiliate-Netzwerk geregelt, sofern Sie ein solches Netzwerk nutzen. Für den Fall, dass Sie den Vertrag mit dem Affiliate selbst aufsetzen (Inhouse-Affiliate), lesen Sie hier die wichtigsten Punkte.

Neben den Inhalten, die jeder Vertrag mehr oder weniger enthalten sollte, müssen Sie dabei auch ganz praktische Fragen klären. Eine wichtige davon ist: Wofür bekommt der Affiliate Geld? Hier noch einmal die drei wichtigsten Varianten, die wir oben bereits genannt haben:

  • Wenn ein Besucher auf das Banner klickt (Pay-per-Click)
  • Wenn ein Besucher ein Kontaktformular ausfüllt (Pay-per-Lead)
  • Oder erst dann, wenn der Besucher einen Vertrag mit dem Merchant abschließt (Pay-per-Sale)

Wichtig ist auch zu regeln, wie oft und in welcher Form Sie als Affiliate einen Banner ausspielen und wie oft Sie diese aktualisieren müssen. Hieraus ergibt sich dann, wer wann wofür haftet. Welche Punkte Sie noch regeln sollten, entnehmen Sie unserer Checkliste:

Mindestinhalte des Affiliate-Vertrages:
 
  • Identität der beiden Parteien: Wer wird Vertragspartner und wer vermittelt nur?
  • Vertragsgegenstand: Integration und Darstellung der Website des Merchants auf der Website und unter der Domain des Affiliate zum Zweck der Bewerbung der Produkte oder Dienstleistungen des Merchants
  • betreffende Webseiten: URL bzw. Domains der Affiliate-Seite und der Merchant-Seite, also Partner-Webseiten
  • Pflichten des Merchants: z.B. Pflicht des Merchants, einen iframe in einem bestimmten Format zur Verfügung zu stellen, Klarstellung, dass der Merchant bestimmt, wie der iframe aussieht
  • Pflichten des Affiliates: werbewirksame Einbindung des iframes, ggf. zeitliche Anforderungen (X Stunden im Monat o.ä.) und regelmäßige Aktualisierungen
  • Vergütungsregelungen: Vergütungsmodell (siehe oben), Höhe, Fälligkeit und Abrechnungszeitraum der Provision, ggf. Vertragsstrafe
  • Verhalten und Rechtsfolgen im Fall einer Störung: z.B. muss der Merchant den Affiliate sofort informieren, wenn der iframe nicht funktioniert?
  • Sonstige Regelungen: Vertragslaufzeit, Kündigungsbedingungen, anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand

7. Merchant, Affiliate, Netzwerke: Wer haftet?

Haftung des Merchants

Was passiert, wenn der Affiliate „Mist baut“? Muss der Merchant dann dafür haften? Die Antwort lautet: Grundsätzlich ja! Jedenfalls dann, wenn der Affiliate in dem Bereich gehandelt hat, den ihm der Merchant übertragen hat. Ein Beispiel:

Sie verkaufen ein Produkt (Schneider Holzuhren) und beauftragen über ein Affiliatenetzwerk einen Affiliate damit, Werbung für Sie zu schalten. Der Affiliate verlinkt auf seinen Seiten auf eine URL („Müler-Holzuhren.de“), die sich nur durch Tippfehler von der Seite einer Ihrer erfolgreichsten Konkurrenten („Müller-Holzuhren.de“) abhebt. So gelangen die Besucher quasi aus Versehen auf Ihre Seite statt auf die Ihres Konkurrenten. Sie zahlen dem Affiliate eine Provision.

Müller Holzuhren kann nun erfolgreich gegen Sie klagen, auch wenn Sie gar nichts davon wussten, dass der Affiliate Tippfehler-Domains verwendet hat, oder er gegen Ihren ausdrücklichen Wunsch so gehandelt hat. Grund: Der Affiliate hat zu Ihren Gunsten und innerhalb des Bereichs gehandelt, den Sie ihm übertragen haben. Das gilt auch, wenn er gegen Ihre ausdrückliche Weisung verstoßen hat.

Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Wenn der Affiliate seinen Geschäftsbereich verlässt. Doch wann ist das der Fall? Dies ist leider nicht abschließend geklärt. Jedenfalls dann, wenn Sie Kenntnis von der Rechtsverletzung haben, werden Sie auch für den Fehler haften müssen („Störerhaftung“): Sobald Sie also darauf hingewiesen werden, dass gegen fremde Rechte verstoßen wurde, müssen Sie haften. Ebenfalls haften Sie, wenn Sie dem Affiliate eine Provision gezahlt haben.

Haftung bei Zwischenschaltung von Partnernetzwerken

WICHTIG

Auch wenn Sie ein Partnernetzwerk zwischenschalten, müssen Sie für Verletzungen Ihres Affiliates haften. Eine Ausnahme ist das Amazon-Affiliate-Programm („PartnerNet“). Hierbei handelt es sich zwar um ein Inhouse-Partner-Programm. Der Unterschied zu Affiliate Programmen wie dem AWIN ist aber, dass man sich als Affiliate nicht beispielsweise auf ein konkretes Produkt eines Online-Händlers bewirbt.

Hingegen können alle Produkte aus dem Amazon-Shop von Affiliates beworben werden, also auch Ihre Produkte. Dies führt aber dazu, dass Sie als Merchant keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung des konkreten Angebots haben, da es sich eben nicht um Ihren eigenen Onlineshop handelt.

Hierzu haben bereits Gerichte entschieden: Nach einem Urteil des OLG Hamburg haftet der Merchant nicht, wenn der Affiliate gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, sofern dieser im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms auf die Amazon-Angebotsseite des Merchant verlinkt. Begründet wird das damit, dass der Merchant keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf den Affiliate hat und dieser nicht in seinem Geschäftsbereich tätig wird (Urteil des OLG Hamburg 20.8.2020, Aktenzeichen 15 U 137/19).

Haftung des Affiliates

Als Affiliate sind Sie in vielen Fällen nur als „Vermittler“ für den Merchant tätig. Ein Vertrag kommt nicht auf seiner Seite zustande, sondern Sie verlinken in der Regel nur auf die Homepage, auf der der Kunde dann mit dem Merchant einen Vertrag abschließt. Aus diesem Grund haften Sie als Affiliate erst einmal nicht und haben auch keine umfangreichen Pflichten, etwa über Eigenschaften des Produkts im Detail zu informieren.

Auch von diesem Grundsatz gibt es aber wichtige Ausnahmen. Das sind im Wesentlichen diese beiden:

1) Keine Erkennbarkeit nach außen

Sie haften bzw. haben umfassende Informationspflichten, wenn der Kunde aus den äußeren Umständen nicht erkennen kann, dass er den Vertrag nicht mit Ihnen, sondern mit dem Merchant abschließt.

PRAXIS-TIPP

Achten Sie daher unbedingt darauf, dass Sie Ihre Homepage so gestalten, dass Kunden klar sehen können, dass Sie nur Vermittler sind. Dies können Sie zum Beispiel tun, indem Sie den Affiliate Link mit einem Sternchen markieren und in den Footer der Seite gut sichtbar folgenden Hinweistext aufnehmen:

„* Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Website um eine reine Werbeseite und nicht um einen Online-Shop handelt. Sie können über diese Seite keine Kaufverträge über die dargestellten Artikel abschließen und auch keine persönliche Beratung hierzu in Anspruch nehmen. Über diese Seite werden Sie zu den entsprechenden Verkäufern bzw. deren Online-Shops weitergeleitet. Kaufverträge können Sie erst in dem jeweiligen Online-Shop mit dem jeweiligen Verkäufer  .“

2) Bestellprozess beginnt auf der Werbeseite

Eine weitere Ausnahme: Sie müssen als Affiliate ebenfalls haften, wenn Sie den Bestellprozess bereits auf Ihrer Seite einleiten, z. B. indem Sie dem Kunden dort schon die Möglichkeit eröffnen, Waren in den Warenkorb zu legen. Leiten Sie dann mittels Affiliate Link auf die Seite des Merchants weiter, wo der Kunde nur noch mit einem Klick seine Bestellung abschließen muss, haben Sie bereits umfassende Informationspflichten.

In jedem Fall müssen Sie dann über folgendes informieren:

  • Preisangaben (ggf. mit Grundpreisen)
  • Versandkostenangaben
  • produktbezogene Angaben (z. B. Materialangaben bei Textilien, bestimmte Informationen bei Lebensmitteln oder bestimmte Informationen zum Energieverbrauch bei Haushaltselektrogeräten)

WICHTIG

Bewerben Sie als Affiliate Produkte wie Lebensmittel, Getränke, Drogerieprodukte oder sonstige grundpreispflichtige Artikel, müssen Sie die Preisangabenverordnung beachten: Sie sind unter anderem dazu verpflichtet, den Grundpreis für die Waren anzugeben – und zwar auch dann, wenn Sie die Produkte selbst nicht verkaufen, sondern lediglich als Affiliate vermarkten.

Ohne Grundpreisangabe trotz Pflicht liegt nach Ansicht des Landgerichts Hamburg ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die Preisangabenverordnung vor (LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2023, Az. 304 HK O 102/22).

Weitere Informationen zu den Pflichten bei Versandkosten und Preisangaben finden Sie unter Punkt 3 in unserem Artikel „So gestalten Sie Ihren Onlineshop rechtssicher“.

Haftung des Partnernetzwerks

Sofern ein Affiliate-Netzwerk zwischen Affiliate und Merchant geschaltet ist, muss auch dessen Betreiber unter Umständen für Rechtsverletzungen haften. Inwieweit das der Fall ist, hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung der AGB des jeweiligen Anbieters ab. Prüfen Sie hierzu die Bedingungen der Plattformen für Affiliates und Affiliate Links.

8. Datenschutz für Affiliate und Merchant

Beim Affiliate Marketing gibt es zahlreiche rechtliche Fallstricke, die Sie insbesondere dann beachten müssen, wenn Sie als Affiliate tätig sind. Einer der wichtigsten Punkte ist der Datenschutz.

Datenschutz für den Affiliate

Spätestens seit Inkrafttreten des TDDDG (ehemals TTDSG), wurde der Datenschutz für Unternehmer, die Affiliate Marketing anbieten, zum echten Problem: Denn als Affiliate wollen Sie Ihrem Merchant nachweisen, dass ein Kunde ein Produkt gekauft hat, nachdem er auf Ihrer Seite war – sonst ist Ihre Vermittlungsprovision in Gefahr. Das geht allerdings nur, indem Sie den Websitebesucher auf Ihrer Seite tracken.

Das kann über Cookies geschehen: Sie erheben Daten, indem Cookies auf der Seite des Besuchers gespeichert werden, damit die Transaktion ihm zugewiesen werden kann. Problem: Cookies und Tracking sind seit Inkrafttreten der DSGVO und des TDDDG nur erlaubt, wenn der Besucher einwilligt.

Zwar regelt die DSGVO nicht ausdrücklich, dass es sich bei Cookies um personenbezogene Daten handelt. Jedoch fallen diese nach einer weit verbreiteten Ansicht auch unter personenbezogenen Daten und damit in den Anwendungsbereich der DSGVO.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten, über die Affiliate-Plattformen und Merchants die Herkunft der Besucher von Ihrer Seite zuordnen können. Dies kann etwa über folgende Weise passieren: Sie als Affiliate setzen keine Cookies, sondern nur einen Text-Link auf Ihrer Website. Klickt der Besucher diesen Link, wird ein Cookie auf der Website des Merchants bzw. des Affiliate-Netzwerks gesetzt, nicht aber auf Ihrer Homepage.

Doch auch diese Lösung ist problematisch: Denn in der Regel sind Sie und der Merchant datenschutzrechtlich gemeinsam verantwortlich, weil Sie gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegen. Es besteht also weiterhin die Gefahr, dass Sie abgemahnt werden, wenn Sie diese Lösung einsetzen.

Die verschiedenen Affiliate-Plattformen gehen mit der datenschutzrechtlichen Problematik sehr unterschiedlich um und bieten Ihnen als Affiliate teilweise Verfahrensweisen an, über die Sie als Affiliate datenschutzrechtlich relativ sicher sind.

Beispiel: Bei AWIN haben Sie als Affiliate die Möglichkeit, aus verschiedenen Vorgehensweisen zu wählen. Weitere Informationen finden Sie unter den Links: Cookie Tracking - Publisher FAQs und What tracking solutions does AWIN offer to accurately track sales?

PRAXIS-TIPP

Prüfen Sie genau, welches Affiliate-Netzwerk welche Lösung anbietet. Wenn Sie unbedingt verhindern wollen, eine Einwilligung nach DSGVO einholen zu müssen, entscheiden Sie sich für einen Anbieter, bei dem keine Cookies auf Ihrer Website gesetzt werden. Wenn Sie aber auf Nummer Sicher gehen wollen, holen Sie eine Einwilligung nach der DSGVO ein.

Spätestens aber seit Inkrafttreten des TDDDG gilt: Jede Art von Tracking (z. B. in Form von Cookies) ist nur erlaubt, wenn eine Einwilligung oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Zwar geht es beim Affiliate Marketing nicht darum, Nutzerprofile zu bilden und es werden auch nicht mehr Daten als zwingend nötig erhoben. Datenschutzrechtlich macht das aber keinen Unterschied.

Datenschutz für den Merchant

Wenn Sie Merchant sind, also Werbung auf anderen Seiten schalten, dürfte der Datenschutz dagegen in der Regel für Sie kein Problem darstellen. Denn das Tracking geschieht in der Regel nicht auf Ihrer Seite. Werden die Cookies hingegen erst auf der Zielseite – Ihrer Homepage – gesetzt, müssen Sie eine Einwilligung einholen. Nutzen Sie dafür am besten ein Cookie Consent Tool.

Affiliates sollten die Einwilligung ihrer Websitebesucher in Tracking und Cookies einholen. Sie müssen den Vorgang in Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen.

9. Werbekennzeichnung und sonstige Pflichten beim Affiliate

Werbekennzeichnung beim Affiliate

Als Affiliate müssen Sie Ihre Banner oder Ihre Anzeige als Werbung kennzeichnen. Das gilt unabhängig davon, ob der Kaufprozess auf Ihrer oder erst auf der verlinkten Seite stattfindet. Grund: Sie verfolgen damit bereits einen wirtschaftlichen Zweck.

Es muss für Verbraucher erkennbar sein, dass es sich um kommerzielle Inhalte handelt und zu rein redaktionellen Inhalten abgegrenzt sein. Weisen Sie dabei auch darauf hin, dass Sie eine Provision erhalten.

WICHTIG

Auch wenn Sie aus dem redaktionellen Text heraus auf die Seite Ihres Merchants verlinken und keinen Banner oder Anzeige verwenden, müssen Sie dies kennzeichnen und auf die Provision hinweisen – so haben die Gerichte entschieden (z.B. Urteil des LG München 26.02.2019, Aktenzeichen 33 O 2855/18).

Von der Pflicht zur Werbekennzeichnung werden laut einer aktuellen Entscheidung des Landgericht München I (Urteil vom 09.07.2024, Az. I HK O 12576/23) auch sogenannte “Teaser” erfasst. Bei Teasern handelt es sich um Vorschautexte oder -Bilder, die auf verlinkte Beiträge führen.

Damit Verbraucher auf der einen Seite kommerzielle und werbliche und auf der anderen Seite redaktionelle Inhalte voneinander abgrenzen können, sei eine Kennzeichnung von werblichen Teasern als Werbung erforderlich. Denn Verbraucher sollen bereits vor dem Klick auf den Teaser erkennen können, dass dieser auf Seiten mit werblichen Inhalten führt, da es sich bei dem Besuch der jeweiligen Seite nach Ansicht des LG München I bereits um eine geschäftliche Handlung handle.

Im nachfolgenden Beispiel sehen Sie, wie ein Teaser aussehen kann:

Teaser beispiel

ACHTUNG

Die Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 09.07.2024, Az. I HK O 12576/23) ist noch nicht rechtskräftig. [Stand: 23.10.2024]

Bedeutet für Sie: Eine bloße Werbekennzeichnung auf den jeweiligen Unterseiten, die Provisionslinks enthalten, kann unzureichend sein. Teasern Sie Beiträge an und kann der Verbraucher diese nicht anhand des Erscheinungsbildes von redaktionellen Inhalten unterscheiden, sollten Sie auch den Teaser als Werbung kennzeichnen.

Weitere Pflichten des Affiliate

Sie wie jeder andere Websitebetreiber auch darauf achten, dass Sie Lizenzen dafür erworben bzw. mit Erlaubnis des Urhebers handeln. Sie müssen zudem Wettbewerbs-, Marken- und Domainrechte beachten. Das bedeutet für Sie insbesondere:

  • Verwenden Sie keine Tippfehlerdomains (siehe oben).
  • Stellen Sie sicher, dass Sie keine Markennamen verwenden, an denen fremde Markenrechte bestehen.
  • Verwenden Sie nur die Banner Ihres Affiliates, die dieser Ihnen zur Verfügung stellt, und verändern Sie diese nicht. Das gilt insbesondere für Logos.

Weitere Informationen zu den Themen Marken- und Domainrecht sowie Wettbewerbsrecht finden Sie in unseren Artikeln „So erstellen Sie 2024 abmahnsichere Webseiten“ und „Domaincheck: Was Sie beim Registrieren oder Kaufen Ihrer Domain beachten müssen“.

10. Checklisten für Merchant und Affiliate

Sie sind sich unsicher, welche Punkte Sie als Merchant beachten müssen, wenn Sie einen Affiliate beauftragen? Sie wissen nicht, welche To-Do's Sie als Affiliate auf dem Schirm haben müssen? Mit unseren Checklisten haben Sie einen groben Überblick. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, wenden Sie sich am besten an einen auf Affiliate Marketing spezialisierten Anwalt, z. B. bei der Kanzlei Siebert Lexow Lang.

 

Checkliste für Merchants
 
  • Prüfen Sie, ob der Affiliate seinen Sitz im Ausland hat.
  • Prüfen Sie, ob ggf. Ihr Affiliatenetzwerk haftet (schauen Sie dafür in die Bedingungen).
  • Begrenzen Sie Ihre Werbemittel und Domains vertraglich streng.
  • Überprüfen Sie die Website und auch Registrierungsdaten des Affiliate.
  • Überprüfen Sie die konkrete Werbung des Affiliate.
  • Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihr Affiliate die Werbung tatsächlich geändert hat, wenn Sie ihm dies aufgetragen haben.
Checkliste für den Affiliate
 
  • Kennzeichnen Sie Ihre Werbung.
  • Holen Sie die Einwilligung Ihrer Besucher in das Tracking ein.
  • Passen Sie Ihre Datenschutzerklärung an.
  • Beachten Sie die Informationspflichten, wenn der Besucher nicht erkennt, dass Sie das Produkt nicht anbieten oder der Kaufprozess bereits auf Ihrer Seite beginnt.
  • Beachten Sie Urheber-, Domain-, Marken- und Wettbewerbsrecht.

 

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Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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