Social Media Plugin

Zentrales EuGH-Urteil zur Haftung von Social Media Plugins wie dem Facebook Like Button

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Binden Sie Social Media Plugins von Facebook und Co. auf Ihrer Website ein, sind Sie und Facebook hierfür gemeinsam verantwortlich.
  • Rufen Besucher Ihre Seite auf, werden personenbezogene Daten an Facebook übertragen.
  • Sie benötigen für die Social Media Plugins eine echte Einwilligung Ihrer Besucher.

Worum geht's?

Darf ich als Websitebetreiber Social Media Buttons wie einen Facebook-Like Button einbinden? Diese Frage beschäftigt viele Unternehmer bis heute. Das entscheidende Urteil des EuGH zu Cookies und dem Facebook Like-Button ist allerdings aus dem Jahr 2019 und liegt damit schon einige Jahre zurück. Es besagt: Ohne echte Einwilligung sind Social Media Plugins tabu. Seitenbetreiber sind für den Facebook Like Button auf ihrer Seite mit verantwortlich. Jeder Webseitenbetreiber muss sich um die korrekte Umsetzung dieser Grundsätze kümmern - nicht nur im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken. Der EuGH hat auch klar gemacht, dass Verstöße abgemahnt werden können. Wir zeigen Ihnen, was Sie tun können, wenn Sie Social Sharing Buttons nutzen möchten.

 

1. Für wen ist das EuGH-Urteil zu Social Media Plugins wichtig?

  • Für alle Webseitenbetreiber, die auf Ihrer Webseite Cookies im Bereich Tracking oder Marketing einsetzen.
  • Für alle Webseitenbetreiber, die den Facebook Like Button oder ein ähnliches Social Media Plugin anderer Sozialer Netzwerke auf Ihren Seiten eingebunden haben.
  • Für alle Agenturen und Webedesigner, die Webseiten für ihre Kunden erstellen.
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2. Die Social Media Like Buttons und das Datenschutzrecht

Der Ausgangsfall für die Frage, ob und wie Social Media Plugins von Website-Betreibern eingebunden werden dürfen, ist schon mehrere Jahre alt. Es ging um das Unternehmen Fashion ID, das wie Millionen andere Unternehmen auf der Welt den Gefällt-mir-Knopf der Social Media Plattform Facebook über ein Social Media Plugin auf der eigenen Webseite eingebunden hatte.

Das Unternehmen wurde abgemahnt, da der Like Button zu den sozialen Netzwerken schon beim Aufruf einer Webseite ungefragt Daten der Seitenbesucher an Facebook überträgt. Das LG Düsseldorf bestätigte, dass der Like Button auf Webseiten gegen das Datenschutzrecht verstößt und der Seitenbetreiber dafür verantwortlich ist.

ÜBRIGENS

Der Fall zum Social Media Plugin ging in die nächste Instanz, das OLG Düsseldorf hat dann die wichtigsten Fragen zum Datenschutz dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der hat mit Urteil vom 29. Juli 2019 entschieden.

3. Was hat der EuGH konkret zu Social Media Plugins entschieden?

Der EUGH hat sich zu vier sehr wichtigen Punkten des Facebook Like Button geäußert:

  • Website-Betreiber sind neben Facebook immer mit verantwortlich für Datenschutzverstöße.
  • Die ungefragte Übertragung von Nutzerdaten durch den Facebook Like-Button auf Webseiten verstößt gegen Datenschutzrecht.
  • Wettbewerbsverbände können Webseiten, die einen Share Button ohne Einwilligungsmöglichkeit eingebunden haben, kostenpflichtig abmahnen.
  • Für Social Plugins wie den Facebook Thumbs-up-Button ist eine echte Einwilligung der Webseitenbesucher nötig. Ein Cookie Banner reicht nicht aus.

Zur Begründung verweist auch der EuGH darauf, was passiert, wenn Websitebetreiber einen Facebook Like Button einbinden: Wer einen „Gefällt mir“-Button von Facebook in seiner Website einbindet, ermöglicht es Facebook, personenbezogene Daten der Besucher der Website zu erhalten. Dies passiert ab dem Zeitpunkt des Aufrufens der Seite.

Dabei hebt der EuGH ein Problem besonders hervor und begründet damit auch die Verantwortlichkeit des Websitebetreibers besonders: Die Daten werden immer dann übertragen, wenn die Besucher die Website aufruft, und zwar auch dann, wenn

  1. die Besucher selbst gar keine Social Media Profile bei Facebook haben,
  2. sie die „Gefällt mir“-Buttons oder Social Media Share Buttons von Facebook nicht anklicken oder
  3. sie gar nichts davon wissen, dass es die Like Buttons auf der Website gibt, sie die Social Media Icons zum Beispiel gar nicht wahrnehmen.

4. Social Sharing Buttons: Was müssen Webseitenbetreiber jetzt konkret tun?

Das sollten Webseitenbetreiber jetzt zu Social Media Plugins & Cookies beachten
Checkliste für Like Button & Consent Tools
  • Nutzen Sie Like und Share Buttons von Facebook und sonstigen sozialen Netzwerken nicht auf Ihrer Webseite.
  • Wenn Sie auf die Social Share Funktionen und Follow Buttons für Ihr Online-Business nicht verzichten wollen, nutzen Sie Lösungen wie Shariffs 2 Klick Lösung oder unser eRecht24 Safe Sharing Tool.
  • Erstellen Sie eine aktuelle und vollständige Datenschutzerklärung für Ihre Social Media Profile, in der Sie erklären, wie und welche Tools, Button, Pop-Up Icons oder PlugIns welcher Social Media Netzwerke Sie auf Ihrer Website eingebunden haben. Nutzen Sie für das Erstellen einer Datenschutzerklärung für Ihre Website den professionellen Datenschutz-Generator von eRecht24 Premium.
  • Verzichten Sie auf bloße Cookie-Hinweis-Banner ohne Einwilligung und Funktionen.
    Bloße Cookie Hinweise erfüllen nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Diese Rechtslage wurde mit dem TDDDG (ehemals TTDSG), das seit dem 1.12.2021 gilt, noch einmal bestätigt. Ein echtes Consent Tool muss dem Nutzer eine Einwilligungsmöglichkeit bieten und darf erst dann Daten übertragen, wenn der Nutzer eingewilligt hat. In eRecht24 Premium sind drei Cookie Consent Tools kostenlos oder vergünstigt enthalten.
  • Nutzen Sie Consent Tools oder Opt-In-Banner.
    Achten Sie auf Tools mit echter Möglichkeit zur Einwilligung für die Nutzer. Vor der Einwilligung dürfen keine Daten von Usern übertragen werden.

 

To Do: Aktualisieren Sie die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite

Informieren Sie Ihre Nutzer in einer aktuellen und vollständigen Datenschutzerklärung über alle erforderlichen Inhalte zu den eingesetzten Tools, PlugIns und Diensten. Nutzen Sie dafür den professionellen Datenschutz-Generator von eRecht24 Premium.

5. Was müssen Agenturen und Webdesigner jetzt konkret tun?

Agenturen und Webdesigner haften nach Ansicht vieler Gerichte dafür, dass die Webseiten, die Sie für Kunden erstellen, auch rechtskonform sind.

Wir haben speziell für Agenturen und Webdesigner den Webseiten Projekt Planer für eRecht24 Premium entwickelt. Mit diesem Tool können Sie stressfrei und ohne Angst vor rechtlichen Fallstricken Webseiten für Ihre Kunden erstellen. Probieren Sie es jetzt aus!

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6. FAQ: Häufige Fragen zu Social Media Plugins und dem EuGH-Urteil

1. Webseitenbetreiber haben doch gar keinen Einfluss auf die Daten, die der Facebook Like Button überträgt. Müsste nicht Facebook allein verantwortlich sein?

Für die Gerichte spielt es keine Rolle, dass die Webseitenbetreiber, der Social Media Buttons einbindet, im Gegensatz zu Facebook an den Datenübertragungen und der Verfolgung der Nutzer wenig bis gar nichts ändern können. Die Webseitenbetreiber profitieren ja durch die gesteigerte Reichweite auch von diesen Funktionen und sind deshalb ebenfalls verantwortlich.

2. Was ist der Unterschied zwischen Consent Tools und Cookie Banner?

Die üblichen Cookie-Hinweise und so genannte Cookie Banner erfüllen die Voraussetzungen des EuGH und des TDDDG (ehemals TTDSG) nicht. Aus drei Gründen:

  1. Der Nutzer kann nicht wirklich einwilligen. „Durch das weitersurfen auf dieser Webseite erlauben Sie uns, alles mögliche zu tracken“ ist keine juristische Einwilligung.
  2. Diese Hinweise klären nicht detailliert über die Datenübertragung und Datennutzung auf.
  3. Bloße Hinweisbanner unterbrechen die automatische Datenübertragung bis zur Einwilligung des Nutzers nicht. Das ist aber nötig, um die Datenschutzvorgaben umzusetzen.

3. Haben nicht alle gesagt, Tracking-Cookies sind durch das berechtigte Interesse der DSGVO abgedeckt?

Es gab diese Auffassung/Hoffnung vor allem im Online Marketing Bereich. Der EuGH hat diese Frage aber eindeutig anders entscheiden: Tracking per Cookies geht nur noch mit Einwilligung. Dies gilt auch nach dem TDDDG (ehemals TTDSG), das am 1.12.2021 in Kraft getreten ist.

4. Was ist mit  Plattformen wie X (ehemals Twitter), Instagram, Pinterest, Whatsapp, LinkedIn, Reddit & Co?

Die meisten Button, Tools und Plug-Ins zu sozialen Netzwerken, vor allem von US-amerikanischen Diensten, übertragen bei Social Shares ungefragt Nutzerdaten. Das Urteil gilt entsprechend auch für diese Dienste.

7. Weiterführende Informationen

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

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