Wahl eines zulässigen Twitternamens
Bereits bei der Registrierung sollten Nutzer darauf achten, einen Namen zu wählen, welcher keine Rechte Dritter verletzt. Insbesondere für Unternehmen besteht ein großes Interesse, dass sich fremde Personen nicht deren rechtlich geschützte (Marken-)Begriffe als Twitternamen sichern.
Aufgepasst
Twitter heißt seit Juli 2023 X. Das Unternehmen X Corp. hat den Microblogging-Dienst im Rahmen einer Markenerneuerung umbenannt. Aufgrund des Bekanntheitsgrades bleiben wir in diesem Artikel allerdings bei der Bezeichnung "Twitter".
Zwar kann es im Wege der Kunstfreiheit durchaus zulässig sein, dass beispielsweise satirisch über eine bestimmte Marke oder Person getwittert wird. Allerdings sollte dabei immer darauf geachtet werden, dass nicht der Eindruck erweckt wird, man sei selbst jene Person oder das Unternehmen.
Ist der Name eines Unternehmens bzw. einer Marke bereits durch einen Dritten registriert, haben die Rechteinhaber gemäß §§ 5, 15 MarkenG das ausschließliche Recht, die Verwendung des Zeichens bei Twitter zu untersagen. Das ist aber gegen den Inhaber eines solchen Fake Profils nur dann möglich, wenn dieser es im „geschäftlichen Verkehr“ in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit den betroffenen Unternehmen oder Markenzeichen zu erzeugen. Praktisch gesehen wird es jedoch in einem solchen Fall regelmäßig schwierig sein, den Nutzer bei dem amerikanischen Dienst ausfindig zu machen: User sind weder zur Adresseingabe verpflichtet noch erfolgt eine Verifizierung durch Twitter.
Mehr zum Thema "So nutzen Sie Social Media Netzwerke rechtssicher" lesen Sie in unserem Artikel.
Die Zulässigkeit von Twitter Avataren
Auch bei der Wahl eines geeigneten Twitter Avatars sollten Nutzer aufpassen, dass sie nur Bilder hochladen, an denen Sie die ausschließlichen Nutzungsrechte haben. Es dürfen weder Fotografien anderer Fotografen hochgeladen werden noch sonstige Grafiken, die urheberrechtlich geschützt sind. Darunter fallen unter anderem auch alle Figuren aus Comics und Cartoons. Selbstverständlich dürfen auch keine Unternehmenslogos oder Markensymbole als Profilbild bei Twitter eingesetzt werden, solange keine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers vorgelegt werden kann.
Impressumpflicht für alle Twitter-Accounts?
Bereits oftmals diskutiert wurde die Frage, ob für einen einzelnen Twitter Stream eines Nutzers eine Impressumpflicht besteht. Dies wäre dann der Fall, wenn die dort erzeugten Inhalte einen journalistisch-redaktionellen Charakter haben. Bei einem geschäftlichen oder geschäftsähnlichen Account wird dies in der Regel der Fall sein, weswegen hier empfehlenswert erscheint, eine Verlinkung z.B. im Bereich „Web“ auf das Impressum der eigenen Webseite vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es gerade, wenn das Impressum über zwei Klicks erreichbar ist. Alternativ könnten die Impressumsangaben auch direkt auf dem Twitterprofil erfolgen, solang diese „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Insbesondere sollte beachtet werden, dass die nötigen Informationen auch im Mobilbereich einsehbar sind.
Bei rein privat genutzten Twitter Streams wird regelmäßig eine Impressumspflicht ausscheiden, wenn das Twitterprofil „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“ dient, vgl. § 18 Abs. 2 MStV. Im Zweifel sollte man den Zugang zu seinem Profil mit einem Passwort schützen, da hier wohl immer von einer persönlichen Nutzung ausgegangen werden kann.
Sind Tweets rechtlich geschützt?
Grundsätzlich gibt es keinen Maßstab, ab wann genau eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um den urheberrechtlichen Werkschutz zu erlangen. In aller Regel wird man wohl bei 140 Zeichen nicht davon ausgehen können, dass die Urheberrechte eines anderen Nutzers verletzt werden können. So die Regel – allerdings lassen sich auch Ausnahmen denken, wie beispielsweise der Refrain eines bekannten Liedes, der auch mal weniger als 140 Zeichen betragen kann.
Etwas anderes ist jedoch die Sachlage, wenn ein vollständiges Twitter Profil eines anderen Nutzers kopiert wird und als eigene Leistung „verkauft“ wird. Hierin könnte von Gerichten eine strafbare Rechtsverletzung durch unzulässige Vervielfältigung einer urheberrechtlichen „Datenbank“ gesehen werden. Allerdings gibt es – soweit ersichtlich – hierzu noch keine Rechtsprechung.
Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz – auch bei Twitter!
Nutzer des Microblogging-Dienstes können grundsätzlich über alles twittern, was von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es dürfen also gerade keine Tweets verfasst werden, welche die Grenze zur Schmähkritik übersteigen oder einzelne Personen im strafrechtlichen Sinne beleidigen. Der Persönlichkeitsschutz überwiegt in einem solchen Fall das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Insofern ergibt sich jedoch kein Unterschied zum bisherigen Publizieren im Internet.
Hafte ich für Links und sonstige Angaben in Tweets?
Zwar gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, wann der Inhalt eines Links „zu Eigen gemacht“ wird. Allerdings nahm bereits das Landgericht Frankfurt a.M. in einer Entscheidung von April 2010 (Beschluss vom 20.04.2010 – Az.: 3-08 O 46/10) an, dass eine Haftung für das Setzen von Links mit rechtswidrigem Inhalt bei Twitter zumindest nicht ausgeschlossen ist. Insofern sollte man sich immer bewusst sein, welche Inhalte man kommentiert auf Twitter verbreiten möchte.
Nichts anderes kann für einen geschäftlichen Twitterstream gelten: Twittert beispielsweise ein Online Shop einzelne Preisangaben zu bestimmten Produkten im Online Shop, so hat dieser entsprechend den Vorgaben der PreisangabenVO dafür zu sorgen, dass die Preisangaben vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Grenzen beim geschäftlichen Twittern
Möchten Unternehmen einen Twitter- oder Social-Media-Beauftragten einsetzen, ist dies aus Gesichtspunkten der Professionalität grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollten diesem in jedem Fall Vorgaben gemacht werden, über welche Inhalte und auf welche Weise getwittert werden darf. Insbesondere sollten die Haftungsfragen bereits vorher vertraglich mit dem entsprechenden Mitarbeiter geregelt werden, nicht zuletzt weil er über Twitter in der Regel einen direkten Kontakt zum Endverbraucher herstellt.
Fazit
Mittlerweile sind bereits die ersten Abmahnungen gegen Twitter Nutzer ergangen, weil diese unter anderem per Direkt Nachricht Spam erzeugten oder Unternehmen ohne deren Einverständnis negativ öffentlich dargestellt wurden. Wer rechtskonform twittern will, sollte also zumindest die oben dargestellten Punkte beachten. Dann kann Twitter eine sinnvolle und starke Ergänzung im Bereich des Online Marketings darstellen.
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