Worum geht's?
Visuelle Inhalte wie Bilder, Grafiken und Videos stehen bei Seitenbetreiber und Webdesigner hoch im Kurs. Shops, Blogs, eBay-Angebote oder Unternehmenswebsite kommen nicht ohne hochwertiges Bildmaterial aus, zum Beispiel für Produktbilder. Was die rechtliche Seite im Zusammenhang mit Nutzungsrechte, Urheberschaft & Co. angeht herrscht aber oft große Unsicherheit. Unzählige Webseiten und Onlineshops wurden bereits wegen rechtswidriger Nutzung von Bildern und Produktfotos abgemahnt. Dabei können Abmahnungen leicht verhindert werden, wenn man einige Grundregeln einhält.
Sind Bilder und Filme rechtlich geschützt?
Zunächst einmal, Bilder und Fotos sind IMMER urheberrechtlich geschützt. Anders als bei Texten, wo es auf die so genannte Schöpfungshöhe ankommt, besteht bei Bildern als in jedem Fall rechtlicher Schutz. Selbst trivialste Bilder (etwa von einem Brötchen, siehe die Massenabmahnungen von Marions Kochbuch) können also Seitenbetreiber teuer zu stehen kommen, wenn man diese einfach in die eigenen Seite kopiert. Ein anderes Beispiel sind die massenhaften Stadtplanabmahnungen, von denen tausende Seitenbetreiber betroffen sind.
Welche Bilder darf man denn nun auf der eigenen Seite nutzen?
Selbst erstellte Bilder
Als Faustregel, wer ein Bild, eine Grafik oder ein Video erstellt hat, ist Urheber. Im Falle von Fotos also der Fotograf. Dem Urheber stehen umfangreiche Rechte an seinem Werk zu. Hierbei unterscheidet man zwischen nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechten (etwa die Entscheidung, ob das Bild überhaupt veröffentlicht wird oder das Recht auf Namensnennung) und den übertragbaren Verwertungsrechten.
Wenn Sie also Bilder selbst hergestellt haben, sind Sie Urheber. Sie können gemäß Urheberrecht entscheiden, was mit diesen Bildern geschieht und wer diese zu welchen Konditionen nutzen darf.
Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit
Allerdings gibt es auch für die Urheber einige Einschränkungen zu beachten. Zum einen gibt es das so genannte Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, wenn eine Person auf dem Bild erkennbar ist, darf ein Bild nicht ohne Zustimmung dieser Person veröffentlicht werden. Dies gilt aber nur, wenn diese Person individuell zu erkennen ist. Wenn Menschenmenge nur Beiwerk des Bildes (Volksfeste, Stadionaufnahmen), müssen Sie nicht alle Abgebildeten um Zustimmung bitten.
Die zweite Einschränkung ist die so genannte Panoramafreiheit. Hintergrund: Sie dürfen Gebäude, Kunstwerke oder Sehenswürdigkeiten fotografieren und die Bilder dann auch veröffentlichen. Allerdings nur, soweit die Motive von öffentlichen Straßen und Wegen aus einsehbar sind. Sie dürfen beispielsweise nicht auf eine Leiter steigen, um über eine Hecke hinweg auf ein Privatgrundstück zu fotografieren. Die Frage, in welcher Höhe von öffentlichen Straße fotografiert werden darf, stellt sich aktuell im Zusammenhang mit Google Street View. Die Wagen fotografieren in einer Höhe von 2,50 Metern. Hier ist fraglich, ob das noch von der Panoramafreiheit gedeckt ist.
Sind Sie hingegen Besucher eines Bauwerks, befinden Sie sich also im Inneren, gilt die Panoramafreiheit nicht. Ob Sie Fotos erstellen dürfen und für welche Zwecke, regelt in der Regel die Hausordnung oder der Eigentümer. Weitere Infos im Detail finden Sie auch in unserem Artikel "Das Copyright der Gulaschsuppe: Bildrechte bei Facebook, Instagram & Co.".
Bildportale, Lizenzen, Nutzungsrechte
Wenn Sie die Bilder, Filme oder Grafiken nicht selbst erstellt haben, dürfen Sie fremde Bilder nicht einfach auf Ihren Websites, in Ihrem Shop oder bei Social Media-Auftritten wie Facebook übernehmen. Auch wenn im Internet Millionen von Bildern und auch professionelle Produktbilder technisch frei verfügbar sind, gibt es hier immer einen Urheber (Fotograf) oder Verwertungsagenturen wie Getty Images, die die Rechte der Fotografen wahrnehmen.
Sie müssen also immer eine Nutzungsvereinbarung (Lizenz) mit dem jeweiligen Rechteinhaber abschließen, wenn Sie Bilder nutzen wollen. Dabei gibt es die verschiedensten Plattformen für Bilder mit teilweise sehr verschiedenen Geschäftsmodellen. Werden Fotos für Bildagenturen erstellt, handelt es sich um Stockfotos.
Es gibt Bilddatenbanken, die kostenfrei Bilder zur Verfügung stellen. Die Nutzung der Bilder ist auf diesen Portalen aber oftmals nur zu privaten Zwecken gestattet. Sie dürfen diese Bilder dann zwar auf der privaten Website nutzen, vielfach aber nicht für einen Onlineshop oder ein Firmenblog.
Bei kostenpflichtigen Bildern muss man zwischen lizenzpflichtigen und lizenfreien (Royalty free) Bildern und Filmen unterscheiden. Solche bietet zum Beispiel der Stockfoto-Anbieter Adobe Stock (ehemals Fotoloa) an.
Ganz wichtig: „lizenfrei“ bedeute nicht, dass man diese Bilder nun einfach kostenlos nutzen darf. Royalty free bedeutet lediglich, dass auf Kunden keine regelmäßigen Leistungen von Lizenzzahlungen zukommen. Bei lizenzpflichtigen Bildern wird die Vergütung in der Regel anhand der Nutzungsdauer, nach der Reichweite, dem Umfeld der Nutzung usw. berechnet.
Bei lizenzfreien Bildern zahlt man hingegen einmal einen festgelegten Preis, in der Regel für Credits, unabhängig von dem Umfang der Nutzung. Lizenzfreie Bilder sind dabei in der Regel kostengünstiger als lizenzpflichtige Bilder. Die Qualität von lizenzfreien Bildern ist dabei oft erstaunlich hoch.
In jedem Fall steht dem Urheber das Recht auf Urheberkennzeichnung zu. Ein Fotograf hat also immer das Recht, als Urheber an einem Bild benannt zu werden. In vielen Fällen verlangen kostenfreie oder lizenzfreie Bildportale auch einen Link oder Hinweis auf ihr Portal als Quelle des Bildes.
In einem Urteil des BGH vom 15. Juni 2023 (Az. I ZR 179/22) wurde entschieden, dass nicht immer einen Pflicht zur Benennung des Urhebers besteht. Nämlich dann, wenn der Urheber im Vertrag mit dem Microstock-Portal (z. B. Adobe Stock) auf sein Recht auf Namensnennung verzichtet. Seien Sie hier allerdings vorsichtig, denn Sie haben oft keinen Einblick in die Verträge zwischen Urheber und Plattform.
Neben der Angabe des Urhebers kann es nach Lizenzart der Microstock-Portale erforderlich sein, den Namen des Microstock-Portals als Quelle anzugeben.
Bilderklau
Wenn Sie als Fotograf, Shopbetreiber oder Seitenbetreiber herausfinden, dass Ihre Bilder auf einer anderen Seite übernommen wurden, ohne dass Sie als Rechteinhaber dies gestattet haben, spricht man vom Bilderklau. Das ist insbesondere dann ärgerlich, wenn Sie Geld für die Bildnutzung oder Bilderstellung (zum Beispiel durch professionelle Produktfotografen) gezahlt haben, Ihr Konkurrent diese Bilder nun aber kostenlos nutzt.
Hier kann der Urheber und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gegen die unberechtigte Bildnutzung vorgehen. Zum einen kann ein Unterlassungsanspruch, etwa im Wege einer Abmahnung, durchgesetzt werden. Zum anderen können Sie als Fotograf oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Umfang der rechtswidrigen Nutzung. Als Anhaltspunkt wird dabei von den Gerichten die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen.
Umfassende Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie in unserem Artikel "Das Wichtigste zum Urheberrecht im Jahr 2022".
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