Worum geht's?
Bilder aus der Google Bildersuche oder dem Netz einfach per Copy und Paste auf der eigenen Website einfügen - davon ist nur abzuraten! Denn ohne Einwilligung des Urhebers ist das rechtswidrig. Aber wie hoch sind die Kosten, wenn Sie Bilder ohne Lizenz verwenden? An welchen Faktoren bemisst sich die Vertragsstrafe und wie kommt die Höhe des Schadensersatzes zustande. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.
1. Fremde Bilder ohne Einwilligung nutzen
Bilder und Fotos zählen als persönliche geistige Schöpfung zu den Werken, die den Schutz des Urheberrechts genießen. Für Fotografien und Bilder liegt das alleinige Verwertungsrecht beim Urheber. Wenn Sie als Webseitenbetreiber die Fotografie eines Dritten für Ihre Website verwenden, benötigen Sie eine Einwilligung vom Rechteinhaber. Diese Einwilligung wird im Urheberrecht als Lizenz bezeichnet.
Das Urheberrecht ist ein breit gefächertes Rechtsgebiet. Da wir in diesem Artikel ausschließlich auf Urheberrechtsverletzungen bei Fotos und Bildern eingehen, können Sie sich in unseren anderen Artikel rund um das Thema Bildrechte im Internet oder bei Social Media sowie zu Creative Commons Lizenzen informieren.
Laut Urheberrecht für Bilder, Fotos und andere geistige Schöpfungen erlischt der urheberrechtliche Schutz der Werke 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen bzw. Urhebers. Ab diesem Zeitpunkt sind Lichtbildwerke und das Bildmaterial des Urhebers gemeinfrei. Die Nutzung dieser Bilder ist dann auch ohne Lizenz gestattet.
2. Urheberrechtsverletzung - Bilder: Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Wenn Sie ein Bild ohne Zustimmung des Urhebers auf Ihrer Website veröffentlichen, begehen Sie damit eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber oder Rechteverwerter kann Ihnen dafür von seinem Rechtsanwalt eine Abmahnung zukommen lassen.
Die Abmahnung beinhaltet den Sachverhalt und es wird beschrieben, warum es sich bei Ihrer Tat um eine Urheberrechtsverletzung handelt. An dieser Stelle muss der Urheber des Bildes auch beweisen, dass er tatsächlich der Rechteinhaber ist. Anschließend werden Sie dazu aufgefordert, das Werk - in diesem Fall das Bild oder die Fotografie - zu entfernen.
In so gut wie jeder Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden Sie dazu aufgefordert, eine beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Direkt unterschreiben sollten Sie diese aber nicht. Lassen Sie die Unterlassungserklärung immer erst einmal von einem Anwalt für Urheberrecht überprüfen. Oftmals sind die Forderungen in der Unterlassungserklärung - besonders in Hinblick auf die Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung - überzogen.
3. Ist die Abmahnung wegen Bilderklau Fake?
Auch unter den Abmahnern treiben sich schwarze Schafe herum. Daher sollten Sie jede Abmahnung genau untersuchen. Ist sie echt oder Fake? Diese Fragen gilt es dabei zu beantworten:
- Wird der Abmahner genannt?
- Um die Nutzung welcher Bilder handelt es sich konkret?
- Welche Rechtsverletzung haben Sie begangen?
- Welche Nachweise führt die Abmahnung auf?
ACHTUNG!
Eine Kanzlei darf nur im Auftrag des Urhebers abmahnen. Niemals in Eigenregie. Prüfen Sie daher auch, ob der Mandant genannt wird. Kontaktieren Sie, bevor Sie etwas unterschreiben, immer einen Anwalt. Und lassen Sie die Abmahnung im Zweifelsfall anwaltlich überprüfen.
4. Wann drohen Schadensersatzforderungen und weitere Ansprüche?
Oftmals wird in der Abmahnung schon ein Schadensersatz gefordert. Dies ist aber nicht immer der Fall. Je gravierender der Verstoß, desto wahrscheinlicher ist es allerdings, dass der Urheber einen Schadensersatz von Ihnen fordert. Die Höhe der Schadensersatzforderung bemisst sich in der Regel an vergleichbaren Fällen.
Dabei spielt unter anderem eine Rolle, ob Sie das Bild aus kommerziellen oder privaten Zwecken genutzt haben, wie oft die Fotografie vervielfältigt wurde oder wie viele Zugriffe die Website mit dem Foto hatte. Der Schadensersatz soll vor allem den Verlust des Urhebers durch die Urheberrechtsverletzung ausgleichen.
Wichtig ist allerdings, dass die Summe nicht aus den Haaren herbeigezogen ist, sondern sich an den Summen vergleichbarer Fälle orientiert. Im Zweifelsfall sollten Sie also Ihren eigenen Anwalt einmal über die Abmahnung schauen lassen.
In einem Urteil des OLG München (07.11.2013, Az.: 29 U 2019/13) entschied das Gericht, dass eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro wegen der wiederholten Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Bildes überzogen war.
Neben vergleichbaren Fällen muss der Abmahner laut Gericht auch andere Faktoren mit einbeziehen:
- Art und Umfang des Unternehmens
- Umsatz
- möglicher Gewinn
- Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung
- Verschulden des Verletzers
- Gefahr weiterer Verletzungen
Da der Abgemahnte nur ein kleines Unternehmen mit geringem Umsatz betrieb, setzte das OLG München die Vertragsstrafe von 5.100 Euro auf 1.500 Euro herunter. Hier wird noch einmal deutlich, dass es bei Urheberrechtsverletzungen oft Einzelfallentscheidungen bedarf.
5. Wie hoch sind die Kosten bei einer Abmahnung?
Wie bereits erwähnt, sind die Kosten für die Vertragsstrafe von verschiedenen Faktoren und teilweise sogar einzelfallabhängig. Allerdings verursacht eine Urheberrechtsverletzung nicht nur Kosten durch die Vertragsstrafe. Hinzu kommen die Kosten für den abmahnenden Rechtsanwalt. Diese bemessen sich anhand des Gegenstandswertes. Dieser kann deutlich über der Höhe des Schadensersatzes liegen.
Bei einer gewerblichen Rechtsverletzung können die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts schnell um die 6.000 Euro betragen. Bei einer Rechtsverletzung durch eine Privatperson kommen immerhin noch rund 1.000 Euro als Gegenstandswert in Betracht.
Da der Schadensersatz, wie oben bereits erwähnt, vor allem den Urheber entschädigen soll, orientiert sich die Summe an den Kosten, die der Abgemahnte für eine Lizenz bezahlt hätte. Bei professionellen Fotografien können auch Honorartabellen von Fotografen zur Bestimmung der Summe herangezogen werden.
Schlussendlich wären da noch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, sofern Sie einen beauftragen. Je nachdem liegen Sie hier bei zusätzlichen 500 Euro.
DAS SOLLTEN SIE WISSEN
Summa summarum kommen Unternehmer schnell auf mehrere tausend Euro. Kopieren Sie daher nicht wahllos Bilder oder Fotos aus dem Internet, sondern holen Sie sich die Einwilligung des Urhebers durch Lizenzen ein.
6. Fazit
Die Höhe der Vertragsstrafe bei Verstößen gegen abgegebene Unterlassungsverpflichtungen nach einer Urheberrechtsverletzung darf grundsätzlich vom Abmahner nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Diese darf aber nicht zu hoch bemessen sein. So sind bei der Bestimmung der Höhe durch den Abmahner die oben genannten Kriterien heranzuziehen.
Für Webseitenbetreiber, die eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, gilt allerdings: überprüfen Sie genau, ob die Abmahnung rechtens ist. Unterschreiben Sie nicht blind die Unterlassungserklärung und lassen Sie im Zweifelsfall das Schreiben von einem Anwalt für Urheberrecht überprüfen.
Damit es erst gar nicht zu einer Urheberrechtsverletzung kommt, sollten Sie keine Bilder aus dem Internet, beispielsweise aus der Google Bildersuche, kopieren und auf Ihrer Internetseite verwenden. Holen Sie sich die Erlaubnis vom Urheber ein und bewahren Sie die Lizenzen auf. Nur so können Sie im Falle einer Abmahnung beweisen, dass Sie die Nutzungsrechte am Bild oder Foto erworben haben.
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