Urheberrechtsverletzung: Bilder

Mit welchen Strafen müssen Sie beim Bilderklau rechnen?

Fachlich geprüft von: Katharina Steinröder Katharina Steinröder
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Das Wichtigste in Kürze

  • Sie dürfen Bilder nicht ohne Einwilligung des Urhebers auf Ihrer Webseite veröffentlichen.
  • Tun Sie dies doch, können Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden.
  • Die Kosten für eine Urheberrechtsverletzung inkl. Anwaltskosten und Schadensersatz können sich schnell auf tausende Euro belaufen.

Worum geht's?

Bilder aus der Google Bildersuche oder dem Netz einfach per Copy und Paste auf der eigenen Website einfügen - davon ist nur abzuraten! Denn ohne Einwilligung des Urhebers ist das rechtswidrig. Aber wie hoch sind die Kosten, wenn Sie Bilder ohne Lizenz verwenden? An welchen Faktoren bemisst sich die Vertragsstrafe und wie kommt die Höhe des Schadensersatzes zustande? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel. 

 

Bußgelder

 

1. Fremde Bilder ohne Einwilligung nutzen

Bilder und Fotos können als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlichen Schutz genießen. Für Fotografien und Bilder liegt das alleinige Verwertungsrecht beim Urheber. Wenn Sie als Webseitenbetreiber die Fotografie eines Dritten für Ihre Website verwenden, benötigen Sie eine Einwilligung vom Rechteinhaber. Diese Einwilligung wird im Urheberrecht als Lizenz bezeichnet. 

Das Urheberrecht ist ein breit gefächertes Rechtsgebiet. Da wir in diesem Artikel ausschließlich auf Urheberrechtsverletzungen bei Fotos und Bildern eingehen, können Sie sich in unseren anderen Artikel rund um das Thema Bildrechte im Internet oder bei Social Media sowie zu Creative Commons Lizenzen informieren.

 

Laut Urheberrecht für Bilder, Fotos und andere geistige Schöpfungen erlischt der urheberrechtliche Schutz der Werke 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen bzw. Urhebers. Ab diesem Zeitpunkt sind Lichtbildwerke und das Bildmaterial des Urhebers gemeinfrei. Die Nutzung dieser Bilder ist dann auch ohne Lizenz gestattet.

2. Urheberrechtsverletzung - Bilder: Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Wenn Sie ein Bild ohne Zustimmung des Urhebers auf Ihrer Website veröffentlichen, begehen Sie damit eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber oder Rechteverwerter kann Ihnen dafür eine Abmahnung zukommen lassen.

Die Abmahnung beinhaltet den Sachverhalt und es wird beschrieben, warum es sich bei Ihrer Tat um eine Urheberrechtsverletzung handelt. An dieser Stelle muss der Urheber des Bildes auch beweisen, dass er tatsächlich der Rechteinhaber ist. Anschließend werden Sie dazu aufgefordert, das Werk - in diesem Fall das Bild oder die Fotografie - zu entfernen.

In so gut wie jeder Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden Sie dazu aufgefordert, eine beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Direkt unterschreiben sollten Sie diese aber nicht. Lassen Sie die Unterlassungserklärung immer erst einmal von einem Anwalt für Urheberrecht überprüfen. Oftmals sind die Forderungen in der Unterlassungserklärung - besonders in Hinblick auf die Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung - überzogen.

3. Ist die Abmahnung wegen Bilderklau Fake?

Auch unter den Abmahnern treiben sich schwarze Schafe herum. Daher sollten Sie jede Abmahnung genau untersuchen. Ist sie echt oder Fake? Diese Fragen gilt es dabei zu beantworten:

  • Wird der Abmahner genannt?
  • Um die Nutzung welcher Bilder handelt es sich konkret?
  • Welche Rechtsverletzung haben Sie begangen?
  • Welche Nachweise führt die Abmahnung auf?

ACHTUNG!

Eine Kanzlei darf nur im Auftrag des Urhebers abmahnen. Niemals in Eigenregie. Prüfen Sie daher auch, ob der Mandant genannt wird. Kontaktieren Sie, bevor Sie etwas unterschreiben, immer einen Anwalt. Und lassen Sie die Abmahnung im Zweifelsfall anwaltlich überprüfen.

4. Wann drohen Schadensersatzforderungen und weitere Ansprüche?

Oftmals wird in der Abmahnung schon ein Schadensersatz gefordert. Dies ist aber nicht immer der Fall. Je gravierender der Verstoß, desto wahrscheinlicher ist es allerdings, dass der Urheber einen Schadensersatz von Ihnen fordert. Die Höhe der Schadensersatzforderung bemisst sich in der Regel an vergleichbaren Fällen.

Dabei spielt unter anderem eine Rolle, ob Sie das Bild zu kommerziellen oder privaten Zwecken genutzt haben, wie oft die Fotografie vervielfältigt wurde oder wie viele Zugriffe die Website mit dem Foto hatte. Der Schadensersatz soll vor allem den Verlust des Urhebers durch die Urheberrechtsverletzung ausgleichen.

Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung niemals ungeprüft, sondern lassen Sie diese vorab von einem Rechtsanwalt prüfen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Verstoßen Sie gegen die unterzeichnete Unterlassungserklärung, wird in der Regel eine Vertragsstrafe fällig. Hierbei kann es sich um eine bereits festgesetzte Summe handeln, sie kann vom Gericht festgelegt werden oder sie kann nach billigem Ermessen vom Rechteinhaber festgesetzt werden. In einem Urteil des OLG München (07.11.2013, Az.: 29 U 2019/13) entschied das Gericht, dass eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro wegen der wiederholten Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Bildes überzogen war.

Neben vergleichbaren Fällen muss der Abmahner laut Gericht auch andere Faktoren mit einbeziehen:

  • Art und Umfang des Unternehmens
  • Umsatz
  • möglicher Gewinn
  • Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung
  • Verschulden des Verletzers
  • Gefahr weiterer Verletzungen

Da der Abgemahnte nur ein kleines Unternehmen mit geringem Umsatz betrieb, setzte das OLG München die Vertragsstrafe von 5.100 Euro auf 1.500 Euro herunter. Hier wird noch einmal deutlich, dass es bei Urheberrechtsverletzungen oft Einzelfallentscheidungen bedarf.

5. Wie hoch sind die Kosten bei einer Abmahnung?

In einer Abmahnung wird nicht nur die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gefordert, sondern regelmäßig auch der Ersatz der Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz. Die Kosten für den abmahnenden Rechtsanwalt bemessen sich anhand des Gegenstandswertes. Dieser kann deutlich über der Höhe des Schadensersatzes liegen.

Bei einer gewerblichen Rechtsverletzung können die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts schnell um die 6.000 Euro betragen. Bei einer Rechtsverletzung durch eine Privatperson kommen immerhin nur rund 1.000 Euro als Gegenstandswert in Betracht.

Da der Schadensersatz, wie oben bereits erwähnt, vor allem den Urheber entschädigen soll, orientiert sich die Summe an den Kosten, die der Abgemahnte für eine Lizenz bezahlt hätte. Bei professionellen Fotografien können auch Honorartabellen von Fotografen zur Bestimmung der Summe herangezogen werden.

Schlussendlich wären da noch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, sofern Sie einen beauftragen. Je nachdem liegen Sie hier bei zusätzlichen 500 Euro.

DAS SOLLTEN SIE WISSEN

Summa summarum kommen Unternehmer schnell auf mehrere tausend Euro. Kopieren Sie daher nicht wahllos Bilder oder Fotos aus dem Internet, sondern holen Sie sich die Einwilligung des Urhebers durch Lizenzen ein.

6. Fazit

Für Webseitenbetreiber, die eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, gilt: überprüfen Sie genau, ob die Abmahnung rechtens ist. Unterschreiben Sie nicht blind die Unterlassungserklärung und lassen Sie im Zweifelsfall das Schreiben von einem Anwalt für Urheberrecht überprüfen.

Damit es erst gar nicht zu einer Urheberrechtsverletzung kommt, sollten Sie keine Bilder aus dem Internet, beispielsweise aus der Google Bildersuche, kopieren und auf Ihrer Internetseite verwenden. Holen Sie sich die Erlaubnis vom Urheber ein und bewahren Sie die Lizenzen auf. Nur so können Sie im Falle einer Abmahnung beweisen, dass Sie die Nutzungsrechte am Bild oder Foto erworben haben.

7. FAQ: Häufige Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzung Bilder

Was tun bei Bilderklau?

Bei Bilderklau sollten Betroffene die unberechtigte Nutzung zunächst dokumentieren, zum Beispiel durch Screenshots und die Sicherung der Webseite. Anschließend kann der Rechteinhaber den Betreiber zur Entfernung des Bildes auffordern oder eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen. Häufig werden zusätzlich Schadensersatz und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Bei größeren Verstößen kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.

Ist es strafbar, wenn mich jemand fotografiert?

Nicht jede Aufnahme einer Person ist automatisch strafbar. Werden der höchstpersönliche Lebensbereich und Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen verletzt, droht eine Strafbarkeit nach § 201 a StGB. Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Verstöße hiergegen können eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Wann sind Bilder nicht mehr urheberrechtlich geschützt?

Bildwerke sind in Deutschland grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen urheberrechtlich geschützt. Erst danach werden sie gemeinfrei und dürfen ohne Zustimmung genutzt werden. Bei einfachen Lichtbildern können teilweise kürzere Schutzfristen gelten. Trotzdem sollten immer auch mögliche Nutzungsrechte, Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte geprüft werden.

Wann werden Bildrechte verletzt?

Eine Verletzung von Bildrechten liegt häufig vor, wenn Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers kopiert, veröffentlicht oder kommerziell genutzt werden. Typische Fälle sind Bilderklau auf Webseiten, bei Social Media oder in Online-Shops. Auch die Nutzung fremder Bilder ohne korrekte Lizenz oder Quellenangabe kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Rechteinhaber können in solchen Fällen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen geltend machen.

Ist ein Screenshot eine Urheberrechtsverletzung?

Ein Screenshot kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn geschützte Inhalte ohne Erlaubnis gespeichert, veröffentlicht oder weiterverbreitet werden. Ob die Nutzung erlaubt ist, hängt vom jeweiligen Inhalt und Verwendungszweck ab. Besonders bei Bildern, Filmen, Social-Media-Inhalten oder kostenpflichtigen Angeboten können Urheberrechte betroffen sein. Rein private Screenshots, die nicht öffentlich verbreitet oder verwendet werden,  sind rechtlich weniger problematisch.

 

 

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO-/SEA-Managerin (IHK) & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über fünf Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Seit 2023 ist Sie als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht.

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