Die Google Bildersuche: Ist das alles so erlaubt?

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Worum geht's?

Wer Bilder sucht, nutzt dafür meist die Google Bildersuche. Google hat diese Funktion immer wieder angepasst und vor einiger Zeit seine neue Bildersuche ausgerollt. Allerdings erst einmal nicht in Deutschland. Seit Anfang Februar gibt es die neue Bildersuche nun auch bei uns. Aber: was ist denn nun anders? Und: verstößt die neue Bildersuche gegen unser Urheberrecht?

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1. Neue Bildersuche – was ist neu?

Mit der neuen Bildersuche hat Google vor allem eines erreicht: die Bildersuche und Bilderschau ist bedeutend für den Nutzer einfacher geworden. Wir erinnern uns: vor dem Roll-Out hat Google immer nur ein kleines Vorschaubild in den Suchergebnissen angezeigt. Um das Bild größer zu sehen, mussten wir auf das Bild klicken, um auf die Ursprungsseite zu kommen. Erst auf der Ursprungsseite des Bildes konnten wir dann das jeweilige Bild in voller Größe einsehen.

Genau dieser Zwischenschritt fällt jetzt weg: Die Bilder werden nun nicht mehr nur als kleine Vorschaubilder angezeigt, sondern vergrößert dargestellt. Man kann so die Bilder direkt ansehen und ohne das Hin und Her zwischen den Seiten und Google bekommt man einen besseren und schnelleren Blick auf mehr Bilder.

2. Verringert sich dadurch der Traffic auf der Ursprungsseite?

Viele Seitenbetreiber, die Bilder auf Seiten einbinden fragen sich jetzt: verringert sich dadurch nicht der Traffic auf meiner Såeite? Wenn die Nutzer die Bilder in Vollgröße direkt bei Google ansehen können, müssen sie ja schließlich nicht mehr auf die Bilder klicken und kommen so auch nicht mehr auf die eigene Webseite. Die Antwort ist hier bisher recht eindeutig ausgefallen: Ja! Viele Seite berichten bereits davon, dass ihnen Traffic verloren geht.

3. Ist die neue Bildersuche denn erlaubt?

Wie bei allen neuen Funktionen, die fürs Internet ausgerollt werden, kommen schnell auch juristische Fragen auf. Ist die neue Bildersuche denn nun erlaubt? Vor allem urheberrechtliche Bedenken spielen bi der neuen Bildersuche eine Rolle.

Es lohnt sich hier, einen Blick in die bisherigen juristischen Fallstricke rund um die Google Bildersuche zu werfen. So ganz neu ist der Streit nämlich nicht.

3.1.  Was sagen die Gerichte?

Der Bundesgerichtshof musste sich schon mehrfach fragen, ob die Vorschaubilder rechtlich erlaubt sind (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 – Vorschaubilder I; BGH Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10 – Vorschaubilder II). Das Problem an der Bildersuche ist dabei immer: Google sammelt durch Crawler Bilder von anderen Webseiten und stellt diese dann in der Bildersuche zusammen. Für uns Nutzer ist das praktisch (und eigentlich sogar unverzichtbar), da wir uns so nicht durch abertausende Quellen klicken müssen.

Aber: Google benutzt damit natürlich fremde Quellen.

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Dadurch entstehen urheberrechtliche Fragen. Der BGH hat ausgeführt, dass Vorschaubilder (auch Thumbnails genannt) regelmäßig Vervielfältigungen im urheberrechtlichen Sinne. Die üblichen Einschränkungen wie "freie Benutzung" oder das Zitatrecht greifen hier nicht zugunsten von Google.

Der BGH machte dann einen geschickten Kniff. Das Einstellen der Bilder auf der eigenen Webseite ist zwar nicht als Erklärung anzusehen, dass Dritte die Bilder einfach unentgeltlich (z.B. in einer Bildersuche) vervielfältigen dürfen. Aber: Wer keine technischen Maßnahmen ergreift, um seine Inhalte gegen den Zugriff durch z.B. Crawler zu schützen, "muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen".

Das Fehlen technischer Schutzmaßnahmen wird also als Einwilligung in den Urheberrechtseingriff angesehen, sodass Googles Bilderanzeige nicht rechtswidrig ist. Das heißt im Klartext: Wer Inhalte einstellt und diese nicht schützt, muss davon ausgehen, in Suchergebnissen gelistet zu werden.

3.2. Und was gilt jetzt?

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Die "Vorschaubilder-Rechtsprechung" vom BGH gilt weiterhin. Die Frage ist also jetzt, ob die neue Bildersuche noch eine "übliche Nutzungshandlung" ist?

Ein Problem dabei kann sein, dass Google durch seine schiere Marktmacht natürlich gewissermaßen selbst definiert, was "üblich" ist. Denn üblich" ist ja, was wir alle bei Goolge  nutzen. Es wird sich sicher erst in kommenden Urteilen zeigen, ob Gerichte die Interessen jetzt auf der Basis der neuen Google Bildersuche anders abwägen.

Dagegen könnte aber sprechen, dass das LG Hamburg, das sich zumindest mit der mobilen Ansicht der neuen Google Bildersuche schon beschäftigte, hier auch keinen Urheberrechtverstoß sah (LG Hamburg, Urt. v. 03.08.2016 - Az.: 308 O 96/13).

3.3. Bricht jetzt der Traffic auf vielen Webseiten ein? 

Die neue Google Bildersuche gibt es erst seit Kurzem. Es gibt aber schon eine Vielzahl an Webseiten, die über verringerten Traffic berichten. Da aber viele Webseiten mit Traffic basiertem Advertising arbeiten, ist die Anzahl der Seitenbesucher sehr entscheidend. Spielt also auch der möglicherweise verringerte Traffic durch die neue Bildersuche eine Rolle in der Diskussion?

Die Antwort lautet: es kommt darauf an. Das Landgericht Hamburg hatte in seinem (oben genannten) Urteil auch untersucht, ob sich die neue Bildersuche negativ auf den Traffic ausgewirkt hatte. Das war damals nicht der Fall. Der Fotograf konnte nämlich nicht nachweisen, dass er durch die veränderte Bildersuche weniger Besucher auf seiner Webseite hatte.

Das Urteil zeigt aber, dass es letztes Jahr schon relevant war, ob der Traffic beeinflusst wird. Wir müssen also abwarten, wie Gerichte das in den kommenden Fällen beurteilen.

3.4. Kann sich Google mit Framing und Embedding rechtfertigen?

Die Urteile zu Framing und Embedding könnten hier auch weiterhelfen. Dadurch, dass Google die fremden Bilder eben nicht kopiert sondern nur einbettet, ist wohl das Urheberrecht auch nicht verletzt. Noch einmal zur Erinnerung: Was ist Framing? Was ist Embedding?

•    Framing: Beim Framing wird – anders als beim Link- nicht nur ein Verweis auf eine fremde Webseite gesetzt, sondern die Inhalte dort werden direkt auf der eigenen Webseite eingebunden und direkt dargestellt. Die Webseite wird dafür in mehrere Frames unterteilt (mehrere Fenster), in denen die verschiedenen Inhalte – auch fremde Inhalte- dann dargestellt werden. Der Nutzer verlässt dabei -anders als beim Link- die eigene Webseite nicht mehr, um den fremden Inhalt anzusehen.

•    Embedding: Embedding ist quasi die Weiterentwicklung vom Framing und umfasst alle Einbettungen fremder Inhalte wie Bilder, Videos, Posts etc. Die meisten sozialen Netzwerke arbeiten mit Einbettungen (YouTube, Twitter, Facebook etc.). Die Webseite wird dafür aber nicht mehr in verschiedene Frames unterteilt.

Aus rechtlicher Sicht ist dabei vor allem eins wichtig: sowohl beim Framing als auch beim Embedding (ebenso beim Linking) entscheidet ausschließlich die Ursprungsseite, wie lange der Content abrufbar ist. Wird der Post, das Video, der Feed gelöscht, ist er auch bei den „geframeten“ oder eingebetteten Verknüpfungen nicht mehr zu finden.

Der EuGH hat hierzu 2014 ein wichtiges Urteil getroffen (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13 – Bestwater International): Er hat dabei deutlich gemacht, dass das Einbetten von fremden Inhalten auf der eigenen Seite keine öffentliche Zugänglichmachung und deswegen rechtlich unbedenklich ist.

Das gilt zumindest solange, wie durch die Einbettung kein neues Publikum eröffnet wird. Die Einbettung darf sich außerdem nicht durch spezielle technische Wiedergabeverfahren von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheiden. Das heißt im Klartext: Wenn das Bild bereits irgendwo im Netz ohne besondere Schutzmaßnahmen veröffentlich ist, ist das Einbetten des Bildes im Regelfall nicht verboten.

3.5. Unabhängig von der Bildersuche bei Google: Wie kann ich eigentlich ohne Risiko fremde Bilder benutzen?

Hier können Sie auch noch einmal unseren Beitrag nachlesen, wie Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs einbinden und benutzen können.

Bildrechte: So nutzen Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs

 

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Wicki
Möchte alle Programmirte Fotos öffnen Danke

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Tom
Ist das bei Bing Bildersuche nicht auch schon lange so?
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Steven
Habe da mal Bilder gesucht im Bereich meiner Website, da tauchen dann u.a. Bilder von mir auf, welche jetzt einfach runtergeladen werden können; also Google pusht Bilderklau. Da gehen ja wieder die Rechte der Urheber! Gut verschiedene Verbände der Branche haben Google (Deutschland) schon angeschrieben, ob es helfen wird???
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