Worum geht's?
Als Unternehmer haben Sie eventuell auch schon einmal ein YouTube-Video auf Ihrem Account bei Facebook oder Ihrer eigenen Homepage eingebunden. Dieses sogenannte Embedding von Videos ist mittlerweile genauso verbreitet wie das einfache Verlinken von Inhalten. Doch wann sind Framing, Embedding und Verlinken erlaubt und wann nicht? Wir geben einen Überblick.
1. Was ist Embedding?
Das Embedding – Deutsch: die Einbettung - von fremden Inhalten auf eigenen Seiten und Profilen liegt im Urheberrecht vor, wenn Sie Inhalte so einbinden, dass diese direkt auf Ihrer Website dargestellt werden. Der Unterschied zur Verlinkung ist, dass Ihre Nutzer Ihre Website nicht verlassen müssen, um die Inhalte zu sehen. Wenn Sie dagegen einen Inhalt verlinken, verlässt der Besucher Ihre Seite. Embeddings setzen die meisten auf Social Media Kanälen wie Facebook, Twitter und Co. ein. Embedding ist auch mit Sharing in den sozialen Medien gleichzusetzen.
Beispiel: Sie haben auf einer Veranstaltung Ihr Produkt vorgestellt und der Veranstalter hat dies gefilmt und bei YouTube hochgeladen. Dieses Video betten Sie auf Ihrem Facebook Profil ein, um Werbung für Ihr Unternehmen zu machen.
2. Was ist Framing?
Framing ist dem Embedding sehr ähnlich: Auch hier geht es darum, dass Sie Videos, Bilder und sonstige Inhalte auf Ihrer Website einbinden und dort direkt abspielbar bzw. sichtbar machen, ohne dass der Besucher Ihre Website verlässt. Der Unterschied zum Embedding: Sie unterteilen dabei Ihre Webseite oder Webseiten in mehrere Frames (mehrere Fenster), in denen die verschiedenen Inhalte – auch fremde Inhalte- dann dargestellt werden.
Beispiel: Sie betreiben eine Plattform für Kunst und binden Vorschaubilder digitalisierter Werke verschiedener Künstler in Form von mehreren Frames auf Ihrer Seite ein.
3. Was ist der Unterschied zu Links?
Wenn Sie Inhalte verlinken, muss der Nutzer dagegen die fremde Seite aufrufen (und Ihre Seite verlassen), um deren Inhalte einzusehen. Sie verweisen also nur auf fremde Videos, Text oder Bilder, während Sie beim Framing und Embedding die Inhalte auf Ihrer Homepage sichtbar machen.
Allerdings haben Embedding, Framing und Verlinken eines gemeinsam: Sie kopieren keine Dateien, sondern die Originaldatei bliebt auf dem Server z.B. von YouTube. Sie laden also keine Datei herunter, speichern Sie auf Ihrem Rechner und laden Sie wieder hoch. Alles, was Sie tun, ist ein Caching der Datei im Browser – das ist aber erlaubt.
4. Darf ich fremde Videos einbinden, framen, verlinken?
Alle dieser drei Arten werden rechtlich im Grunde gleich behandelt. Der Grundsatz: Hat der Urheber eines Werks – also etwa der "Schöpfer" eines Videos - das Video frei zugänglich bei YouTube veröffentlicht, sind Framing, Embeddings und Verlinkungen erlaubt. Denn jeder User kann die Inhalte tatsächlich auch von der Ursprungsseite aus abrufen und dem Urheber ist klar, dass Plattformen wie YouTube diese Funktionen zum Teilen von Inhalten anbieten und diese Funktionen Bestandteil von Plattformen wie YouTube sind. Wenn Videos aber zum Beispiel auf einer Webseite veröffentlicht sind, dann entscheidet der Urheber auch weiterhin – egal, ob er die Inhalte auf der eigenen Seite zugänglich macht oder ob der User diese von einer anderen Seite aus ansehen kann bzw. von dieser auf die Ursprungsseite verlinkt.
5. Gibt es Ausnahmen? Darf ich Videos framen, wenn der Urheber die Inhalte technisch besonders geschützt hat?
Ausnahmen gelten, wenn der Urheber den Abruf des Inhalts von seiner Zustimmung abhängig gemacht oder den Zugang technisch beschränkt hat. So zeigt er, dass er den Kreis der Personen, die den Inhalt einsehen können, selbst festlegen möchte oder auf seine eigene Internetseite beschränken will.
Beispiel: Wie der oben beschriebene Fall –Sie betreiben eine Plattform für Kunst und binden Vorschaubilder digitalisierter Werke verschiedener Künstler in Form von mehreren Frames auf Ihrer Seite ein. Die Urheber selbst haben aber den Zugang zu den Bildern auf ihrer Seite technisch beschränkt. Sie wollen Ihnen nur die Nutzungsrechte einräumen, wenn auch Sie einen technischen Schutz vor Framing durch Dritte sicherstellen.
In diesem Fall werden die Urheberrechte der Künstler verletzt, weil es sich um einen neue "öffentliche Wiedergabe" handelt, wenn Sie die Vorschaubilder auf Ihrer Homepage einbetten. Grund: Wenn Sie die Inhalte auf einer neuen Seite einsehbar machen, eröffnen Sie die Inhalte für ein neues Publikum. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil aus dem Jahr 2021 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.9.2021, Aktenzeichen I ZR 113/18).
Zusammengefasst bedeutet das:
- Framing ist zulässig, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen wird.
- Beispiel: Frei zugängliche YouTube-Videos, die der Urheber selbst veröffentlicht hat und die jeder abrufen kann.
- Framing ist unzulässig, wenn der Urheber keine Zustimmung erteilt hat, eine „Paywall“ eingebaut hat oder den Zugang technisch beschränkt hat.
6. Hafte ich, wenn ich rechtswidrige Inhalte auf meiner privaten Facebook- oder Internetseite einbette?
Manchmal hat der Urheber keine Zustimmung erteilt und jemand anderes hat die Inhalte rechtswidrig ins Netz gestellt. Hier sollten Sie wissen: Unter Umständen haften Sie, wenn Sie Inhalte verlinken, einbetten, framen, die ein anderer rechtswidrigerweise ins Netz stellt.
Nutzen Sie die Inhalte für Ihre private Website, haften Sie allerdings nur, wenn Sie wussten, dass die Inhalte, die Sie embedded haben, rechtswidrig ins Internet gelangt sind. Spätestens, wenn der Urheber Sie darauf hinweist, haften Sie und müssen die Inhalte entfernen. Aber auch wenn Sie Inhalte verlinken, die offensichtlich ohne Zustimmung des Urhebers hochgeladen wurden, haften Sie (z.B. illegale Streamingportale).
7. Was ist, wenn ich als Unternehmen rechtswidrig veröffentlichte Inhalte auf meiner Unternehmens-Website teile, verlinke, embedde?
Sind Sie dagegen als Unternehmer aktiv, sind die Regeln strenger: Hier wird vermutet, dass Sie wussten, dass der Inhalt gegen Urheberrechte verstößt. Sie müssen dann beweisen, dass Sie dies nicht wussten oder nicht hätten wissen können. Anderenfalls haften Sie für die Urheberrechtsverletzung.
Ob Sie von der Rechtswidrigkeit hätten wissen müssen, ergibt sich aus folgendem: Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich vorab vergewissern, dass Sie keine Urheberrechte verletzen, wenn Sie Inhalte verlinken oder einbetten möchten. Wie lange und intensiv Sie dafür nachforschen müssen, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Es ist Ihnen zum Beispiel weniger zumutbar nachzuforschen, wenn
- dies viel Zeit in Anspruch nimmt.
- der finanzielle Aufwand hoch ist.
- Antworten nicht zu erwarten sind, wenn Sie beim Urheber nachfragen.
Dagegen ist es Ihnen eher zumutbar, sorgfältiger zu forschen, wenn
- Sie auf eine "gefahrgeneigte"“ Quelle verlinken, z.B. Seiten, die sonst kostenpflichtige Software kostenlos anbieten. Anders ist das zum Beispiel bei "open content".
- Sie sich die Inhalte, auf die Sie verlinken, "zu eigen machen", d.h. wenn Sie damit Ihre eigenen Aussagen untermauern oder wenn das Embedding wie Ihr eigener Inhalt erscheint.
8. Was kann mir passieren, wenn ich dagegen verstoße?
Wenn Sie rechtswidrig hochgeladene Inhalte verlinken, embedden, framen, kann der Urheber Sie abnahmen. Das bedeutet: Sie müssen die Anwaltskosten zahlen, die Verlinkungen entfernen und sich verpflichten, eine Vertragsstrafe von bis zu 5000 Euro zu zahlen, wenn Sie das noch einmal tun. Wenn durch die Verbreitung beim Urheber ein Schaden entsteht, kann er eventuell sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Praxistipp: Damit es nicht so weit kommt, wenden Sie sich im Zweifel lieber an einen auf Internetrecht spezialisierten Anwalt.
9. Was muss ich beim Datenschutz beachten?
Wenn Sie Inhalte von Plattformen wie Facebook auf eigenen Webseiten einbetten oder verlinken, stellt sich das Problem Datenschutz: In dem Moment, in dem Ihre Nutzer den embedded Content ansehen, wird ein Code ausgeführt. Über diesen kann Facebook unter Umständen Daten Ihrer Websitebesucher sammeln. Nehmen Sie diesen Vorgang daher unbedingt in Ihre Datenschutzerklärung auf.
Übrigens: Auch wenn Sie einen Facebook Like und Share Button verwenden, haften Sie. Lesen Sie dazu diesen Artikel: https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/11517-eugh-urteil-like-button-cookies.html
10. Checkliste: Darauf muss ich bei Embedding, Framing und Co. achten
Zusammengefasst noch einmal die wichtigsten Punkte, auf die Sie achten müssen und wie Sie verfahren sollten, wenn Sie fremde Inhalte verlinken, embedden, framen wollen.
- Verlinken, embedden, framen Sie Inhalte nur, wenn der Urheber den Zugang nicht beschränkt hat.
- Gibt es einen Lizenzvertrag, halten Sie sich an diesen: Verlangt der Urheber, dass Sie einen technischen Schutz gegen Framing einbauen, tun Sie das.
- Wenn Sie als Unternehmer fremde Inhalte einbetten oder verlinken, vergewissern Sie sich, dass der verlinkte Inhalt nicht selbst gegen Urheberrechte verstößt. Schauen Sie sich dabei auch genau die Quelle an. Verzichten Sie im Zweifel lieber auf die Verlinkung.
- Wenn der Urheber Sie darauf hinweist, dass Sie gegen seine Rechte verstoßen, entfernen Sie die Verlinkung oder Einbettung sofort (egal ob als Unternehmer oder Privatperson).
- Wenn Sie Facebook-Videos verlinken oder einbetten, nehmen Sie den Vorgang und die Folgen in Ihre Datenschutzerklärung auf.
Umfassende Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie in unserem Artikel "Das Wichtigste zum Urheberrecht im Jahr 2022".
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1) wenn ich ein eigenes Video als Anleitung zur Bedienung eines von mir gekauften Produktes erstelle und auf meiner eigenen Webseite einfüge, ohne fremde Musik oder Texte, dann habe ich doch alle Urheberrechte selber. Muss ich in dem Fall am Beginn des Videos noch einen entsprechenden Hinweis einblenden oder nicht?
2) wenn ich auf meiner eigenen Webseite ein eigenes Video ohne fremde Musik oder fremde Texte als Anleitung zur Bedienung eines von mir gekauften Produktes erstelle, dann bin ich doch der Besitzer des Produktes und Inhaber der Urheberrechte an dem Video. Muss ich dann trotzdem noch einen rechtlichen Hinweis auf den Hersteller des Produktes am Schluss einblenden oder einen Hinweis am Beginn des Videos?