Framing ist nicht ohne weiteres rechtmäßig
Wer Inhalte teilt, verlinkt oder auf der eigenen Webseite einbettet, der bedient sich technisch des sogenannten Framings. Wohl jeder Nutzer – ob privat oder gewerblich – hat dieses Vorgehen beim Surfen schon genutzt: Framing ist zum täglichen Werkzeug geworden, wenn es darum geht, Netzinhalte auch anderen zur Verfügung zu stellen.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Urheber der ursprünglichen Inhalte häufig in ihren Rechten verletzt sehen. Hier hat bereits 2014 der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) entschieden, dass das Framing grundsätzlich zulässig ist. Die Begründung der obersten Richter in Luxemburg war damals, dass das Einbetten von Beiträgen auf anderen Internetseiten keine neue Veröffentlichung darstellt, sondern lediglich eine erneute Wiedergabe bereits vorhandener Inhalte.
Technische Vorkehrungen gegen das Framing
Im aktuellen Urteil war der Ausgangsfall aber technisch anders gelagert. Zu klären war dabei die Frage, ob das Framing auch dann noch als rechtmäßig zu erachten sei, wenn der Urheber der Bilder bzw. Informationen diese technisch so einstellt, dass sie nicht auf anderen Seiten angeschaut oder eingesehen werden können.
Der EuGH entschied im Urteil vom 09. März 2021 dazu, dass entgegen des Urteils von 2014 das Framing von Werken, die aufgrund technischer Eigenheiten in Bezug auf das Einbetten auf anderen Webseiten beschränkt sind, als neue Veröffentlichung zu bewerten ist.
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Neuveröffentlichung tangiert das Urheberrecht
Mit einer neuen Veröffentlichung und damit dem Zugänglichmachen der Inhalte für neue User ist das Urheberrecht einschlägig. Zur Begründung des Urteils heißt es aus Luxemburg, dass der Inhaber des Urheberrechts von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern entgegenwirken wollte. Damit ist die Zustimmung zum Framing erforderlich – und darüber hinaus eine Urheberrechtsverletzung gegeben, wenn diese nicht eingeholt wird.
Fazit
Das Urteil des EuGH fiel im sogenannten Vorabentscheidungsersuchen. Dieses ist dafür gedacht, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts anrufen. Dies war hier der Bundesgerichtshof. Das Verfahren wird an diesen zurückverwiesen, der dann ein finales Urteil sprechen wird.
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