Privatkopie im Urheberrecht

Darf man Musik, Filme & Co. zu privaten Zwecken kopieren?

Fachlich geprüft von: Katharina Steinröder Katharina Steinröder
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für den privaten Gebrauch ist es erlaubt, bis zu sieben Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken und Medien anzufertigen.
  • Kopierschutzmechanismen, die z. B. bei Streaming-Downloads, E-Books und Musikdateien zum Einsatz kommen, dürfen Sie allerdings nicht umgehen.
  • In der Praxis existiert das Recht auf Privatkopie daher zwar weiterhin, läuft aber bei den meisten digitalen Medien heute faktisch ins Leere.

Worum geht's?

Den Lieblingsfilm für einen Freund auf einen USB-Stick ziehen oder ein Hörbuch in einen gemeinsamen Cloud-Ordner hochladen, damit die ganze Familie es hören kann – spricht doch nichts dagegen, oder? Das kommt darauf an, denn eigentlich sind solche Vervielfältigungen im Urheberrecht nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Privatkopien. Doch dieses Recht lässt sich in der Praxis gar nicht mehr so einfach nutzen, wie es klingt. Was wirklich legal ist und was Sie besser unterlassen, lesen Sie in diesem Artikel.

 

1. Was ist eine Privatkopie und ist sie legal?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert Privatkopien als “Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch”. Grundsätzlich hat laut § 15 UrhG und § 16 UrhG nur der Urheber eines Werks das Recht, dieses zu vervielfältigen. Wer dagegen verstößt, verletzt fremde Urheberrechte. Eine Ausnahme bildet die Privatkopie. Ihre Rechtsgrundlage ist § 53 UrhG.

Wie viele Kopien sind erlaubt?

Laut eines alten BGH-Urteils aus dem Jahr 1978 (Az. I ZR 111/76) sind für den privaten Kreis – Freunde und Familie – bis zu sieben Kopien erlaubt. Gesetzlich normiert ist diese “Faustregel” allerdings nicht. Vielmehr handelt es sich um eine über 40 Jahre alte Entscheidung, deren Übertragbarkeit auf digitale Kopien schon lange umstritten ist.

Wo liegen die Grenzen?

Vervielfältigungen zur privaten Nutzung dürfen keinen Erwerbszwecken dienen. Außerdem untersagt 53 Abs. 1 UrhG, eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder rechtswidrig öffentlich zugängliche gemachte Vorlage für die Privatkopie zu verwenden.

Der Download von Musikdateien oder Filmen über illegale Streaming- und Download-Portale ist somit unzulässig, da derartige Kopien auf einer solchen rechtswidrigen Vorlage beruhen. Das Argument, sie würden nur privat genutzt, zählt nicht. Die Konsequenzen reichen von einer urheberrechtlichen Abmahnung bis hin zu Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber.

Deutlich riskanter wird es beim illegalen Filesharing, bei dem die Datei nicht nur heruntergeladen, sondern auch automatisch anderen zur Verfügung gestellt wird, was eine eigenständige, zusätzliche Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine strafrechtliche Verfolgung ist zwar möglich, häufiger gehen die Rechteinhaber aber mit einer Abmahnung samt Schadensersatz- und Unterlassungsforderung dagegen vor.

2. Darf ich den Kopierschutz für den privaten Gebrauch umgehen?

Kopierschutzmechanismen dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden. Während das früher z. B. das Brennen von CDs und DVDs betraf, greifen die technischen Schutzmaßnahmen heute vor allem bei DRM-Systemen (Digital Rights Management). Diese schützen E-Books, Streaming-Downloads und Musikdateien vor unzulässiger Vervielfältigung.

Die Privatkopie in der Praxis: ein Recht mit Lücke

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt Privatkopien nur, wenn Sie dafür keinen Kopierschutz umgehen müssen. Da die meisten legal erworbenen digitalen Inhalte (Streaming-Downloads, E-Books, viele Musikkäufe) allerdings technisch geschützt sind, läuft das Recht in der Praxis inzwischen oft ins Leere.

Den Kopierschutz zu umgehen, ist also auch dann verboten, wenn Sie die Kopie nur für sich selbst machen wollen. Eine Ausnahme besteht zwar für Kopien auf Papier, bei digitalen Kopien hilft Ihnen die Privatkopie-Regelung aber nicht weiter. Nur für Software gilt eine spezielle Regelung.

Darf man Software trotz Kopierschutz zum Privatgebrauch kopieren?

Von Software, die Sie rechtmäßig gekauft haben, dürfen Sie per Gesetz eine Sicherungskopie zu privaten Zwecken anfertigen. Eine allgemeine Privatkopie im klassischen Sinn gibt es aber nicht. Umstritten ist daher die Frage, ob eine solche Sicherungskopie auch dann erlaubt ist, wenn man dafür den technischen Kopierschutz umgehen muss.

Für Nutzer hat aber auch diese Frage im Alltag immer weniger Relevanz, denn viele Programme laufen heute nur noch als Abo oder Web-App (z. B. Microsoft 365, Adobe Creative Cloud). Das bedeutet: Ihnen steht gar keine lokale Datei mehr zur Verfügung, die Sie kopieren könnten – und selbst wenn doch, hilft Ihnen die reine Kopie bei vielen Computerspielen und Softwareprogrammen wenig weiter, da diese zusätzlich eine Online-Aktivierung beim Anbieter voraussetzen.

Darf ich Anleitungen oder Tools zum Umgehen von Kopierschutz anbieten?

Nein. Das Anbieten, Herstellen und Bewerben von Software, Browser-Erweiterungen oder Anleitungen, mit denen sich der Kopierschutz umgehen lässt, ist nicht erlaubt. Betreiber entsprechender Webseiten müssen damit rechnen, von Rechteinhabern und Rechteverwertern in Anspruch genommen zu werden.

3. Wovon dürfen keine Kopien für den eigenen Gebrauch angefertigt werden?

Bestimmte Werkarten sind durch das Urheberrecht besonders geschützt. Für diese dürfen Sie nicht (ohne Weiteres) eine Privatkopie anfertigen:

  • Musiknoten: Noten sind von der Privatkopie-Regelung grundsätzlich ausgenommen, egal ob Sie diese fotokopieren, scannen oder digital vervielfältigen.
  • Bücher & Zeitschriften: Nicht erlaubt, wenn diese zu mindestens 75 % vollständig vorliegen (betrifft ganze Werke, nicht einzelne Kapitel). Ausnahmen: Der Urheber hat Ihnen das Recht dazu erteilt, Sie schreiben oder tippen das Werk selbst ab, die Kopie dient ausschließlich Archivzwecken oder das Werk ist seit mindestens zwei Jahren vergriffen und Sie benötigen es für den eigenen Gebrauch.
  • Vorträge: Nur mit Erlaubnis des Vortragenden.

Möchten Sie eine Vorlesung oder einen Vortrag aufnehmen, gilt: erst fragen. Für die Aufnahme – ob mit dem Smartphone oder per Screen-Recording bei einer Online-Vorlesung – brauchen Sie grundsätzlich die Einwilligung der Person, die spricht.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

4. Auf einen Blick: Erlaubte und verbotene Privatkopien

Erlaubte und verbotene Privatkopien
Das dürfen Sie kopieren
  • Filme, Musik und E-Books aus rechtmäßiger Quelle: bis zu sieben Kopien für Privatpersonen (Familie/Freunde), aber ohne Kopierschutz zu umgehen
  • Software: eine Sicherungskopie, wenn Sie das Programm rechtmäßig besitzen
  • Fotos und Bilder aus dem Internet: nur für den reinen Privatgebrauch, nicht zum Posten oder Veröffentlichen
  • Kleine Ausschnitte aus Büchern und Zeitschriften: keine Einschränkung für Privatkopien einzelner Kapitel oder kurzer Passagen
  • Vollständige Bücher und Zeitschriften: nur in Ausnahmefällen (wenn Zustimmung vorliegt, Sie das Werk selbst abschreiben/-tippen, für Ihr Archiv benötigen oder es seit mehr als zwei Jahren vergriffen ist)
Das dürfen Sie nicht kopieren
  • Inhalte aus illegaler Quelle: Privatkopien von unlizenzierten Streaming-/Download-Portalen sind tabu
  • Kopiergeschützte digitale Inhalte: Umgehen Sie bitte keinen Kopierschutz/ DRM bei E-Books, Streaming-Downloads etc. – das ist auch für private Zwecke verboten
  • Musiknoten: dürfen grundsätzlich nicht als Privatkopie vervielfältigt werden
  • Ganze Bücher und Zeitschriften: unzulässig, wenn die oben genannten Ausnahmefälle nicht greifen
  • Vorlesungen und öffentliche Vorträge: Aufzeichnung ist ohne Zustimmung des Vortragenden nicht erlaubt

5. Fazit: Das Recht auf die Privatkopie – nützlich, aber oft nicht mehr nutzbar

Das Recht zur Privatkopie ist im Urheberrechtsgesetz fest verankert und wurde auch mit der letzten großen Gesetzesreform im Jahr 2021 nicht angetastet. Im Alltag stößt das Recht aber zunehmend an seine Grenzen, denn die meisten legal erworbenen digitalen Inhalte sind technisch kopiergeschützt. Diesen Kopierschutz dürfen Sie als Nutzer nicht umgehen – auch nicht für eine Privatkopie für sich oder Ihre Familie.

Bei CDs und DVDs war das früher oft anders: Viele physische Tonträger hatten keinen wirksamen Kopierschutz, weshalb das Kopieren für den privaten Zweck legal möglich war. Heute läuft das Recht, Privatkopien anzufertigen, oftmals faktisch ins Leere.

6. FAQ zum Thema Privatkopie

Welche Strafe droht, wenn ich illegale Privatkopien erstelle?

Das Umgehen von Kopierschutzmechanismen zieht im privaten Bereich keine strafrechtlichen Folgen nach sich. Allerdings können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber drohen. Wie hoch das Verfolgungsrisiko ist, hängt aber maßgeblich davon ab, ob die Kopie privat bleibt oder öffentlich wird. Handeln Sie gewerbsmäßig, kann Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben in diesem Fall zusätzlich bestehen.

Darf ich eine Kopie von meiner Privatkopie erstellen?

Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Grundsätzlich gilt aber, dass die Anfertigung einer Kopie erlaubt ist. Voraussetzung: Sie beruht auf einer rechtmäßig weitergegebenen Privatkopie. Das Recht auf eine Privatkopie ist nicht an das Originalwerk gebunden.

Darf ich Änderungen an meiner Privatkopie vornehmen?

Grundsätzlich nein. Der gesetzliche Rahmen erlaubt nur wenige Ausnahmen wie z. B. Formatänderungen bei Bildern und Fotografien, Umwandlung von Farb- in Schwarz-Weiß-Kopien und Übersetzungen, wenn der Nutzungszweck das erfordert. Für alle anderen Änderungen am Werk benötigen Sie die Einwilligung des Rechteinhabers.

Darf ich Fotos und Videos aus dem Internet für eine Privatkopie nutzen?

Fremde Bilder, Fotos und Videos dürfen Sie kopieren, aber nur für den reinen privaten Gebrauch. Das gilt auch auf Social Media. Sie können privat ein Bild auf Instagram screenshotten, dürfen es aber nicht veröffentlichen – weder dort noch sonstwo. Laden Sie fremden Content herunter und posten ihn erneut auf Ihrem Account, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, sofern der Urheber nicht vorab eingewilligt hat.

 

 

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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Seit 2023 ist Sie als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht.

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