Privatkopie im Urheberrecht

Ist es legal, eine Privatkopie anzufertigen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für den privaten Gebrauch dürfen Sie bis zu sieben Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken anfertigen.
  • Kopierschutzmechanismen, die zum Beispiel in digitalen Musikstücken, CDs und DVDs enthalten sind, dürfen für eine Privatkopie nicht umgangen werden.
  • Handeln Sie gewerbsmäßig mit Privatkopien, müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen.

Worum geht's?

Für den Nachbarn den Lieblingsfilm auf einen Stick ziehen und die Lieblingsmusik mit der Freundin via Smartphone teilen – Spricht doch nichts dagegen, oder? Hierbei sollten Sie beachten, dass es sich um Vervielfältigungen handelt. Eine Privatkopie ist laut Urheberrecht zwar zulässig – dies gilt aber nicht immer. Was genau Sie bei der Privatkopie beachten müssen, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

 

1. Was ist eine Privatkopie und ist sie legal?

Laut Urheberrecht handelt es sich bei Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch um eine Privatkopie. Nach § 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz) steht allein dem Urheber eines Werkes das Recht zu, sein Werk zu vervielfältigen. Eine Ausnahme bildet allerdings die Privatkopie laut § 53 UrhG. Demnach sind bis zu sieben Kopien für den privaten Kreis erlaubt. Zur privaten Nutzung zählt es beispielsweise, wenn Sie die Privatkopie an Freunde oder Familienmitglieder verteilen.

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Vervielfältigungen von Medien zur privaten Nutzung dürfen nicht zu Erwerbszwecken dienen. Laut § 53 Abs.1 UrhG ist es untersagt, zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu verwenden. Auch eine öffentlich zugänglich gemachte Vorlage darf nicht kopiert werden.

Dementsprechend ist der Download von Musikdateien oder Filmen in Tauschbörsen rechtlich unzulässig, wenn die Vorlage nicht rechtmäßig, also unter Zustimmung des Urhebers oder Rechteverwerters eingestellt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vervielfältigung zu privaten oder gewerblichen Zwecken geschieht. Darf ich technische Schutzmaßnahmen zum Kopieren umgehen?

Ein weiterer wesentlicher Punkt des Gesetzes betrifft das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmechanismen, die auf CDs oder DVDs angebracht sind. Das Gesetz spricht in § 95a UrhG von "wirksamen technischen Maßnahmen" zum Schutz eines nach dem Urheberechtsgesetz geschützten Werkes, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden dürfen. Dies betrifft die Mehrzahl der sich auf dem Markt befindlichen Kopierschutzmechanismen für CDs und DVDs.

Von dem Verbot der Umgehung dieser Kopierschutzmechanismen gibt es eine Ausnahme in § 95b Abs.1 Nr.6a UrhG. Hierbei handelt es sich um Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Diese Ausnahme gilt, insoweit es sich um eine Privatkopie auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung hergestellten Vervielfältigung handelt. Für Kopien in digitaler Form gilt diese Ausnahme also nicht. Weitere Ausnahmen bestehen nach § 95b UrhG beispielsweise für die Rechtspflege und für Unterricht und Forschung.

Auch legal erhältliche Musik aus dem Internet ist mit einem Schutz versehen. Meistens wird durch den Hersteller nur eine gewisse Anzahl von Kopien zugelassen oder die Wiedergabe der Musik wird nur durch bestimmte Hardware erlaubt.

Gilt das Umgehungsverbot auch für Software?

Für Software gilt das Umgehungsverbot hingegen nicht. Nach § 69a Abs.5 UrhG ist Software vom Umgehungsverbot ausgeschlossen. Es ist weiterhin rechtmäßig, eine Sicherungskopie durch den berechtigten Besitzer zu erstellen. Keine Aussage trifft das Gesetz für den Fall, dass sich sowohl Software als auch urheberrechtlich geschützte Musik auf einer CD befinden - etwa bei Computerspielen.

Interessant: Durch die sogenannte analoge Lücke begehen Sie keine Urheberrechtsverletzung, wenn Sie beispielsweise über den Streaming-Dienst Spotify ein Musikstück aufzeichnen. ABER: Sie verstoßen dabei gegen die Nutzungsbedingungen der Musikplattform.

Programme zum Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen

Nach § 95a Abs.3 UrhG dürfen Sie keinerlei Vorrichtungen, Erzeugnisse sowie Dienstleistungen anbieten, mit denen die technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden können. Auch die Herstellung, Einfuhr, der gewerblichen Zwecken dienende Besitz oder die Werbung für derartige Produkte und Dienstleistungen ist untersagt.

Dies betrifft hauptsächlich Software, die dazu gedacht ist, Kopierschutzmechanismen auf Datenträgern zu umgehen.  Auch Betreiber entsprechender Webseiten oder Ratgebern zum Umgehen von Kopierschutzmechanismen müssen damit rechnen, von Rechteinhabern und Rechteverwertern in Anspruch genommen zu werden.

2. Noten, öffentliche Voträge, Bücher oder Zeitschriften: Wann ist die Privatkopie verboten?

Nicht für alle urheberrechtlich geschützten Werke darf allerdings eine Privatkopie gemacht werden. Grundsätzlich ist das Kopieren von Musiknoten verboten. Bücher und Zeitschriften, die vollständig, oder zu mindestens 75 % vollständig sind, dürfen Sie ebenfalls nicht kopieren. Davon ausgenommen sind folgende Punkte:

  1. Die Zustimmung des Rechteinhabers liegt Ihnen vor.
  2. Sie schreiben oder tippen nach § 53 Abs. 4 UrhG das Werk vollständig ab.
  3. Die Vervielfältigung dient ausschließlich Archivzwecken.
  4. Das Werk ist seit zwei Jahren vergriffen und Sie benötigen es für den sonstigen eigenen Gebrauch.

Wollen Sie eine Vorlesung in der Hochschule oder eine andere öffentliche Lehrveranstaltung auf Bild- und/oder Tonträger aufzeichnen, bedarf dies ebenfalls einer Einwilligung des Rechteinhabers. Davon ausgenommen sind Seminare mit kleiner Teilnehmerzeit, bei welchen die Teilnehmer in engen Kontakt treten können.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

3. Fazit zum Anfertigen von Privatkopien

Dass das Urheberrecht 2003 und 2008 angepasst wurde, liegt vor allem an den millionenfach begangenen Rechtsverletzungen im Bereich Musik und Film - etwa durch Internettauschbörsen, Filesharing oder das illegale Kopieren von CDs und DVDs. Grundsätzlich dürfen Sie aber für Ihren privaten Gebrauch eine Privatkopie anfertigen.

Obwohl das Recht auf die Privatkopie im Urheberrechtsgesetz grundsätzlich erhalten bleibt, werden die Regelungen zum Verbot der Umgehung von Kopierschutzmechanismen jedoch ad absurdum geführt. Hierzu sollte bedacht werden, dass sich der Nutzer dieses Recht auf Privatkopie durch die Zahlung von Abgaben auf Rohlinge, Brenner oder Kopierer an die Rechteverwerter bereits im Vorfeld erkauft hat.

Nichtsdestotrotz kann der Rechteinhaber wegen der Umgehung des Kopierschutzes einen Schadensersatzanspruch stellen. Dieser beträgt in der Regel die Höhe des jeweiligen Kaufpreises der rechtswidrig hergestellten Kopien.

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4. FAQ zum Thema Privatkopie

Welche Strafe droht, wenn ich illegale Privatkopien erstelle?

Das Umgehen von Kopierschutzmechanismen zieht im Bereich der Privatkopie, also der Kopien für den eigenen privaten Gebrauch oder für den engsten Familien- und Freundeskreis, keine strafrechtlichen Folgen nach sich. Es drohen jedoch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen der betroffenen Rechteinhaber und -verwerter in beträchtlicher Höhe.

Handeln Sie als Täter hingegen gewerbsmäßig, können Sie für die Tat nach § 108b Abs.1 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Hier treten zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche neben die strafrechtlichen Folgen.

Darf ich eine Kopie von meiner Privatkopie erstellen?

Das Urheberrecht definiert dies nicht ausdrücklich. Grundsätzlich gilt allerdings, dass Sie eine Kopie der Kopie anfertigen dürfen, sofern es sich dabei um eine rechtmäßig weitergegebene Privatkopie handelt. Das Recht auf eine Privatkopie ist nicht an das Originalwerk gebunden.

Was besagt das Änderungsverbot für eine Privatkopie?

Sie dürfen grundsätzlich keine Änderungen an den übernommenen Werken vorgenommen werden. Gemäß § 62 Abs. 2 bis 4 UrhG gelten für folgende Änderungen allerdings Ausnahmen:

  • Formatänderung: Änderung der Größe bei Werken der bildenden Künste und Fotografien
  • Maßnahmen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringen wie beispielsweise die Reproduktion von Farbfotos in Schwarz-Weiß-Fotos
  • Textübersetzungen, sofern der Benutzungszweck dies erfordert

Wollen Sie andere Änderungen an einem Werk vornehmen, müssen Sie um die Zustimmung des Rechteinhabers bitten.

Darf ich für Fotos und Bilder aus dem Internet Privatkopien anfertigen?

Grundsätzlich dürfen Sie Bilder und Fotos aus dem Internet kopieren. Da diese allerdings durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind, dürfen Sie diese Privatkopien nur für Ihren privaten Gebrauch nutzen. Stellen Sie kopierte Bilder auf Ihre öffentliche Facebookseite oder Ihre Webseite, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung.

Interessant: Screenshots sind keine Lichtbilder und werden daher nicht durch das UrhG geschützt. Sie dürfen daher Screenshots ohne vorherige Erlaubnis verwenden. Wichtig ist hier allerdings, ob der Inhalt des Screenshots verwendet werden darf. Dies müsste gesondert geprüft werden.

 

 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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