Worum geht's?
Für den Nachbarn den Lieblingsfilm auf einen Stick ziehen und die Lieblingsmusik mit der Freundin via Smartphone teilen – Spricht doch nichts dagegen, oder? Hierbei sollten Sie beachten, dass es sich um Vervielfältigungen handelt. Eine Privatkopie ist laut Urheberrecht zwar zulässig – dies gilt aber nicht immer. Was genau Sie bei der Privatkopie beachten müssen, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.
1. Was ist eine Privatkopie und ist sie legal?
Laut Urheberrecht handelt es sich bei Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch um eine Privatkopie. Nach § 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz) steht allein dem Urheber eines Werkes das Recht zu, sein Werk zu vervielfältigen. Eine Ausnahme bildet allerdings die Privatkopie laut § 53 UrhG. Demnach sind bis zu sieben Kopien für den privaten Kreis erlaubt. Zur privaten Nutzung zählt es beispielsweise, wenn Sie die Privatkopie an Freunde oder Familienmitglieder verteilen.
eRecht24 Free Website Scanner
- Überprüfung auf rechtliche Schwachstellen
- Detailliertes Ergebnis übersichtlich aufbereitet
- Kostenfrei in nur wenigen Schritten erstellt
Vervielfältigungen von Medien zur privaten Nutzung dürfen nicht zu Erwerbszwecken dienen. Laut § 53 Abs.1 UrhG ist es untersagt, zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu verwenden. Auch eine öffentlich zugänglich gemachte Vorlage darf nicht kopiert werden.
Dementsprechend ist der Download von Musikdateien oder Filmen in Tauschbörsen rechtlich unzulässig, wenn die Vorlage nicht rechtmäßig, also unter Zustimmung des Urhebers oder Rechteverwerters eingestellt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vervielfältigung zu privaten oder gewerblichen Zwecken geschieht. Darf ich technische Schutzmaßnahmen zum Kopieren umgehen?
Ein weiterer wesentlicher Punkt des Gesetzes betrifft das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmechanismen, die auf CDs oder DVDs angebracht sind. Das Gesetz spricht in § 95a UrhG von "wirksamen technischen Maßnahmen" zum Schutz eines nach dem Urheberechtsgesetz geschützten Werkes, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden dürfen. Dies betrifft die Mehrzahl der sich auf dem Markt befindlichen Kopierschutzmechanismen für CDs und DVDs.
Von dem Verbot der Umgehung dieser Kopierschutzmechanismen gibt es eine Ausnahme in § 95b Abs.1 Nr.6a UrhG. Hierbei handelt es sich um Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Diese Ausnahme gilt, insoweit es sich um eine Privatkopie auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung hergestellten Vervielfältigung handelt. Für Kopien in digitaler Form gilt diese Ausnahme also nicht. Weitere Ausnahmen bestehen nach § 95b UrhG beispielsweise für die Rechtspflege und für Unterricht und Forschung.
Auch legal erhältliche Musik aus dem Internet ist mit einem Schutz versehen. Meistens wird durch den Hersteller nur eine gewisse Anzahl von Kopien zugelassen oder die Wiedergabe der Musik wird nur durch bestimmte Hardware erlaubt.
Gilt das Umgehungsverbot auch für Software?
Für Software gilt das Umgehungsverbot hingegen nicht. Nach § 69a Abs.5 UrhG ist Software vom Umgehungsverbot ausgeschlossen. Es ist weiterhin rechtmäßig, eine Sicherungskopie durch den berechtigten Besitzer zu erstellen. Keine Aussage trifft das Gesetz für den Fall, dass sich sowohl Software als auch urheberrechtlich geschützte Musik auf einer CD befinden - etwa bei Computerspielen.
Interessant: Durch die sogenannte analoge Lücke begehen Sie keine Urheberrechtsverletzung, wenn Sie beispielsweise über den Streaming-Dienst Spotify ein Musikstück aufzeichnen. ABER: Sie verstoßen dabei gegen die Nutzungsbedingungen der Musikplattform.
Programme zum Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen
Nach § 95a Abs.3 UrhG dürfen Sie keinerlei Vorrichtungen, Erzeugnisse sowie Dienstleistungen anbieten, mit denen die technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden können. Auch die Herstellung, Einfuhr, der gewerblichen Zwecken dienende Besitz oder die Werbung für derartige Produkte und Dienstleistungen ist untersagt.
Dies betrifft hauptsächlich Software, die dazu gedacht ist, Kopierschutzmechanismen auf Datenträgern zu umgehen. Auch Betreiber entsprechender Webseiten oder Ratgebern zum Umgehen von Kopierschutzmechanismen müssen damit rechnen, von Rechteinhabern und Rechteverwertern in Anspruch genommen zu werden.
2. Noten, öffentliche Voträge, Bücher oder Zeitschriften: Wann ist die Privatkopie verboten?
Nicht für alle urheberrechtlich geschützten Werke darf allerdings eine Privatkopie gemacht werden. Grundsätzlich ist das Kopieren von Musiknoten verboten. Bücher und Zeitschriften, die vollständig, oder zu mindestens 75 % vollständig sind, dürfen Sie ebenfalls nicht kopieren. Davon ausgenommen sind folgende Punkte:
- Die Zustimmung des Rechteinhabers liegt Ihnen vor.
- Sie schreiben oder tippen nach § 53 Abs. 4 UrhG das Werk vollständig ab.
- Die Vervielfältigung dient ausschließlich Archivzwecken.
- Das Werk ist seit zwei Jahren vergriffen und Sie benötigen es für den sonstigen eigenen Gebrauch.
Wollen Sie eine Vorlesung in der Hochschule oder eine andere öffentliche Lehrveranstaltung auf Bild- und/oder Tonträger aufzeichnen, bedarf dies ebenfalls einer Einwilligung des Rechteinhabers. Davon ausgenommen sind Seminare mit kleiner Teilnehmerzeit, bei welchen die Teilnehmer in engen Kontakt treten können.
3. Fazit zum Anfertigen von Privatkopien
Dass das Urheberrecht 2003 und 2008 angepasst wurde, liegt vor allem an den millionenfach begangenen Rechtsverletzungen im Bereich Musik und Film - etwa durch Internettauschbörsen, Filesharing oder das illegale Kopieren von CDs und DVDs. Grundsätzlich dürfen Sie aber für Ihren privaten Gebrauch eine Privatkopie anfertigen.
Obwohl das Recht auf die Privatkopie im Urheberrechtsgesetz grundsätzlich erhalten bleibt, werden die Regelungen zum Verbot der Umgehung von Kopierschutzmechanismen jedoch ad absurdum geführt. Hierzu sollte bedacht werden, dass sich der Nutzer dieses Recht auf Privatkopie durch die Zahlung von Abgaben auf Rohlinge, Brenner oder Kopierer an die Rechteverwerter bereits im Vorfeld erkauft hat.
Nichtsdestotrotz kann der Rechteinhaber wegen der Umgehung des Kopierschutzes einen Schadensersatzanspruch stellen. Dieser beträgt in der Regel die Höhe des jeweiligen Kaufpreises der rechtswidrig hergestellten Kopien.
eRecht24 Free Website Scanner
- Überprüfung auf rechtliche Schwachstellen
- Detailliertes Ergebnis übersichtlich aufbereitet
- Kostenfrei in nur wenigen Schritten erstellt
4. FAQ zum Thema Privatkopie
- Zurück zur Übersicht: "Urheberrecht"
- Filesharing
- Contentklau - bearbeiten, verbreiten & kopieren
- Framing
- Datenschutzerklärung kopieren