Worum geht's?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing in einer Tauschbörse erhalten haben, heißt es Ruhe bewahren! Wichtig: Wenn Sie jetzt richtig und schnell reagieren, können Sie sich für die Filesharing-Abmahnung hohe Kosten und viel Ärger ersparen. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, was hinter einer Filesharing-Abmahnung von Abmahnkanzleien steckt, was Sie jetzt tun müssen und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
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1. Checkliste: Das sollten Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben
Sie haben eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie diese nicht ignorieren. Wir haben Ihnen in unserer Checkliste die Do’s und Don’ts der Filesharing-Abmahnung zusammengefasst.
- Bewahren Sie Ruhe!
- Prüfen Sie die Daten der Abmahnung! (Fristen, Ihre Adresse, Zeitraum der Rechtsverletzung, Was genau wird Ihnen vorgeworfen?)
- Versuchen Sie zu klären, wer die Rechtsverletzung begangen hat!
- Kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt für eine Ersteinschätzung!
- Geben Sie den Rechtsverstoß nicht zu!
- Rufen Sie nicht bei der Abmahnkanzlei an!
- Unterschreiben Sie nicht ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung!
- Bezahlen Sie nicht die geforderte Geldsumme!
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2. Was ist eine Filesharing Abmahnung?
Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine Möglichkeit, rechtliche Auseinandersetzungen ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Gerade beim Filesharing über eine Tauschbörse oder Filesharing-Software wird insbesondere seitens der Musik- und Filmindustrie exzessiv Gebrauch von der Möglichkeit der Abmahnung gemacht.
In einem Abmahnschreiben wird von den beauftragten Anwälten aufgeführt, welche konkrete Urheberrechtsverletzung dem Abgemahnten im Rahmen der Abmahnung vorgeworfen wird (Datum, Dateiname, Dateigröße). Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
LESE-TIPP
Weiterführende Informationen zur Abmahnung im Internet und zum Thema Unterlassungserklärung erhalten Sie in den folgenden Artikeln:
Filesharing als solches ist nicht illegal. Das Wort bezeichnet nur eine technische Möglichkeit, Dateien online zu tauschen. Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechteinhaber (Künstler, Autoren, Plattenfirmen, Rechteverwerter usw.) in Internettauschbörsen ist aber grundsätzlich nicht zulässig und zumeist Grund für eine Abmahnung wegen Filesharing.
Auch die Regelungen zur Privatkopie in § 53 UrhG ändern nichts daran, da diese Ausnahme vom umfassenden Schutz der Urheber auf Filesharing-Fälle nicht anwendbar ist. Ein privater Gebrauch liegt nur vor, wenn Musikstücke, Software oder Filme im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis getauscht werden. Bei Filesharing-Diensten haben aber in der Regel unbegrenzt viele Nutzer Zugang zu den Inhalten.
3. Wie sieht eine Filesharing-Abmahnung aus?
Eine Filesharing Abmahnung besteht im Kern aus 3 Punkten:
- Das Abmahnschreiben:
Hier wird dargestellt, welche Urheber die Abmahnkanzlei vertritt, welches Werk von der Filesharing-Abmahnung betroffen ist und worin genau die Rechtsverletzung liegt, die dem Abgemahnten vorgeworfen wird.
- Kosten der Abmahnung und Schadensersatz:
Dann wird dargestellt, dass der Empfänger der Abmahnung die Anwaltskosten übernehmen muss. Hinzu kommen dann außerdem sogenannte Schadensersatzforderungen.
- Die Unterlassungserklärung:
Oft ist der Filesharing-Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt, die der Adressat unterschreiben soll. Auch, wenn viele Abgemahnte zuerst auf die Kosten schauen, ist diese Unterlassungserklärung der gefährlichste Teil der Abmahnung.
PRAXIS-TIPP
Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, sollte eine spezialisierte Anwaltskanzlei überprüfen, ob die geltend gemachten Forderungen überhaupt berechtigt sind. So sind die Kosten der Abmahnung häufig viel zu hoch angesetzt.
4. Darum ist es nicht ratsam, eine Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben
Fast immer ist dem Abmahnschreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte verpflichtet sich im Rahmen einer solchen Unterlassungserklärung der Filesharing Abmahnung, das gerügte Verhalten zu unterlassen.
Für den Fall, dass der Abgemahnte hiergegen verstößt, ist die Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen (meistens mehrere tausend Euro) für jeden Fall der Zuwiderhandlung versehen. Die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, wurde von den Abmahnanwälten für Ihre Mandanten verfasst und soll damit vor allem den Abmahnern den größtmöglichen Nutzen bringen.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Ein Anwalt für Internetrecht kann die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten modifizieren. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann das finanzielle Risiko für Sie minimieren. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel “Die modifizierte Unterlassungserklärung als Wundermittel gegen Abmahnungen?”.
Wird die geforderte Erklärung unterschrieben, ist das ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Nur in seltenen Fällen können Sie sich von dieser lösen. In dem Fall kann Ihnen auch kein Anwalt mehr helfen.
Das Modifizieren einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ist also notwendig, um:
- die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsanspruchs zu beschränken,
- die Kosten nicht anzuerkennen,
- die Wiederholungsgefahr aber trotzdem auszuräumen und
- keine Gerichtsverfahren zu riskieren.
5. Störerhaftung: Warum werde ich abgemahnt, wenn ich selbst gar nicht gehandelt habe?
Die Störerhaftung verschaffte Abmahnkanzleien bis 2017 eine Art Universalwaffe gegen Filesharing. So konnten Anschlussinhaber als sogenannte Störer abgemahnt werden, obwohl sie nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen haben, sondern Dritte, die den Anschluss ebenfalls nutzen.
Da bei Filesharing-Abmahnungen vor allem die IP-Adresse Aufschluss über die Täterschaft bringen soll, können auch heute noch Abmahnungen bei Ihnen als Anschlussinhaber eines WLAN-Netzwerks ankommen. Seit 2017 gilt die sogenannte Störerhaftung nicht mehr, dennoch können Sie als Anschlussinhaber haftbar gemacht werden.
AUFGEPASST
Wichtig ist, dass Sie die bestehende Täterschaftsvermutung erschüttern können (sekundäre Darlegungslast). Sie müssen Auskunft darüber geben, wer Ihren Anschluss nutzt und dies bestenfalls durch Routerprotokolle nachweisen. Wissen Sie, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, müssen Sie die Person allerdings nicht benennen, so ein BGH-Urteil vom 17.12.2020 (Az. I ZR 228/19). Damit hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Abgemahnten weiter gestärkt.
Weiterführende Informationen zur aktuellen Rechtslage der Störerhaftung, wer wann haftet und was Sie als Anschlussinhaber tun müssen, um sich vor hohen Abmahnkosten zu schützen, lesen Sie in unserem Artikel “Wlan ohne Risiko? Was das trügerische Ende der Störerhaftung für Inhaber von Internetanschlüssen bedeutet”.
6. Kann ich wegen Streamings abgemahnt werden?
Seit dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2017 ist klar, dass es in der Verantwortung des Nutzers liegt, herauszufinden, ob der Stream, den er nutzen möchte, möglicherweise rechtswidrig ist. Der Nutzer handelt dementsprechend rechtswidrig, wenn er sich illegal einen Film über einen Stream anschaut und Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat.
Nutzer müssen also eine Abmahnung wegen Streamings befürchten, wenn sie illegale Streams nutzen. Wie Sie illegale Streaming-Anbieter erkennen und worauf Sie bei Streaming-Diensten achten sollten, lesen Sie in unserem Artikel “Wann Sie mit einer Abmahnung für illegales Streaming rechnen müssen”.
7. Welche Kosten sind mit einer Filesharing-Abmahnung verbunden?
Im Zusammenhang mit den oft allgemein nur als "Abmahnkosten" bezeichneten Geldforderungen lohnt es sich, genauer hinzusehen. Hier gibt es vier verschiedene Punkte, die zu den Kosten der Abmahnung zählen.
Die Abmahnkosten, die für die abmahnende Anwaltskanzlei anfallen, richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert oder Streitwert. Dieser ist seit 2013 gemäß § 97a Abs. 3 UrhG auf 1000 Euro gedeckelt, sofern folgende Punkte zutreffen:
- Der Abgemahnte ist eine natürliche Person.
- Der Abgemahnte hat die getauschten Werke nicht für gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet.
- Der Abgemahnte war nicht aus anderen Gründen bereits vor der Abmahnung zur Unterlassung verpflichtet.
Zudem gilt die Streitwertdeckelung nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Seit Jahren gibt es Streit um die Deckelung und Anwälte mahnen im großen Stil ab, berücksichtigen dabei allerdings nicht die Streitwertdeckelung.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 28.04.2022 (Aktenzeichen: C-559/20) bestätigt, dass die Deckelung nicht gegen das EU-Recht verstößt und damit europarechtskonform sei. Der EuGH betont, dass die Regelung weiterhin genügend Freiraum für den Richter lasse, um im Einzelfall beurteilen zu können, ob der Anwendung dieses Gesetzes Punkte der Billigkeit gegenüberstehen.
Für die Frage, wie viel ein Filesharing-Fall "wert" ist, gibt es im Einzelfall keine gesetzlichen Regelungen. Jedes Gericht urteilt bei der Bemessung des Streitwerts anders. Deswegen gibt es auch sehr viel Streit um die "angemessene" Höhe in solchen Fällen.
In § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die aufgeschlüsselten Anwaltskosten in Abhängigkeit vom jeweiligen Streitwert verankert. Zu diesen Gebühren werden die Mehrwertsteuer und eine Auslagenpauschale addiert.
Schadensersatz
Schadensersatz oder Lizenzgebühren muss im Gegensatz zu den Anwaltskosten nur zahlen, wer auch selbst gehandelt hat. Das können die Abmahnenden in der Regel aber nicht prüfen, da im Zuge der Ermittlungen nur eine IP-Adresse bekannt ist, nicht aber die Person des Tauschbörsennutzers. Zudem sind Schadensersatzforderungen bei Tauschbörsenabmahnungen erfahrungsgemäß weder nachgewiesen noch juristisch korrekt beziffert.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Art des Inhalts und kann sich bei Filmen, Videos, Songs und Computerspielen stark unterscheiden. In der Regel liegt der Schadensersatz bei illegalem Filesharing zwischen wenigen hundert und mehreren tausend Euro.
Ermittlungskosten
Oft werden gerade bei Filesharing-Abmahnungen zusätzlich sogenannte Ermittlungsgebühren in Rechnung gestellt. Diese sollen die Kosten abdecken, die den Abmahnern bei der Ermittlung der Daten des Anschlussinhabers über die Provider entstehen.
Die Abmahner haben am Anfang nur eine IP-Adresse eines bestimmten Rechners. Damit müssen sie über ein Auskunftsersuchen (bei der Staatsanwaltschaft oder über die Provider) versuchen, einen Namen und eine Adresse herauszubekommen. Dies lassen sich die Staatsanwaltschaften und Provider bezahlen.
Vertragsstrafe
Jede Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung beigefügt ist, enthält ein so genanntes Vertragsstrafeversprechen. Ohne Vertragsstrafe muss der Abmahner eine Unterlassungserklärung nicht akzeptieren. Hintergrund ist, dass die so genannte Wiederholungsgefahr nur dann ausgeräumt ist, wenn Sie als Abgemahnter
- versprechen, bestimmte Dinge (wie illegale Dateifreigabe) in Zukunft zu unterlassen und
- eine Strafe vereinbaren für den Fall, dass Sie es doch wieder tun.
AUFGEPASST!
Dies gilt nicht nur bei einer Abmahnung wegen Filesharing, sondern auch bei allen anderen Abmahnungen, etwa im Wettbewerbsrecht. Einfach mit der Rechtsverletzung "aufhören" genügt nicht. Wichtig ist, dass bei einer modifizierten Unterlassungserklärung immer eine Vertragsstrafe enthalten sein muss.
8. Fristen und Verjährung von Filesharing-Abmahnungen
Die Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung der geforderten Summen sind oft sehr kurz. Vor allem, wenn Abmahnungen über die Feiertage, die Ferien oder das Wochenende verschickt werden, bleiben oft nur wenige Tage, um zu reagieren. Bei Filesharing-Abmahnungen haben Sie meistens mit Fristen von fünf bis zehn Tagen zu tun. Das A und O ist: Bleiben Sie ruhig, aber handeln Sie!
Auch die Verjährung spielt bei Abmahnungen im Filesharing eine wichtige Rolle, denn wenn die Unterlassungsansprüche und der Schadensersatz verjährt sind, müssen Sie als Abgemahnter nicht zahlen. Während die Unterlassungsansprüche und Anwaltskosten bereits nach drei Jahren verjährt sind, verjährt die Zahlung des Schadensersatzes erst nach zehn Jahren.
LESEEMPFEHLUNG
Mehr zum Thema Verjährung bei Filesharing-Abmahnungen lesen Sie in unserem Artikel “Drei oder zehn Jahre? Das sollten Sie über die Fristen bei der Verjährung von Filesharing-Abmahnungen wissen”.
9. Keine Einigung? Mahnbescheid und Gerichtsverfahren drohen
Wenn Sie sich mit der Gegenseite nicht über die Kosten einigen können, droht bis zu drei Jahre später der Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides. Gegen den Mahnbescheid können Sie zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen. Dann kann es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.
Gerichtsverfahren um den Unterlassungsanspruch (Unterlassungsklagen) sind in diesem Zusammenhang eher selten, aber möglich. Etwa wenn der Abgemahnte keine oder eine zu weit modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Gerichtsverfahren um die Abmahnkosten sind häufiger.
10. Wie finde ich bei einer Filesharing-Abmahnung den richtigen Anwalt?
Den richtigen Anwalt für die Abwehr einer Filesharing-Abmahnung zu finden, ist nicht so einfach. Achten Sie vor allem darauf, dass der Anwalt sich auf Urheberrecht und/oder Internetrecht spezialisiert hat und sich bestenfalls mit Abmahnungen und Filesharing auskennt.
Orientieren können Sie sich nicht nur an spezialisierten Anwälten, sondern auch an den seit einigen Jahren bestehenden Fachanwaltstiteln. Als Fachanwalt muss ein Jurist nach zwei Staatsexamen einen mehrmonatigen Fachanwaltslehrgang besuchen. Am Ende steht dann eine Fachanwaltsprüfung.
Voraussetzung für den Fachanwaltstitel ist eine gewisse Menge an bearbeiteten Mandanten aus dem jeweiligen Rechtsgebiet. Wenn Sie einen Fachanwalt für IT-Recht oder für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen, können Sie zumindest sicher sein, dass der Anwalt sich über mehrere Monate nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch mit diesen Rechtsbereichen befasst hat.
WUSSTEN SIE’S SCHON?
Neben den Abmahnkanzleien gibt es auch Anwaltskanzleien, die sich auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert haben. Der Vorteil bei solchen Kanzleien liegt auf der Hand: Wenn die Kanzlei schon hunderte Mandanten bei solchen Abmahnungen vertreten hat, ist die notwendige Erfahrung vorhanden. Aufgrund der Erfahrungen bei der Abwehr von Abmahnungen können diese Kanzleien oft kostengünstiger oder zum festen Pauschalpreis abrechnen.
11. Welche Kanzleien mahnen auch in Filesharing Fällen ab?
Sehr aktiv bei Filesharing-Abmahnungen ist nach wie vor die Kanzlei Frommer Legal. Im Jahr 2023 haben sie für ihre Klienten Abmahnungen für Filme wie Batman, Joker oder Barbie versendet. 2025 wurde illegales Filesharing von Serien wie House of the Dragon oder Ted Lasso sowie Filmen wie Dune Part Two oder Beetlejuice abgemahnt.
Auch Rasch Rechtsanwälte mahnen weiterhin im Auftrag ihrer Klienten ab. Unter den Rechteinhabern, die Rasch Rechtsanwälte vertreten, ist beispielsweise die Universal Music GmbH, die Künstler wie Katy Perry, Rihanna oder Lady Gaga unter Vertrag haben. Im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH werden sie ebenfalls tätig und mahnen Filesharing von Songs der Künstler Justin Timberlake oder Pearl Jam ab.
Die Kanzlei RKA mahnt vor allem illegales Filesharing von Computerspielen ab. Dazu gehören beispielsweise Games wie Dead Island 2, Metro Exodus oder das Abenteuerspiel Nobody Wants to Die, welches 2024 neben dem PC auch für die PS5 und die Xbox veröffentlicht wurde.
Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei FAREDS und der Kanzlei IPPC LAW, in der vor allem der bekannte Abmahnanwalt Daniel Sebastian tätig ist, sind auch 2025 noch ein Thema. Während Daniel Sebastian vor allem für Abmahnungen im Bereich der Pornofilme Bekanntheit erlangte und vor kurzem auch eine Inkassofirma namens Burgschild gründete, spricht FAREDS Abmahnungen im Bereich Musik und Film aus.
12. Fazit zu Filesharing-Abmahnungen
Auch wenn die Zeiten von großen Abmahnwellen im Bereich Filesharing vorbei sind, sind Filesharing-Abmahnungen nach wie vor ein aktuelles Thema. Einige Abmahnkanzleien verschicken auch heute noch Abmahnungen an Anschlussinhaber von WLAN-Netzwerken und verlangen bis zu mehreren tausend Euro.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, gilt grundsätzlich erst einmal: Ruhe bewahren! Trotz oftmals sehr kurzer Fristen von wenigen Tagen haben Sie die Möglichkeit, der Abmahnung zu widersprechen. Legen Sie dar, warum Sie nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung sind und fügen Sie bestenfalls Nachweise wie ein Routerprotokoll bei.
Im Zweifelsfall sollten Sie immer einen Anwalt für Internetrecht oder Urheberrecht um Hilfe bitten. Unterschreiben Sie keinesfalls ungeprüft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, sondern lassen Sie diese bestenfalls zu Ihren Gunsten vom Anwalt modifizieren. Beachten Sie außerdem die Verjährungsfristen bei einer Filesharing-Abmahnung.
13. FAQ zum Thema Filesharing-Abmahnung
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