Worum geht's?
Die Kanzlei Rasch aus Hamburg verschickt auch heute noch zahlreiche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Im Namen der Rechteinhaber wird das Anbieten von Musikwerken oder Filmen in Internet-Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke beanstandet. Verlangt wird in vielen Fällen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1.200 Euro. Eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte sollten Sie nicht ignorieren. Wie Sie richtig reagieren, lesen Sie in unserem Artikel.
1. Abmahnung der Kanzlei Rasch erhalten: So reagieren Sie richtig
Eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte erhalten Sie in der Regel, wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung wegen illegalem Filesharing im Internet begangen haben. Dabei müssen Sie nicht selbst der Täter gewesen sein. Abmahnkanzleien ermitteln durch die IP-Adresse den Anschlussinhaber und schreiben dann diesen an.
AUFGEPASST
Bis 2017 galt die sogenannte Störerhaftung. Als Anschlussinhaber konnten Sie für Urheberrechtsverletzungen, die über Ihr Netzwerk begangen wurden, haftbar gemacht werden. Seit der Gesetzesänderung ist das für Abmahnkanzleien nicht mehr so einfach. Können Sie beispielsweise mittels Routerprotokollen darlegen, dass auch dritte Personen Ihren Internetanschluss benutzen, haften Sie für den Verstoß gegen das Urheberrecht nicht.
Finden Sie in Ihrer Post eine Filesharing-Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch mit Ihrem Namen als Empfänger, sollten Sie ruhig bleiben und überlegt reagieren. Dazu gehört insbesondere, dass Sie sich auf keinen Fall telefonisch oder schriftlich an die Anwälte wenden, auch wenn Sie sich bezüglich der Abmahnung im Recht fühlen.
Abgesehen davon, dass Sie dadurch nichts bei der Kanzlei Rasch erreichen, kann ein unüberlegter Sachvortrag im ungünstigsten Fall bei späteren Klagen gegen Sie verwendet werden. Wichtig ist auch, dass Sie die von den Rechtsanwälten gesetzte Frist von wenigen Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung einhalten.
Solche kurzen Fristen sind ebenso rechtens wie der Umstand, dass die Anwälte nicht den Zugang der Abmahnung an Sie, sondern lediglich das Versenden dieses Schreibens nachweisen müssen. Ebenso wenig können Sie die Abmahnung wegen einer fehlenden Vollmachtsvorlage des Rechteinhabers zurückweisen.
ABER ACHTUNG!
Mit der Einhaltung der Frist von wenigen Tagen ist aber nicht gemeint, dass Sie die Unterlassungserklärung in der Ihnen zugesandten Form unterschreiben und an die Anwälte zurücksenden sollen. Davon ist abzuraten, da Sie damit u. a. die sehr hohe Vertragsstrafe anerkennen. Auch von der Zahlung des Vergleichsbetrags raten wir ab.
Kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt, der die Abmahnung auf Richtigkeit und Angemessenheit der genannten Kosten überprüft. Der Anwalt kann außerdem eine modifizierte Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten verfassen.
Insgesamt prüft Ihr Rechtsanwalt, ob
- bei der Beweissicherung, insbesondere bei der Daten- und IP-Ermittlung, alles seine Richtigkeit hat,
- Sie als Anschlussinhaber, soweit Sie nicht Täter der Urheberrechtsverletzung waren, entlastet werden können,
- der Umfang der Rechtsverletzung die Ansprüche des Rechteinhabers rechtfertigt und
- die in der Abmahnung genannte Forderungshöhe für den Schadensersatz und die Anwaltskosten rechtens sind.
2. Was passiert, wenn Sie nicht auf die Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte reagieren?
Reagieren Sie erst gar nicht auf die Abmahnung oder verschicken Sie eine unsachgemäß formulierte modifizierte Unterlassungserklärung, werden Sie wahrscheinlich ein zweites Schreiben der Rechtsanwälte Rasch erhalten. Es ist aber auch denkbar, dass eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt wird.
Spätestens jetzt sollten Sie einen Experten für Urheberrecht als Hilfe gegen die Abmahnung hinzuziehen und reagieren. Andernfalls werden Sie voraussichtlich einen Mahnbescheid durch die Anwälte erhalten. Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, klagen die Rechtsanwälte Rasch regelmäßig zunächst die außergerichtlichen Anwaltskosten ein.
Um Gerichtsverfahren durch hohe Kosten zu vermeiden, sollten Sie bereits auf die erste Abmahnung reagieren. Trotzdem ist bei Nichtzahlung immer ein Mahnbescheid bzw. eine Klage der Rechtsanwälte Rasch zu befürchten. Das gilt vor allem kurz vor Eintritt der Verjährung bei Abmahnungen im Filesharing.
3. Welche Abmahnungen verschickt die Kanzlei Rasch?
Bei den Abmahnungen, die die Kanzlei Rasch verschickt, geht es in aller Regel um Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing. Dabei werden in Peer-to-Peer-Netzwerken auf Internet-Tauschbörsen urheberrechtlich geschützte Musik, Filme, Serien oder Computerspiele hoch- und heruntergeladen.
WUSSTEN SIE’S SCHON?
Seit mehreren Jahren versendet die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag ihrer Mandantschaft Abmahnschreiben, die für den Betroffenen mit hohen Kosten verbunden sind. Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte besteht seit 2003 und hat sich auf die Rechtsgebiete Urheberrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und die Verfolgung von Piraterie spezialisiert.
Ihre Mandanten sind Rechteinhaber aus der Film- und Musikindustrie, darunter große Plattenlabels wie EMI Music Germany GmbH & Co. KG, Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH und Sony Music Entertainment Germany GmbH und zahlreiche Künstler. Wer unberechtigt Musikstücke aus dem Internet herunterlädt, beispielsweise von Bon Jovi, Ace of Base, Amy MacDonald, Unheilig, Lady Gaga, Jennifer Lopez oder Eminem, läuft Gefahr eine Filesharing-Abmahnung durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte zu erhalten.
Die Rechtsanwälte Rasch arbeiten mit der proMedia GmbH zusammen. Dessen Geschäftsführer ist Clemens Rasch, der Gründer der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte. Gefordert wird hier die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
ACHTUNG
Oft wird bei diesen Erklärungen für jeden Fall einer erneuten einschlägigen Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 5.000 Euro gefordert. Die Unterlassungserklärung erstreckt sich meistens nicht nur auf das illegal heruntergeladene Werk, sondern auf alle Werke des jeweiligen Rechteinhabers.
Da die Kanzlei auch bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und Markenrecht für ihre Mandanten tätig wird, können auch Online-Händler oder Webseitenbetreiber eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte erhalten. Auch hier gilt dasselbe wie bei einem Abmahnschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung: Ruhe bewahren, Fristen beachten und Anwalt kontaktieren.
4. Wie erkennen Sie, dass es sich um eine echte Abmahnung und keine Fake-Abmahnung handelt?
Die Kanzlei Rasch ist grundsätzlich seriös. Eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte sollten Sie zunächst also ernst nehmen. Unter Umständen können Sie aber auch eine Fake-Abmahnung erhalten haben. Der Unterschied ist für den Laien oftmals nicht leicht zu erkennen. Eine echte Abmahnung hat folgenden Inhalt:
- Darstellung des beanstandeten Sachverhalts: Hier sollte erkennbar sein, wer die Abmahnung ausgesprochen hat. Im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahnenden und Abgemahnten aufgeführt werden. Der konkrete Sachverhalt - beim Filesharing meistens auch Datum und Uhrzeit - ist im Schreiben genannt.
- Darstellung des zu unterlassenden Verhaltens
- Rechtsfolgen der Verletzungshandlung und die sich daraus ergebenden Ansprüche
- Fristsetzung: Die Fristen bei Abmahnungen im Filesharing sind meistens sehr kurz und betragen oft nur wenige Tage.
- Androhung rechtlicher Schritte, falls die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung meistens bei. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, diese zu unterschreiben. Oftmals sind die Vertragsstrafen in den beigefügten Unterlassungserklärungen sehr hoch angesetzt. Ein Anwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung helfen.
LESE-TIPP
Bei einer Fake-Abmahnung fehlt in der Regel mindestens ein Punkt auf dieser Liste. Oftmals sind die Fristen auch noch kürzer angesetzt, sodass Sie meistens zur Zahlung des Vergleichsbetrags am folgenden Werktag aufgefordert werden. Eine Abmahnung, die ausschließlich per Mail eintrifft, kann ebenfalls Fake sein. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel “Woran erkenne ich, ob eine Abmahnung echt oder Fake ist?”.
5. Häufige Irrtümer im Umgang mit Abmahnungen
Aus dem Affekt handeln Abgemahnte oftmals falsch oder nicht optimal auf eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing. Zwei sehr häufige Irrtümer haben wir Ihnen im Folgenden einmal zusammengefasst:
1. Wenn ich der Meinung bin, dass die Abmahnung unberechtigt ist, muss ich nicht darauf reagieren.
Ignorieren Sie die Abmahnung, riskieren Sie nach Ablauf der gesetzten Frist den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung. Lassen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt die Abmahnung überprüfen. Dieser kann genau einschätzen, wie Sie jetzt handeln müssen. Bei Abmahnungen wegen illegalem Filesharing kommt es schnell zu einem gerichtlichen Mahnverfahren, wenn Sie nicht auf die Abmahnung reagieren. Und das wird dann richtig teuer.
2. Eine Abmahnung, der keine anwaltliche Vollmacht beigefügt wurde, ist unrechtmäßig.
Wenn Sie die Abmahnung allein aufgrund der Tatsache einer fehlenden Vollmachtsvorlage nicht beachten, droht der Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung. In der Regel ist eine außergerichtliche Abmahnung ohne Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht gültig.
6. Fazit zu Abmahnungen der Rechtsanwälte Rasch
Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte sollten Sie nicht ignorieren, sondern in der angegebenen Frist reagieren. Unterschreiben Sie nicht ungeprüft die beiliegende Unterlassungserklärung und zahlen Sie auch nicht ungeprüft den angegebenen Vergleichsbetrag.
Kontaktieren Sie einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt, um die Abmahnung zu überprüfen. Der Anwalt überprüft die Abmahnung nicht nur auf Richtigkeit und Angemessenheit, sondern kann Ihnen außerdem eine modifizierte Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten verfassen.
Sind Sie nicht der Täter des Verstoßes gegen das Urheberrecht, trifft Sie die sekundäre Darlegungslast. Der Anwalt kann Ihnen dabei helfen, darzulegen, dass Sie den Internetanschluss mit anderen Personen aus dem Haushalt teilen. Dies ist beispielsweise durch Routerprotokolle möglich. Können Sie als Täter ausgeschlossen werden, müssen Sie nichts zahlen.
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