Architekt klagt gegen Bauträger wegen einmaliger Präsentation von Entwurfsplanungen
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Architekt für einen Bauträger Entwurfsplanungen für ein Mehrparteienwohnhaus erstellt. Er erhielt hierfür ein Honorar i. H. v. 1.500 Euro. Anschließend verwendete der Bauträger die Skizzen im Rahmen einer Präsentation gegenüber potentiellen Kaufinteressenten für die Immobilie. Die Präsentation durch den Bauträger erfolgte jedoch ohne die vorherige Zustimmung des Architekten. Der Bauträger entschied sich in der Folgezeit dennoch für einen anderen Architekten. Im Weiteren wurden die erstellten Entwürfe nicht mehr genutzt.
Der Architekt klagte daraufhin gegen den Bauträger, da sein Urheberrecht durch die Präsentation gegenüber Kaufinteressenten verletzt worden sei, sodass ihm ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen müsse. Denn mit dem Vorführen der Skizzen hat der Bauträger eine urheberrechtliche Verwertungshandlung begangen. Auf den Umfang der Auswertung komme es nicht an. Ferner habe der klagende Architekt auch nicht für potentielle Kaufinteressenten geplant, sondern für die Beklagte.
OLG Frankfurt a. M. : Einmalige Vorstellung von Entwürfen ist keine Urheberrechtsverletzung
Mit Urteil vom 28.01.2014 (Az.: 11 U 111/12) kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung, dass in dem vorliegenden Fall keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das Gericht hat einen Schadenersatzanspruch gemäß § 97 UrhG abgelehnt, da bereits mangels Vorliegens eines Schadens ein Anspruch ausscheide. Es ließ es offen, ob es sich bei den Plänen des Architekten für die Immobilie um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk der Baukunst i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt. Selbst wenn man die Urheberrechtsschutzfähigkeit annehme, so hat der Bauträger durch die einmalige Präsentation der Pläne gegenüber Kaufinteressenten kein Verwertungsrecht des Architekten i. S. der §§ 15 ff. UrhG verletzt.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte die Pläne nicht in körperlicher Form verwertet (§ 15 Abs. 1 UrhG), denn sie hat sie weder vervielfältigt (§ 16 UrhG) ,verbreitet (§ 17 UrhG) noch ausgestellt (§ 18 UrhG). So erfülle das Vorzeigen der Pläne gegenüber Kaufinteressierten nicht das Merkmal einer Ausstellung nach § 18 UrhG, da es sich um einen abgegrenzten Teilnehmerkreis gehandelt habe. Das Präsentieren der Entwürfe diente lediglich dazu, bei einem Käuferkreis zu ergründen, welche Art von Wohnungen akzeptiert würden. Zudem war dem Kläger bekannt, dass weitere Architekten mit Planungen beauftragt waren.
Fazit:
Zu Recht hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz an Plänen eines Architekten nicht durch die einmalige Vorstellung dieser Entwürfe durch den Auftrag gebenden Bauträger verletzt wird. Insofern muss nicht jede Verwendung von Entwurfsplanungen urheberrechtliche Bedeutung haben. Jedoch ist die Trennlinie zwischen urheberrechtsneutraler Nutzung und urheberrechtlicher Verwertung nicht immer einfach zu bestimmen.
- Zurück zur Übersicht: "Urheberrecht"
- Bilder & Screenshots aus dem Internet
- Adobe-Echtheitssiegel für Bilder
- Videos
- Wissenschaftliche Arbeiten
- Texte
- Musik
- Filme
Alles, was Sie wissen müssen
Report absenden