Screenshot rechtssicher erstellen und nutzen

Bildschirmfotos im Visier: Digitale Schnappschüsse und ihre rechtlichen Konsequenzen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für Webseitenbetreiber und Blogger sind Screenshots aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken.
  • Die Nutzung von Screenshots im privaten Alltag ist oft unbedenklich möglich, bei der geschäftlichen Verwendung ist jedoch Vorsicht geboten.
  • Screenshots urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Einwilligung können teure Abmahnungen zur Folge haben.

Worum geht's?

Ganz gleich, ob Sie eine eigene Website betreiben oder leidenschaftlich einen Blog führen, Screenshots als visuelle Elemente sind aus dem Business-Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie helfen, Inhalte, Apps und Produkte zu präsentieren. Natürlich werden Screenshots auch im privaten Alltag viel genutzt, um mal eben eine Geschenkidee zu screenshotten oder interessante News auf facebook festzuhalten. Doch wie steht es um die rechtlichen Aspekte dieser scheinbar harmlosen Bildschirmaufnahmen?

 

1. Ein Blick in die Digitale Welt: Was ist ein Screenshot?

Kurz und knapp erklärt: Ein Screenshot ist eine Aufnahme Ihres Bildschirms.
Hierbei kann es sich um den Bildschirm Ihres Handys, Notebooks, Beamers oder Fernsehers handeln. Die Aufnahme gelingt per Druck Taste und wird als Bilddatei gespeichert. Für noch einfachere oder speziell zugeschnittene Bildschirmaufnahmen kann auch ein Screenshot Tool verwendet werden.

Auf diesem Weg können im privaten Alltag Rezeptideen, Geburtstagswünsche, aber auch Errungenschaften auf Gaming-Plattformen und vieles mehr festgehalten oder auch versendet werden.

An dieser Stelle kann bereits gesagt werden, dass die private Nutzung von Screenshots rechtlich unproblematisch möglich ist und Sie sich hier keineswegs einschränken müssen. Hiervon ausgenommen sind selbstverständlich strafbare Inhalte, die weder als Bilddatei heruntergeladen noch gescreenshotet werden dürfen.

Aber was ist, wenn Sie Screenshots in Ihrem Online-Shop, in Ihrem Blog oder auf Ihrer geschäftlich genutzten Homepage einbinden wollen? Wann Sie dies unbedenklich tun können und wann Sie auf die Nutzung von Screenshots lieber verzichten sollten, erfahren Sie im folgenden Artikel.

2. Der digitale Diebstahl: Screenshots und das Urheberrecht

In knappen Worten: Wollen Sie Screenshots auf Ihrer Unternehmenswebsite verwenden, ist Vorsicht geboten. Sie lesen einen online erschienenen Artikel aus Ihrer lokalen Tageszeitung über Ihr Unternehmen und wollen diesen auf Ihrer Website als Screenshot einbinden? Eine solch spontane Handlung kann unerwartet hohe Kosten verursachen.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt Werke, bei denen es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Zu diesen Werken können Schriftwerke, wie beispielsweise ein Zeitungsartikel, Werke der Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art zählen. Damit es sich um eine persönliche Schöpfung handelt, muss das Werk von einem Menschen geschaffen worden sein. Rein maschinelle Erzeugnisse oder ein Selfie von einem Affen genießen also keinen urheberrechtlichen Schutz.

Beruht das Werk zudem auf bestimmten schöpferischen Einfällen und zeichnet sich durch Individualität aus, kann man davon ausgehen, dass es die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Je nach Werkart variiert die erforderliche Schöpfungshöhe.

An Texte werden beispielsweise geringere Anforderungen gestellt, sodass diese häufiger urheberrechtlichen Schutz genießen. Bei Logos liegt die Schwelle höher, sodass diese je nach Gestaltung den Anforderungen an die Individualität und Originalität nicht genügen.

Aber aufgepasst: Sie sollten trotzdem mit Screenshots von Logos vorsichtig sein, denn diese können markenrechtlich geschützt sein.

GUT ZU WISSEN

Screenshots genießen als bloße Kopie keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz. Bearbeiten Sie Ihren Screenshot kann je nach schöpferischer Leistung ein geschütztes Werk entstehen. Zeigt Ihr Screenshot jedoch fremde, geschützte Inhalte, bleibt der Verstoß gegen das Urheberrecht bestehen.

Beispiele aus der Praxis: Urheberrechtlich geschützt?

Sie wollen auf Ihrem Blog einen Beitrag mit Screenshots versehen oder auf Ihrer Unternehmenswebsite ein Tutorial durch Einbinden von Screenshots ansprechender gestalten? Verwenden Sie Screenshots von Benutzeroberflächen, die keine einzigartigen Designelemente, sondern Piktogramme, Symbole, Menüleisten und Navigationselemente enthalten, ist dies rechtlich zulässig. Sind Webseiten aufwändig gestaltet und erreichen die erforderliche Schöpfungshöhe, ist das Urheberrecht zu beachten.

PRAXIS-TIPP

Sind Sie sich unsicher, ob Screenshots gestattet sind, können die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Portals hilfreich sein. Im Zweifel sollten Sie auf die Anfertigung und Einbindung des Screenshots verzichten.

Grafiken und Illustrationen genießen ebenfalls urheberrechtlichen Schutz. Wollen Sie Ihre Kunden zu Ihrer Anschrift navigieren und binden daher einen Screenshot aus einer Navigations-App wie TomTom Go oder Google Maps ein, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Denn auch diese Werke genießen urheberrechtlichen Schutz und dürfen daher nur unter bestimmten Voraussetzungen per Screenshot verwendet werden.

Neben der rechtssicheren Einbindung von Screenshots auf Ihrer Website sollten Sie zwingend weitere rechtliche Vorgaben beachten. Ob Ihre Website alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, können Sie schnell und einfach mit unserem eRecht24 Website Scanner herausfinden.

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Wie kann ich Screenshots mit urheberrechtlich geschützten Inhalten verwenden?

Sind die Inhalte Ihrer Screenshots urheberrechtlich geschützt, sollten Sie diese keinesfalls einfach verwenden. Abmahnungen im Urheberrecht können teuer werden und zudem einen Imageschaden verursachen. Erst bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen sollten Sie Screenshots auf Ihren Social Media Profilen posten oder teilen oder auf Ihrer Unternehmenswebsite einbinden.

Aber welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben?

Wollen Sie einen urheberrechtlich geschützten Inhalt verwenden, brauchen Sie eine Nutzungserlaubnis des Berechtigten. Diese kann kostenpflichtig sein.
Es gibt auch Unternehmen, die Werke mit einer freien Lizenz zur Verfügung stellen. In diesem Fall brauchen Sie keine gesonderte Einwilligung einzuholen, sondern können das Werk unter Beachtung der Lizenzbedingungen mit Hinweis auf den Urheber und die Open Database-Lizenz verwenden.

Urheberrecht: Bilder von Fotos machen und nutzen - ist das erlaubt?

Neben einem Screenshot können auch Bilder von Fotografien gemacht und verbreitet werden. Aber dürfen Sie ein Bild im Netz verbreiten, auf welchem eine Fotografie klar erkennbar ist? Diesem Sachverhalt hat sich das Landgericht Leipzig in einem 2015 gefällten Urteil (Az. 5 O 1226/15) angenommen.

Das Fotografieren eines Fotos und die anschließende Verbreitung dieser Vervielfältigung stellt laut dem LG Leipzig eine Urheberrechtsverletzung dar. Das Gericht geht dabei sogar noch weiter: nicht nur die Verbreitung des Fotos ist rechtswidrig. Die Bildrechte des Fotografen werden bereits mit dem Anfertigen des Fotos verletzt. Um ein Foto vom Foto zu machen, benötigen Sie die Einwilligung des Urhebers.

Ausnahmen im Urheberrecht: Wann dürfen urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden?

Ausnahmsweise dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte in Screenshots ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verwenden, wenn gesetzlich erlaubte Nutzungen vorliegen. Neben Ausnahmen für Berichterstattungen im Zusammenhang mit anderen Artikeln und Rundfunkkommentaren nennt das Urheberrecht den Zitatzweck.


Verwenden Sie einzelne Stellen eines Werkes oder ein Werk an sich in Ihren eigenen wissenschaftlichen Ausführungen und stellen dadurch einen Zusammenhang zwischen beiden Werken her, handelt es sich um eine gesetzlich erlaubte Nutzung. Hiervon erfasst ist auch die Verwendung von Abbildungen.

WICHTIG

Handelt es sich bei dem gescreenshoteten Inhalt um eine gesetzlich erlaubte Nutzung, sind trotzdem Vorgaben zu beachten. Es gilt das Änderungsverbot und Sie müssen Urheber und Quelle deutlich angeben.

Eine weitere gesetzliche Ausnahme sieht die Nutzung geschützter Inhalte für Unterricht und Lehre an Bildungseinrichtungen wie Hochschulen und Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung vor.

Praxis-Tipp

Handelt es sich bei der Verwendung Ihres Screenshots um eine gesetzlich erlaubte Nutzung, müssen Sie nur die gesetzlich vorgegebenen Regeln wie die Nennung des Urhebers einhalten. Etwaige Nutzung- oder Lizenzbedingungen des Urhebers sind in diesem Fall nicht weiter zu beachten.

3. Screenshot Falle: Wenn Markenrechte verletzt werden

Sind auf Ihren Screenshots keine urheberrechtlich geschützten Inhalte zu sehen, müssen Sie vor der Verwendung sicherstellen, dass Sie nicht gegen Markenrechte verstoßen.

Das Markenrecht soll Markeninhaber vor dem Missbrauch der Marke schützen und verhindern, dass andere eine fremde Marke geschäftlich nutzen. Verwenden Sie also einen Screenshot von einer Marke oder einem Logo, um sich inhaltlich mit diesem auseinanderzusetzen und verfolgen dabei keine eigenen geschäftlichen Zwecke, ist dies rechtlich zulässig. Eine reine Wiedergabe bzw. das Zitat von Marken und Logos ist insbesondere durch die Meinungsfreiheit, die Kunstfreiheit und die Pressefreiheit gestattet. Zu beachten ist, dass sie keinesfalls suggerieren dürfen, mit dem Markeninhaber in irgendeiner Verbindung zu stehen oder für diesen tätig zu werden.

Weitere Informationen zur Nutzung von Logos bekannter Marken finden sich in den Richtlinien der jeweiligen Unternehmen zur Marken- und Logonutzung. Facebook macht beispielsweise klare Vorgaben im Brand Resource Center hinsichtlich primärer und sekundärer Farben des Logos sowie zur Freifläche und Mindestgröße.

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LESE-TIPP

Weitere Informationen zu der Verwendung von Logos auf der eigenen Website finden Sie in unserem Artikel “Facebook, Twitter, Youtube und Insta: Wann dürfen Sie fremde Logos auf der eigenen Website nutzen?

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4. Privatsphäre in Gefahr: Screenshots und die DSGVO

Auch beim Thema Screenshots kommt die DSGVO ins Spiel. Denn diese regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Sind auf Bildern oder Screenshots von Bildern lebende Personen zu erkennen, enthalten diese personenbezogene Daten, da sie Rückschlüsse auf die abgebildeten Personen geben können. Neben physischen Merkmalen der Personen, lassen sich auch Rückschlüsse durch Ort und Zeit der Aufnahme sowie durch Abgleiche mit Datenbanken auch der Name der abgebildeten Personen ermitteln. Daher ist für die Anfertigung von Bildern stets die Einwilligung der abgebildeten Person oder eine sonstige Rechtsgrundlage erforderlich.

Beispiel: In Ihrem Unternehmen finden regelmäßig Online-Meetings über Zoom statt. Da Sie zukünftige Kunden auf die Möglichkeit von Vertragsverhandlungen per Online-Meetings aufmerksam machen wollen, beschließen Sie einen Screenshot von solch einem Meeting anzufertigen und auf Ihrer Website zu veröffentlichen.

Wichtig zu wissen: Sie brauchen eine Einwilligung der in dem Meeting anwesenden Personen. Ansonsten ist die Anfertigung des Screenshots rechtswidrig.

GUT ZU WISSEN

Für die Anfertigung von Bildern zu journalistischen Zwecken sieht die DSGVO zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit Ausnahmen vor. Hierbei ist trotz Ausnahmeregelungen weiterhin das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu beachten.

Neben der Einwilligung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, also hier die Anfertigung eines Screenshots, rechtmäßig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen geschieht. Berechtigte Interessen können beispielsweise dann vorliegen, wenn Bilder auf einer Hochzeit angefertigt werden und die anwesenden Personen mit Bildaufnahmen rechnen müssen. Auch Screenshots von abgebildeten Personen zur Dokumentation einer strafbaren Handlung können ein berechtigtes Interesse darstellen.

WUSSTEN SIE'S

In Deutschland ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen strafbar. Mit einem Screenshot kann ebenfalls eine solche Bildaufnahme angefertigt werden.

5. Bildliche Beweiskraft: Screenshots im Gerichtssaal

Immer wieder trifft man auf Hass und Beleidigungen im Internet. Wollen die Betroffenen gegen Hetze, Hasskommentare und Diffamierungen vorgehen und Ansprüche geltend machen, steht die Sicherung von Beweisen im Vordergrund. Betroffene dokumentieren Rechtsverletzungen oftmals mit Hilfe von Screenshots.
Sind Screenshots von diesen Inhalten erlaubt und können sie überhaupt als Beweis vor Gericht verwendet werden?

Wollen Sie eine strafbare Handlung für die Strafverfolgung festhalten oder eine Verletzung von Urheberrechten dokumentieren, ist die Anfertigung von Screenshots rechtlich zulässig.

WUSSTEN SIE'S?

Screenshots können als Augenscheinsobjekte in Gerichtsprozesse eingebracht werden. Auch in ausgedruckter Form stellen diese keine Urkunden dar.

Findet die Straftat nicht im Internet statt, haben Sie oftmals physische Beweise in der Hand. Sollen aber gewalttätige Handlungen, die in einem Video im Internet geteilt werden, festgehalten werden, bietet sich die Anfertigung eines Screenshots an. Ist dies der Fall, ist es zulässig, zur Beweissicherung eine Bildschirmaufnahme anzufertigen, auf der Personen abgebildet werden. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, da die Aufnahme durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt wird.

Wollen Sie als Markeninhaber oder Urheber gegen eine Rechtsverletzung im Internet vorgehen, ist die Anfertigung eines Screenshots ein gängiges Verfahren. Denn im Internet können Verstöße schnell und einfach per Klick gelöscht werden, sodass Ihnen im Nachhinein Beweise fehlen. Damit der Screenshot auch rechtssicher ist und im Prozess Beachtung findet, sollten bestimmte Vorgaben eingehalten werden.

Checkliste
Wie erstelle ich rechtssichere Screenshots?
  • Halten Sie Datum und Uhrzeit auf dem Screenshot fest
  • Kommentare und Usernamen des Täters sollten ersichtlich sein
  • Halten Sie den Kontext im Screenshot fest
  • Fertigen Sie einen Screenshot der gesamten Seite einschließlich URL und Footer an

 

Gut zu wissen: Verwenden Sie Screenshot-Tools wie Screenseal oder atomshot, die als Zusatzfunktion automatisiert Datum, Uhrzeit und URL festhalten. Damit können Sie den Einwand der Manipulation entkräften.

6. Die Gratwanderung: Praktische Tipps zur rechtssicheren Verwendung von Screenshots

Um Screenshots in Ihrem Alltag auch weiterhin unbedenklich nutzen zu können, haben wir Ihnen hier eine Übersicht zur rechtssicheren Verwendung von Screenshots zusammengestellt.

Checkliste
So verwenden Sie Screenshots rechtssicher
  • Prüfen Sie, ob Sie den Screenshot privat nutzen oder für geschäftliche Zwecke verwenden wollen.
  • Wollen Sie Screenshots im Rahmen von Tutorials auf Ihrer Website einbinden, kommt es auf die schöpferische Leistung an. Einfache Benutzeroberflächen dürfen Sie screenshoten, aufwändig gestaltete Website-Designs können urheberrechtlich geschützt sein.
  • Bestehen Urheberrechte an den Inhalten, sollten Sie gesetzliche Ausnahmetatbestände prüfen oder eine Nutzungserlaubnis des Urhebers einholen.
  • Zeigt Ihr Screenshot Marken oder Logos, ist eine geschäftliche Nutzung nicht gestattet. In engen Grenzen dürfen Sie sich jedoch inhaltlich mit diesen auseinandersetzen, dürfen aber keine Zusammenarbeit suggerieren.
  • Halten Sie mit Ihrem Screenshot eine Bildaufnahme von Personen fest, benötigen Sie eine Einwilligung.
  • Screenshots dürfen als Beweismittel angefertigt und in den Prozess eingeführt werden. Verwenden Sie hierzu spezielle Screenshot-Tools, um die Beweiskraft zu stärken.

 

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Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und seit 2023 als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Während Ihres Studiums hat sie sich vertieft mit strafrechtlichen Themen auseinandergesetzt. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht. Zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Legal Writerin arbeitet sie als nebenamtliche Dozentin im öffentlichen Recht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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