Urheberrecht: Filme

Darf ich als Content Creator & Unternehmer Filmausschnitte in meinen YouTube-Videos und Reels verwenden?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Filmausschnitte, die Influencer oder Unternehmen in Ihren Videos auf YouTube oder Tiktok oder in Ihren Reels auf Instagram verwenden wollen, bedürfen wie Musikausschnitte einer Lizenz.
  • Die 15-Sekunden-Regel findet im gewerblichen Rahmen keine Anwendung.
  • Nutzen Sie trotzdem Filmausschnitte kommerziell und ohne Einwilligung des Urhebers oder zeigen Sie einen Film öffentlich, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung.

Worum geht's?

Musikausschnitte aus der Insta-Bibliothek für die Reels verwenden oder kurze Ausschnitte aus YouTube-Videos und Filmen -  Alles durch die 15-Sekunden-Regel erlaubt, oder etwa nicht? Bei der 15-Sekunden-Regel sollten Sie - egal ob gewerblich oder privat - eher vorsichtig sein. Denn für die Nutzung von Musik- oder Filmausschnitten brauchen Sie die Erlaubnis des Urhebers, also eine Lizenz. Andernfalls begehen Sie eine kostspielige Urheberrechtsverletzung. Wann Filme keinen urheberrechtlichen Schutz genießen und ob Sie einen Film im Verein vorführen dürfen, lesen Sie in unserem Artikel.

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1. Wann genießen Filmwerke urheberrechtlichen Schutz?

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zählen nach § 2 UrhG auch Filmwerke und Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden. Wichtig ist im Urheberrecht, dass das Werk - egal ob Film, Bild oder Skulptur - durch seine Kreativität und Individualität eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Aber Filme gibt es viele: Vom internationalen Blockbuster über den nationalen TV-Film bis hin zu Videoproduktionen auf YouTube. Genießen alle urheberrechtlichen Schutz?

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Laut § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählen zu den urheberrechtlich geschützten Filmen “Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden”. Nur was bedeutet das konkret? Welche Werke letztendlich durch das Urheberrecht geschützt sind, hängt oftmals vom Einzelfall ab und muss regelmäßig durch deutsche Gerichte geklärt werden.

Eine Orientierung bietet allerdings die Schöpfungshöhe. Ist der Film kreativ und individuell gestaltet und bietet dadurch einen gewissen Grad an Wiedererkennungswert, können Sie davon ausgehen, dass er urheberrechtlichen Schutz genießt. Dies ist in der Regel bei Spielfilmen der Fall. Gleiches gilt auch für aufwändige Dokumentationen oder Reportagen.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

YouTube Videos oder Reels auf Instagram sowie TikToks können ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern sie als Filmwerk einen hohen Grad an Originalität aufweisen. Auch Werbespots können daher gemäß Urheberrecht schützenswert sein.

2. Wann sind Filme nicht urheberrechtlich geschützt?

Neben Filmen als urheberrechtlich geschützte Werke gibt es auch Filme ohne Urheberrecht bzw. Filme, bei denen es oft einer Einzelfallentscheidung bedarf, ob die ausreichende Schöpfungshöhe erreicht ist. Dies ist beispielsweise bei Interviews der Fall. Hier kommt es individuell auf die sprachliche Gestaltung sowie die Kameraführung und Ausleuchtung an.

Bei einer reinen Berichterstattung liegt in der Regel keine individuelle Gestaltungsweise vor, wodurch beispielsweise Nachrichtensendungen oftmals nicht durch das Urheberrecht, dafür aber durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Die sogenannten Laufbilder sind Filme, die nicht über eine ausreichende persönlich-geistige Schöpfung verfügen. Sie genießen einen Schutz von 50 Jahren.

ACHTUNG!

Bloße Ideen und Konzepte für Filme oder Videos sind nicht schützenswert. Damit das Urheberrecht für Filme greift, muss die Idee konkret, zum Beispiel als Drehbuch, ausformuliert sein. Dabei gilt: Je konkreter die Idee und die Ausformulierung, desto wahrscheinlicher ist der urheberrechtliche Schutz.

3. Wer ist der Urheber des Films?

Der Urheber eines Films ist der Regisseur. Er ist für die Gesamtheit des Filmes zuständig und macht durch seine persönliche und schöpferische Leistung aus einem Film ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Es sind aber noch andere Personen an der Filmproduktion beteiligt.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Filmrechte durch eine Miturheberschaft mit dem Regisseur geteilt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Kamera- oder der Tonmann oder der Cutter viel selbst interagieren dürfen und keine expliziten Anweisungen vom Regisseur bekommen. Dann tragen sie zur Schöpfungshöhe des Films als Miturheber bei.

Neben dem Werk des Films an sich bestehen rund um den Film auch vorbestehende Werke, die als eigenständige Werke zu betrachten sind. Dabei kann es sich beispielsweise um Musik, Kostümbilder oder das Drehbuch bzw. die Romanvorlage handeln. Diese Werke gelten als eigenständige Schöpfungen und genießen daher auch ein separates Urheberrecht, dessen Verwertungsrechte beim entsprechenden Urheber liegen. Der Urheber hat die entsprechenden Nutzungsrechte zur Veröffentlichung im Rahmen des Films mittels Lizenz erteilt.

4. Verwertung und Nutzung eines Films

Bei Filmwerken liegt das Verwertungsrecht beim Urheber. Das bedeutet: Er allein entscheidet, in welcher Form der Film verwertet wird. Der Rechteinhaber entscheidet, ob der Film der breiten Öffentlichkeit oder nur einem kleinen Kreis zugänglich gemacht wird.

Außerdem hat der Urheber die Möglichkeit, dritten Personen Nutzungsrechte einzuräumen. Diese können zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt sein. So können beispielsweise Kinos, Fernsehsender oder Streaming-Dienste eine Lizenz erwerben, die es ihnen erlaubt, den Film zu zeigen.

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LESEEMPFEHLUNG

Mehr zum Thema Nutzungsrechte lesen Sie in unserem Artikel “Bilder, Logos, Grafiken: So können Sie als Urheber Nutzungsrechte per Lizenz beschränken”.

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Der urheberrechtliche Schutz für Filme und Videos erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Werk gilt dann als gemeinfrei und kann ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt oder öffentlich vorgeführt werden.

Übrigens: Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk als Inspirationsquelle für ein neues Werk dient, ist das rechtlich unbedenklich, sofern es stark abgeändert wurde und ein eigenes schützenswertes Werk darstellt. Dies ist beispielsweise bei Parodien der Fall. Beispielsweise die Scary Movie Filme als Parodie zum Horror-Klassiker Scream oder Der Schuh des Manitu als Parodie zum Kult-Western Winnetou.

5. Filmausschnitte ohne Einwilligung für eigene Videos verwenden: erlaubt oder verboten?

Oftmals ist es Gang und Gäbe, Musik- und Filmausschnitte für Videoproduktionen zu nutzen. Besonders auf TikTok, YouTube oder in den Instagram-Reels sind diese sehr beliebt. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Laut § 10 UrhDaG können jeweils 15 Sekunden eines Film- oder Musikstückes im Rahmen der geringfügigen Nutzung verwendet werden. Hier kommt aber das große Aber: Ihre Videos dürfen keinen kommerziellen Zweck verfolgen. Unternehmen oder Content-Creator bzw. Influencer fallen dementsprechend nicht unter die 15-Sekunden-Regel und sollten daher keine fremden Filmausschnitte ohne Einwilligung des Urhebers verwenden.

Hierbei hilft auch die Instagram Sound Collection nur bedingt. Denn Sie müssen sich vor allem an die jeweiligen Bedingungen der Plattform halten. Diese setzen meistens voraus, dass Sie die Videos mit Musik aus der Sound Collection nicht auf anderen Plattformen außerhalb von Meta teilen dürfen. Posten Sie beispielsweise ein Insta-Reel mit Musik aus der Instagram Musikbibliothek, dürfen Sie das Video nicht gleichzeitig auch auf TikTok oder YouTube hochladen.

6. Filme öffentlich vorführen: Ohne Lizenzvertrag geht’s nicht

Öffentliche Vorführungen von Filmen bedürfen einer Einwilligung des Urhebers bzw. eines Lizenzvertrags. Aber wann gilt eine Filmvorführung als nicht öffentlich? Laut § 15 Abs. 3 UrhG gilt eine Vorführung als nicht öffentlich, wenn

“der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind”.

Filmvorführungen, die nicht in einem privaten, kleinen Kreis stattfinden, sind dementsprechend öffentlich. Dabei kann es sich um die Filmvorführung für alle Schüler einer Schule handeln, einen Gottesdienst oder ein Seminar, für das öffentlich geworben wurde.

Bei einer öffentlichen Veranstaltung stehen Sie in der Regel nicht im persönlichen Verhältnis zum Gastgeber. Dies ist bei einer Filmvorführung im privaten Kreis, beispielsweise mit Freunden und/oder der Familie, der Fall. Bei einer privaten Filmvorführung ist der Personenkreis im Gegensatz zur öffentlichen Filmvorführung begrenzt.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Filmvorführungen im Verein oder im Klassenverband in der Schule zählen ebenfalls zu privaten Aufführungen. Die Klasse stellt einen kleinen privaten Rahmen dar. Dieser ist allerdings nicht mehr gegeben, wenn zwei Klassen gemeinsam oder eine Jahrgangsstufe einen Film schauen wollen. Im Verein sollte nachweisbar sein, dass die Veranstaltung in einem nicht öffentlichen Raum stattfindet und Sie als Verein nicht dafür geworben haben.

Übrigens: DVDs und BluRays, die im Handel erhältlich sind, dürfen grundsätzlich nur auf privaten Filmvorführungen gezeigt werden. Dies ist auf dem Medium, in der Regel hinten auf der Hülle, teilweise sogar auf der Disc vermerkt. Gleiches gilt auch für Medien, die in einer Bibliothek ausgeliehen werden können und für Filme auf Streaming-Portalen wie Netflix und Co.

7. Urheberrechtsverletzung beim Film: Diese Strafen drohen

Wenn Sie einen Film ohne die Erlaubnis des Urhebers vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht haben, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung. In diesem Fall kann Ihnen eine Abmahnung drohen. Der Urheber hat das Recht, Sie auf den Verstoß hinzuweisen, eine Unterlassungserklärung von Ihnen zu fordern und ggf. sogar Schadensersatz zu verlangen.

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LESEEMPFEHLUNG

Mehr zum Thema Urheberrechtsverletzungen lesen Sie in unserem Artikel “Verstoß gegen das Urheberrecht: So teuer wird’s bei einer Abmahnung”.

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Die Verjährungsfrist von Urheberrechtsverletzungen beträgt je nach Rechtsanspruch drei oder zehn Jahre. Allerdings beginnt die Frist nicht mit dem Tattag, sondern erst zum Ende des Jahres, in welchem der Urheber Kenntnis vom Verstoß erlangt hat.

8. Fazit zum Urheberrecht im Film

Die Gesetze im Urheberrecht regeln, inwiefern Filme geschützt sind. Das Nutzungsrecht eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes können Sie beim Rechteinhaber im Rahmen einer Lizenz erwerben. Das kann in einigen Fällen der Urheber selbst sein. Bei den meisten Spielfilmen und Blockbustern müssen Sie die Lizenzen allerdings bei den jeweiligen Studios oder einer Lizenzagentur erwerben. Somit haben Sie die Möglichkeit, das Werk öffentlich vorzuführen oder im Rahmen der Nutzungsrechte zu vervielfältigen oder längere Ausschnitte daraus zu verwenden.

Wollen Sie Musik und Filmausschnitte für Ihren Social Media Kanal oder generell zu gewerblichen Zwecken nutzen, gilt die 15-Sekunden-Regel nicht. Sie brauchen für Filmausschnitte, die Sie gewerblich nutzen wollen, grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers.

Private Filmvorführungen können ohne Lizenz stattfinden. Für öffentliche Veranstaltungen bedarf es allerdings einer Lizenz. Lehrer können beispielsweise ihrer Klasse einen Film im privaten Kreis vorführen. Auch Vereine, die nicht für die Filmvorführung werben und diese in einem nicht öffentlichen Raum stattfinden lassen, müssen keine Einwilligung des Urhebers einholen.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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