Impressum auf Baustellenseite

Impressumspflicht: Benötigt eine Baustellenseite ein Impressum?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
(4 Bewertungen, 5.00 von 5)

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch Baustellenseiten, die sich im Aufbau befinden, können der Impressumspflicht unterliegen.
  • Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob eine Geschäftsmäßigkeit vorliegt.
  • Im Zweifelsfall sollten Sie auch bei Webseiten in der Wartung ein Impressum bereithalten.

Worum geht's?

„Website im Aufbau“ – Wollen Sie als Unternehmer Ihre Internetpräsenz aufbauen, besteht am Anfang oft eine sogenannte „Baustellenseite“. Diese enthält oftmals nur ein Vermerk, dass sich die Domain im Aufbau befindet. Brauchen Sie für diesen Internetauftritt dann trotzdem ein Impressum? Wir klären Sie auf!

 

1. Baustellenseite: Impressum nötig?

Wann brauchen Sie auf einer Baustellen-Webseite ein Impressum? Mit dieser Frage hat sich das LG Aschaffenburg (Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12) im Jahr 2012 auseinandergesetzt. Der Beklagte einer Internet-Domain hielt unter der Domain eine sogenannte Baustellenseite vor. Bei dieser “under construction” Webseite war lediglich der folgende Schriftzug zu sehen:

“Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz”.

Zudem forderte der Betreiber der Internetseite seine Besucher auf, zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Webseite zu gehen. Neben einem Logo des Seitenbetreibers beinhaltete die Webseite auch einen Link zur pdf-Ausgabe des Anzeigenblatts zum Download.

Ein Mitbewerber sah dies als wettbewerbswidrig an und beschritt den Klageweg, damit der Betreiber der Seite das Nichtvorhalten des Impressums unterlässt, also künftig ein Impressum auf der Webseite führt. Insbesondere war er der Ansicht, die Webseite stelle bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen “geschäftliche Tätigkeit” dar, da der Betreiber für sich und seine spätere Webseite wirbt.

2. Impressumspflicht für Baustellenseite nicht immer gegeben

Schließlich hatte das Landgericht Aschaffenburg Anfang April 2012 zu entscheiden und ging im konkreten Fall davon aus, dass eine Impressumspflicht besteht.

Zwar sah das Gericht die Bezeichnung als Baustellenseite als nicht ausreichend an, eine entsprechende Impressumspflicht anzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, was unter der Internetadresse inhaltlich tatsächlich angeboten wird. Entscheidend ist danach die geschäftliche Tätigkeit, die in jeder wirtschaftlichen Tätigkeit gesehen wird, die einem bestimmten Geschäftszweck dient und objektiv den Absatz fördert.

Durch den Verweis auf die spätere Internetseite, der Aufforderung zum späteren Besuch der Seite und dem Angebot des Download-Links nahm der Betreiber der Seite auch eine absatzfördernde Maßnahme vor.

Geschäftsmäßigkeit maßgebend für Impressumspflicht

Eine Impressumspflicht für eine Baustellenseite besteht nach der Entscheidung des LG Aschaffenburg also nicht per se. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihre Webseite als „Baustelle“ deklarieren oder nicht. Entscheidend ist, ob Sie tatsächlich Produkte oder Leistungen anbieten oder Werbung für Ihre künftige Internetseite machen. Denn daraus ergibt sich die Geschäftsmäßigkeit, aus welcher die Impressumspflicht entspringt.

Besteht  ausschließlich der Hinweis, dass an Ihrer Webseite noch gebaut wird, ist in der Regel kein Impressum nötig. Weitere Inhalte auf der Seite können im Einzelfall dazu führen, dass Sie der Pflicht unterliegen, auf der Website ein Impressum anzubieten.

GUT ZU WISSEN

Zuvor hatte bereits das LG (Landgericht) Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10) in einem anderen Fall entschieden, dass für eine Wartungsseite keine Impressumspflicht bestünde, da diese keinerlei wettbewerbsrechtliche Relevanz beinhaltet.

3. Welche Angaben dürfen bei einer Baustellenseite im Impressum nicht fehlen?

Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie grundsätzlich ein Impressum auf Ihrer Baustellenseite anbieten, sofern Ihr Inhalt einen Vermerk zur Wartung übersteigt. Denn jeder weitere Inhalt kann bereits dazu führen, dass die Internetseite als geschäftsmäßig eingestuft wird.

Checkliste Pflichtangaben
Folgende Pflichtangaben dürfen laut § 5 TMG (Telemediengesetz) in Ihrem Impressum für die Baustellenseite nicht fehlen:
  • Unternehmensname
  • Name des Webseitenbetreibers bzw. der verantwortlichen Personen
  • Anschrift des Unternehmens (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort)
  • Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse)
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzender
  • Registergericht und Registernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Je nachdem ob Sie ein zulassungspflichtiges Gewerbe betreiben oder Ihre Tätigkeit einer bestimmten Berufsgruppe angehört, müssen Sie weitere Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 TMG machen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel „Was gehört in ein Impressum?“

Benötigt Ihre Webseite ein Impressum?

Jetzt Impressum erstellen

Erstellen Sie jetzt ein rechtssicheres Impressum mit dem eRecht24 Impressum Generator

  • Einfache Integration in Ihre Website
  • Anwaltlich geprüfter Generator
  • Für Sie kostenfrei in wenigen Schritten
Jetzt Impressum erstellen
Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, , M.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über drei Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details