Impressum für Vereine

Was muss bei einem eingetragenen Verein im Impressum stehen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Sobald ein Verein – egal ob eingetragen oder nicht eingetragen – geschäftsmäßig handelt, muss ein Impressum auf der Internetseite aufgeführt werden.
  • Das Impressum muss alle Pflichtangaben enthalten, die Privatpersonen auch angeben müssen.
  • Bieten Sie redaktionelle oder journalistische Inhalte auf Ihrer Webseite, müssen Sie dafür einen Verantwortlichen im Impressum benennen.

Worum geht's?

Fußball, Tennis, Feuerwehr oder Tierschutz – Vereine stellen für viele Personen einen Ausgleich zum Alltag dar und bringen Menschen mit den gleichen Hobbies zusammen. Aber auch Vereine müssen sich an verschiedene Gesetze halten. Dazu gehört beispielsweise, dass  eingetragene gemeinnützige Vereine in der Regel über ein Impressum verfügen müssen. Was Sie beachten sollten, wenn Sie für Ihren Verein ein Impressum anlegen, lesen Sie in unserem Artikel.

 

1. Wann muss ein Verein ein Impressum aufweisen?

Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person. Der Verein kann unter dem Vereinsnamen klagen und verklagt werden. Er haftet mit seinem Vereinsvermögen. Die Impressumspflicht gilt für Ihren Verein, wenn dieser geschäftsmäßig handelt. Geschäftsmäßig ist laut § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) „jede nachhaltige Tätigkeit, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“. Daher kann auch bei gemeinnützigen Vereinen ein Impressum notwendig sein.

Ein Beispiel dafür ist ein Tierschutzverein (e.V.), welcher auf seiner Website ein Fachbuch zum Verkauf anbot. Auf der Internetseite fehlten im Impressum die Angaben zur ladungsfähigen Adresse und zum Vertretungsberechtigten. Das LG Essen bestätigte in einem Urteil vom 26.04.2012 (Az. 4 O 256/11), dass hier eine geschäftsmäßige Handlung durch den Verkauf des kostenpflichtigen Buches vorliegt. Die gesetzlichen Pflichtinformationen müssen also im Impressum angegeben werden.

ACHTUNG

Auch wenn Sie einen nicht eingetragenen und/oder gemeinnützigen Verein haben – egal ob Tennisverein oder Modelleisenbahnverein – und Sie handeln „geschäftsmäßig“, unterliegen Sie der Impressumspflicht für Ihren Verein.

Interessant: Ein bloßer Spendenaufruf von Ihnen als Anbieter auf der Homepage Ihres Vereins, egal ob Feuerwehrverein, Schützenverein oder Kirchenverein, begründet noch keine geschäftsmäßige Handlung. Im Zweifelsfall sollten Sie allerdings grundsätzlich die nötigen Pflichtangaben im Impressum hinterlegen, um eine kostspielige Abmahnung zu umgehen.

2. Was muss der Verein im Impressum angeben?

Bei der Impressumspflicht für Ihren Verein müssen Sie alles beachten, was auch Privatpersonen berücksichtigen müssen. Wichtig ist zunächst, dass das Impressum für den Verein auf der Vereinshomepage „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. So schreibt es § 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) vor.

Checkliste Impressum Vereine
Dazu können Sie z. B. den Linktext „Impressum“ im Footer verlinken.
  • Folgende Pflichtangaben im Vereinsimpressum dürfen nicht fehlen: Vereinsname: Genauer Name Ihres Vereins, wie er im Vereinsregister geführt wird

  • Anschrift und Kontaktangaben: vollständige Adresse (Straße und Hausnummer, PLZ und Ort), Telefon- und/oder Faxnummer, E-Mail-Adresse. Ein Postfach reicht hier nicht aus!

  • Vertretung: Wer vertritt den Verein nach außen? In der Regel ist das der Vorstand. Ob der gesamte Vorstand vertretungsberechtigt ist oder ob ggf. eine Einzelvertretungsbefugnis einiger Vorstandsmitglieder besteht, regelt die jeweilige Vereinssatzung.

  • Registergericht und Registernummer: Bei welchem Registergericht ist der Verein eingetragen?
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-ID
  • Journalistische oder redaktionelle Inhalte: Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen sowie der vollständigen Adresse

 

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3. Impressum für Ihren Verein: Muster

Um Ihnen zu veranschaulichen, wie ein Impressum bei einem Verein aussehen sollte, stellen wir Ihnen hier ein Muster für einen eingetragenen Schützenverein zur Verfügung:

 Impressum

 

Schützenverein zum Hirsch e.V.

Schützenstraße 1

12345 Schießstadt

 

Telefon: 01234/56789

Fax: 0123/4567890

E-Mail: zum.hirsch.e.v@schuetzenverein.de

 

Gemeinschaftlich vertretungsberechtigt:

1. Vorsitzender

Heiko Schütze

c/o Schützenstraße 1

12345 Schießstadt

 

Telefon: 01234/56789-1

E-Mail: heiko.schuetze@schuetzenverein.de

 

2. Vorsitzender

Bettina König

c/o Schützenstraße 1

12345 Schießstadt

 

Telefon: 01234/56789-2

E-Mail: bettina.koenig@schuetzenverein.de

 

Registergericht: Amtsgericht Schießstadt

Registernummer: HR A 12345

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE 123456

 

Inhaltlicher Verantwortlicher im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV:

Guido Schulze

c/o Schützenstraße 1

12345 Schießstadt

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LESE-EMPFEHLUNG

Weitere Muster und Vorlagen des Impressums für verschiedene Rechtsformen, finden Sie in unserem Artikel zum Thema „Beispiel: So kann das Impressum für Ihre Webseite aussehen“.

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4. FAQ: Impressum für Vereine


Braucht ein Verein, der sich ohne Vereinssatzung trifft, ein Impressum?

Ein Verein ohne Vereinssatzung ist kein Verein. Laut Gesetzgeber besteht die Pflicht, dass ein Verein eine Satzung haben muss. Daher sollte dies der erste Schritt bei einer Vereinsgründung sein. Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine müssen eine Satzung vorweisen können. Denn diese bildet die Grundlage des Vereins.

Welche Adresse gebe ich an, wenn wir keinen Vereinsraum haben?

In der Vereinssatzung muss der Vereinssitz zwingend angegeben werden. Wo sich der Sitz befinden soll, kann der Verein selbst bestimmen. Legen Sie in der Satzung nichts fest oder die Satzung ist an diesem Punkt unwirksam, bestimmt das Gesetz nach § 24 BGB, dass der Verwaltungssitz des Vereins dieser Ort ist.

Wer ist für den redaktionellen Inhalt verantwortlich, wenn mehrere Leute an der Website des Vereins arbeiten?

Wichtig ist, dass nur eine natürliche Einzelperson als inhaltlicher Verantwortlicher genannt werden darf. Als für den redaktionellen Inhalt Verantwortlicher kann eingesetzt werden, wer

  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat
  • nicht durch einen Richterspruch seine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat
  • voll geschäftsfähig ist und
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Benennen Sie mehrere Verantwortliche müssen Sie im Impressum Ihrer Vereinsseite kenntlich machen, wer für welche Inhalte verantwortlich ist.

Welche Strafe droht, wenn ich keinen Verantwortlichen für den redaktionellen Inhalt bestimme?

Haben Sie im Impressum keinen Verantwortlichen für den redaktionellen Inhalt bestimmt, droht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStV Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Brauche ich für meine Facebookseite auch ein Impressum?

Ist Ihr Verein auf Social Media Plattformen wie Facebook, X (ehemals Twitter) oder Instagram vertreten, gilt auch hier die Impressumspflicht, wenn der Verein geschäftsmäßig handelt. Im Zweifelsfall sollten Sie also auch auf Social Media ein Impressum anbieten. Wo Sie dieses einbauen müssen und welche Punkte Sie beachten sollten, lesen Sie in unserem Artikel zum Thema „Auch bei Facebook ist ein Impressum Pflicht: Kostenloser Generator für Ihr Impressum auf Facebook“.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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