Impressum für Kleinunternehmer

Was muss bei Kleingewerben im Impressum stehen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Haben Sie zum Betrieb Ihres Kleingewerbes eine GbR gegründet, müssen Sie diese Rechtsformbezeichnung "GbR" auch in Ihrem Impressum angeben.
  • Führen Sie die Umsatzsteuer ab, wird Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) zugeteilt – diese müssen sie dann zwingend im Impressum angeben.
  • Unabhängig von den Einzelheiten, die Sie als Kleinunternehmer spezifisch beachten sollten, können noch weitere besondere Pflichtangaben für Ihr Impressum hinzukommen.

Worum geht's?

Jeder Webseiten-Inhaber weiß inzwischen - die eigene Unternehmens-Webseite und das Impressum gehen Hand in Hand. Ein Rätsel ist aber nach wie vor "was, wie, wann und wo" hinein muss. Wir erklären Ihnen, worauf Sie als Kleinunternehmer beim Impressum achten sollten.

 

1. Allgemeine Pflichtangaben im Impressum

Alle gewerblich genutzten Webseiten müssen ein Impressum - also eine Anbieterkennzeichnung - haben, denn sie unterstehen der Impressumspflicht. Das steht in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) und dient dem Verbraucherschutz. Es gibt allgemeine Pflichtangaben, die für jede Person gelten, die einer Pflicht, ein Impressum zu führen, unterliegt. Grundsätzlich muss in jedes Impressum einer Internetseite folgendes:

  • Angabe des Namens Ihres Unternehmens
  • Angabe des Namens des Webseitenbetreibers / der verantwortlichen Person(en)
  • Angabe der Anschrift Ihrer Niederlassung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
  • Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse, Telefonnummer)

Zu den allgemeinen Angaben, kommen besondere Pflichtangaben hinzu, je nachdem für welchen "geschäftsmäßigen Online-Dienst" Sie das Impressum erstellen. Alle weiteren Pflichtangaben finden Sie in unserem Beitrag "Was gehört in ein Impressum?".

2. Besonderheiten Impressum Kleinunternehmer

Unternehmensform

Ein Kleingewerbe kann sowohl als Einzelunternehmen oder auch als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) geführt werden. Haben Sie zum Betrieb Ihres Unternehmens eine GbR gegründet, müssen Sie diese Rechtsformbezeichnung "GbR" auch in Ihrem Impressum angeben.

WICHTIG

Die Bezeichnung "Kleinunternehmer" stellt keine eigene Rechtsform dar und muss nicht separat im Impressum aufgeführt werden. Sie gehört also nicht zu den Angaben der Unternehmensform wie beispielweise GbR, OHG, KG etc.

Kleinunternehmer-Impressum: Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.)

Der Ausdruck "Kleinunternehmer" wird benutzt, wenn ein Online-Unternehmer die steuerrechtliche Einordnung der Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Das ist möglich bis zu einer Umsatzgrenze von 22.000 € im Jahr. Als Kleinunternehmer iSv § 19 UStG haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie die Umsatzsteuer abführen wollen.

Führen Sie sie ab, wird Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) zugeteilt. Dann müssen Sie diese auch zwingend im Impressum angeben. Entscheiden Sie sich aber gegen die Abführung der Umsatzsteuer, bekommen Sie auch keine Umsatzsteuer-ID. Dementsprechend können Sie die USt-ID nicht angeben und sind dazu auch nicht verpflichtet.

ACHTUNG

Haben Sie keine Umsatzsteuer-ID, müssen Sie allerdings die Wirtschafts-ID in Ihrem Impressum angeben. Haben Sie beide Nummern erhalten, greift das Alternativverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG. Dieses besagt, dass die Angabe einer der beiden Nummern im Impressum ausreicht.

Handelsregister-Nummer

Da Kleinunternehmen als Unternehmen im geringen Umfang handeln, liegt in der Regel im rechtlichen Sinne ein Kleingewerbe vor. Das heißt: Ihr Unternehmen hat keinen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb". Einfacher: Sie müssen sich nicht an die Regeln und Anforderungen des deutschen Handelsrechts halten und Ihr Kleinunternehmen ist auch nicht im Handelsregister eingetragen.

VORSICHT

Grundsätzlich können aber auch Kleingewerbe ins Handelsregister eingetragen werden, selbst wenn Sie es rechtlich nicht müssen.

Es gilt also: Haben Sie Ihr Kleinunternehmen in das Handelsregister eintragen lassen, sind Sie verpflichtet die Handelsregister-Nummer in Ihrem Impressum anzugeben.

Andere besondere Pflichtangaben

Unabhängig von den Einzelheiten, die Sie als Kleinunternehmer spezifisch beachten sollten, können noch weitere besondere Pflichtangaben für Ihr Impressum hinzukommen. Zum Beispiel:

  • Handelt es sich bei Ihrem Kleinunternehmen um ein Geschäftsmodell, das ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot beinhaltet, treffen Sie nach § 18 Abs. 2 MStV weitere Informationspflichten.
  • Ist Ihre Tätigkeit einer speziellen Berufsgruppe nach § 5 I Nr. 5 DDG (ehemals TMG) zuzuordnen - bspw. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. - müssen zusätzliche Angaben folgen.

Klingt kompliziert? Muss es aber nicht sein.

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3. Warum ist die Impressumpflicht wichtig für mich?

Die Frage der Fragen: Was passiert, wenn ich mich an diese rechtlichen Vorgaben für das Impressum nicht halte oder sie falsch umsetze?

Unterläuft Ihnen bei der Erstellung und Platzierung Ihres Impressums ein Fehler - oder haben Sie gar überhaupt kein Impressum - kann im "Worst Case" eine teure Abmahnung auf Sie zukommen. Abmahnungen sind schlimmstenfalls nicht nur kostspielig und ärgerlich, sondern können zusätzlich eine Unterlassungserklärung enthalten, welche Sie unterzeichnen sollen und welche - bei einem zweiten Verstoß - deutlich höhere Vertragsstrafen nach sich zieht.

 

Maxie Schneider
Maxie Schneider, , Dipl.-Jur.
Head of Content & Legal Writerin

Maxie Schneider hat Rechtswissenschaften studiert und ist Diplomjuristin. Im Rahmen Ihres Studiums hat sie sich auf interdisziplinäre Rechtsthemen und die Wechselwirkung zwischen Rechtsentwicklung und fortschreitender Digitalisierung spezialisiert. Darüber hinaus ist sie zertifizierte Online-Texterin und studiert berufsbegleitend den Masterstudiengang „Digital Media Law & Management“. Seit 2022 ist Maxie Schneider Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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