App-Impressum hinterlegen

Achtung App Anbieter: Fehlendes Impressum in App Stores wird abgemahnt

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Impressumspflicht gilt auch für kostenpflichtige und kostenlose Apps, die in App-Stores angeboten werden.
  • Die grundsätzlichen Anforderungen ans Impressum von geschäftsmäßigen Webseiten unterscheidet sich nicht von denen für Apps.
  • Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann zu einer teuren Abmahnung führen.

Worum geht's?

Für Ihre nicht ausschließlich private Webseite brauchen Sie ein Impressum. Aber wussten Sie, dass auch Apps von der Impressumspflicht betroffen sind? Wann müssen Sie ein App-Impressum haben? Wo muss es eingebunden werden? Welche Besonderheiten sind bei der Ausgestaltung zu beachten? Antworten auf all diese Fragen liefert unser Artikel.

 

1. Impressumspflicht für eine App: Wann brauchen Sie eine Anbieterkennzeichnung?

Online-Shops, gewerbsmäßige Webseiten und Social-Media-Accounts von Unternehmen – Sie alle haben eins gemeinsam: die Impressumspflicht. Aber wussten Sie auch, dass Sie für eine App, die in App-Stores angeboten wird, ein Impressum bereithalten müssen?

Apps zählen zu den digitalen Diensten. Diese unterliegen der Impressumspflicht, sofern eine Geschäftsmäßigkeit vorliegt. Geschäftsmäßig handeln App-Anbieter und Händler, wenn Sie die App kostenpflichtig anbieten. Aber auch bei kostenfreien Apps kann ein Impressum nötig sein. Dient Ihre App allein einem privaten Zweck, sind Sie von der Impressumspflicht befreit.

Wer die Impressumspflicht missachtet, riskiert teure Abmahnungen. Egal ob auf Webseiten oder im App Store.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Die Impressumpflicht ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz. Zusätzlich müssen App-Entwickler auch § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) beachten. § 18 Abs. 2 MStV wird für Sie wichtig, wenn das App-Angebot redaktionelle Inhalte enthält. Das ist häufig dann der Fall, wenn Apps sprachlich oder graphisch bearbeitet werden und durch eigene beschreibende Inhalte über das Angebot informiert werden soll. Dann müssen Sie - neben den Angaben des Impressums nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) - auch einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte benennen.

2. Wo muss das Impressum für die App eingebaut werden?

Das Impressum für Apps muss nach § 5 DDG (ehemals TMG) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Um dies umzusetzen, ergibt sich bei der Entwicklung der App schnell die Frage, wo das Impressum platziert werden muss. Wichtig ist hierbei, dass Nutzer auf Ihrem Smartphone die Informationen im Impressum genauso leicht finden wie auf einer Website.

Daher muss Ihr User das App-Impressum über maximal 2 Klicks erreichen können. Damit das Impressum leicht erkennbar bleibt, sollten Sie einen klickbaren Link einbinden, der mit „Impressum“ bezeichnet ist. Auch Bezeichnungen wie „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ sind erlaubt (nach BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) und weit verbreitet.

Verschiedene App-Baukästen bieten bereits Funktionen an, das Impressum ganz simpel in der App zu hinterlegen. Dazu müssen Sie ausschließlich die nötigen Pflichtangaben in die Fenster eintragen und die Information wird auf Smartphones im App-Menü automatisch ausgespielt. Hier ist es allerdings wichtig, dass Sie auf eine korrekte Bezeichnung achten. „Info“ ist beispielsweise nicht ausreichend. Stellen Sie zudem sicher, dass das Impressum sowohl online als auch offline abgerufen werden kann.

ACHTUNG

Ihre User sollten das Impressum bereits vor dem Download der App einsehen können. Im Google Play Store kann das Impressum zum Beispiel unter den „Kontaktdaten des Entwicklers“ hinterlegt werden. Dort finden sich neben einem Link zur Website, die E-Mail-Adresse, die vollständige postalische Adresse sowie ein Link zur Datenschutzerklärung.

3. Impressum: Pflicht missachtet? Achtung Abmahnung!

Leider kommt es noch immer häufig vor, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung von App-Entwicklern missachtet oder schlichtweg vergessen wird. Unwissenheit schützt jedoch vor Strafe nicht. Denn haben Sie kein Impressum in Ihrer App angegeben oder sind die Pflichtangaben nicht vollständig, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen.

Bei einem maximalen Streitwert von 5000 Euro vor Gericht sowie Anwaltskosten von bis zu 500 Euro, kann dies ein teurer Fehler werden. Zusätzlich ist es üblich, dass der Wettbewerber von Ihnen fordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über drei Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Jean
Man kann ja alles übertreiben . Es sollte mal jemanden diese Abmahner abmahnen ... Bisher galt doch: "wo kein Kläger da ist kein Richter" und Kläger sollte m.E. nur derjenige sein können, der Schaden erleidet. Wer bitteschön hat einen Schaden, wenn kein "ordnungsgemässes" Impressum in einer App ist? Sicher nicht die Abmahner. Da wird doch einfach Schaden auf Vorrat vorgehalten - und notabene ordentlich Kasse gemacht. Und nebenbei auch noch die Gerichte unnötigerweise beschäftigt.
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Heiko
Witzig. Wie baue ich denn einen klickbaren Link ein? Die Developerkonsol e erlaubt keine individuellen Links. Überall liest man, dass man es machen soll, aber keiner sagt genau, wie das funktionieren soll. Man kann bestenfalls den Link als reinen, nicht klickbaren Text in die Beschreibung der App setzen.
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