Worum geht's?
Für Ihre nicht ausschließlich private Webseite brauchen Sie ein Impressum. Aber wussten Sie, dass auch Apps von der Impressumspflicht betroffen sind? Wann müssen Sie ein App-Impressum haben? Wo muss es eingebunden werden? Welche Besonderheiten sind bei der Ausgestaltung zu beachten? Antworten auf all diese Fragen liefert unser Artikel.
1. Impressumspflicht für eine App: Wann brauchen Sie eine Anbieterkennzeichnung?
Online-Shops, gewerbsmäßige Webseiten und Social-Media-Accounts von Unternehmen – Sie alle haben eins gemeinsam: die Impressumspflicht. Aber wussten Sie auch, dass Sie für eine App, die in App-Stores angeboten wird, ein Impressum bereithalten müssen?
Apps zählen zu den digitalen Diensten. Diese unterliegen der Impressumspflicht, sofern eine Geschäftsmäßigkeit vorliegt. Geschäftsmäßig handeln App-Anbieter und Händler, wenn Sie die App kostenpflichtig anbieten. Aber auch bei kostenfreien Apps kann ein Impressum nötig sein. Dient Ihre App allein einem privaten Zweck, sind Sie von der Impressumspflicht befreit.
Wer die Impressumspflicht missachtet, riskiert teure Abmahnungen. Egal ob auf Webseiten oder im App Store.
Die Impressumpflicht ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz. Zusätzlich müssen App-Entwickler auch § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) beachten. § 18 Abs. 2 MStV wird für Sie wichtig, wenn das App-Angebot redaktionelle Inhalte enthält. Das ist häufig dann der Fall, wenn Apps sprachlich oder graphisch bearbeitet werden und durch eigene beschreibende Inhalte über das Angebot informiert werden soll. Dann müssen Sie - neben den Angaben des Impressums nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) - auch einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte benennen.
2. Wo muss das Impressum für die App eingebaut werden?
Das Impressum für Apps muss nach § 5 DDG (ehemals TMG) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Um dies umzusetzen, ergibt sich bei der Entwicklung der App schnell die Frage, wo das Impressum platziert werden muss. Wichtig ist hierbei, dass Nutzer auf Ihrem Smartphone die Informationen im Impressum genauso leicht finden wie auf einer Website.
Daher muss Ihr User das App-Impressum über maximal 2 Klicks erreichen können. Damit das Impressum leicht erkennbar bleibt, sollten Sie einen klickbaren Link einbinden, der mit „Impressum“ bezeichnet ist. Auch Bezeichnungen wie „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ sind erlaubt (nach BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) und weit verbreitet.
Verschiedene App-Baukästen bieten bereits Funktionen an, das Impressum ganz simpel in der App zu hinterlegen. Dazu müssen Sie ausschließlich die nötigen Pflichtangaben in die Fenster eintragen und die Information wird auf Smartphones im App-Menü automatisch ausgespielt. Hier ist es allerdings wichtig, dass Sie auf eine korrekte Bezeichnung achten. „Info“ ist beispielsweise nicht ausreichend. Stellen Sie zudem sicher, dass das Impressum sowohl online als auch offline abgerufen werden kann.
ACHTUNG
Ihre User sollten das Impressum bereits vor dem Download der App einsehen können. Im Google Play Store kann das Impressum zum Beispiel unter den „Kontaktdaten des Entwicklers“ hinterlegt werden. Dort finden sich neben einem Link zur Website, die E-Mail-Adresse, die vollständige postalische Adresse sowie ein Link zur Datenschutzerklärung.
3. Impressum: Pflicht missachtet? Achtung Abmahnung!
Leider kommt es noch immer häufig vor, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung von App-Entwicklern missachtet oder schlichtweg vergessen wird. Unwissenheit schützt jedoch vor Strafe nicht. Denn haben Sie kein Impressum in Ihrer App angegeben oder sind die Pflichtangaben nicht vollständig, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen.
Bei einem maximalen Streitwert von 5000 Euro vor Gericht sowie Anwaltskosten von bis zu 500 Euro, kann dies ein teurer Fehler werden. Zusätzlich ist es üblich, dass der Wettbewerber von Ihnen fordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
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