Impressumspflicht gilt auch für App-Angebote
Händler brauchen für ihre Online-Shops ein Impressum. Auch bei Facebook und Co. müssen die Pflichtangaben gegeben werden. Das wissen die meisten Händler auch mittlerweile. Aber auch für eine im App-Store angebotene App müssen die Anbieter in der Regel ein Impressum bereithalten. Vor allem Händler, die ihre Apps kostenpflichtig anbieten, müssen die Pflichtangaben in den App-Stores bereitstellen. Die Impressumspflicht gilt aber für jeden Anbieter, der „geschäftsmäßig“ handelt, auch wenn das Angebot selbst kostenlos ist.
Wer die Impressumspflicht missachtet, riskiert teure Abmahnungen. Egal ob auf Webseiten oder im App Store.
Für die Impressumspflicht gilt vor allem § 5 Telemediengesetz. Das Impressum in den App-Stores muss nach dieser Vorschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Zusätzlich kann auch § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beachten sein, wenn das App-Angebot redaktionelle Inhalte enthält. Das ist häufig dann der Fall, wenn das App-Angebot sprachlich oder graphisch bearbeitet wird und durch eigene beschreibende Inhalte über das Angebot informiert werden soll. Dann muss neben den Angaben nach § 5 TMG auch ein Verantwortlicher für die redaktionellen Inhalte benannt werden.
Gerichte: Maximal 2 Klicks bis zum Impressum
Das Impressum sollte außerdem so in der App-Anzeige im Store eingebunden sein, dass es über maximal 2 Klicks erreicht werden kann. Um das Impressum leicht erkennbar zu halten, sollte ein klickbarer Link eingebunden werden, der mit „Impressum“ bezeichnet ist. Auch Bezeichnungen wie „Kontakt“ sind erlaubt (nach BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) und weit verbreitet. Es reicht allerdings nicht aus, die Impressumsangaben nur in den AGB unterzubringen und die AGB zu verlinken. Im Google Play Store kann das Impressum zum Beispiel auch in der „Infobox“ im Angebot eingebunden werden.
Praxis-Tipp:
1. App-Anbieter sollten darauf achten, in den App-Stores ein Impressum einzubinden.
2. Das Impressum muss die alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Hierzu zählen nach § 5 TMG vor allem der Name, die Anschrift, die Rechtsform mit ggf. der Handelsregistereintragung, E-Mail-Adresse und meist die Telefonnummer des App-Anbieters. Auch der Hinweis auf die neue Online-Streitschlichtungsplattform kann notwendig sein.
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