Anruf kostet für Kunden bis zu 2,99 Euro pro Minute
Vor Gericht stritten zwei Online-Händler. Der beklagte Anbieter verwendete in seinem Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer. Die Kosten für einen Anruf betrugen 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz. Über ein Kontaktformular verfügte die Seite nicht.
Eine Konkurrentin war der Ansicht, dass der Händler die Telefonnummer nicht verwenden durfte. Die Mitbewerberin mahnte ihn ab. Der Anbieter reagierte nicht wie gewünscht, sodass der Fall vor Gericht landete. Der Bundesgerichtshof hat ihn jetzt entschieden.
BGH: Kosten für Telefonanruf dürfen Kunden nicht vor Kontaktaufnahme abhalten
Die Richter des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25. Februar 2016, Az. I ZR 238/14) hielten die Telefonnummer für unzulässig. Händler müssen ihren Kunden zusätzlich zur Angabe der E-Mail-Adresse eine weitere, schnelle und effiziente Kontaktmöglichkeit bieten. Hierfür reichte die verwendete Mehrwertdienstnummer nicht aus. Sie war für die Kunde eine Hürde zur Kontaktaufnahme. Die Richter stellten zwar klar, dass Händler keine kostenlosen Rufnummern anbieten müssen.
So ist es durchaus zulässig, dass die Kunden die Kosten für den Anruf selbst tragen müssen. Das Verbindungsentgelt darf aber nicht so hoch sein, dass der Kunde von einem Anruf abgehalten wird. Wichtig zu beachten ist, dass Händler keine Verbindungskosten erheben dürfen, die die üblichen Verbindungsentgelte für „normale“ Anrufe übersteigen. Im Klartext: Online-Händler dürfen die Telefonnummer nicht zur Einnahmequelle machen.
Praxis-Tipps:
1. Seitenbetreiber müssen ihren Kunden einen einfachen Weg zur Kommunikation bieten. Neben einer E-Mail-Adresse müssen sie eine weitere einfache und schnelle Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefax, Telefon oder Kontaktformular) bieten.
2. Verwenden Sie keien teuren Mehrwertdienstnummern im Impressum.
3. Ein rechtssicheres Impressum können Sie kostenlos hier erstellen:
https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html
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