Fehlerhaftes Impressum: 3.000 Euro Strafe für Immobilienunternehmen

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Worum geht's?

Derzeit müssen Unternehmen vor allem befürchten, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verstoßen und dafür eine Abmahnung zu erhalten. Dass sie nach wie vor jedoch auch wichtige Grundlagen wie ein korrektes Impressum beachten sollten, zeigt jetzt ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen. Dies sprach gegen ein Unternehmen eine Strafe von 3.000 Euro aus. Warum war das Impressum fehlerhaft? Und ist die Strafe von 3.000 Euro angemessen?

Darum war das Impressum fehlerhaft

Ein Immobilienunternehmen führte in seinem Impressum keine Aufsichtsbehörde. Dafür erhielt es eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverband wegen Mißachtung der Impressumspflicht. Mit der Abmahnung verpflichtete sich das Unternehmen, künftig auf allen Webseiten und Drittplattformen die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Für jeden Verstoß sollte es eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro zahlen.

Einige Monate später stellte der Verband fest: Auf seiner Homepage verwies das Immobilienunternehmen nicht auf die korrekte Aufsichtsbehörde. Bei einem Plattformauftritt nannte es gar keine Aufsichtsbehörde. Für den ersten Verstoß zahlte das Unternehmen die Vertragsstrafe. Für den zweiten Verstoß wollte es jedoch nicht bezahlen. Es könne die Seite auf der Plattform nicht löschen, da die Zugangsdaten nicht mehr vorlägen. Das Unternehmen sei daher unangemessen benachteiligt. Und: Es sah sich nicht verantwortlich, weil ein Mitarbeiter die Seite erstellt hatte.

So entschied das LG Essen über das fehlerhafte Impressum

Das LG Essen kam zu dem Schluss: Das Unternehmen ist nicht unangemessen benachteiligt. Es muss die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro zahlen (Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19). Der Einwand, dass das Unternehmen die Seite nicht löschen könne, überzeugte die Richter nicht. Die Unterlassungserklärung hatte es lediglich dazu verpflichtet, kein Angebot im Web ohne die Nennung der Aufsichtsbehörde online zu stellen. Das war jedoch möglich. Das Unternehmen hätte die Angabe einfach hinzufügen können. Und: Das Unternehmen muss sich das Fehverhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen.

Ist die Vertragsstrafe von 3.000 Euro angemessen?

Die Strafe von 3.000 Euro hielten die Richter für angemessen. Bei dem Verstoß handelte es sich nicht um einen abmahnfähigen Bagatellverstoß. Und: Die Strafe ist angemessen, weil das Unternehmen zuvor in der Unterlassungserklärung bestätigt hatte, für einen Verstoß die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen.

Fazit

Online-Händler müssen in der Regel keine Aufsichtsbehörde im Impressum nennen. Denn: Gemäß § 5 Abs.1 Nr. 3 TMG müssen nur die Dienste eine Aufsichtsbehörde nennen, die eine behördliche Zulassung benötigen. Das betrifft zum Beispiel Ärzte, Bauträger, Spielhallenbetreiber und Immobilienmakler.

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