Filesharing Abmahnung erhalten?

So reagieren Sie richtig bei einer Abmahnung wegen Filesharing!

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, müssen Sie vorerst Ruhe bewahren und die Daten auf dem Abmahnschreiben checken.
  • Anschließend sollten Sie klären, ob die Rechtsverletzung tatsächlich von Ihnen oder von einer anderen Person begangen wurde.
  • Kontaktieren Sie unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird die Filesharing-Abmahnung für Sie prüfen.

Worum geht's?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing in einer Tauschbörse erhalten haben, heißt es Ruhe bewahren! Wichtig: Wenn Sie jetzt richtig und schnell reagieren, können Sie sich für die Filesharing-Abmahnung hohe Kosten und viel Ärger ersparen. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, was hinter einer Filesharing Abmahnung von Abmahnkanzleien steckt, was Sie jetzt tun müssen und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

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1. Schnell-Check für Ihre Filesharing Abmahnung

Was wird Ihnen bei einer Filesharing Abmahnung vorgeworfen?

Sie oder jemand, der Ihren Internetanschluss benutzt hat (Kinder, Gäste, Mitarbeiter, Mitbewohner), haben über das Internet eine Urheberrechtsverletzung begangen, indem Sie Filme, Serien, Musik oder Spiele heruntergeladen haben.

Ist meine Abmahnung berechtigt?

Das hängt von vielen Faktoren ab: Stimmt der Vorwurf der Rechtsverletzung? Wer war es? Gab es Fehler bei der Ermittlung? Sind die Abmahnkosten zu hoch angesetzt? Muss die Unterlassungserklärung abgegeben werden? Eine Antwort darauf lässt sich immer nur anhand Ihrer konkreten Abmahnung finden.

Welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen drohen mir?

  1. Sie sollen eine so genannte Unterlassungserklärung unterschreiben und sich verpflichten, in Zukunft keine Urheberrechtsverletzungen mehr zu begehen.
  2. Sie sollen die Anwaltskosten für die Abmahnung übernehmen.
  3. Sie sollen Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung bezahlen.
  4. Wenn Sie nicht reagieren, kann es zu einem Gerichtsverfahren oder in Bezug auf die Kosten zu einem Mahnverfahren kommen.

Was sollten Sie jetzt NICHT tun?

  1. Geben Sie den Rechtsverstoß nicht zu!
  2. Rufen Sie nicht bei der Abmahnkanzlei an!
  3. Unterschreiben Sie nicht ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung!
  4. Bezahlen Sie nicht die geforderte Geldsumme!

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. Bewahren Sie Ruhe!
  2. Prüfen Sie die Daten der Abmahnung! (Fristen, Ihre Adresse, Zeitraum der Rechtsverletzung, Was genau wird Ihnen vorgeworfen?)
  3. Versuchen Sie zu klären, wer die Rechtsverletzung begangen hat!
  4. Kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt für eine Ersteinschätzung!

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2. Was ist Filesharing?

Als Filesharing bezeichnet man Aktivitäten in einer Online-Tauschbörse, bei denen oftmals urheberrechtlich geschützte Dateien, wie bspw. Audiodateien, Videos, Bilder, aber auch Programme, Bücher oder andere Textdokumente verbreitet und getauscht werden.

Über den PC, Laptop oder das Tablet wird sich beim Filesharing aus dem Netz eine bestimmte Software heruntergeladen und auf dem PC installiert. Es gibt zahlreiche Dateien in den verschiedensten Formaten, die wir alle tagtäglich auf den heimischen Computer laden können. Das Problem dabei ist aber, dass viele dieser Dateien urheberrechtlich geschützt sind.

Mit Hilfe der Software ist eine Filesharing-Anfrage an einen bestimmten Server über ein gesuchtes Werk wie etwa ein Musikstück möglich. Der Server teilt dann Nutzer mit, auf deren Rechner sich das gesuchte Werk bzw. deren Dateien befinden und vom wem es sich heruntergeladen werden kann. Da das Herunterladen längere Zeit beansprucht, wird das Werk aufgeteilt und in Teilen von mehreren anbietenden Nutzern der Tauschbörse heruntergeladen, wodurch sich u. a. die Ladegeschwindigkeit erhöht (Peer-to-Peer-Netzwerke oder P2P-Netzwerke).

Das Prinzip Filesharing in Portalen und Software

Online Filesharing Portale:

  • 4shared.com
  • Megaupload
  • Mediafire.com
  • Filestube.com
  • Rapidshare.com
  • Upload.to
  • FileFactory.com

Das Anbieten von Liedern, Spielen oder Filmen über Peer-to-Peer-Tauschbörsen ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber immer illegal. In nahezu allen Fällen von Tauschbörsenabmahnungen wird für das Anbieten (Uploaden) eine Filesharing Abmahnung verschickt, nicht für den bloßen Download. In vielen Fällen ist in den Tauschbörsen voreingestellt, dass Lieder, die heruntergeladen werden, dann auch automatisch für andere Nutzer zum Download freigegeben werden.

Auch wenn sich viele Nutzer hierüber nicht im Klaren sind, wird so aus einem Download schnell ein illegales "öffentliches zugänglich machen". Dieses Recht steht nach § 19a UrhG aber allein dem Urheber zu. Die Benutzung von Filesharing Software kann schwere Folgen haben.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Filesharing Software:

  • BearShare
  • Limewire
  • Kazaa
  • Shareaza
  • µTorrent
  • BitTorrent
  • eMule
  • jDownloader

In dem Moment allerdings, in dem jemand mit dem Herunterladen auf dem eigenen Rechner beginnt, ist er in vielen Fällen selbst als anbietender Nutzer des Werks beim Filesharing erkennbar. Denn auch wenn er selbst das Werk noch nicht vollständig heruntergeladen hat, können andere dieses Werk bzw. Teile davon bereits von ihm herunterladen. Dies geschieht automatisch und auch die Möglichkeit einiger Fileshare-Programme, diesem sogenannten Upload zu widersprechen, funktioniert nicht immer.

Welche Dinge sind urheberrechtlich geschützt?

  • Musikstücke
  • Filme und Serien
  • Hörbücher und eBooks
  • jegliche Arten von kommerzieller Software
  • Computerspiele

3. Was ist eine Abmahnung? Was ist eine Filesharing Abmahnung?

1. Die Abmahnung

Die Abmahnung ist eine Möglichkeit, rechtliche Auseinandersetzungen ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Gerade beim Filesharing wird insbesondere seitens der Musik- und Filmindustrie exzessiv Gebrauch von der Möglichkeit der Abmahnung gemacht. Oft wird in den Medien sogar von Abmahnwellen berichtet. In einem Abmahnschreiben wird von den beauftragten Anwälten aufgeführt, welche konkrete Urheberrechtsverletzung dem Abgemahnten im Rahmen der Abmahnung vorgeworfen wird (Datum, Dateiname, Dateigröße). Die Abgemahnten werden in der Abmahnung wegen Filesharing aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten, wird gleichzeitig ein Vergleichsangebot zur pauschalisierten Zahlung von Schadensersatz und Anwaltsgebühren in Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen Dateien unterbreitet, wobei diese Forderungen in der Regel pro Abmahnung mehrere tausend Euro betragen.

Einerseits werden als Alternative immer mehr Möglichkeiten kostenpflichtiger Angebote zum legalen Download der Dateien angeboten (iTunes, Amazon, Musicload, etc.), andererseits wird aber weiterhin versucht, die Rechtsverletzungen in Tauschbörsen über Abmahnungen und Gerichtsverfahren (Tauschbörsennutzung) so effektiv wie möglich zu verfolgen.

2. Die Filesharing Abmahnung

Filesharing als solches ist nicht illegal. Dieses Wort bezeichnet nur eine technische Möglichkeit, Dateien online zu tauschen. Selbstverständlich kann man dies auch legal tun. In der Praxis wird regelmäßig das Anbieten (Upload) von urheberrechtlich geschützten Inhalten verfolgt, also das zur Verfügung stellen von Liedern, Filmen oder Software für andere Nutzer. Der Download selbst wird per Filesharing Abmahnung kaum verfolgt.

Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechteinhaber (Künstler, Autoren, Plattenfirmen, Rechteverwerter usw.) in Internettauschbörsen ist aber grundsätzlich nicht zulässig und zumeist Grund für eine Abmahnung wegen Filesharing.

Auch die Regelungen zur Privatkopie in § 53 UrhG ändern nichts daran, da diese Ausnahme vom umfassenden Schutz der Urheber auf Filesharing-Fälle nicht anwendbar ist. Ein privater Gebrauch liegt nämlich nur vor, wenn Musikstücke, Software oder Filme im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis getauscht werden. Bei Filesharing-Diensten haben aber in der Regel unbegrenzt viele Nutzer Zugang zu den Inhalten.

Eine Filesharing Abmahnung besteht im Kern aus 3 Punkten:

Das Abmahnschreiben: Hier wird dargestellt, welche Rechteinhaber (Plattenfirmen, Filmstudios, Softwarehersteller usw.) die Abmahnkanzlei vertritt, welches Werk von der Filesharing Abmahnung betroffen ist und worin genau die Rechtsverletzung liegt, die dem Abgemahnten vorgeworfen wird.

Kosten der Abmahnung und Schadensersatz: Dann wird dargestellt, dass der Abmahnempfänger die Anwaltskosten der Abmahnung wegen Filesharing übernehmen muss. Hinzu kommen dann außerdem noch sogenannte Schadensersatzforderungen.

Die Unterlassungserklärung: Oft ist der Filesharing Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt, die der Adressat unterschreiben soll. Auch, wenn viele Abmahnempfänger zuerst auf die Kosten schauen, ist diese Unterlassungserklärung der gefährlichste Teil der Abmahnung.

Praxis-Tipp:

Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, sollte eine spezialisierte Anwaltskanzlei überprüfen, ob die geltend gemachten Forderungen überhaupt berechtigt sind. So sind die Kosten einer Filesharing Abmahnung häufig viel zu hoch angesetzt. Schadensersatz müssen viele Abgemahnte überhaupt nicht zahlen, wenn sie beispielsweise nur Anschlussinhaber sind und selbst gar keine Tauschbörsen genutzt haben.

Infografik zu Filesharing Abmahnungen in Deutschland

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4. Was ist eine Unterlassungserklärung?

Fast immer ist dem Abmahnschreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte verpflichtet sich im Rahmen einer solchen Unterlassungserklärung der Filesharing Abmahnung, das gerügte Verhalten zu unterlassen. Für den Fall, dass der Abgemahnte hiergegen verstößt, ist die Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in meist beträchtlicher Höhe (5.100,00 Euro oder höher) für jeden Fall der Zuwiderhandlung versehen. Die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, wurde von den Abmahnanwälten für Ihre Mandanten verfasst. Die Erklärung soll den Abmahnern den größtmöglichen Nutzen bringen und den Abgemahnten soweit viele Pflichten wie möglich auferlegen.

Die Unterlassungserklärung - Ein fester Bestandteil aller Abmahnschreiben

Es besteht jedoch keine Pflicht des Abgemahnten, exakt diese Unterlassungserklärung auch zu unterschreiben. Ich würde Mandanten in den wenigsten Fällen dazu raten, auf entsprechend vorformulierte Unterlassungserklärungen in der Abmahnung der Gegenseite einzugehen. Diese sollten und können in zahlreichen Punkten (Rechtsverbindlichkeit, Kosten der Abmahnung, Schadensersatzzahlung, zu unterlassendes Verhalten, Höhe der Vertragsstrafe usw.) zu Gunsten des Abgemahnten modifiziert werden, um das finanzielle Risiko zu minimieren.

Wird die geforderte Erklärung unterschrieben, ist das ein Schuldeingeständnis! Dann muss der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung und Schadensersatzforderungen bezahlen. Er hat diese Forderungen mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung schließlich anerkannt. Hier kann dem Abmahnungsempfänger dann auch kein Anwalt mehr helfen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Das Modifizieren einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ist also notwendig, um:

  • kein Schuldeingeständnis abzugeben
  • die Kosten nicht anzuerkennen
  • die Wiederholungsgefahr aber trotzdem auszuräumen
  • keine Gerichtsverfahren zu riskieren

5. Störerhaftung: Warum werde ich abgemahnt, wenn ich selbst gar nicht gehandelt habe?

Nicht nur die Person, die selbst illegale Filesharing-Angebote genutzt hat, sondern auch der Anschlussinhaber selbst haftet als so genannter "Störer". Und das auch dann, wenn er selbst gar nicht gehandelt hat. Allerdings beschränkt sich die Haftung des Anschlussinhabers dann auf Unterlassung und Anwaltskosten. Schadensersatz muss der Störer nach Ansicht fast aller Gerichte nicht zahlen.

Illustration6

Am häufigsten sind folgende Konstellationen:

Die Kinder haben getauscht, die Eltern werden abgemahnt

Hier ist die Rechtslage aufgrund zahlreicher unterschiedlicher Urteile sehr unübersichtlich. Klar ist, wer nicht selbst gehandelt hat (also die Eltern) muss keinen Schadensersatz zahlen.

Gestritten wir vor allem um 2 Fragen:

1. Wann müssen die Eltern im Rahmen der Störerhaftung die Anwaltskosten zahlen?

Hier gibt es unterschiedliche Urteile. Wenn die Kinder belehrt wurden, dann wohl nicht. Ist das nicht der Fall tendieren die Gerichte aktuell dazu, dem Anschlussinhaber die Abmahnkosten (aber nicht den Schadensersatz) aufzuerlegen. Allerdings haben zahlreiche Gerichte auch unterschieden zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Details dazu finden Sie weiter unten im Kapitel "Filesharing Abmahnung: Ein Ratgeber für Eltern".

2. Müssen die Eltern die Daten der Kinder an die Abmahner heraus geben?

Laut einem Urteil des AG Hamburg (Urteil vom 28.04.2014, Az. 31c C 53/13) müssen Eltern Ihre Kinder nicht verpetzen müssen. Zum gleichen Ergebnis kam auch der BGH (Urteil vom 17.12.2020, Az. I ZR 228/19). Der BGH entschied, dass es im Rahmen der Unterlassungserklärung keine Verpflichtung zur Auskunft seitens des Anschlussinhabers gibt.

Ein Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft (WGs) hat gehandelt

Der BGH hat in einem Urteil im Jahr 2016 (Az. I ZR 86/15) entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für illegales Filesharing haften muss, den WG-Mitbewohner oder Gäste verursacht haben. Eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit sei dem Anschlussinhaber bei volljährigen Mitbewohnern oder Gästen nicht zuzumuten.

Gäste in Ferienwohnungen und Hotels

Auch Hotelbetreiber und Vermieter von Ferienwohnungen sind deshalb gut beraten, alle Gäste darauf hinzuweisen, dass die illegale Internetnutzung untersagt ist. Aus Beweisgründen sollte dies schriftlich, etwa beim Check-in erfolgen. Zusätzlich ist es wichtig, dass das WLAN-Netzwerk verschlüsselt wird.

Mitarbeiter haben gehandelt - Filesharing am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz haben die Gerichte fast immer entschieden, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Störerhaftung nicht für Urheberrechtsverletzungen der Mitarbeiter haften muss. Beispiel: Urteil des LG München vom 04.10.2007 - 7 O 2827/07

6. Filesharing Abmahnung: Ein Ratgeber für Eltern

Immer wieder finden Eltern Abmahnungen in ihren Briefkästen, worin Ihnen vorgeworfen wird, eine Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse begangen zu haben.

Da sie oftmals selbst keine derartigen Programme verwenden, gerät der Verdacht schnell auf die eigenen Kinder, welche den Internetanschluss mitbenutzen. 

Ratgeber für Eltern
Diese Checkliste will Eltern einen Ratgeber an die Hand geben, wenn deren Kinder illegal Musik oder Videos heruntergeladen haben.
  • 1. Was ist Filesharing überhaupt? Beim sog. Filesharing werden Musik, Filme und Computerspiele im Internet über sog. Tauschbörsen zum Download angeboten. Zur Nutzung entsprechender Software und dem Download von solchen Daten ist es dabei zwingende Voraussetzung, dass der Nutzer selbst Dateien von Filmen, Musik etc. zur Verfügung stellt.
  • 2. Welche Filesharing-Programme gibt es? Die am meisten benutzten Filesharing-Programme heißen eDonkey, Gnutella, BitTorrent, eMule, FastTrack und Morpheus.
  • 3. Woran erkenne ich, dass mein Kind Filesharing Nutzer ist? Indiz dafür, dass Ihr Kind Filesharing-Software verwendet, ist, dass sich auf dem Rechner oftmals Dateien mit Begriffen wie "torrent", "emule", "esel"/"donkey" finden. Aber auch ein großes Musik- bzw. Filmarchiv auf der Festplatte kann darauf hinweisen. Schließlich lässt sich dies auch daran erkennen, dass ihr Kind eine bestimmte Filesharing-Software verwendet.
  • 4. Ist Filesharing illegal? Grundsätzlich ist die Verwendung von Filesharing-Software zulässig. Anders ist dies nur dann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke angeboten oder heruntergeladen werden, ohne dass der Rechteinhaber hierfür seine Zustimmung erteilt hat. In Filesharing Programmen kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Rechteinhaber keine Einwilligung erteilt hat.
  • 5. Was ist der Unterschied zwischen Up- und Download? Beim Filesharing übers Internet muss man zwischen dem Herunterladen einer Datei (Download) und der Verbreitung einer auf dem Computer freigegebenen Datei an andere (Upload) unterscheiden. In rechtlicher Hinsicht ist sowohl der Upload als auch der Download eine Urheberrechtsverletzung, auch wenn in der Praxis eher der Upload verfolgt wird.
  • 6. Abgemahnt - was tun? Mittels Abmahnung wird eine Person außergerichtlich aufgefordert, die illegal angebotene Datei zu löschen und deren weitere Verbreitung zu unterlassen. Dazu soll er binnen einer bestimmten Frist eine (oftmals vorformulierte) Unterlassungserklärung abgeben. Schließlich wird der abgemahnte Anschlussinhaber aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten zu begleichen. Kommt der Abgemahnte diesen Forderungen nicht nach, schließt sich regelmäßig ein Gerichtsverfahren an, das weitere Kosten zur Folge hat.
  • 7. Haften Eltern für ihre minderjährigen Kinder? Eltern können allein durch das Zurverfügungstellen eines Internetanschlusses als Störer für die Urheberrechtsverletzungen haften, die ihre Kinder begangen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Eltern ihre Kinder ordnungsgemäß über die Gefahren von Tauschbörsen belehrt haben. In diesem Fall müssen Sie ihre Kinder nicht ständig beaufsichtigen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (vgl. BGH - Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus").
  • 8. Haften Eltern für Ihre volljährigen Kinder? Eltern müssen Ihre volljährigen Kinder nicht belehren oder überwachen, wenn sie den Internetanschluss der Familie nutzen. Dies gilt, sofern der Anschlussinhaber keine Anlasspunkte für Rechtsverletzungen annehmen muss. So entschied das BGH in einem Urteil vom 08.01.2014. Die Haftung verlagert sich hier von den Eltern auf das volljährige Kind.
  • 9. Was können Eltern tun, damit es nicht zu Abmahnungen kommt? Eltern sollten ihre Kinder über die Gefahren der Nutzung von Filesharing-Diensten, insbesondere die juristischen Konsequenzen, aufklären und im Zweifel deren Nutzung vollständig untersagen. Über den jeweiligen Internet-Provider können die Eltern als Anschlussinhaber ermittelt werden. Der Rechteinhaber hat dann einen Anspruch auf Auskunft auf Herausgabe der Adressdaten des jeweiligen Anschlussinhabers.
  • 10. Legale Alternativen zu Filesharing Plattformen:Eltern sollten ihre Kindern insbesondere auf legale Alternativen zum Filesharing aufmerksam machen. Streaming-Portalen wie kinox.to sind illegal. Daneben gibt es jedoch eine Menge legaler Alternativen wie z.B. die Mediatheken der TV-Sender oder Streaming-Dienste wie z.B. Netflix und Amazon Prime Video (kostenpflichtig). Solche Angebote gibt es auch für Musik, wie z.B. Spotify.
  • 11. Aktuelle Abmahnwelle im Bereich Streaming: Es werden immer wieder Nutzer von Streaming-Plattformen abgemahnt. Sofern Sie als Nutzer wissen, dass die Streaming-Plattform illegale Inhalte anbietet (aktuelle Kinofilme z. B.), handeln Sie rechtswidrig, wenn Sie sich diese Inhalte anschauen oder anhören.

7. Unterschied zwischen Streamingportalen und Tauschbörsen

Seit dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2017 ist klar, dass es in der Verantwortung des Nutzers liegt, herauszufinden, ob der Stream, den der nutzen möchte, möglicherweise rechtswidrig ist. Der Nutzer handelt dementsprechend rechtswidrig, wenn er sich illegal einen Film über einen Stream anschaut und Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat.

Nutzer müssen also eine Abmahnung für Streaming befürchten, wenn Sie illegale Streams nutzen. Vor dem Urteil des EuGH vertraten die Gerichte die Auffassung, dass das bloße Zwischenspeichern keine Vervielfältigung des Streams und daher keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Tauschbörsen werden für das sogenannte Filesharing genutzt: Dabei handelt es sich um eine Technik, mit der Dateien vom eigenen PC auf eine Filesharing-Plattform hochgeladen (Upload) und von einem anderen Nutzer wieder heruntergeladen (Download) werden können. Diese Art Austausch von Dateien ist grundsätzlich nicht verboten. Verboten ist nur der Austausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Musikalben, Filmen, Software und Computerspielen.

Über Streamingportale wie redtube.com können Audio- und Videodateien angehört/gesehen werden, wie etwa bei einem Web-Radio oder Web-TV. Es findet dabei - anders als beim Filesharing - gerade kein Austausch von Dateien von Computer zu Computer statt.

8. Welche Kosten sind mit einer Filesharing Abmahnung verbunden?

Im Zusammenhang mit den oft allgemein nur als "Abmahnkosten" bezeichneten Geldforderungen lohnt es sich, genauer hinzusehen. Hier gibt es vier verschiedene Punkte, die zu den Kosten der Abmahnung zählen.

1. Anwaltskosten

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Die Abmahnkosten, die für die abmahnende Anwaltskanzlei anfallen, richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert oder Streitwert. Dieser ist seit 2013 gemäß § 97a Abs. 3 UrhG auf 1000 Euro gedeckelt, sofern folgende Punkte zutreffen:

  • Der Abgemahnte ist eine natürliche Person
  • Der Abgemahnte hat die getauschten Werke nicht für gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet
  • Der Abgemahnte war nicht aus anderen Gründen bereits vor der Abmahnung zur Unterlassung verpflichtet.

Zudem gilt die Streitwertdeckelung nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Seit Jahren gibt es Streit um die Deckelung und Anwälte mahnen im großen Stil ab, berücksichtigen dabei allerdings nicht die Streitwertdeckelung.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 28.04.2022 (Aktenzeichen: C-559/20) bestätigt, dass die Deckelung nicht gegen das EU-Recht verstößt und damit europarechtskonform sei. Der EuGH betont, dass die Regelung weiterhin genügend Freiraum für den Richter lasse, um im Einzelfall beurteilen zu können, ob der Anwendung dieses Gesetzes Punkte der Billigkeit gegenüberstehen.

Für die Frage, wieviel ein Filesharing Fall "wert" ist, gibt es im Einzelfall keine gesetzlichen Regelungen. Jedes Gericht urteilt bei der Bemessung des Streitwerts anders. Deswegen gibt es auch sehr viel Streit um die "angemessene" Höhe in solchen Fällen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

In einem zweiten Schritt muss man dann im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nachsehen. Dort gibt es dann die aufgeschlüsselten Anwaltskosten abhängig vom jeweiligen Gegenstandswert/ Streitwert.

Einige Beispiele aus der seit 2013 geltende aktuellen Gebührentabelle:

Gegenstandswert bis Anwaltskosten (1,3 Gebühr)
500 Euro 58,50 Euro
1000 Euro 104,20 Euro
2000 Euro 225,00 Euro
4000 Euro 327,60 Euro
6000 Euro 460,20 Euro
8000 Euro 592,80 Euro
10.000 Euro 785,20 Euro
16.000 Euro 975,00 Euro

Hinzu kommen dann noch eine Auslagenpauschale von 20 Euro und die Mehrwertsteuer.

Die Abmahnungskosten müssen (mit wenigen Ausnahmen) stets vom Anschlussinhaber gezahlt werden, unabhängig davon, ob dieser selbst Internettauschbörsen genutzt hat oder nicht.

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Schadensersatz

Schadensersatz oder Lizenzgebühren muss im Gegensatz zu den Anwaltskosten nur zahlen, wer auch selbst gehandelt hat. Das können die Abmahnenden in der Regel aber nicht prüfen, da im Zuge der Ermittlungen nur eine IP-Adresse bekannt ist, nicht aber die Person des Tauschbörsennutzers. Zudem sind Schadensersatzforderungen bei Tauschbörsenabmahnungen erfahrungsgemäß weder nachgewiesen noch juristisch korrekt beziffert.

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Ermittlungskosten

Oft werden gerade bei Filesharing-Abmahnungen auch noch so genannte Ermittlungsgebühren in Rechnung gestellt. Diese sollen die Kosten abdecken, die den Abmahnern bei der Ermittlung der Daten des Anschlussinhabers über die Provider entstehen. Die Abmahner haben am Anfang nur eine IP-Adresse eines bestimmten Rechners. Damit müssen sie über Auskunftsersuchen (bei der Staatsanwaltschaft oder über die Provider) versuchen, einen Namen und eine Adresse herauszubekommen. Dies lassen sich die Staatsanwaltschaften und Provider bezahlen.

Diese Ermittlungskosten werden dann im Rahmen der Abmahnung in Rechnung gestellt.

Die Vertragsstrafe

Jede Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung beigefügt ist, enthält ein so genanntes Vertragsstrafeversprechen. Ohne Vertragsstrafe muss der Abmahner eine Unterlassungserklärung nicht akzeptieren. Hintergrund ist, dass die so genannte Wiederholungsgefahr nur dann ausgeräumt ist, wenn man

  1. verspricht, bestimmte Dinge (wie illegale Dateifreigabe) in Zukunft zu unterlassen und
  2. eine Strafe vereinbart für den Fall, dass man es doch wieder tut.

Dies gilt nicht nur bei einer Abmahnung wegen Filesharing, sondern auch bei allen anderen Abmahnungen, etwa im Wettbewerbsrecht. Einfach mit der Rechtsverletzung "aufhören" genügt also nicht. Wichtig ist also, dass bei einer modifizierten Unterlassungserklärung immer eine Vertragsstrafe enthalten sein muss.

Warum liegt die Vertragsstrafe so häufig bei 5001€? Dass in vielen vorgefertigten Unterlassungserklärungen häufig eine Vertragsstrafe von 5001 Euro festgesetzt ist, hat etwas mit der sogenannten gerichtlichen Zuständigkeit zu tun. Ab 5000 Euro Streitwert sind die Landgerichte zuständig, bei geringeren Summen die Amtsgerichte. Da die Landgerichte oft Spezialkammern für Urheberrechtsverletzungen haben und oft mit drei Richtern statt bloß mit einem Richter besetzt sind, wird von den Abmahnern oft diese Summe gewählt, um bei Streitigkeiten vor dem Landgericht verhandeln zu können. Ein anderer Grund ist natürlich, dass eine Vertragsstrafe von über 5.000 Euro nun einmal abschreckender wirkt als eine Vertragsstrafe von 700 Euro.

Bei der Prüfung von Abmahnkosten und Schadensersatz lohnt es sich deshalb, einen spezialisierten Anwalt mit der Überprüfung der Abmahnung zu beauftragen.

9. Fristen und Verjährung von Filesharing Abmahnungen

1. Fristen

Die Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung der geforderten Summen sind oft sehr kurz. Vor allem, wenn Abmahnungen über die Feiertage, die Ferien oder das Wochenende verschickt werden, bleiben oft nur wenige Tage, um zu reagieren.

Kurze Fristen sind bei Abmahnungen allerdings "normal". Im Wettbewerbsrecht sind – je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes - sogar Fristen von wenigen Stunden erlaubt. Bei Filesharing-Abmahnungen wird man es meist mit Fristen von 5-10 Tagen zu tun haben.

Diese kurzen Fristen werden von den Gerichten in fast allen Fällen als ausreichend angesehen. Wichtig ist also: Bleiben Sie ruhig, aber handeln Sie!

2. Verjährung

Irgendwann muss Schluss sein, deshalb gibt es die Verjährungsfristen. Das bedeutet, dass Ansprüche - unabhängig davon, ob sie berechtigt sind oder nicht - nach einer bestimmten Zeit nicht mehr geltend gemacht werden können. Es gibt für unterschiedliche Forderungen unterschiedliche Verjährungsfristen, was die Berechnung nicht immer einfach macht.

Verjährungsfrist nach 3 oder 10 Jahren? "Normale" Forderungen – also etwa die Abmahnkosten einer Filesharing Abmahnung – verjähren in drei Jahren. Einige Urteile, die dies bestätigen: Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 368/13 Amtsgericht Kassel, Az. 410 C 625/14 Amtsgericht Düsseldorf Az. 57 C 15659/13 Amtsgericht Frankfurt, Az. 32 C 2305/14

Laut einem Urteil des BGH (Az.: I ZR 48/15, 12.05.2016) kann die Verjährung auch zehn Jahre betragen. Hierbei muss sich allerdings der Anspruch auf eine Zahlung eines Lizenzschadens beziehen. Hier sollten Sie als Betroffener aber Vorsicht walten lassen. Viele Abmahn-Kanzleien stützen sich auf die 10-Jahres-Frist, ohne dass ein Lizenzschaden vorliegt. Lassen Sie Ihre Abmahnung daher unbedingt von einem Anwalt prüfen.

Wie berechnet sich die Verjährung? Die 3-jährige Verjährungsfrist bedeutet nicht, dass die Ansprüche 3 Jahre ab Datum der Abmahnung verjährt sind, ganz so einfach ist es nicht. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn der Anspruch also im Jahr 2010 entstanden ist, beginnt die Frist Ende 2010 zu laufen. Verjährt ist der Anspruch dann am 31.12.2013.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Verjährung der Abmahnungen geordnet nach Jahren:

Abmahnung aus dem Jahren verjähren am 31.12.
2017 2020
2018 2021
2019 2022
2020 2023
2021 2024
2022 2025

Praxis-Tipp

Dass Ansprüche verjährt sind, bedeutet nicht, dass die Abmahnkanzleien diese Ansprüche nicht mehr geltend machen. Mit außergerichtlichen Mahnschreiben werden von den Abmahnern oft auch dann weiter die Abmahnkosten verlangt, wenn die Ansprüche verjährt sind. Auch wenn diese Ansprüche wegen Verjährung nicht vor Gericht durchsetzbar sind, bekommen die abgemahnten außergerichtlich weiterhin Mahnschrieben, in denen Sie aufgefordert werden, die Kosten zu bezahlen. Verjährte Forderungen müssen Sie als Abgemahnter aber nicht zahlen.

10. Keine Einigung? Mahnbescheid und Gerichtsverfahren drohen

Wenn Sie sich mit der Gegenseite nicht über die Kosten einigen konnten, droht bis zu drei Jahre später der Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides. Gegen den Mahnbescheid können Sie zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen. Dann kann es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.

Gerichtsverfahren um den Unterlassungsanspruch (Unterlassungsklagen) sind in diesem Zusammenhang eher selten, aber möglich. Etwa wenn der Abgemahnte keine oder eine zu weit modifizierte Unterlassungserklärung (Mod. UE) abgegeben hat. Gerichtsverfahren um die Abmahnkosten sind häufiger. Es wird aufgrund der Masse der Abmahnungen zwar nur ein kleiner Teil der Betroffenen tatsächlich verklagt, aufgrund der in letzter Zeit verstärkt ergangenen Abmahner-freundlichen Urteile, ist hier aber mit einem Anstieg entsprechender Klagen zu rechnen.

11. Wie finde ich bei einer Filesharing-Abmahnung den richtigen Anwalt?

Den richtigen Anwalt für die Abwehr einer Filesharing-Abmahnung zu finden, ist nicht so einfach. Mit Rechtsanwälten ist es wie mit Ärzten: Es gibt auf der einen Seite die Spezialisten, die sich auf einen kleinen Bereich der Medizin oder des Rechts beschränken. Auf der anderen Seite gibt es die Allgemeinmediziner bzw. die so genannten "Wald- und Wiesen-Anwälte". Diese machen von allem ein bisschen, sind aber bei speziellen Fragen und Problemstellungen oft nicht der richtige Ansprechpartner.

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind aber gleich in 3 Punkten speziell:

  1. Es geht um einstweiligen Rechtsschutz (die Abmahnung)
  2. Es geht um Urheberrechtsverletzungen
  3. Es geht um Internetrecht

Deshalb sollten Sie bei der Suche nach einem spezialisierten Anwalt folgende Punkte prüfen:

  • Ist der Rechtsanwalt bzw. die Kanzlei spezialisiert auf Internetrecht?
  • Hat der Anwalt Erfahrung im Bereich Abmahnung und Filesharing?
  • Wie viele Abgemahnte hat die Kanzlei bereits wegen Filesharing vertreten?

Spezialisierte Anwälte: Wichtig ist also, dass Sie einen Rechtsanwalt suchen, der über Erfahrung im Bereich Internet, Urheberrecht und Abmahnungen verfügt. Der Anwalt, der Ihnen bisher bei der Regulierung von Unfallschäden oder Ärger mit dem Vermieter geholfen hat, ist im Zweifel nicht der richtige Anwalt, wenn Sie wegen illegaler Tauschbörsennutzung abgemahnt wurden. Wenn es ein guter Rechtsanwalt ist, wird er Ihnen das auch klar mitteilen und an einen spezialisierten Kollegen verweisen.

Fachanwälte: Orientieren können Sie sich auch an den seit einigen Jahren bestehenden Fachanwaltstiteln. Als Fachanwalt muss man nach den 2 Staatsexamen, die jeder Anwalt ablegen muss, einen mehrmonatigen Fachanwaltslehrgang besuchen. Am Ende steht dann eine Fachanwaltsprüfung. Voraussetzung für den Fachanwaltstitel ist dann auch eine gewisse Mange an bearbeiteten Mandanten aus dem jeweiligen Rechtsgebiet. Wenn Sie einen Fachanwalt für IT-Recht oder für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen, können Sie zumindest sicher sein, dass der Anwalt sich über mehrere Monate theoretisch und praktisch mit diesem Rechtsbereichen befasst hat.

Anti-Abmahn-Kanzleien: Neben den Abmahnkanzleien gibt es auch Anwaltskanzleien, die sich auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert haben. Der Vorteil bei solchen Kanzleien liegt auf der Hand: Wenn die Kanzlei schon hunderte Mandanten bei solchen Abmahnungen vertreten hat, ist die notwenige Erfahrung vorhanden. Aufgrund der Erfahrungen bei der Abwehr von Abmahnungen können diese Kanzleien oft kostengünstiger oder zum festen Pauschalpreis abrechnen.

12. Welche Kanzleien mahnen auch in Filesharing Fällen ab?

In der folgenden Tabelle möchten wir Ihnen einige Beispiele für aktuelle Filesharing Abmahnungen aufzeigen. Des Weiteren können Sie für jede der genannten Kanzleien ein Mandanten-Beispiel in der Tabelle einsehen:

Beispiele Musik Filme Serien Spiele Mandanten
Kanzlei Rasch Rechtsanwälte Justin Bieber Believe -- -- -- Universal Music Group

Waldorf Frommer Rechtsanwälte / Frommer legal

 

-- Der Hobbit New Girl -- Warner Bros. Entertainment GmbH

Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte / Kanzlei .rka

-- -- -- Risen 2: Dark Waters Koch Media GmbH

FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Glasperlenspiel
Echt
Son of No One -- -- MIG Film GmbH

Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Gestört aber Geil feat. Sebastian Hämer Ich & Du -- -- -- DigiRights Administration GmbH

 

Aktuelle Abmahnungen ausgewählter Kanzleien

Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian wegen Filmmusik von „Hangover 3“ 06.10.2022

Der Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wegen des Songs „Dark Fantasy“ aus dem Film „Hangover 3“ ab. Der Song soll 2013 illegal gedownloadet und weiterverbreitet worden sein. Gefordert wird eine Summe von 802,62 Euro.

Frommer Legal Abmahnung wegen des Filmes „The Contractor“ 27.06.2022

Die Münchener Kanzlei verschickt Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „The Contractor“. Für die illegale Weiterverbreitung des Werkes verlangt die Kanzlei Frommer Legal 900 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten sowie die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung.

Nimrod Rechtsanwälte mahnen wegen des Spiels „Shadow Tactics: Aiko’s Choice“ ab 13.04.2022

Dem Empfänger der Abmahnung wird von den Nimrod Rechtsanwälten vorgeworfen, das Spiel „Shadow Tactics: Aiko’s Choice“ zum Download angeboten zu haben. Für den Rechteinhaber Deadelic Entertainment GmbH bietet die Kanzlei ein Vergleichsangebot an. Innerhalb einer engen Frist sollen 800 Euro gezahlt werden.

Frommer Legal mahnt wegen des Filmes „Zack Snyder’s Justice League“ ab 18.01.2022

Die Kanzlei Frommer Legal fordert im Auftrag von Warner Bros. 900 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten für den illegalen Upload, Download und Stream von „Zack Snyder’s Justice League“. Empfänger des Schreibens ist in der Regel der Anschlussinhaber des Internetzugangs.

Kanzlei Frommer Legal mahnt für Warner Bros. wegen des Filmes „Dune“ ab 07.01.2022

Frommer Legal fordert 700 Euro Schadensersatz und zusätzlich einen Aufwendungsersatz von 235,80 Euro für illegales Filesharing des Science-Fiction „Dune“ von Warner Bros. Entertainment. Abgemahnte sollen dementsprechend eine Summe von 935,80 Euro bezahlen.

13. FAQ: Technische Aspekte einer Abmahnung

In den zurückliegenden Jahren erfolgten wahre Massenabfragen und Abmahnungen. Die abmahnenden Rechtsanwälte verwiesen dabei auf die technische Beweisführung durch ihre Dienstleister. Diese heißen u.a. DRS, Logistep, Digiprotect, Pro Media oder Evidenzia. Die entwickelte Software durchsucht P2P-Netzwerke im Auftrag der Rechteinhaber nach Urheberverletzungen und dokumentiert diese. Anschließend werden die Daten an die Kanzlei weitergeleitet. Wichtig ist dabei: Die Software erhält bei der Suche ausschließlich die IP-Adresse, welche einen Rechtsverstoß begangen haben soll. Klarnamen sind nicht ersichtlich.

Was ist eine IP-Adresse?

Durch die IP-Adresse kann eine eindeutige Adressierung von Geräten im Netzwerk festgestellt werden. Die IP-Adresse kann einem Empfänger bzw. einer Gruppe von Empfängern zugeordnet werden. Technisch betrachtet handelt es sich um eine 32- oder 128-stellige Binärzahl.

Das IP-Adressen-System entspricht funktional am ehesten einer Telefonnummer im Telefonnetz.

Woher beschafft sich die Kanzlei meine IP-Adresse?

In der Abmahnung wird konkret von einer Tat unter einer bestimmten IP-Adresse gesprochen. Doch woher besitzt die Kanzlei diese? Zunächst scannt eine Software P2P-Netzwerke nach Urheberrechtsverletzungen und erhält somit auch die IP-Adresse. Diese wird protokolliert und an den jeweiligen Provider mit der Aufforderung geschickt, die Daten zu speichern (sogenannter "Quick-Freeze"). Die Kanzlei erstattet eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft, welche über die IP-Adresse den Anschlussinhaber beim Internetprovider ermittelt. In diese Daten können Anwälte Akteneinsicht nehmen bzw. sie werden sofort an die Rechtsanwälte übermittelt.

Darf mein Internetprovider meine IP-Adresse und Daten überhaupt weitergeben?

In Deutschland werden Anschlussdaten nach sieben Tagen vom Provider gelöscht. Im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen sind die Daten jedoch an die Strafermittlungsbehörde weiterzuleiten. Zudem besteht die "Quick Freeze" Möglichkeit. Diese umgehende Sicherung der Daten verhindert eine Löschung der Daten und ermöglicht es einer Strafverfolgungsbehörde, auf IP-Adressen zuzugreifen. Der Provider darf Sie über eine Datenauskunft nicht informieren.

Wie sicher ist die Zuordnung der IP-Adresse zu einem Kontakt?

Durch die Abfrage der Staatsanwaltschaft beim Provider, wird die IP-Adresse ermittelt. Eine Zuordnung ist dabei oftmals nicht fehlerlos möglich. Bei vielen Providern wird bei jeder neuen Einwahl in das Internet eine dynamische IP-Adresse erzeugt. Diese besagt lediglich, dass zu diesem Zeitpunkt der Internetzugang des Providers genutzt wurde. Der exakte Name und die Adresse gehen daraus jedoch nicht hervor.

Wie kann ich mich technisch vor Abmahnungen schützen?

Neben der W-LAN Verschlüsselung existieren noch weitere Möglichkeiten, sich technisch vor Abmahnungen abzusichern. Nach einer Auskunft der Provider an die Strafermittlungsbehörde, entsteht eine ziemlich bizarre Situation. Für den Verdächtigten besteht nun nicht mehr die Möglichkeit, auf die ihn betreffenden Daten selbst zuzugreifen. Logdateien vom Router sind ein probates Mittel, Aktivitäten und genutzte IP-Adressen festzuhalten. Für Juristen haben diese Daten jedoch nur wenig Wert, da sie (theoretisch) einfach zu fälschen sind und "rohe" Logdateien viele Gerichte technisch überfordern.

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Trotzdem macht die Vorlage von Logdateien Sinn und kann im Zweifelsfall die Unschuld bestärken. Viele Router bieten die Möglichkeit die Daten täglich, wöchentlich oder monatlich in eine Textdatei zu schreiben und abzuspeichern. Wahlweise können die AVM Fritzboxen diese Datei auch regelmäßig an eine Mailadresse schicken. Diese Daten enthalten neben IP-Adressen-Zuweisungen auch Transfervolumen und Informationen über angemeldete WLAN-Geräte. Schauen Sie in den Optionen Ihres Routers nach, ob eine solche Funktion verfügbar ist.

Praxis-Tipp:

Diese Logdateien sollten Sie vorsichtshalber etwas länger aufbewahren. Bis zu drei Kalenderjahren können Verstöße abgemahnt werden.

 

 

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

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