Die Abmahnung
Die Abmahnung selbst ist ein Schreiben von einem Rechtsanwalt oder einer Kanzlei. In der Abmahnung wird einem Nutzer von Tauschbörsen vorgeworfen, dass er bestimmte Rechtsverletzungen begangen hat und dies nach einem Schuldeingeständnis in Zukunft unterlassen sollen. Dazu soll er im Rahmen der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben. Im Fall von Tauschbörsen geht es dabei immer um Urheberrechtsverletzungen, etwa an Liedern, Filmen, Bildern oder Spielen. Eine Abmahnung ist dabei folgendermaßen aufgebaut:
Das Abmahnschreiben
Eine Abmahnung kommt im Themenfeld Tauschbörsen in der Regel von einer der Kanzleien, die sich auf die Verfolgung von Urheberrechten im Internet spezialisiert haben. Bekannte Kanzleien, die viele Abmahnungen versenden sind etwa die Kanzlei Waldorf Frommer, Rasch Rechtsanwälte oder die Kanzlei Winterstein.
In der Abmahnung wird als erstes angezeigt, welche Mandanten die Kanzlei vertritt. Dem Nutzer der Tauschbörse wird in der Abmahnung ein Rechtsverstoß vorgeworfen, der sich auf die Verbreitung bestimmter geschützter Werke über Tauschbörsen bezieht. In der Abmahnung wird dann eine meist sehr kurze Frist gesetzt, in der von der Abmahnung Betroffene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollen und die Abmahnkosten und Schadensersatz zahlen müssen. Für den Fall, das der Abgemahnte nicht reagiert, werden gerichtliche Schritte angedroht.
Oft sind der Abmahnung dann noch Urteile beigefügt, die beweisen sollen, dass die Abmahnenden Rechtsanwälte im Recht sind und die Abgemahnten in einem gerichtlichen Verfahren keine Chance haben.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung als Teil der Abmahnung
Häufig ist der Tauschbörsen - Abmahnung bereits ein Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt. Diese ist natürlich von der abmahnenden Kanzlei so formuliert, dass aus der Abmahnung der maximale Nutzen für die eigenen Mandanten der Abmahner resultiert.
Das wichtigste ist, diese der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen. Oft kommen Mandanten zu mir und erklären, dass Sie eine Tauschbörsen-Abmahnung erhalten haben und die Unterlassungserklärung direkt unterschrieben haben. Begründet wird dies oft mit dem Zeitdruck durch die in der Abmahnung gesetzten, kurzen Fristen. Oder die Mandanten dachten, die Abmahnung so schnell und preiswert zu beenden. Wenn die Erklärung aber unterschrieben und verschickt wurde, ist eine sinnvolle anwaltliche Beratung des von der Abmahnung Betroffenen kaum noch möglich. Mit Unterschrift haben Sie als Abgemahnter alle geltend gemachten Ansprüche der Abmahner anerkannt. Dies gilt quasi als Schuldeingeständnis, das man dann auch nicht mehr zurücknehmen kann.
Die Unterlassungserklärung in einer Abmahnung sollte immer von einem spezialisierten Anwalt geprüft werde, der regelmäßig Mandanten im Bereich Abmahnungen und Tauschbörsen berät. Ein Anwalt, der Sie bisher gut im Arbeits- oder Verkehrsrecht beraten hat, wird kaum in der Lage sein, im Falle einer Abmahnung fundiert zu beraten. Genau wie der spezialisierte Urheberrechtsanwalt im Zweifel keine Ahnung von Verkehrsrecht hat.
Wichtig also: Unterzeichnen Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht. Es wird dadurch nicht einfacher und auch nicht billiger.
Kosten einer Abmahnung
Der Abmahnung ist einen Kostenrechnung des abmahnenden Anwalts beigefügt. Diese Rechtsanwaltskosten sollten Sie innerhalb einer bestimmten Frist zahlen. Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass jemand, der zu Recht abgemahnt wurde, die Kosten der Abmahnung tragen muss. Es stellen sich hier aber immer 2 Fragen:
1. Wurde der Abgemahnte auch zu Recht abgemahnt?
2. Wenn ja, sind die Abmahnkosten in der Abmahnung nicht zu hoch?
Was die Anwaltskosten angeht, gehen viele Gerichte davon aus, dass auch Personen, die keine Tauschbörsen genutzt haben, die Kosten der Abmahnung zahlen müssen. Einige Gerichte sehen das aber anders, insbesondere wenn es um die Kinder oder Angehörige er Anschlussinhaber geht. Hier lohnt es sich also, genauer zu prüfen.
Auch bei der Höhe der Abmahnkosten gibt es zahllose verschiedenen Meinungen und Urteile darüber, was der Abmahner eigentlich zahlen muss. Auch die Frage, ob Abmahnungen im Bereich Tauschbörsen ein Fall der so genannten 100 Euro-Abmahnung nach § 97a UrhG sind, ist umstritten.
Schadensersatzforderung in Abmahnungen
Neben den eigentlichen Anwaltskosten der abmahnenden Anwaltskanzleien wird in einer Abmahnung oft die Zahlung von Schadensersatz (so genannten fiktive Lizenzkosten) für das Verbreiten der Musiktitel oder Filme gefordert. In vielen Abmahnungen wird der Schadensersatz dann mit den eigentlichen Abmahnkosten zusammengerechnet.
Dem Abgemahnten wird in der Abmahnung häufig auch ein pauschales und vermeintlich günstiges Angebot unterbreitet ("nur heute, unbedingt zugreifen"), das sowohl Abmahnkosten und Schadensersatz enthält.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht für jede Abmahnung Schadensersatz gezahlt werden muss. Anders als die Anwaltskosten ist Schadensersatz nur fällig, wenn ein Verschulden vorliegt. Wenn der Abgemahnte aber z.B. bloß der Anschlussinhaber ist, der selbst keine Tauschbörsen genutzt hat, gibt es auch kein Verschulden. Die Schadensersatzforderungen aus der Abmahnung kann Ihr Anwalt dann vollständig ablehnen.
Daran ändert auch die oft zitierte "Störerhaftung" nichts. Diese gilt für Unterlassungsansprüchen (die Unterlassungserklärung) und Abmahnkosten, aber NICHT für Schadensersatz.
Vollmacht und Zustellung der Abmahnung
Zwei häufig auf Webseiten, Ratgebern und Foren zu findende falsche Aussagen betreffen die Punkte Vollmacht und Zustellung der Abmahnung. Diese Irrtümer können sehr teuer werden, wenn Abgemahnte versuchen, die Abmahnung mit diesen Argumenten zurück zu weisen:
1. Es ist nicht notwendig, dass einer Abmahnung einer Vollmacht beigefügt ist.
Die Vollmacht muss der Abmahnung weder im Original noch in Kopie beigefügt werden. Wenn es hier Zweifel an der Bevollmächtigung gibt, werden diese im Gerichtsverfahren geklärt.
2. Eine Abmahnung muss nicht per Einschreiben zugestellt werden.
Es ist nicht einmal notwendig, dass die Abmahnung per Post verschickt wird. Es gibt keinen Formvorschriften für eine Abmahnung, diese sind auch per Fax, E-Mail oder sogar mündlich wirksam. Zu sagen "Ich habe die Abmahnung aber gar nicht erhalten", ist also keine gute Idee. Den Gerichten reicht es, wenn die Abmahner das Absenden der Abmahnung beweisen. Und Sie können davon ausgehen, dass die spezialisierten Abmahnkanzleien dazu in der Lage sind.
Fazit:
Eine Abmahnung wegen Tauschbörsen weist zahlreiche Besonderheiten auf. Sie sollten eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen nicht ignorieren. Sie sollten aber ebenso wenig panisch reagieren, die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben oder den Rechtverstoß zugeben.
Da die Abmahner mit spezialisierten Rechtsanwälten zusammen arbeiten, sollten Sie sich ebenfalls von spezialisierten Anwälten beraten lassen.
Klären Sie vorher die Kosten für die BEratung ab. Viele Kanzleien bieten hier pauschale oder zeitabhängige Abrechnungen an, die in fast allen Fällen günstiger sind als die gesetzlich Anwaltsvergütung.
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