Einspruch gegen Bußgeldbescheid: So gehen Sie richtig vor

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Worum geht's?

Ergeht wegen eines Vergehens im Straßenverkehr ein Bußgeldbescheid, kann die Angelegenheit schnell teuer werden. In sehr vielen Fällen besteht aber durchaus die Möglichkeit, mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen und dadurch viel Geld zu sparen.

 

Mit dem Auto zu schnell gefahren, abgefahrene Reifen oder eine rote Ampel überfahren – die Liste der möglichen Vergehen im Straßenverkehr ist lang. Werden Sie dabei erwischt, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen in den kommenden Wochen ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Doch mit dem Bußgeld, Punkten oder einem Fahrverbot müssen Sie sich nicht zwingend abfinden – mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie die Strafe mit etwas Glück abwehren.

Alles zum Thema Bußgeldbescheid:

 

» In welchen Fällen ein Bußgeldbescheid erlassen wird

» Das enthält der Bußgeldbescheid

» Ablauf des Bußgeldverfahrens

» Gebühren und Auslagen im Bußgeldverfahren

» Ansatzpunkte für einen Einspruch

» Fristen für den Einspruch

» So formulieren Sie den Einspruch richtig

» Verjährung einer Ordnungswidrigkeit

» Mit dem Firmenwagen geblitzt

» Bußgeldbescheid ohne Unterschrift rechtswirksam

» Einspruch gegen ein Fahrverbot

» Bußgeldbescheid in der Probezeit

» Bußgeldbescheid aus dem Ausland

In welchen Fällen ein Bußgeldbescheid erlassen wird

Ein Bußgeldbescheid wird grundsätzlich immer dann erlassen, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Hierfür gibt es viele Beispiele. Im Straßenverkehr werden beispielsweise viele Bußgeldbescheide wegen folgender Vergehen erlassen:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Vergehen in Bezug auf einen zu geringen Abstand zum vorderen Fahrzeug
  • Parken oder Halten im Halte-/Parkverbot
  • Überfahren einer roten Ampel (Rotlichtverstoß)
  • Mängel am Fahrzeug (z. B. nicht funktionierende Scheinwerfer, abgefahrene Reifen)
  • Telefonieren am Steuer
  • Alkoholfahrt
  • Befahren einer Umweltzone ohne ausreichende Umweltplakette

Die Geldbuße kann je nach Verstoß enorme Folgen haben – bis zu 1.000 Euro sind möglich. Besonders teuer sind heftige Geschwindigkeitsübertretungen. Wer beispielsweise innerorts mehr als 70 km/h zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld von 680 Euro rechnen. Wie hoch die Strafe in der Praxis ausfällt, richtet sich nach der Schwere des Vergehens und ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog, der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Von Zeit zu Zeit werden die Bußgelder überarbeitet und mitunter auch erhöht, zum letzten Mal im Mai 2014.

Der Bußgeldbescheid: Diese wichtigen Informationen enthält er

Durch den Bußgeldbescheid wird Ihnen mitgeteilt, welche Strafe Sie für Ihr Fehlverhalten erwarten dürfen. Neben Ihren persönlichen Daten enthält er unter anderem:

  • Informationen zum Zeitpunkt und Ort des festgestellten Vergehens
  • Art des Vergehens
  • Rechtsgrundlage
  • Höhe der Geldbuße, Kosten und Auslagen
  • Aktenzeichen
  • ausstellende Behörde
  • gegebenenfalls Informationen zu zusätzlich verhängten Punkten oder einem Fahrverbot
  • Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweise zur Möglichkeit eines Einspruchs)

Für die Ausstellung der Bußgeldbescheide ist nicht das Gericht, sondern die Bußgeldstelle verantwortlich. In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde eine zentrale Bußgeldstelle eingerichtet. In Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie Schleswig-Holstein sind die regionalen Bußgeldstellen für Betroffene der richtige Ansprechpartner, für die die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind.

Ablauf des Bußgeldverfahrens: Rechnen Sie mit diesen Schritten

Im Prinzip ist ein Bußgeldverfahren schnell erledigt. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und stellt Ihnen einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit zu. Sie bezahlen den Betrag und das Verfahren wird abgeschlossen. Entscheiden Sie sich allerdings nicht dafür, Bußgeld und Punkte in Flensburg zu akzeptieren, ist der Ablauf des Bußgeldverfahrens für Sie wichtig. Stellen Sie sich auf diese Schritte ein:

  • Anhörungsbogen: Zunächst erhalten Sie einen Anhörungsbogen, in dem Sie sich zur Sache äußern können. Er dient dazu, zu ermitteln, ob der Halter des Fahrzeugs auch tatsächlich der Fahrer war.
  • Bußgeldbescheid: Nach einiger Zeit geht Ihnen der Bußgeldbescheid per Post zu. Erkennen Sie nun die Schuld an, bezahlen Sie das Bußgeld und etwaige Punkte werden eingetragen.
  • Einspruch: Möchten Sie sich nicht mit der Strafe abfinden, können Sie Einspruch einlegen. Bereits während dieser Phase kann ein Anwalt einen gewissen Vorteil bedeuten.
  • Zwischenverfahren: Die zuständige Behörde prüft, ob Ihr Einspruch formgerecht eingelegt wurde, insbesondere in Schriftform und innerhalb der entsprechenden Frist. Sie sammelt weitere Beweise und wertet sie aus.
  • Hauptverhandlung: Ist das Beweismaterial aussagekräftig genug, kommt es zur Hauptverhandlung vor einem Gericht, im Regelfall dem Amtsgericht.
  • Entscheidung: Es wird ein Urteil gefällt, gegen das sie ggf. mit einer Rechtsbeschwerde vorgehen können.

Handelt es sich nur um ein geringfügiges Delikt (z. B. ein einfacher Parkverstoß), wird zunächst lediglich die Verordnung eines Verwarngelds ausgesprochen. Wenn Sie es bezahlen, ist die Sache erledigt. Ansonsten ergeht ein Bußgeldbescheid.

 

Gebühren und Auslagen im Bußgeldverfahren

Neben der eigentlichen Geldbuße gemäß Bußgeldkatalog müssen Sie mit weiteren Kosten rechnen. Für den Erlass des Bußgeldbescheids fallen 25 Euro Gebühren und 3,50 Euro Kosten für den Versand an. Ab einem Bußgeld von mindestens 500 Euro erhöht sich die Gebühr, da sie dann 5 Prozent des Bußgelds beträgt (z. B. 37,50 Euro Kosten bei einem Bußgeld von 750 Euro). Weitere Kosten fallen je nach individueller Fallausprägung und Verfahren an:

  • 12 Euro für die Einsichtnahme in Ihre Akten durch Sie oder Ihren Rechtsanwalt
  • ca. 10 Prozent des Bußgelds für das Hauptverfahren nach einem Einspruch
  • mindestens 7 Euro für den Versand eines ergangenen gerichtlichen Urteils
  • ggf. mehrere hundert Euro für die Ausfertigung eines Gutachtens

Ansatzpunkte für einen Einspruch: Fehlerhafte Bußgeldbescheide

Widerspruch einzulegen macht natürlich nur dann Sinn, wenn Sie über Argumente verfügen, die in der Regel eine gewisse Erfolgschance mit sich bringen. Zunächst macht es deshalb Sinn, den Bußgeldbescheid hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen. Laut § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid diese Angaben enthalten:

  • persönliche Angaben des Betroffenen
  • Bezeichnung der Tat
  • Ort und Zeitpunkt des Vergehens
  • gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit
  • angewendete Bußgeldvorschriften
  • Beweismittel (z. B. Foto)
  • Geldbuße und Nebenfolgen (z. B. Punkt in Flensburg, Fahrverbot)
  • Hinweis auf Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, wenn kein Einspruch eingeht
  • Hinweis, dass ein Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung nach sich ziehen kann
  • Zahlungsfrist von zwei Wochen für den Bußgeldbescheid
  • Belehrung über die Möglichkeit einer Erzwingungshaft, wenn die Zahlung nicht erfolgt

Prüfen Sie außerdem, ob Ort und Zeit der Tat ebenso wie das geschilderte Fehlverhalten korrekt sind und ob der Bescheid auf den richtigen Namen ausgestellt ist. Weitere mögliche Ansatzpunkte für erfolgreiche Einsprüche gegen einen Bußgeldbescheid sind:

  • Verjährung: Ist die Tat bereits verjährt – bei Ordnungswidrigkeiten kann dies bereits nach wenigen Monaten der Fall sein – können Sie Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
  • Foto: Wurden Sie geblitzt, so ist das Blitzerfoto gewöhnlich das einzige Beweismittel. Allerdings ist die Behörde dennoch nicht verpflichtet, Ihnen das Foto mitzuschicken – ein Bußgeldbescheid ohne Foto ist rechtsgültig. Sie können es bei Bedarf aber anfordern. Sind Sie auf dem Foto nicht erkennbar, beispielsweise wegen einer sehr großen Sonnenbrille, einer Reflektion oder auch wegen der Unschärfe oder Verpixelung der Aufnahme, kann dies ein erfolgversprechender Grund für einen Einspruch sein. Aber Vorsicht: Ist ein Beifahrer erkennbar, darf die Polizei diesen befragen, oder Ihr Foto auch mit anderen Fotos vergleichen, beispielsweise aus Ihrem Facebook-Profil.
  • Messfehler: Laut verschiedenen Quellen sind 20 bis 80 Prozent der Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen fehlerhaft. Ob falscher Neigungswinkel, abgelaufene Eich-Plakette des Messgeräts, Berechnungsfehler oder inkorrekte Bedienung – oftmals gibt die Messung Anlass zur Beanstandung.

Um solche Fehler festzustellen und Ihre Chancen durch einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sicher einzuschätzen, sollten Sie sich an einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht wenden, der mit solchen Fällen vertraut ist. Er kann Akteneinsicht anfordern, den Ablauf des Messverfahrens prüfen, den Bescheid kontrollieren und ein etwaiges Blitzerfoto auf dessen Erkennbarkeit überprüfen. In einem etwaigen Verfahren kann der Rechtsanwalt als Ihr Vertreter agieren.

Jetzt aber schnell: Fristen für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten, müssen Sie schnell sein. Sie können dies lediglich innerhalb einer Frist von 14 Tagen erledigen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Zustellung mit normaler Post: Da nicht nachgewiesen werden kann, wann Ihnen ein normaler Brief zugegangen ist, geht man als Zustellungsdatum vom dritten Tag nach der Absendung aus (Zustellungsfiktion).
  • Einschreiben: Haben Sie den Bußgeldbescheid per Einschreiben mit Empfangsbestätigung erhalten, so läuft die Frist ab dem Annahmedatum.

Eine Verlängerung dieser Frist ist ausnahmsweise dann möglich, wenn Sie keine Möglichkeit hatten, von dem Bußgeldbescheid Kenntnis zu nehmen, beispielsweise wenn Sie im Urlaub oder im Krankenhaus waren. Sie können in diesem Fall die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Aber Achtung: Die Behörden möchten hierüber auch Nachweise sehen, also beispielsweise die Reisebuchungsunterlagen oder eine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt. Immerhin unterbricht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand die Verjährung und gibt Ihnen die Möglichkeit, einen verspäteten Widerspruch einzulegen.

 

So formulieren Sie den Einspruch richtig

Einspruch sollten Sie aus Gründen der Beweisbarkeit stets schriftlich einlegen. Sie richten ihn an die zentrale Bußgeldstelle, die für Ihr Vergehen zuständig ist. Bei dem Einspruch selbst handelt es sich um einen einfachen Zweizeiler, in dem Sie mitteilen, dass Sie mit diesem Schreiben gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Um für Klarheit zu sorgen beziehen Sie sich auf das Datum und Aktenzeichen des Bußgeldbescheids. Wenn es Gesichtspunkte gibt, die Sie stark entlasten, können Sie im Rahmen des Schreibens bereits eine Begründung angeben. Dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich – auch ohne schriftliche Begründung ist Ihr Einspruch wirksam. Ebenso ist Ihre Unterschrift notfalls entbehrlich, solange aus dem Schriftstück erkennbar ist, von wem es stammt.

Einspruch oder Widerspruch? Die Begriffe "Einspruch" und "Widerspruch" werden häufig synonym verwenden. Sie charakterisieren allerdings zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe. Während Sie einen Widerspruch allgemein gegen einen Verwaltungsakt einlegen, gehen Sie mit einem Einspruch gegen bestimmte Verwaltungsakte vor, unter anderem bei Bußgeldbescheiden aufgrund von Ordnungswidrigkeiten. Wenn Sie den Einspruch nicht als solchen bezeichnen, sondern als Widerspruch, Beschwerde oder Einwand, wird dies nicht zu Ihrem Nachteil gedeutet. Wichtig ist nur, dass aus dem Schreiben hervorgeht, wogegen Sie Einspruch erheben möchten.

Übrigens: Sie müssen die auf dem Bußgeldbescheid ausgewiesene Geldbuße nicht bezahlen, wenn Sie Einspruch einlegen. Sie wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.

Tipp: Wenn Sie mit dem Einspruch schon recht spät dran sind, faxen Sie den Einspruch vorab an die Verwaltungsbehörde, denn es kommt auf den rechtzeitigen Eingang binnen der 14-Tage-Frist an. Zur Sicherheit können Sie ihn dann zwar noch auf dem postalischen Wege hinterherschicken, aber auch das Fax genügt dem Schriftformerfordernis und ist somit für die Fristwahrung ausreichend.

Verjährung einer Ordnungswidrigkeit

Wenn Ihr Vergehen bereits einige Zeit zurückliegt und bisher noch nichts passiert ist, besteht die Chance, dass es verjährt, ehe es geahndet wird. Tritt die Verjährung der Ordnungswidrigkeit ein, so müssen Sie nicht mehr mit einer Strafe rechnen. Der Gesetzgeber sieht für Ordnungswidrigkeiten eine reguläre Verjährungsfrist von drei Monaten vor.

Beispiel: Sie werden am 26. März geblitzt. Wenn Sie bis zum 25. Juni keine Reaktion seitens der Behörden erreicht, tritt die Verjährung ein.

Allerdings kann die Verjährung auch unterbrochen werden – dadurch beginnt sie erneut zu laufen. Neben dem Erhalt eines Anhörungsbogens gibt es noch weitere Umstände, die die Verjährung unterbrechen, beispielsweise eine Vernehmung durch die Polizei, die Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft oder das Ansetzen einer Hauptverhandlung.

Beispiel: Nachdem Sie am 26. März geblitzt wurden, wird Ihnen am 28. Mai ein Anhörungsbogen zugestellt. Die Verjährungsfrist beginnt nun von Neuem zu laufen. Folgt nach dem Anhörungsbogen kein Bußgeldbescheid, verjährt Ihr Vergehen am 27. August.

Grundsätzlich kann die Verjährung mehrere Male unterbrochen werden. Allerdings gibt der Gesetzgeber vor, dass sie spätestens dann eintritt, wenn die doppelte Zeitspanne der eigentlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies bedeutet im Klartext: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist das Vergehen spätestens nach sechs Monaten verjährt.

Achtung: Diese Verjährungsregelungen treffen nur auf das Bußgeld zu, nicht jedoch auf etwaige Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Es kann also passieren, dass sie Ihnen dennoch drohen, auch wenn die Geldbuße bereits verjährt ist.

Mit dem Firmenwagen geblitzt: Wer den Bescheid erhält

Wenn Sie mit dem Firmenwagen eine Verkehrsordnungswidrigkeit begehen, wird der Anhörungsbogen zunächst an Ihren Arbeitgeber adressiert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er auch für die zugrundeliegende Geldbuße zuständig ist. Da in Deutschland die Fahrerhaftung gilt, ist der Arbeitgeber mangels Verwandtschaft dazu verpflichtet, Auskunft über den tatsächlichen Fahrer zu erteilen. Sobald er den Anhörungsbogen erhält, muss er ermitteln, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist und der zuständigen Behörde den Namen mitteilen. Lässt sich ohne weiteres nicht feststellen, wer gefahren ist, kann der Arbeitgeber zur Klärung das Beweisfoto anfordern, soweit es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung mit dem Auto oder eine Abstandsmessung handelt.

Übrigens: Aufgrund der Fahrerhaftung sind Sie bezüglich der Strafe selbst in der Pflicht, obwohl Sie die Fahrt im Namen Ihres Arbeitgebers unternommen haben. Natürlich kann er sich bereit erklären, Ihr Knöllchen zu übernehmen – verpflichtet ist er dazu aber nicht. Gegen etwaige Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot kann Ihr Arbeitgeber aber nichts tun.

Bußgeldbescheid ohne Unterschrift: Trotzdem rechtswirksam

Die §§ 51 Abs. 2, 66 OWiG bestimmen, dass ein Bußgeldbescheid schriftlich abgefasst werden muss. Allerdings ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass das Schreiben handschriftlich unterzeichnet werden muss. Es ist lediglich notwendig, dass aus dem Schreiben eindeutig hervorgeht, welche Stelle den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Dies bedeutet für die Praxis: Auch wenn der Bußgeldbescheid ohne Unterschrift ausgestellt wurde und darauf kein Hinweis zu finden, dass er aufgrund der maschinellen Verarbeitung auch ohne Unterschrift gültig ist, so ändert dies nichts daran, dass der Bußgeldbescheid rechtswirksam ist.

Einspruch gegen ein Fahrverbot

Besonders wenn ein Fahrverbot im Raume steht, kann es sich lohnen, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Stellt sich heraus, dass es einen Messfehler gegeben hat, wird somit nicht nur das Bußgeld gekippt, sondern auch etwaige Punkte und ein Fahrverbot. Wenn es um so schwerwiegende Strafen geht, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen, der mit Ihnen eine ausgeklügelte Strategie aufstellt.

Zusätzlich kann Ihnen ein Einspruch helfen, die Zeit bis zum Fahrverbot zu verzögern. Erst wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, tritt auch das Fahrverbot in Kraft. Legen Sie nun aber Einspruch ein, so dauert es mitunter mehrere Monate bis zu einer endgültigen Entscheidung und bis Sie den Führerschein letzten Endes tatsächlich abgeben müssen. So können Sie sich beispielsweise kurz vor Jahresende noch in ein neues Jahr mit mehr Urlaubsanspruch retten oder den Führerschein beispielsweise in der Nebensaison abgeben, wenn Sie beruflich weniger stark eingespannt sind.

Tipp: Als Ersttäter haben Sie ohnehin die Möglichkeit, das Fahrverbot innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten (4-Monats-Regel) anzutreten. Dementsprechend steht Ihnen hier etwas mehr Spielraum zur Verfügung.

 

Bußgeldbescheid in der Probezeit: Folgen für Fahranfänger

Wenn Sie in der Probezeit auffällig werden, bangen Sie vielleicht um Ihren Führerschein. Dabei kann man nicht pauschal sagen, welche Folgen ein Bußgeldbescheid in der Probezeit haben wird, es kommt auf das jeweilige Vergehen an. Grundsätzlich gilt, dass Sie ab einer Geldbuße von mehr als 60 Euro mit einer Probezeitverlängerung rechnen müssen. Im Übrigen hängen die Folgen davon ab, ob es sich um einen A- oder einen B-Verstoß handelt. Je nach Schweregrad des Vergehens können diese Folgen auf Sie warten:

  • Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
  • Verwarnung mit Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
  • Probezeitverlängerung um zwei Jahre
  • Entzug des Führerscheins

Ein einmaliger B-Verstoß, also beispielsweise das Telefonieren am Steuer oder eine geringfügige Geschwindigkeitsübertretung, hat hingegen keine Auswirkungen auf die Probezeit, sodass nur die normale Strafe nach dem Bußgeldkatalog in Frage kommt.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Wirkung auch in Deutschland?

Wenn Sie im Urlaub im Ausland zu schnell unterwegs sind, müssen Sie mit teilweise horrenden Bußgeldern rechnen. Da stellt sich die Frage, ob diese zurück in der Heimat tatsächlich eingefordert werden können. Dabei kommt es darauf an, in welchem Land Sie das Vergehen begangen haben. Die EU-Staaten haben den Rahmenbeschluss 2005/214/JI geschlossen und damit vereinbart, dass Geldstrafen auch grenzüberschreitend vollstreckt werden können, sofern die Gesamtsumme inklusive der Kosten mindestens 70 Euro beträgt. In Staaten, die nicht zur EU gehören, müssen Sie im Regelfall nicht mit der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids rechnen, es gibt aber Ausnahmen. Konkret gelten derzeit unter anderem diese Regeln:

  • Österreich: Mit Österreich besteht ein spezielles Abkommen, das die Vollstreckung von Bußgeldern ab 25 Euro ermöglicht.
  • Italien: Italien hat den Rahmenbeschluss bisher nicht in nationales Recht umgesetzt, somit werden Bußgeldbescheide nicht vollstreckt.
  • Spanien: Bußgelder, die in Spanien verhängt wurden, können in Deutschland vollstreckt werden.
  • Frankreich: Verhängt die französische Polizei ein Bußgeld, so ist dieses in Deutschland vollstreckbar.
  • Holland: Werden Sie in den Niederlanden erwischt, müssen Sie mit einer Verfolgung in Deutschland rechnen.
  • Griechenland: Auch aus griechischer Sicht ist eine Vollstreckung mangels Umsetzung des Rahmenbeschlusses wie in Italien derzeit nicht vorgesehen.
  • Schweiz: Deutschland und die Schweiz haben ein Abkommen geschlossen, durch das Geldbußen ab einer Höhe von 40 Euro auch hierzulande vollstreckt werden können.

Grundsätzlich können Sie auch gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland Einspruch erheben. Allerdings sind dafür die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes maßgeblich. Im Idealfall wenden Sie sich deshalb mit einem solchen Anliegen an einen Anwalt, der auf das internationale Verkehrsrecht spezialisiert ist. Er übernimmt dann die Korrespondenz mit dem Bundesamt für Justiz in Bonn, das für Bußgeldbescheide aus dem Ausland zuständig ist.

Wird im Ausland ein Fahrverbot verhängt, gilt dieses für Deutschland nicht. Sie dürfen also im Inland weiterhin Auto fahren. Wird Ihr Führerschein allerdings im Ausland einbehalten – er wird dann nach Ende des Fahrverbots nach Deutschland zurückgeschickt – müssen Sie sich im Falle einer Kontrolle auf ein Bußgeld einstellen, weil Sie Ihren Führerschein nicht mitführen.

Achtung: Wenn Sie eine Buße nicht zahlen, weil sie in Deutschland nicht vollstreckbar ist, sind Sie keineswegs aus dem Schneider. Reisen Sie später wieder in das betreffende Land ein, so kann es passieren, dass die Strafe dann vor Ort vollstreckt wird.

 

Josefine Weyand

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