Worum geht's?
Mit dem Auto zu schnell gefahren, abgefahrene Reifen, Parken im Halteverbot oder eine rote Ampel übersehen – die Liste der möglichen Vergehen im Straßenverkehr ist lang. Werden Sie dabei erwischt, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen in den kommenden Wochen ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Doch mit dem Bußgeld, Punkten oder einem Fahrverbot müssen Sie sich nicht zwingend abfinden – mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie das Bußgeld mit etwas Glück abwehren. Alles was Sie zum Thema Bußgeldbescheid und Einspruch wissen sollten, lesen Sie in diesem Artikel.
1. Aus welchen Gründen kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden?
Ein Bußgeldbescheid wird grundsätzlich immer dann erlassen, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Im Straßenverkehr werden beispielsweise viele Bußgeldbescheide wegen folgender Vergehen erlassen:
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Abstandsvergehen
- Halte- und Parkverstöße
- Rotlichtverstoß
- Mängel am Fahrzeug (z. B. nicht funktionierende Scheinwerfer, abgefahrene Reifen)
- Handy am Steuer
- Alkohol am Steuer
- Befahren einer Umweltzone ohne ausreichende Umweltplakette
Das Bußgeld kann je nach Verstoß unterschiedlich hoch sein. Bei schweren Verstößen müssen Verkehrssünder mit teilweise bis zu 1.000 Euro tief ins Portmonee greifen. Wie hoch die Strafe in der Praxis ausfällt, richtet sich nach der Schwere des Vergehens und ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog, der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).
2. Welche Informationen enthält der Bußgeldbescheid?
Durch den Bußgeldbescheid wird Ihnen mitgeteilt, welche Sanktionen Sie für Ihr Fehlverhalten erwarten dürfen. Neben Ihren persönlichen Daten enthält er unter anderem:
- Informationen zum Zeitpunkt und Ort des festgestellten Vergehens
- Art des Vergehens
- Rechtsgrundlage
- Höhe der Geldbuße, Kosten und Auslagen
- Aktenzeichen
- ausstellende Behörde
- ggf. Informationen zu zusätzlich verhängten Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot
- Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweise zur Möglichkeit eines Einspruchs)
Für die Ausstellung der Bußgeldbescheide ist nicht das Gericht, sondern die Bußgeldstelle verantwortlich.
Bußgeldbescheid ohne Unterschrift ist trotzdem rechtswirksam
Die §§ 51 Abs. 2, 66 OWiG bestimmen, dass ein Bußgeldbescheid schriftlich abgefasst werden muss. Allerdings ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass das Schreiben handschriftlich unterzeichnet werden muss. Es ist lediglich notwendig, dass aus dem Schreiben eindeutig hervorgeht, welche Stelle den Bußgeldbescheid erlassen hat.
WUSSTEN SIE’S SCHON?
Auch wenn der Bußgeldbescheid ohne Unterschrift ausgestellt wurde und darauf kein Hinweis zu finden ist, dass er aufgrund der maschinellen Verarbeitung auch ohne Unterschrift gültig ist, ist der Bußgeldbescheid dennoch rechtswirksam.
3. In diesen 6 Schritten läuft das Bußgeldverfahren ab
Im Prinzip ist ein Bußgeldverfahren schnell erledigt. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und stellt Ihnen einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit zu. Sie bezahlen den Betrag und das Verfahren wird abgeschlossen.
Entscheiden Sie sich allerdings nicht dafür, Bußgeld und Punkte in Flensburg zu akzeptieren, ist der Ablauf des Bußgeldverfahrens für Sie wichtig.
- Schritt 1: Anhörungsbogen
Zunächst erhalten Sie einen Anhörungsbogen, in dem Sie sich zur Sache äußern können. Er dient dazu, zu ermitteln, ob der Halter des Fahrzeugs auch tatsächlich der Fahrer war.
- Schritt 2: Bußgeldbescheid
Nach einiger Zeit geht Ihnen der Bußgeldbescheid per Post zu. Erkennen Sie nun die Schuld an, bezahlen Sie das Bußgeld und etwaige Punkte werden eingetragen.
- Schritt 3: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Möchten Sie sich nicht mit der Sanktion abfinden, können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Bereits während dieser Phase kann ein Anwalt für Verkehrsrecht einen gewissen Vorteil bedeuten.
- Schritt 4: Zwischenverfahren
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihr Einspruch formgerecht eingelegt wurde, insbesondere in Schriftform und innerhalb der entsprechenden Einspruchsfrist. Sie sammelt weitere Beweise und wertet sie aus.
- Schritt 5: Hauptverhandlung
Ist das Beweismaterial aussagekräftig genug, kommt es zur Hauptverhandlung vor einem Gericht, im Regelfall dem Amtsgericht.
- Schritt 6: Entscheidung
Es wird ein Urteil gefällt oder es ergeht ein Beschluss, gegen den Sie ggf. mit einer Rechtsbeschwerde vorgehen können.
Interessant: Handelt es sich nur um ein geringfügiges Delikt (z. B. einen Parkverstoß), wird zunächst lediglich die Verordnung eines Verwarngelds ausgesprochen. Wenn Sie es bezahlen, ist die Sache erledigt. Ansonsten ergeht ein Bußgeldbescheid.
4. Welche Gebühren und Auslagen entstehen im Bußgeldverfahren?
Neben der eigentlichen Geldbuße gemäß Bußgeldkatalog müssen Sie mit weiteren Kosten rechnen. Für den Erlass des Bußgeldbescheids fallen 25 Euro Gebühren und 3,50 Euro für Versandkosten an. Ab einem Bußgeld von mindestens 500 Euro erhöht sich die Gebühr und beträgt 5 Prozent des Bußgelds (z. B. 37,50 Euro bei einem Bußgeld von 750 Euro). Weitere Kosten können je nach individueller Fallausprägung und Verfahren anfallen. Dazu gehören:
- 12 Euro für die Akteneinsicht
- Rechtsanwaltsgebühren, zusammengesetzt aus der Grundgebühr und den Verfahrensgebühren (mehrere hundert Euro)
- ca. 10 Prozent des Bußgelds für das Hauptverfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (mindestens 55 Euro)
- mindestens 7 Euro für den Versand eines ergangenen gerichtlichen Urteils
- ggf. mehrere hundert Euro für die Ausfertigung eines Gutachtens
PRAXIS-TIPP
Eine Rechtsschutzversicherung kann Sie vor hohen Gerichts- und Anwaltskosten schützen.
5. Fehlerhafter Bußgeldbescheid: Wann Sie Einspruch einlegen sollten
Einspruch einzulegen macht natürlich nur dann Sinn, wenn Sie über Argumente verfügen, die in der Regel eine gewisse Erfolgschance mit sich bringen. Zunächst macht es deshalb Sinn, den Bußgeldbescheid hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen. Laut § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid diese Angaben enthalten:
- persönliche Angaben des Betroffenen
- Bezeichnung der Tat
- Ort und Zeitpunkt des Vergehens
- gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit
- angewendete Bußgeldvorschriften
- Beweismittel (z. B. Foto)
- Geldbuße und Nebenfolgen (z. B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot)
- Hinweis auf Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, wenn kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingeht
- Hinweis, dass ein Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung nach sich ziehen kann
- Zahlungsfrist von zwei Wochen für den Bußgeldbescheid
- Belehrung über die Möglichkeit einer Erzwingungshaft, wenn die Zahlung nicht erfolgt
ACHTUNG
Prüfen Sie außerdem, ob Ort und Zeit der Tat ebenso wie das geschilderte Fehlverhalten korrekt sind und ob der Bescheid auf den richtigen Namen ausgestellt ist.
Weitere Ansatzpunkte für einen möglicherweise erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sind:
- Verjährung: Ist die Tat bereits verjährt – bei Ordnungswidrigkeiten kann dies bereits nach wenigen Monaten der Fall sein – können Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
- Foto: Wurden Sie geblitzt, so ist das Blitzerfoto gewöhnlich das einzige Beweismittel. Allerdings ist die Behörde dennoch nicht verpflichtet, Ihnen das Foto mitzuschicken – ein Bußgeldbescheid ohne Foto ist rechtsgültig. Sie können es bei Bedarf aber anfordern. Sind Sie auf dem Foto nicht erkennbar, beispielsweise wegen einer sehr großen Sonnenbrille, einer Reflektion oder auch wegen der Unschärfe oder Verpixelung der Aufnahme, kann dies ein erfolgversprechender Grund für einen Einspruch sein.
- Messfehler: Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen können fehlerhaft sein. Ob falscher Neigungswinkel, abgelaufene Eichplakette des Messgeräts, Berechnungsfehler oder unkorrekte Bedienung – nicht selten gibt die Messung Anlass zur Beanstandung.
Um solche Fehler festzustellen und Ihre Chancen durch einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sicher einzuschätzen, sollten Sie sich an einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht wenden, der mit solchen Fällen vertraut ist. Er kann Akteneinsicht anfordern, den Ablauf des Messverfahrens prüfen, den Bescheid kontrollieren und ein etwaiges Blitzerfoto auf dessen Erkennbarkeit überprüfen. In einem möglichen Verfahren kann der Rechtsanwalt als Ihr Vertreter agieren.
Einspruch gegen ein Fahrverbot
Besonders wenn ein Fahrverbot im Raum steht, kann es sich lohnen, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Stellt sich heraus, dass es einen Messfehler gegeben hat, wird somit nicht nur das Bußgeld gekippt, sondern auch etwaige Punkte und ein Fahrverbot. Hier kann es allerdings besonders hilfreich sein, auf einen Anwalt für Verkehrsrecht zurückzugreifen.
Zusätzlich kann Ihnen ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid helfen, die Zeit bis zum Fahrverbot zu verzögern. Erst wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, tritt auch das Fahrverbot in Kraft. Legen Sie Einspruch ein, so dauert es mitunter mehrere Monate bis zu einer endgültigen Entscheidung und bis Sie den Führerschein letzten Endes tatsächlich abgeben müssen.
Dies kann vor allem von Vorteil sein, wenn Sie beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen sind. Durch die Verzögerung können Sie sich beispielsweise kurz vor Jahresende noch in ein neues Jahr mit mehr Urlaubsanspruch retten oder den Führerschein beispielsweise in der Nebensaison abgeben, wenn Sie beruflich weniger stark eingespannt sind.
PRAXIS-TIPP
Als Ersttäter haben Sie die Möglichkeit, das Fahrverbot innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten (4-Monats-Regel) anzutreten. Dementsprechend steht Ihnen hier etwas mehr Spielraum zur Verfügung.
6. Jetzt aber schnell: Fristen für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten, müssen Sie dies innerhalb einer Frist von 14 Tagen erledigen. Die Frist beginnt mit der Zustellung. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Zustellung mit normaler Post: Da nicht nachgewiesen werden kann, wann Ihnen ein normaler Brief zugegangen ist, wird beim Zustellungsdatum vom dritten Tag nach der Absendung ausgegangen (Zustellungsfiktion).
- Einschreiben: Haben Sie den Bußgeldbescheid per Einschreiben mit Empfangsbestätigung erhalten, so läuft die Frist ab dem Annahmedatum.
Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, wenn Sie keine Möglichkeit hatten, Kenntnis vom Bußgeldbescheid zu nehmen, weil Sie z. B. im Urlaub oder im Krankenhaus waren. Sie können in diesem Fall die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
ABER ACHTUNG
Die Behörden möchten hierüber auch Nachweise sehen, also beispielsweise die Reisebuchungsunterlagen oder eine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt. Immerhin unterbricht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand den Fristablauf und gibt Ihnen die Möglichkeit, einen verspäteten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen.
7. Einspruch gegen Bußgeldbescheid: So formulieren Sie richtig
Einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sollten Sie aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich einlegen. Sie richten ihn an die zentrale Bußgeldstelle, die für Ihr Vergehen zuständig ist. Bei dem Einspruch selbst handelt es sich um einen einfachen Zweizeiler, in dem Sie mitteilen, dass Sie mit diesem Schreiben gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Um für Klarheit zu sorgen, beziehen Sie sich auf das Datum und Aktenzeichen des Bußgeldbescheids. Wenn es Gesichtspunkte gibt, die Sie stark entlasten, können Sie im Rahmen des Schreibens bereits eine Begründung angeben. Dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich – auch ohne schriftliche Begründung ist Ihr Einspruch wirksam.
EINSPRUCH ODER WIDERSPRUCH
Die Begriffe "Einspruch" und "Widerspruch" werden häufig synonym verwendet. Es handelt sich dabei allerdings um zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe. Während Sie einen Widerspruch allgemein gegen einen Verwaltungsakt einlegen, gehen Sie mit einem Einspruch gegen bestimmte Verwaltungsakte vor.
Wenn Sie den Einspruch nicht als solchen bezeichnen, sondern als Widerspruch, Beschwerde oder Einwand, wird dies nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt. Wichtig ist nur, dass aus dem Schreiben hervorgeht, wogegen Sie Einspruch erheben möchten.
Übrigens: Sie müssen die auf dem Bußgeldbescheid ausgewiesene Geldbuße nicht bezahlen, wenn Sie Einspruch einlegen. Sie wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
ACHTUNG
Auch wenn Sie bereits spät dran sind und Ihr Einspruch gegen den Bußgeldbescheid möglicherweise nicht mehr fristgerecht per Post bei der Bußgeldstelle eintrifft, sollten Sie den Einspruch nicht per Mail verschicken. Laut einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.02.2023 (Az. 2 ORbs 35 Ss 4/23) ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht formgerecht. Wirksam und für die Fristwahrung ausreichend ist allerdings nach wie vor das etwas in die Jahre gekommene Fax.
8. Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?
Wenn Ihr Vergehen bereits einige Zeit zurückliegt und bisher noch kein Bußgeldbescheid eingetroffen ist, besteht die Chance, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt ist. Tritt die Verjährung der Ordnungswidrigkeit ein, so müssen Sie nicht mehr mit einer Strafe rechnen. Der Gesetzgeber sieht für Ordnungswidrigkeiten eine reguläre Verjährungsfrist von drei Monaten vor.
Beispiel: Sie werden am 26. März geblitzt. Wenn Sie bis zum 25. Juni keine Reaktion seitens der Behörden erreicht, tritt die Verjährung ein.
Allerdings kann die Verjährung auch unterbrochen werden – dadurch beginnt sie erneut zu laufen. Neben dem Erhalt eines Anhörungsbogens gibt es noch weitere Umstände, die die Verjährung unterbrechen, beispielsweise eine Vernehmung durch die Polizei, die Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft oder das Ansetzen einer Hauptverhandlung.
Zurück zum Beispiel: Nachdem Sie am 26. März geblitzt wurden, wird Ihnen am 28. Mai ein Anhörungsbogen zugestellt. Die Verjährungsfrist beginnt nun von Neuem zu laufen. Folgt nach dem Anhörungsbogen kein Bußgeldbescheid, verjährt Ihr Vergehen am 27. August.
Grundsätzlich kann die Verjährung mehrere Male unterbrochen werden. Allerdings gibt der Gesetzgeber vor, dass sie spätestens dann eintritt, wenn die doppelte Zeitspanne der eigentlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies bedeutet im Klartext: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist das Vergehen spätestens nach sechs Monaten verjährt.
ACHTUNG
Diese Verjährungsregelungen treffen nur auf das Bußgeld zu, nicht jedoch auf etwaige Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Es kann also passieren, dass sie Ihnen dennoch drohen, auch wenn die Geldbuße bereits verjährt ist.
9. Mit dem Firmenwagen geblitzt: Wer den Bescheid erhält
Wenn Sie mit dem Firmenwagen eine Verkehrsordnungswidrigkeit begehen und mit dem Handy am Steuer erwischt werden oder zu schnell unterwegs waren, wird der Anhörungsbogen zunächst an Ihren Arbeitgeber adressiert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er auch für die zugrundeliegende Geldbuße zuständig ist.
Da in Deutschland die Fahrerhaftung gilt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Auskunft über den tatsächlichen Fahrer zu erteilen. Sobald er den Anhörungsbogen erhält, muss er ermitteln, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist und der zuständigen Behörde den Namen mitteilen.
Lässt sich ohne weiteres nicht feststellen, wer gefahren ist, kann der Arbeitgeber zur Klärung das Beweisfoto anfordern, soweit es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Auto oder eine Abstandsmessung handelt.
Übrigens: Aufgrund der Fahrerhaftung sind Sie bezüglich der Strafe selbst in der Pflicht, obwohl Sie die Fahrt im Namen Ihres Arbeitgebers unternommen haben. Natürlich kann er sich bereit erklären, Ihr Knöllchen zu übernehmen – verpflichtet ist er dazu aber nicht. Gegen Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot kann Ihr Arbeitgeber aber nichts tun.
10. Bußgeldbescheid in der Probezeit: Folgen für Fahranfänger
Wenn Sie in der Probezeit auffällig werden, bangen Sie vielleicht um Ihren Führerschein. Pauschal lässt sich nicht sagen, welche Folgen ein Bußgeldbescheid in der Probezeit hat. Hier kommt es auf das jeweilige Vergehen an. Grundsätzlich gilt, dass Sie ab einem Bußgeld von mehr als 60 Euro mit einer Probezeitverlängerung rechnen müssen.
Im Übrigen hängen die Folgen davon ab, ob es sich um einen A- oder einen B-Verstoß handelt. Je nach Schweregrad des Vergehens können diese Folgen auf Sie warten:
- Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
- Verwarnung mit Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
- Probezeitverlängerung um zwei Jahre
- Entzug des Führerscheins
Ein einmaliger B-Verstoß, also beispielsweise das Telefonieren am Steuer oder eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung, hat hingegen keine Auswirkungen auf die Probezeit, sodass Sie nur die Sanktion nach dem Bußgeldkatalog erwarten müssen.
11. Bußgeldbescheid aus dem Ausland
Wenn Sie im Ausland zu schnell unterwegs sind, müssen Sie mit teilweise horrenden Bußgeldern rechnen. Da stellt sich die Frage, ob diese zurück in der Heimat tatsächlich eingefordert werden können. Dabei kommt es darauf an, in welchem Land Sie das Vergehen begangen haben.
Die EU-Staaten haben den Rahmenbeschluss 2005/214/JI geschlossen und damit vereinbart, dass Geldstrafen auch grenzüberschreitend vollstreckt werden können, sofern die Gesamtsumme inklusive der Kosten mindestens 70 Euro beträgt.
In Staaten, die nicht zur EU gehören, müssen Sie im Regelfall nicht mit der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids rechnen, es gibt aber Ausnahmen. Beispiel: Deutschland und die Schweiz haben ein Abkommen geschlossen, durch das Geldbußen ab einer Höhe von 40 Euro auch hierzulande vollstreckt werden können.
Grundsätzlich können Sie auch gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland Einspruch einlegen. Allerdings sind dafür die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes maßgeblich. Im Idealfall wenden Sie sich deshalb mit einem solchen Anliegen an einen Anwalt, der auf das internationale Verkehrsrecht spezialisiert ist. Er übernimmt dann die Korrespondenz mit dem Bundesamt für Justiz in Bonn, das für Bußgeldbescheide aus dem Ausland zuständig ist.
Wird im Ausland ein Fahrverbot verhängt, gilt dieses für Deutschland nicht. Sie dürfen also im Inland weiterhin Auto fahren. Wird Ihr Führerschein allerdings im Ausland einbehalten, müssen Sie sich im Falle einer Kontrolle auf ein Bußgeld einstellen, weil Sie Ihren Führerschein nicht mitführen.
ACHTUNG
Wenn Sie eine Buße nicht zahlen, weil sie in Deutschland nicht vollstreckbar ist, sind Sie keineswegs aus dem Schneider. Reisen Sie später wieder in das betreffende Land ein, so kann es passieren, dass die Strafe dann vor Ort vollstreckt wird.
12. Fazit zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Wollen Sie gegen ein verhängtes Bußgeld Einspruch einlegen, können Sie dies innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheids selbst tun oder einen Anwalt für Verkehrsrecht damit beauftragen. Fehler bei der Messung oder Formfehler im Bußgeldbescheid können dafür sorgen, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erfolgreich verläuft.
Bei besonders schweren Vergehen, bei denen neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg verhängt worden sind, sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht um Hilfe bitten. Oftmals haben Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid, die durch einen Anwalt ausgeführt werden, höhere Erfolgschancen.



