Filesharing: Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte

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Worum geht's?

Abmahnungen der Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg, die den Betroffenen Urheberrechtsverletzungen vorwerfen, erfolgen seit Jahren reichlich. Beanstandet wird das Anbieten von Musikwerken in Internettauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerke oder P2PNetzwerke), wodurch Dritte diese Werke uploaden können (Filesharing). Verlangt wird in vielen Fällen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1.200 Euro.

Gefürchtet werden die Rechtsanwälte auch, weil sie bei Nichtzahlung des Pauschalbetrags durchaus klagen. Zudem verlangen die Rechtsanwälte Rasch inzwischen auch „Nachbesserungen“ von erhaltenen Unterlassungserklärungen.

Wenn Sie von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte abgemahnt wurden, können Sie hier eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

Filesharing – was bedeutet das eigentlich?

Musikstücke, Filme, Software, Computerspiele und auch Hörbücher können heutzutage über das Internet mittels einer Datei auf den eigenen Rechner geladen werden. Problematisch ist aber, dass Dritte am Inhalt der ausgetauschten Daten regelmäßig ein Urheberrecht haben. Das Filesharing funktioniert nun wie eine Tauschbörse: Über den Rechner wird sich aus dem Netz eine bestimmte Software heruntergeladen und auf dem PC installiert. Mit Hilfe der Software ist eine Anfrage an einen bestimmten Server über ein gesuchtes Werk wie etwa ein Musikstück möglich. Der Server teilt dann Nutzer mit, auf deren Rechner sich das gesuchte Werk bzw. deren Dateien befinden und vom wem es sich heruntergeladen werden kann.

Da das Herunterladen längere Zeit beansprucht, wird das Werk aufgeteilt und in Teilen von mehreren anbietenden Nutzern der Tauschbörse heruntergeladen, wodurch sich u. a. die Ladegeschwindigkeit erhöht (Peer-to-Peer-Netzwerke oder P2PNetzwerke). In dem Moment allerdings, in dem jemand mit dem Herunterladen auf dem eigenen Rechner beginnt, ist er selbst als anbietender Nutzer des Werks erkennbar. Denn auch wenn er selbst das Werk noch nicht vollständig heruntergeladen hat, können andere dieses Werk bzw. Teile davon bereits von ihm herunterladen. Dies geschieht automatisch und auch die Möglichkeit einiger Fileshare-Programme, diesem sogenannten Upload zu widersprechen, funktioniert nicht immer.

Sobald sich nun jemand im Internet anmeldet, erhält er von seinem Internet-Provider (etwa Arcor, Deutsche Telekom) eine IP-Adresse zugewiesen (dynamische IP-Adresse). Diese wird nur einmal vergeben und eine gewisse Zeit gespeichert, allerdings der Tauschbörse mitgeteilt. Sogenannte Anti-Piracy-Unternehmen spüren die IP-Adresse für ihre Auftraggeber, die Rechteinhaber der Werke, auf und leiten die IP-Adresse an die Auftraggeber bzw. die Abmahnanwälte weiter. Die Anwälte wiederum setzen den Auskunftsanspruch der Rechteinhabers gegen den Provider über die Person, die hinter der IP-Adresse steckt (Anschlussinhaber), regelmäßig beim zuständigen Landgericht durch. Nachdem so Name und Anschrift des Anschlussinhabers ermittelt wurden, erhält dieser eine Filesharing-Abmahnung, in der ihm das Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks über seinen Internetanschluss vorgeworfen wird.

Informationen zur Kanzlei Rasch Rechtsanwälte

Seit mehreren Jahren versendet die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag ihrer Mandantschaft Abmahnschreiben, die für den Betroffenen mit hohen Kosten verbunden sind. Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte besteht seit 2003 und hat sich auf die Rechtsgebiete Urheberrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und die Verfolgung von Piraterie spezialisiert. Sie vertraten und vertreten Mandanten aus der Film- und Musikindustrie, darunter große Plattenlabels wie EMI Musik, Warner Music Group und Sony BMG Music und zahlreiche Künstler. Wer unberechtigt Musikstücke aus dem Internet herunterlädt, beispielsweise von Bon Jovi, Amy McDonald, Unheilig, Lady Gaga, Jennifer Lopez oder Eminem, läuft Gefahr eine Abmahnung durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte zu erhalten.

Kontaktdaten der Kanzlei RaschRechtsanwälte

Rasch Rechtsanwälte

An der Alster 6 20099 Hamburg

Telefon: 040 / 2442970

E-Mail: kanzlei@raschlegal.de

Die Rechtsanwälte Rasch arbeiten mit dem Anti-Piracy-Unternehmen „proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH“ zusammen. Dessen Geschäftsführer ist Clemens Rasch, der Gründer der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte.

Der Inhalt einer Abmahnung

Gesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt einer Abmahnung festlegen, existieren nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch Anhaltspunkte dafür entwickelt, welche formalen und inhaltlichen Vorgaben eine Abmahnung erfüllen muss. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass hierbei stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist. Die Rechtsprechung der Gerichte ist vielfach nicht einheitlich, etwa in Bezug auf den notwendigen Nachweis des Zugangs einer Abmahnung oder der notwendigen Beifügung einer Vollmacht. Im Wesentlichen sollte eine Abmahnung Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:

A. DARSTELLUNG DES BEANSTANDETEN SACHVERHALTES

Zunächst muss erkennbar sein, wer die Abmahnung ausgesprochen hat. Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte das notwendige konkrete Wettbewerbsverhältnis von Abmahnenden und Abgemahnten kurz dargelegt werden. Es sollte dann konkret dargestellt werden, welcher tatsächliche Sachverhalt der Abmahnung zugrunde liegt. Die Ausführungen können kurz gehalten werden, umfangreiche und detaillierte Schilderungen sind in der Regel nicht notwendig. Der Abgemahnte muss aufgrund der Ausführungen jedoch erkennen können, welches konkrete Verhalten gerügt wird. Es sollte klargestellt werden, welches konkrete Verhalten in Zukunft zu unterlassen ist. Auch auf die Rechtsfolgen der Verletzungshandlung und die sich daraus ergebenden Ansprüche sollte Bezug genommen werden.

B. DARSTELLUNG DES ZU UNTERLASSENDEN VERHALTENS / RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNGSHANDLUNG

Es sollte klargestellt werden, welches konkrete Verhalten in Zukunft zu unterlassen ist. Auch auf die Rechtsfolgen der Verletzungshandlung und die sich daraus ergebenden Ansprüche sollte Bezug genommen werden.

C. FRISTSETZUNG

Das Abmahnschreiben muss eine Fristsetzung für die Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten.

D. ANDROHUNG RECHTLICHER SCHRITTE

Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, sollte die Androhung weitergehender rechtlicher Schritte enthalten sein.

E. STRAFBEWEHRTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Oft ist dem Abmahnschreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Es besteht jedoch keine Pflicht seitens des Abmahnenden, eine solche Erklärung beizufügen. Der Abgemahnte verpflichtet sich im Rahmen einer solchen Unterlassungserklärung, das gerügte Verhalten zu unterlassen. Für den Fall, dass der Abgemahnte hiergegen verstößt, ist die Unterlassungserklärung mit einem Vertragstrafeversprechen in meist beträchtlicher Höhe (5.100,00 Euro oder höher) für jeden Fall der Zuwiderhandlung versehen. Wurde eine Unterlassungserklärung vom gegnerischen Anwalt vorformuliert, besteht keine Pflicht, genau diese Erklärung zu verwenden. Ich würde Mandanten in nahezu keinem Fall dazu raten, auf entsprechend vorformulierte Erklärungen der Gegenseite einzugehen. Viele Anwälte wollen den Eindruck erwecken, dass nur die Unterzeichnung genau ihrer Unterlassungserklärung ausreichend wäre, den Rechtsstreit zu beenden. Was verständlich ist, wenn man sich klar macht, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung für den eigenen Mandanten erstellt wurde und für diesen in der Regel sehr vorteilhaft ist. Für den Abgemahnten stellt eine solche vorformulierte Erklärung aber häufig ein unüberschaubares rechtliches und finanzielles Risiko dar. Oftmals finden sich in diesen formulierten Unterlassungserklärungen Vereinbarungen, die dort streng genommen nichts zu suchen haben. Eine Unterlassungserklärung soll lediglich dazu dienen, die Wiederholungsgefahr wirksam auszuräumen.

Darüber hinausgehende Ansprüche auf Auskunftserteilung, Herausgabe oder der Erstattung der Abmahnkosten stehen zwar oftmals in direktem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch, sind aber nicht notwendiger Bestandteil einer Unterlassungserklärung.

Fileshare-Abmahnung: Was die Rechtsanwälte Rasch fordern

Regelmäßig vertrat die Rechtsanwaltsgesellschaft Rasch als namhafter Rechteinhaber bisher beispielsweise die EMI Music GmbH & Co.KG, die Universal Music GmbH und die Warner Music Group Germany Holding GmbH. Gefordert wird hier die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Oft wird bei diesen Erklärungen für jeden Fall einer erneuten einschlägigen Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 Euro gefordert. Die Erklärung soll sich zudem auf das gesamte “Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin” beziehen. Die Unterlassungserklärung erstreckt sich also nicht nur auf das illegal herauf- bzw. heruntergeladene Werk, sondern auf alle Werke des jeweiligen Rechteinhabers. Daneben wird ein Vergleichsbetrag in Höhe von 1.200 Euro verlangt. 

Wie Sie auf die Abmahnung reagieren

Es kann nicht oft genug gesagt werden: Finden Sie in Ihrer Post eine Filesharing Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch mit Ihrem Namen als Empfänger, sollten Sie ruhig bleiben und schnellstmöglich überlegt reagieren. Dazu gehört insbesondere, dass Sie sich auf keinen Fall telefonisch oder schriftlich an die Anwälte wenden, auch wenn Sie sich bezüglich der Abmahnung im Recht fühlen. Abgesehen davon, dass Sie dadurch nichts bei der Kanzlei Rasch erreichen, kann unüberlegter Sachvortrag im ungünstigsten Fall bei späteren Klagen gegen Sie verwendet werden. Wichtig ist auch, dass Sie die von den Rechtsanwälten gesetzte Frist von wenigen Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung einhalten. Solche kurzen Fristen sind ebenso rechtens wie der Umstand, dass die Anwälte nicht den Zugang der Abmahnung an Sie, sondern lediglich das Versenden dieses Schreibens nachweisen müssen. Ebenso wenig können Sie die Abmahnung wegen einer fehlenden Vollmacht des Rechteinhabers zurückweisen.

Mit der Einhaltung der Frist von wenigen Tagen ist aber nicht gemeint, dass Sie die Unterlassungserklärung in der ihnen zugesandten Form unterschreiben und an die Anwälte zurücksenden sollen. Davon ist abzuraten, da Sie damit Ihre Schuld für die angeblich gemachte Rechtsverletzung, für die Sie abgemahnt wurden, eingestehen und zudem die Rechtsanwaltskosten und die sehr hohe Vertragsstrafe anerkennen – und das für einen Zeitraum von über 30 Jahren, egal ob sich die Rechtslage in dieser Zeit ändert. Dasselbe gilt sinngemäß für Zahlungen auf den geforderten Vergleichsbetrag: Zahlen Sie erst einmal nichts, nicht die gesamte Höhe und auch keine Teilbeträge. Auch Zahlungen jeder Art ohne Vorbehalt können in ein Schuldeingeständnis umgedeutet werden.

Sinnvoll kann es nach Prüfung der Abmahnung sein, eine modifizierte, also zu Ihren Gunsten geänderte Erklärung, die von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Kanzlei erstellt werden sollte. Einen solchen Rechtsanwalt sollten Sie ruhig vor dem gestellten Auftrag bezüglich der Abmahnung auf die Höhe der Gebühren für sein Tätigwerden ansprechen, meistens bieten diese Anwälte günstige Pauschalen. Sie antworten nun mit einer modifizierten Unterlassungserklärung und räumen nur das ein, was unbedingt sein muss.

Im Weiteren prüft Ihr Rechtsanwalt, ob

-    bei der Beweissicherung, insbesondere bei der Daten- und IP-Ermittlung,
     alles seine Richtigkeit hat,
-    Sie als Anschlussinhaber, soweit Sie nicht Täter der Urheberrechtsverletzung waren
     von der Störerhaftung (Ihrer Verantwortlichkeit für den Verstoß) entlastet werden können
-    der Umfang der Rechtsverletzung die Ansprüche des Rechteinhabers rechtfertigt
-    die in der Abmahnung genannte Forderungshöhe für den Schadensersatz
     und die Anwaltskosten rechtens sind.

Das passiert, wenn Sie nicht auf die Abmahnung reagieren

Reagieren Sie erst gar nicht auf die Abmahnung oder schicken Sie eine unsachgemäß formulierte modifizierte Unterlassungserklärung, werden Sie wahrscheinlich ein zweites Schreiben der Rechtsanwälte Rasch erhalten. Es ist aber auch denkbar, dass hier gleich eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt wird.

Spätestens jetzt sollten Sie einen Experten für Urheberrecht als Hilfe gegen die Abmahnung hinzuziehen und reagieren. Andernfalls werden Sie regelmäßig einen Mahnbescheid durch die Anwäte erhalten. Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, klagen die Rechtsanwälte Rasch regelmäßig zunächst die außergerichtlichen Anwaltskosten ein. Um Gerichtsverfahren durch hohe Kosten zu vermeiden, sollten Sie bereits auf die erste Abmahnung reagieren. Trotzdem ist bei Nichtzahlung immer ein Mahnbescheid bzw. eine Klage der Rechtsanwälte Rasch zu befürchten. Das gilt vor allem kurz vor Verjährungseintritt, wobei Urheberrechtsverletzungen erst nach drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Rechtsverstoß begangen wurde (Rechtsverstoß etwa am 15.04.2013, Verjährungsbeginn am 31.12.2013 um 0:00 Uhr, Verjährungseintritt am 31.12.2016 um 24:00 Uhr).

Aktuell: „Nachbesserung“ von Unterlassungserklärungen

Obwohl zahlreiche Abmahnungsempfänger bereits Unterlassungserklärungen abgegeben haben, häufen sich in jüngster Zeit die Fälle, in denen diese erneut (auch) von den Rechtsanwälten Rasch angeschrieben werden. Gefordert oder zumindest angeregt wird die Abgabe weiterer Unterlassungserklärungen, da die bisherigen Erklärungen die Störerhaftung nicht abdecke. Hintergrund sind einige aktuelle Urteile, die für den Fall der Störerhaftung eine anders lautende Unterlassungserklärung erforderlich machen als in den Fällen, in denen der Abgemahnte selbst gehandelt hat.

Auch hier sollten Sie fristgemäß reagieren. Sonst könnte es trotz Abgabe der ursprünglichen Unterlassungserklärung zu einem teuren gerichtlichen Verfahren kommen.

Wie reagieren Sie, wenn Sie als Eltern abgemahhnt wurden?

Viele Gerichte lassen den Anschlussinhaber auch dann haften lassen, wenn er selbst keine Tauschbörsen genutzt hat, sondern ein anderes Familienmitglied. Insbesondere am AG München sind viele dieser Fälle anhängig. Das Amtsgericht München hat aktuell einen Fall entschieden, in welchem ein Familienvater als Inhaber des Internetanschlusses wegen des öffentlichen Zugänglichmachen eines Musikalbums im Rahmen einer Tauschbörse abgemahnt wurde. Die Sony Music Entertainment Germany GmbH als Rechteinhaber machte dabei einen Unterlassungsanspruch sowie den Ersatz des entstandenen Lizenzschadens geltend. Der Anschlussinhaber erfüllte die Forderungen des Rechteinhabers nicht, sodass dieser in der Folgezeit klagte. Im Prozess brachte der Familienvater vor, dass zum Tatzeitpunkt sowohl seine Lebensgefährtin als auch sein 17-jähriger Sohn jeweils über eigene Rechner Zugang zum Internet hatten. Zudem habe der Anschlussinhaber deren Rechner regelmäßig überprüft und keine Filesharing-Software oder Ähnliches gefunden.

Das Amtsgericht München verneinte die Haftung des abgenmahnten Anachlussinhabers für seine Lebensgefährin, da den Abgemahnten keine anlasslose Belehrungs- und/oder Kontrollpflicht trifft. Auch hinsichtlich des Sohnes verneinte das Gericht eine Pflichtverletzung. Denn selbst wenn eine Belehrung des Sohnes nicht erfolgt sein sollte, kommt immer noch die Verantwortlichkeit der Lebensgefährtin in Betracht. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Das Amtsgericht München verhält sich im Widerspruch zu seiner älteren Rechtsprechung. Dies ist aus Sicht der Abgemahnten zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Bestand haben wird. Sony hat bereits angekündigt gegen die Entscheidung Berufung einlegen zu wollen.

Häufige Irrtümer im Umgang mit Abmahnungen

Wenn ich der Meinung bin, dass die Abmahnung unberechtigt ist, muss ich nicht darauf reagieren.

Dies sollten Sie nur dann tun, wenn tatsächlich klar ist, dass der dargelegte Unterlassungsanspruch in keinem Fall besteht. Streng genommen ist dies nur der Fall bei ganz offenkundigen Verwechslungen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Regel nämlich so komplex, dass eine zutreffende Beurteilung oft nur durch einen spezialisierten Rechtsanwalt möglich ist. Ignorieren Sie die Abmahnung einfach, riskieren Sie nach Ablauf der gesetzten Frist den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung. Bei Abmahnungen wegen Filesharings kommt es allerdings (im Gegensatz zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen) häufig nicht zu einem Verfügungsverfahren, sondern eher zu einem gerichtlichen Mahn- und Urteilsverfahren um die Abmahnkosten. 

Eine Abmahnung, der keine anwaltliche Vollmacht beigefügt wurde ist unrechtmäßig.

Auch hierauf muss ich nicht reagieren. Die Frage, ob der Abmahnung eine anwaltliche Vollmacht beigefügt sein muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die Mehrzahl neigt jedoch dazu, im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung auf den Nachweis einer Vollmacht zu verzichten. Wenn Sie die Abmahnung allein aufgrund der Tatsache einer fehlenden Vollmacht nicht beachten, droht auch hier der Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung.

 Gefürchtet werden die Rechtsanwälte auch, weil sie bei Nichtzahlung des Pauschalbetrags durchaus klagen. Zudem verlangen die Rechtsanwälte Rasch inzwischen auch „Nachbesserungen“ von erhaltenen Unterlassungserklärungen.

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