Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen
Seit Jahren verschicken spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien Abmahnschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen mittels Tauschbörsen im Internet. Auch die Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen verschickt solche Schreiben. Den Adressaten wird vorgeworfen, durch Filesharing in Internettauschbörsen illegal beispielsweise Filme, Musik und Software oder auch Computerspiele herunter- oder auch hochgeladen zu haben. Zweifellos nimmt dieses Verhalten immer mehr zu. Jeder Abgemahnte sollte aber prüfen lassen, ob eine solche Abmahnung auch berechtig ist.
Ist die „Abmahnung“ überhaupt echt?
Zunächst sollte geprüft werden, ob die Abmahnung überhaupt echt ist. Denn beim momentanen „Abmahnwahn“ gibt es auch einige schwarze Schafe, die schnelles Geld machen wollen. Eine „echte“ Filesharing Abmahnung kommt weiterhin meist per Fax oder auf dem Postweg. Auch Abmahnungen per Mail sind aber wirksam.
In letzter Zeit tauchen vermehrt Abmahnungen auf, die nicht von Anwaltskanzleien stammen. Hier ist als Absender - Adresse häufig ein Postfach angegeben. Vorsichtig sollte man auch sein, wenn als Kontakt lediglich eine ausländische Adressen oder Handynummern angegeben ist. Finden Sie solche Angaben auf Ihrem „Abmahnschreiben“, hilft eine Beratung bei einem spezialisierten Anwalt. Hinwiese und Handlungsanweisungen in Foren sind hingegen oft nicht hilfreich oder enthalten sogar gefährliche Anweisungen wie „Abmahnung einfach ignorieren“. Bei allen Abmahnungen sollten Sie natürlich überprüfen, ob die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung in Bezug auf Zeitpunkt und Titel überhaupt gegeben sind.
Was beinhaltet ein solches Abmahnschreiben?
Ein Abmahnschreiben wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung beinhaltet folgendes: Das Abmahnschreiben, in dem die Rechteinhaber und der Vorwurf der Rechtsverletzung dargelegt werden. Eine Unterlassungserklärung, in der der Adressat durch seine Unterschrift erklärt, dass er die Urheberrechtsverletzung einräumt und in Zukunft unterlässt. Weiterhin wird der Adressat zur Begleichung der Anwaltskosten aufgefordert sowie zur Zahlung einer Schadensersatzforderung.
Wie reagiere ich als Abgemahnter?
Zunächst gilt: Bewahren Sie die Ruhe und verfallen Sie nicht in Panik! Jedoch hilft es nicht, ein Abmahnschreiben einfach zu ignorieren und darauf zu hoffen, dass sich die Sache von selbst erledigt. Denn so einfach ist es normalerweise nicht. Auch wenn die theoretische Möglichkeit besteht, dass sich eine Filesharing-Abmahnung von selbst erledigt, da die Abmahnkanzleien darauf vertrauen, dass die Mehrzahl der Abgemahnten die Forderungen erfüllen. Denn nicht immer verklagen die Abmahnkanzleien die Abgemahnten auch. Doch bedenken Sie, dass das Ignorieren eines Abmahnschreibens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führen kann – ein gerichtlicher Beschluss, der weitere Anwalts- und Gerichtskosten auslöst. Auf keinem Fall sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Bedenken Sie, dass Sie mit Ihrer Unterschrift ein uneingeschränktes Schuldanerkenntnis abgeben. Oft wird für eine Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe gefordert. Und das kann sehr teuer werden. Nicht selten mehrere Tausend Euro. Haben Sie die Unterlassungserklärung unterschrieben, kann ein später hinzugezogener Rechtsanwalt nur schwer noch hilfreich auf die Sache einwirken.
Auch hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten lohnt sich eine genaue Prüfung den Höhe. Hierbei sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Ein Rechtsanwalt ist hier eine kompetente Hilfe. Was die Zahlung einer Schadensersatzforderung betrifft – auch hier gilt, dass sich rechtliche Beratung auszahlt. Denn oft muss der Inhaber des Internetanschlusses die Schadensersatzforderung gar nicht zahlen. Nämlich dann, wenn die Urheberrechtsverletzung zwar von seinem Anschluss erfolgte, er aber nicht in der Tauschbörse aktiv war. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes muss geprüft und mit der aktuellen Rechtsprechung abgeglichen werden.
Was ist die Störerhaftung?
Auch wenn Sie selbst keine Tauschbörsen genutzt haben, können Sie als so genannter „Störer“ haften. Als „Störer“ wird derjenige behandelt, von dessen Internetanschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Nach aktueller Rechtslage haftet jemand dann für das illegale Handeln einer anderen Person, wenn er seinen Internetanschluss anderen Personen zur Verfügung stellt und nicht dafür Sorge trägt, dass diese sich rechtmäßig verhalten. Sie müssen nun darlegen, dass Sie Ihren Internetanschluss ausreichend gesichert haben und dass die anderen Personen, die den Anschluss benutzen, angewiesen wurden, sich rechtmäßig zu verhalten. Auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten haften Sie nach Ansicht der Gerichte in vielen Fällen, aber eben nicht immer.
Die Beratung durch einen Rechtsanwalt wird hier ebenfalls empfohlen - denn die Haftung ist nicht immer eindeutig. Umstritten ist die Haftung beispielsweise in Fällen, in denen der Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft Tauschbörsen genutzt hat, bei Kindern im eigenen Haushalt oder dann, wenn Angestellte ohne Wissen des Chefs Filesharing betreiben.
Eltern haften für ihre Kinder?
Die sogenannte Störerhaftung ist hinsichtlich der Haftung der Eltern für ihre Kinder eingeschränkt. So hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2012 geurteilt, dass Eltern dann nicht für ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese den Kindern verboten haben, urheberrechtlich geschützte Dateien über Tauschbörsen im Internet zu teilen und keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die Kinder dem zuwiderhandeln. Dies muss aber zum einen nachgewiesen werden. Zudem kann es dann passieren, dass hier direkt die Kinder abgemahnt werden. Auch hier sollte man sich als unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Die Modifizierte Unterlassungserklärung
In vielen Fällen wird es zur Vermeidung von Gerichtsverfahren ratsam sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei wird beispielsweise hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Unterlassungserklärung oder auch der Anerkennung des Schadensersatzes die Unterlassungserklärung inhaltlich verändert. Aufgrund der komplexen Rechtslage bei Filesharing-Abmahnungen, empfiehlt es sich unbedingt, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.
Wann verjähren die Forderungen?
Die im Filesharing-Abmahnschreiben geforderten Kosten unterliegen einer Verjährungsfrist. Gemäß Paragraph 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjähren diese nach drei Jahren. Hier gilt es die Berechnung der Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem die Abmahnung ausgesprochen wurde und läuft dann drei Jahre. Eine Abmahnung vom 01.März 2013 verjährt somit erst am 31.12.2016. Aber auch nur dann, wenn keine weitere verjährungshemmenden Verfahren gegen den Adressaten des Abmahnschreibens eingeleitet werden. Denn dann verlängert sich die Verjährungsfrist. Hilfe bei Abmahnungen durch Kanzlei Urmann & Collegen Es ist nicht ratsam, bei einer Abmahnung wegen Filesharing und angeblicher Urheberrechtsverletzung eigenmächtig zu handeln. Besser Sie holen sich qualifizierten rechtlichen Rat und Beistand ein. Aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist anwaltlicher Rat unbedingt zu empfehlen. Das ist auch der Grund, warum sich mittlerweile Rechtsanwaltskanzleien darauf spezialisiert haben, Filesharing – Abmahnungen abzuwehren. Wenden Sie sich am besten gleich an eine auf solche Fälle spezialisierte Kanzlei. Mehr Informationen zum Nachlesen finden Sie bei e-Recht24.de. Beratungshilfe und ALG 2 Wer momentan nicht in der Lage ist, die Kosten für einen notwendigen Rechtsbeistand selbst zu tragen, kann unter bestimmten Bedingungen - auch als ALG 2 Empfänger - beim Amtsgericht eine Beratungshilfe beantragen. Ein Rechtsanwalt wird Ihnen hierzu gerne Auskunft geben.
Update: Massenabmahnungen der Kanzlei Urmann und Collegen (U + C)
Aktuell mahnt die Kanzlei Urmann & Collegen massenhaft Nutzer von Streaming Plattformen wie redtube.com ab. Interessant daran ist nicht so sehr die Tatsache, dass es sich dabei um eine Pornoplattform handelt. Im Gegensatz zu bisherigen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei Filmen oder Musik handelt es sich nämlich nicht um Filesharing, sondern um eine so genannte Streaming Plattform. Der Nutzer lädt beim Streaming keine Film herunter oder bietet Filme zum Upload an, sondern schaut sich Filme lediglich online an. Bisher sind die meisten Juristen davon ausgegangen, dass das bloße Ansehen und Betrachten von Filmen keine Urheberrechtsverletzung darstellt und deshalb auch nicht abgemahnt werden kann. Informieren Sie sich näher zum Thema Abmahnung Streaming.
Mehr Informationen zu der aktuellen Abmahnwelle von Urmann und Collegen finden Sie in unserem Beitrag „Redtube Abmahnungen Urmann + Collegen: Werden jetzt auch Nutzer von Streaming Portalen abgemahnt?“
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