Worum geht's?
Das Urheberrecht ist Unternehmern, Selbständigen und Influencern mittlerweile ein gängiger Begriff. Wollen Sie Ihre Website gestalten oder einen Blog betreiben, dürfen weder Fotos noch Texte einfach aus dem Internet übernommen werden. Denn Verstöße gegen das Urheberrecht können teure Folgen haben. Aber was gilt für Back- und Kochrezepte? Sie möchten fremde Rezepte in Ihrem Blog verwenden oder eigene Rezepte teilen, aber fürchten den Rezeptdiebstahl im Netz? Wir klären auf, wann Rezepte geschützt sind, welche Besonderheiten für Rezeptsammlungen gelten und welche Konsequenzen bei Verstößen gegen das Urheberrecht drohen.
1. Copy & Paste in der Küche: Gilt das Urheberrecht auch für Rezepte?
Sind Sie im Internet aktiv, gibt es viel zu beachten. Sind Sie gewerblich unterwegs, gibt es noch mehr zu beachten.
Merke: Sie sind dann gewerblich unterwegs, wenn es sich um eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete, auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt.
Beispiel: Sie betreiben einen Blog und berichten in diesem über Ihren Alltag. Durch Affiliate-Links erhalten Sie Provisionen. Sie wollen Ihrer Community einige Ihrer Lieblingsrezepte zur Verfügung stellen und überlegen daher, einzelne Rezepte von anderen Webseiten zu übernehmen.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Urheberrecht bestimmte Werke wie unter anderem Sprachwerke, Werke der Musik und Lichtbildwerke schützt. Um ein Werk handelt es sich allerdings nur dann, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Bedeutet, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden muss, wobei die Messlatte nach dem Grundsatz der kleinen Münze niedrig anzulegen ist.
Wichtig zu wissen ist an dieser Stelle, dass eine Idee an sich urheberrechtlich nicht geschützt wird. In unserem Artikel “Kann man eine Idee urheberrechtlich schützen lassen?” widmen wir uns speziell dem Thema “geistiges Eigentum”.
Beispiel: Sie betreiben einen Imbiss und kombinieren ungewöhnliche Zutaten miteinander zu einer außergewöhnlichen Süßspeise. Die Idee hinter dieser Süßspeise wird vom Urheberrecht nicht geschützt.
PRAXIS-TIPP
Wollen Sie eine Idee innerhalb Ihres Unternehmens schützen, bietet sich der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung, kurz NDA, an. In unseren Premium Tarifen ist ein NDA-Generator enthalten.
Aber wie sieht es aus, wenn Sie die Idee verschriftlichen und mit Fotos versehen? Auch hier bleibt es dabei, dass der Inhalt, also Ihre Idee, nicht geschützt wird. Die Beschreibung, also das Rezept, kann jedoch als Werk geschützt werden, wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
Beispiel 1: Das Rezept enthält eine Bezeichnung für das Gericht, eine Liste von Zutaten mit Mengenangaben sowie eine kurze, stichpunktartige Anleitung zum Zusammenfügen der Zutaten.
Beispiel 2: Das Kochrezept beinhaltet neben Zutaten und Mengenangaben eine ausführliche Anleitung mit Anmerkungen zu eigenen Erfahrungen beim Kochen sowie eigene Recherchen zu Nährstoffen und einer ausgewogenen Ernährung.
Im ersten Beispiel handelt es sich regelmäßig um kein schützenswertes Werk, da die Form der Anweisung nicht individuell gewählt ist und sich nicht von anderen Beschreibungen abgrenzt.
Das Rezept im zweiten Beispiel wird urheberrechtlich geschützt, da hier durch individuelle Ausführungen die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wird.
PRAXIS-TIPP
Letztlich handelt es sich bei der Beurteilung von Anleitungen wie Rezepten oftmals um eine Einzelfallentscheidung. Daher ist bei der Beurteilung große Vorsicht geboten und es kann sich lohnen, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.
Aufgepasst: Das Rezept an sich und Fotos der Zutaten oder des fertigen Gerichts sind urheberrechtlich separat zu beurteilen. Denn auch wenn ein Rezept die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht, sind Fotos als Lichtbilder oder Lichtbildwerke geschützt. Ohne Einwilligung des Urhebers dürfen diese nicht verwendet werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die Bilder aus dem Internet haben, aus einem Kochbuch oder aus einer Zeitschrift.
Zusammengefasst: Der Text eines Rezepts kann urheberrechtlich geschützt sein, muss aber nicht. Ein Foto ist immer geschützt.
Sie fragen sich nun, wie Sie Ihr Lieblingsrezept mit Ihrer Community teilen, aber zugleich die Vorgaben des Urheberrechts beachten können?
Eine Möglichkeit: Formulieren Sie das Rezept um und fassen Sie es in eigene Worte. Fertigen Sie eigene Bilder von der Zubereitung und dem fertigen Gericht an.
Alternativ müssen Sie die Einwilligung des Urhebers einholen und diesen als Urheber benennen. Ein weitverbreiteter Irrglaube im Netz, dass die bloße Nennung des Urhebers am Werk mittels Copyright-Zeichen ausreichend ist, kann Ihnen teuer zu stehen kommen.
LESE-TIPP
Sie fragen sich, was das Copyright-Symbol genau bedeutet und wie es sich vom Urheberrecht unterscheidet? In unserem Artikel “Copyright vs. Urheberrecht: Muss ich eigenen Content durch ein Copyrightzeichen schützen?” beantworten wir Ihre Fragen.
Fallbeispiel aus der Praxis
In einem Fall des umfangreichen Rezeptklaus hat das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 02. Mai 2012, Az. 5 U 144/09) entschieden.
Insgesamt waren 127 Rezepte sowie Bilder aus einer Online-Sammlung kopiert und an anderer Stelle veröffentlicht worden. Allerdings erreichten nur zwei der Rezepte die erforderliche Schöpfungshöhe. Die übrigen Rezepte enthielten lediglich kurze Beschreibungen der Zubereitungsschritte.
Da das Urheberrecht das Recht am Bild immer schützt, und durch die Veröffentlichung die Rechte der Autorin an den Bildern verletzt wurden, urteilte das Gericht zugunsten der Klägerin und sprach dieser eine beachtliche Summe in Höhe von 19.250 Euro als Schadensersatz zu.
2. Schützt das Urheberrechtsgesetz auch Rezeptsammlungen?
Nachdem wir nun geklärt haben, wann ein einzelnes Rezept urheberrechtlich geschützt ist, widmen wir uns Kochbüchern, Kochzeitschriften und Online-Sammlungen. Werden Rezepte anders geschützt, wenn Sie Teil einer Sammlung sind?
Sind einzelne Rezepte innerhalb dieser Sammlungen an sich nach den oben genannten Grundsätzen urheberrechtlich geschützt, weil die Texte die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, bleibt die Sachlage gleich und Sie dürfen das Rezept nicht verwenden.
Allerdings werden Sammlungen an sich durch § 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gesondert geschützt. Ein Blick ins Gesetz verrät:
“Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.”
Bedeutet für Sie: Auch wenn die einzelnen Rezepte nicht geschützt sind, da die Anleitungen nur in Stichpunkten verfasst sind und keine individuelle Gestaltung aufweisen, kann die Sammlung geschützt sein.
Laut Rechtsprechung ist ein Copy und Paste von Rezepten aus Sammlungen, die nicht als selbständige Werke geschützt sind, in engen Grenzen möglich. Da es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen handelt, wann der geringfügige Umfang überschritten ist, empfehlen wir Ihnen, auf die Übernahme zu verzichten.
LESEEMPFEHLUNG
Sie wollen mehr Informationen zum urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken? In unserem Artikel “Sind Datenbanken urheberrechtlich geschützt?” erklären wir, welche Daten geschützt sind, wie die Rechtslage zu KI-generierten Datenbanken aussieht und vieles mehr.
3. Checkliste: Praktische Tipps für Hobbyköche und Blogger
Sie wollen Back- und Kochrezepte unbeschwert nutzen? Gegen einen rein privaten Gebrauch, wie durch händische Abschrift in Ihre Rezeptsammlung oder das Weitergeben von erprobten Rezepten an Familie oder Bekannte, spricht nichts. Wollen Sie Rezepte jedoch im Internet veröffentlichen, ist Vorsicht geboten. Wir haben Ihnen in folgender Checkliste Tipps für den rechtssicheren Umgang mit Rezepten zusammengestellt:
- Verwenden Sie, wenn möglich, eigene Rezepte.
- Fassen Sie Back- und Kochanleitungen in eigene Worte.
- Mengenangaben und Namen der Zutaten dürfen übernommen werden.
- Bilder von Zutaten und fertiger Speise selber anfertigen.
- Bei fremden Rezepten:
- Einwilligung des Urhebers einholen und
- Recht auf Urhebernennung beachten.
- Fotos nur mit Einwilligung und unter Nennung des Urhebers verwenden,
- Sammelwerke werden als selbständiges Werk geschützt.
4. Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen das Urheberrecht?
Verstöße gegen das Urheberrecht können unangenehme Folgen haben. Nach dem Urheberrechtsgesetz haben Urheber folgende Rechte um sich unter anderem gegen unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung zur Wehr zu setzen:
- Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG),
- Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG),
- Schadensersatz- (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG) und Auskunftsanspruch.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen können dem Rechtsverletzer auch strafrechtliche Folgen drohen. So sieht das Gesetz für die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vor.
Bevor der Rechteinhaber oder die Rechteinhaberin gerichtliche Schritte einleitet, wird der Rechtsverletzter abgemahnt. Die Abmahnung beinhaltet meist ein Abmahnschreiben, die Forderung von Abmahnkosten und Schadensersatz, sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
LESE-TIPP
Mehr zum Thema Abmahnung und Unterlassungserklärung lesen Sie in unserem Artikel “Unterlassungserklärung einfach erklärt: Ihr Guide für den rechtlichen Durchblick”.
5. Fazit
Das Urheberrecht ist in vielen Lebensbereichen zu beachten und macht auch vor Back- und Kochrezepten keinen Halt. Auch wenn nicht jede Back- oder Kochanleitung als Sprachwerk geschützt wird, sollten Sie diese keinesfalls per Copy und Paste übernehmen. Denn oft handelt es sich um eine gerichtliche Einzelfallentscheidung, ob die Anleitung durch individuelle Gestaltung oder Ausdrucksformen die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
Und aufgepasst: Bilder sind immer urheberrechtlich geschützt. Weiterhin können urheberrechtlich nicht geschützte Rezepte als Sammelwerk geschützt sein.
Auf Nummer sicher gehen Sie mit selbst geschriebenen Rezepten und eigenen Bildern. Auf diese Weise können Sie Ihr Lieblingsrezept sorgenfrei auch auf Ihrer Website oder in Ihrem Blog mit anderen Koch- und Backbegeisterten teilen.
6. FAQ
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