Die Plattenfirmen gibt es immer noch, die Musikverlage ebenso. Jedoch geht der Industrie tatsächlich eine Menge Geld durch Online-Tauschbörsen verloren, was in der Vergangenheit zu einer Flut von Abmahnungen und Klagen geführt hat. Zu nennen wären etwa die unzähligen Klagen des Verbandes der amerikanischen Musikindustrie (RIAA) wegen Urheberrechtsverletzung etwa gegen Napster und ähnliche Sharing-Dienste, um Verurteilungen von mp3.com aus demselben Grunde, um Schadensersatzklagen gegen AOL wegen Urheberrechtsverletzungen oder um den heroischen Kampf von Metallica gegen Universitäten, deren Studenten sich MP3 Dateien aus dem Netz geladen hatten. Kaum ein Thema berührt die Netzgemeinde so sehr wie der Kampf um Musik im MP3-Format. Gerade durch die Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 wurde die vorher teilweise umstrittene Rechtslage zuungusten der Nutzer verändert.
Mit zunehmender Bandbreite der Internet-Anschlüsse stellen sich dieselben rechtlichen Probleme auch für die Übertragung von Video-Files über das Internet. Die nachstehenden Ausführungen gelten nicht nur für das MP3-Format, sondern auch für technisch verwandte Formate.
MP3 ist ein digitales Format zur Kodierung von Audiosignalen. Entwickelt wurde es vom Frauenhofer Institut für Grundlagenforschung und steht für motion picture expert group 2 layer 3, kurz MP3. Die analogen Signale werden dabei sowohl digitalisiert als auch komprimiert. Dies führt dazu, daß die Musikstücke fast CD-Qualität erreichen, aufgrund der Komprimierung aber eine bedeutend geringere Größe als herkömmliche Audio-Files besitzen und somit auch deren schnellere und problemlosere Üertragung über das Internet möglich wird.
Die Brisanz des Themas liegt nun darin, dass das Herunterladen dieser Musikstücke aus dem Netz zum größten Teil noch unter Ausschaltung der Komponisten und Texter, aber auch der Musikverleger und Verwertungsgesellschaften geschieht. Zwar ist in den letzten Monaten ein langsamer Richtungswechsel seitens der Musikindustrie abzusehen (angefangen bei der -allerdings erfolglosen - Kooperation von Bertelsmann und Napster oder Apples iTunes), es gibt aber noch viele offene Fragen. Auch will der Nutzer nicht recht für etwas zahlen, was es bei der nächsten Tauschbörse kostenlos gibt. Markentreue im Netz scheint es bisher nicht zu geben.
1. Download von Dateien
Komponisten und Texter genießen als Schöpfer ihres Werkes Schutz nach dem Urhebergesetz. Grundsätzlich steht dem Urheber eines Werkes das Recht zu, über Veröffentlichung und Vervielfältigung zu entscheiden. Verletzt man also durch das Downloaden von MP3-Files das Urheberrecht bzw. die Verwertungsrechte der Plattenfirmen?
In den meisten Fällen hat der Urheber seine Nutzungsrechte vertraglich an Dritte (etwa die Plattenfirma oder andere Verwertungsgesellschaften) übertragen.§ 53 UrhG erlaubte es, Werke zum privaten Gebrauch ohne Zustimmungs- und Vergütungspflicht zu vervielfältigen. Auch nach der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 gibt es das Recht auf Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, die sogenannte Privatkopie. Privater Gebrauch liegt dabei vor, wenn die MP3-Dateien nur im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis abgespielt werden. Dabei umfaßt der Freundeskreis einer Person nicht alle Bekannten, sondern nur den Kreis von Personen, zu dem eine besondere Beziehung besteht. Privater Gebrauch liegt nicht mehr vor, wenn die Kopien der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, etwa der eines DJ dienen.
Voraussetzung ist nach der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes nun jedoch, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage verwendet wird. Zwar kann man einer MP3-Datei nicht ansehen, ob die Vorlage rechtmäßig erstellt wurde. Bei aktuellen Songs, die in Tauschbörsen auftauhen, wird dies jedoch meist nicht der Fall sein, da hier klar ist, dass die Vorlage nicht unter Zustimmung der Rechteinhaber in solche Tauschbörsen eingestellt wurde.
Rechtmäßig hingegen sind Downloads bei Diensten wie Apples iTunes, da hier entsprechende Vereinbarungen mit den Rechteverwertern getroffen wurden.
Nähere Infos zu: den Neuerungen des Urheberrechtes
2. Upload von Dateien
Wenn sie auf ihrer Website Musikstücke anbieten wollen, benötigen sie dazu die Einwilligung des Urhebers (beim Urheber selbst oder unter www.gema.de) und des Inhabers der Produktionsrechte (unter www.musikindustrie.de). Werden diese Zustimmungen nicht eingeholt, drohen Schadensersatzforderungen, Unterlassungsklagen und auch ein strafrechtliches Verfahren mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren, es sei denn, es liegt eine nach dem Urheberrecht zulässige Ausnahme vor.
Was ist mit Tauschbörsen und Software wie E-Mule, BitTorrent, FastTrack (Kazaa),eDonkey, Morpheus und ähnlichen Programmen?
Auch hier gilt: Das zur Verfügung stellen von Liedern ohne das Einholen der Zustimmung des Urhebers verletzt dessen Rechte. Das Bereithalten eigener Songs zum Download über Online-Tauschbörsen stellt also auch eine Urheberrechtsverletzung dar. Dies war auch schon nach dem alten Urheberechtsgesetz der Fall.
In der Regel wurden bei Schadensersatzprozessen dann nicht die einzelnen Mitglieder der Tauschbörsen verklagt, sondern entweder deren Betreiber selber (RIAA gegen Napster) oder die Netzprovider (Hit Bit Software GmbH gegen AOL). Metallica haben daneben noch einige Universitäten verklagt, deren Studenten über das Uni-Netzwerk MP3-Musikdateien getauscht haben (für echte Rocker ziemlich uncool). In letzter Zeit geht vor allem die RIAA verstärkt auch gegen einzelne Mitglieder dieser Netzwerke vor. Im Visier der Musikindustrie stehen dabei vor allem gegen Studenten, die mehrere tausend MP3-Files über ihren Uniserver zum Tausch anbieten. Diese Prozesse gegen einzelne Nutzer haben jedoch eher symbolischen Wert, als dass sie tatsächlich dem Ersatz des erlittenen Schadens dienen.
Dann lege ich die Musik einfach auf einem Server außerhalb Deutschlands ab?
Dies ist keine so tolle Idee. Zum einen wird der Urheberrechtsschutz auf der ganzen Welt großgeschrieben, das heißt, auch andere Staaten haben gut funktionierende Urheberschutzgesetze. Es gilt das Schutzlandprinzip, es ist das Recht des Landes anzuwenden, für das der Urheber Schutz beansprucht. Die Frage, welches Land das betreffende Schutzland ist, ist im Einzelnen jedoch hochumstritten und kompliziert. Es ist nicht einmal geklärt, ob es auf den Ort ankommt, von dem die Daten abgerufen werden können, der Ort des Up- oder Downloads oder etwa der Ort des bestimmungsgemäßen Abrufes. Zudem kommen die meisten Tauschbörsen mittlerweile ohne zentralen Server aus.
Wie verhält es sich mit anderen Formaten, etwa Kopien von DVDs?
Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für das MP3-Format. Für Filme gilt unabhängig vom Format dasselbe. Das Recht der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG ist für Filme ebenso gegeben wie für andere Formate. Nach der beabsichtigten Neufassung des UrhG soll dies jedoch nur gelten, wenn bei der Kopie keine technischen Schutzmechanismen umgangen werden.
3. Brennen von MP3s und Filmen
Darf ich die MP3 Files auf CD brennen? Wenn die Voraussetzungen, die das neue Urheberrecht für den Bereich der Privatkopie vorliegen, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Tracks auf der Festplatte des Computers liegen, auf eine Musikkassette überspielt wurden oder auf eine CD gebrannt werden.
Dies wird durch die Neufassung des § 53 UrhG klargestellt. Hier ist von "beliebigen Trägern" die Rede, gemeint sind sowohl analoge als auch digitale Datenträger.
Wie viele Kopien darf ich brennen?
Hierzu gibt es keine gesicherte Rechtsprechung. Für den Fall von Fotokopien hat der BGH die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen auf sieben Exemplare beschränkt (BGHZ 18, 44ff). Bei Musikkassetten stellte sich die Problematik in der Form nicht, da bei der 7. Kopie einer Kassette nicht mehr viel zu hören ist. Bei CDs ist aufgrund der Möglichkeit, ohne Qualitätsverlust beliebig oft zu kopieren, eher von einer Zahl unterhalb der genannten sieben Exemplare auszugehen. Die genaue Anzahl ist aber umstritten, vertreten wird von 3 bis 7 Exemplaren alles.
Anders stellt sich dies jedoch bei Software dar. Hier ist gemäß § 69a ff UrhG nur das Erstellen einer Sicherungskopie durch den berechtigten Nutzer erlaubt.
Darf ich Kopien für meine Freunde brennen?
§ 53 Abs.1 S.1 UrhG spricht vom privaten Gebrauch, nicht vom eigenen privaten Gebrauch. Grundsätzlich ist also nichts dagegen einzuwenden, für Freunde, die über keinen Brenner verfügen, CDs zu deren privatem Gebrauch zu brennen. Dies wird nun auch in § 53 Abs.1 UrhG klargestellt.
Darf ich Geld für das Erstellen einer Kopie von Freunden nehmen?
Nein! (einer der seltenen Fälle einer juristisch eindeutigen Antwort). In § 53 Abs.1 Satz 2 UrhG heißt es, die Vervielfältigung muss unentgeltlich geschehen. Werden durch das Brennen von CDs Einnahmen erzielt oder wird das Brennen für Dritte sogar gewerbsmäßig betrieben, stellt dies natürlich keinen privaten Gebrauch mehr dar und ist folglich nicht mehr von § 53 UrhG gedeckt. Auch das bloße Ersetzen der Kosten für die Rohlinge lässt dabei die Unentgeltlichkeit entfallen.
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